Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2016 - 7 L 2923/15

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.971,81 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 6640/15 gegen die Bescheide vom 14.10.2015 betreffend die Festsetzung von Beiträgen für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2012, 01.01. bis 31.12.2013 und 01.01. bis 30.06.2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der gegen die Beitragsfestsetzungen erhobenen Klage kommt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Beiträgen zum Versorgungswerk handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
7Der Zulässigkeit des Antrags steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Der Antragsteller