Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 8 K 3036/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung E. , Flur 0, Flurstück 0000, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Es grenzt sowohl an die Straße Am Dichbach als auch an einen davon rechtwinklig abzweigenden Weg, der durch einen Pfosten für Kraftfahrzeuge versperrt ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000-00 „E1. “, der unter Nr. 2 der „Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 4 BauO NRW“ bestimmt:
3„Einfriedungen der Vorgärten sind nur bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m zulässig.“.
4In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter „4.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen“:
5„Über die in Kapitel 4.3 erläuterten Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung hinaus sind Einfriedigungen der Vorgartenbereiche zur besseren Integration der Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild sowie zur Schaffung eines ruhigen, harmonischen Straßenbildes nur bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Höhere, trennende Einfriedungen, die einem Zusammenwirken von öffentlichem Straßenraum und privaten Vorgärten entgegenstehen, sind insoweit ausgeschlossen.“
6Ziffer 3 der Begründung betrifft „Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung”, dort heißt es:
7„Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die im Plangebiet gelegenen Freiflächen einer geordneten, am Wohnbedarf der Bevölkerung orientierten Wohnbebauung zugeführt werden. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung tragen dabei dem Charakter der Umgebungsbebauung Rechnung und ermöglichen die Realisierung von ca. 80 neuen Wohneinheiten. Darüber hinaus soll zum einen eine Integration der noch unbebauten Flächen im Innenbereich bezogen auf die weitgehend bebauten Randbereiche hergestellt und zum anderen der vorhandene Konfliktbereich -Tischlerei Feuser- in eine für alle vertretbare planungsrechtliche Lösung einbezogen werden. Die städtebaulichen Ziele für den Planbereich betreffen im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte:
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Ausweisung der Randbereiche als Allgemeines Wohngebiet (WA) und der inneren Bereiche als Reines Wohngebiet (WR)
-
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Sicherung und Aufwertung des vorhandenen Bachlaufes - E1. - ; weitestgehende Offenlage und Renaturierung.
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Sicherung eines vorhandenen gewerblichen Betriebes im Bestand (Tischlerei Feuser, Alte Straße 43-45).”
Die Kläger beantragten am 20.6.2013 die Baugenehmigung für die Errichtung zweier Einfriedungen. Dieser Antrag war lediglich von den Klägern unterschrieben worden.
13Mit Schreiben vom 17.2.2014 hörte die Beklagte die Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Am 10.3.2014 ging ein seitens der Kläger als Ergänzung ihrer Antragsunterlagen bezeichneter Bauantrag bei der Beklagten ein, der diesmal die Unterschriften der Kläger und eines vorlageberechtigten Entwurfsverfassers trug. Unter „Bezeichnung des Vorhabens” heißt es in diesem Antragsformular: „Einfriedung mit Hecke und dahinterliegendem Doppelstabgitterzaun (anthrazit) in 2 m Höhe an Strasse und 2 m Höhe an Wohnweg / 2 m Höhe absteigend bis 1,30 m Höhe an Brücke gemäß Lageplan”. Unter dem 24.3.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass auch auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Pläne eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Sie kündigte für den Fall, dass bis zum 11.4.2014 keine anderen Pläne vorgelegt würden, die Ablehnung des Antrages an. Die Kläger legten keine neuen Pläne vor, kündigten aber für den Fall der Ablehnung ihres Antrages an, den Rechtsweg zu beschreiten und den Bebauungsplan aufheben zu lassen. Die Beklagte lehnte unter dem 30.4.2014 den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die geplante Höhe der Einfriedung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Als Vorgarten im Sinne des Bebauungsplanes sei die Gehfläche auf dem Grundstück zu verstehen, die zwischen der Baugrenze und der Erschließungsanlage liege.
14Die Kläger haben am 30.5.2014 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, denn die angeblich entgegenstehende textliche Festsetzung sei unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Im Plan finde sich keine zeichnerische Klarstellung, welcher Grundstücksteil damit gemeint sei. Die Angabe der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, es handele sich um die „Gehfläche“ zwischen Straße und Haus, sei ebenso unverständlich. Es werde auch ansonsten nicht erklärt, was ein Vorgarten sei. Das sei im Allgemeinen der Bereich vor der Haustür. Diese Definition versage allerdings bei einem Eckgrundstück ebenso wie bei einem unbebauten. Ihre Haustür befinde sich zudem nicht zur Straße E1. sondern zu dem Wohnweg hin. Die Frage der Erschließung helfe nicht weiter, weil das bebaute Grundstück vom Wohnweg an der südlichen Grenze erschlossen werde. Dies sei an der Ausrichtung des Gebäudes, insbesondere der Lage des Hauseingangs erkennbar.
15Weder die Regelung noch deren Begründung würden von der Beklagten bei der Erteilung von Baugenehmigungen beachtet. So gebe es in dem Plangebiet größere Bereiche, in denen diese Forderung nicht umgesetzt werde, z. B. bei den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke B.- Straße 00 - 00. Angesichts der höheren Einzäunungen der Parzellen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks (Nrn. 000, 000, 000, 0000 und 0000) sei der Hinweis der Beklagten auf eine vermeintliche Vorbildwirkung nicht berechtigt. Außerdem werde das Straßenbild allein schon durch die unterschiedlichen Flächen zwischen Gebäuden und Straße von 3 - 11 m entgegen der Forderung in der Begründung unruhig und unharmonisch.
16Wenn die Festsetzung trotz alledem rechtmäßig sein sollte, lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung vor. Die Durchführung des Plans führe bei einem Eckgrundstück grundsätzlich zu einer nicht beabsichtigten Härte. Auch die Grundzüge der Planung stünden dem Vorhaben nicht entgegen, denn sie seien bereits in zahlreichen anderen Fällen durch die Erteilung von Befreiungen aller Art aufgeweicht worden. Unabhängig von alledem müsse die Einfriedung zwei Meter hoch sein, weil sie einen Hund hätten, der problemlos über eine 1 m hohe Einfriedung springen könne.
17Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.4.2014 zu verpflichten, ihnen eine sofortige Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedung entlang des Wohnweges zu erteilen;
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2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.4.2014 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Ansicht, die Höhenbegrenzung sei wirksam, weil der Begriff des Vorgartens allgemeinverständlich sei. Mit Vorgarten sei - unabhängig davon ob oder wie ein Grundstück bebaut sei - der Grundstücksbereich an der Straße gemeint. Das ergebe sich auch aus Ziff. 4.1 der Begründung des Bebauungsplanes. Die Angabe im Ablehnungsbescheid, es handele sich um eine „Gehfläche“, sei offensichtlich ein Schreibfehler; gemeint sei schlicht „Fläche“, alles andere ergebe keinen Sinn.
24Selbst wenn die Bestimmung nichtig sein sollte, müsse sich das Vorhaben dann gemäß § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches -BauGB- in die maßgebliche Umgebungsbebauung einfügen. Das sei jedoch nicht der Fall. Soweit brachliegende Grundstücke in dem Baugebiet noch eine höhere Einfriedung als die erlaubte hätten, werde dies bei der zukünftigen Erteilung von Baugenehmigungen berücksichtigt. Die Bebauung und Einfriedung der Grundstücke entlang der Alte Straße sei Altbestand und habe deswegen keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Höhenbegrenzung, die sich auf die Neubauten beziehe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
28Die Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung haben (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
29Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt nach § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -BauO NRW- voraus, dass das geplante Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
30Das ist allerdings der Fall, weil das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist gemäß § 30 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
31Der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. 0000-00 ist ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB. Das Vorhaben der Kläger steht nicht in Einklang mit dessen Vorgaben, weil der Plan eine Einfriedung von Vorgärten ausschließt, die höher als ein Meter ist. Unter Vorgarten ist der Bereich zwischen einem vorhandenen Gebäude und der angrenzenden Verkehrsfläche, bei unbebauten Grundstücken derjenige zwischen der vorderen Baulinie und der angrenzenden Verkehrsfläche zu verstehen. Der Begriff des Vorgartens verlangt einen städtebaulichen Bezug zu der angrenzenden Straßenfläche; er muss sich als ortsbildprägendes verbindendes Element zwischen Gebäude und Verkehrsfläche darstellen;
32vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 26. August 2007 - 10 A 4523/06 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 2 B 97.1393 -, BayVBl 2002, 766.; Urteil vom 15. Februar 1999 - 2 B 95.1500 -, alle aus juris.
33Unter Straßenfläche ist, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, die das Grundstück erschließende Straße zu verstehen. Ein Wohnhausgrundstück wird dann durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn es im Hinblick auf seine Lage an dieser Straße bebaubar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn auf der Straße bis an die Grundstücksgrenze mit einem Kraftfahrzeug herangefahren und es von da ab - ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann, ohne dass dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen;
34vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris.
35Diese Voraussetzungen erfüllt zumindest die Straße E1. . Ob das Grundstück der Kläger daneben (auch) von dem Weg entlang der südöstlichen Grenze erschlossen wird, ist zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Zusammenhang aber keiner Klärung; wenn dem so wäre, hätte das Eckgrundstück zwei Vorgartenbereiche.
36In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass jedenfalls der Bereich zwischen dem Haus der Kläger und der Straße E1. als Vorgarten im Sinne dieser Festsetzung zu begreifen ist. Folglich ist eine Einfriedung dieses Vorgartens nicht genehmigungsfähig, wenn sie höher sein soll als ein Meter. Dies gilt sowohl für die beantragte Einfriedung entlang der Straße E1. als auch für diejenige entlang des Weges. Die Festsetzung, dass Vorgärten nur mit einer ein Meter hohen Einfriedung versehen werden dürfen, ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass Vorgärten insgesamt, also auch auf den seitlichen Grundstücksgrenzen bis auf Höhe der Bebauung oder Baulinie nur ein Meter hoch eingefriedet werden dürfen.
37Die Kammer hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. 0000-00 ist nicht insgesamt funktionslos geworden.
38Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Planungskonzeption, die einer bauplanerischen Festsetzung zugrunde liegt, wird allerdings nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, muss sie bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern;
39vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 - und vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, alle aus juris.
40In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass ein Abweichen auf mehreren Grundstücken im Plangebiet eine oder mehrere Festsetzungen des Plans hat sinnlos werden lassen. Dies wäre erst dann zu bejahen, wenn die planwidrige Bebauung einen sehr hohen Anteil der Vorhandenen ausmachte;
41vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 107/96.NE (Funktionslosigkeit verneint bei planwidriger Wohnnutzung in 73 von 217 Gebäuden) und Urteil vom 25. November 2005 - 7 A 2687/04 (Funktionslosigkeit bejaht bei 75 % planwidriger Wohnnutzung und fehlender Erwartung einer Trendwende); Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 3730/04 -, alle aus juris.
42Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich darauf, verschiedene Einzelfälle aufzuzeigen, bei denen von ganz unterschiedlichen Festsetzungen des Plans befreit worden sein soll. Damit lässt sich indessen nicht eine bewusste Nichtbeachtung des ganzen Bebauungsplanes belegen. Auch wenn die Kläger auf vereinzelte Fälle verweisen, in denen Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als einem Meter vorhanden sind, ist deren geringe Anzahl nicht im Ansatz geeignet, eine fortgesetzte Nichtbeachtung der entsprechenden Festsetzung zu belegen. Soweit sie sich auf die Bebauung entlang der Alte Straße beziehen, ist dem entgegen zu halten, dass es sich um Altbebauung handelt, die direkt an die Alte Straße grenzt, so dass dort keinerlei Platz verbleibt für die Anlegung eines Vorgartens. Die Grundstücksflächen dieser Parzellen hinter der Bebauung wurden bei Aufstellung des Bebauungsplanes als Hausgärten, zum Teil sogar landwirtschaftlich genutzt, wie sich aus dem im Ortstermin vorgelegten Luftbild ergibt. Dass es in diesem Bereich und in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks (noch) Einfriedungen gibt, die höher sind als ein Meter, ist dem hohen Altbestand im Bereich des Bebauungsplanes geschuldet und beruht nicht auf der Erteilung von Befreiungen durch die Beklagte. Anhaltspunkte, die für eine anhaltende Nichtbeachtung einzelner Festsetzungen des Plans, insbesondere der Höhenbegrenzung für die Einfriedungen der Vorgärten sprechen, haben die Kläger damit nicht aufgezeigt.
432. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zulassung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung.Bei den unter 4.10 des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen handelte es sich um örtliche Gestaltungsvorschriften im Sinne des § 86 BauO NRW. Ob von diesen Vorschriften abgewichen werden kann, entscheidet sich nach §§ 86 Abs. 5, 73 BauO NRW,
44vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 – 7 A 4459/96 –, BRS 62 Nr. 155.
45Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der BauO NRW und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist nicht der Fall. Eine Abweichung wäre mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die ausdrückliche Festsetzung der maximalen Höhe einer Einfriedung stellt eine Grundsatzentscheidung des Plangebers dar, die eine bessere Integration der Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild und ein ruhiges und harmonischen Straßenbildes schaffen soll. Der Plangeber wollte ein Straßenbild verwirklichen, das den Blick nicht auf den Straßenkörper verengt. Erkennbar ist beabsichtigt, dass die tatsächlichen Begrenzungen der Grundstücke nicht störend ins Auge fallen sollen; auch die zulässigen Nebenanlagen sollen einen Abstand zur Straße von fünf Metern einhalten (vgl. die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter A. 1.3). Zusammen mit der planerischen Vorgabe, nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen, sollte trotz der Hanglage des Geländes eine optische Harmonie hergestellt werden, die auch durch die strikte Höhenbegrenzung der Gebäude in dem Neubaugebiet (vgl. Ziff. 4.2 der Begründung) gewahrt bleiben soll. Diesem Konzept der Weite stehen Einfriedungen in einer Höhe von 2 m entgegen, weil sie die Sicht versperren. Vor diesem Hintergrund kommt eine Abweichung von der entsprechenden Vorschrift regelmäßig nicht in Betracht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1 und 711 der Zivilprozessordnung.

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Annotations
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Durch Enteignung können
- 1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden; - 2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden; - 3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz; - 4.
soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.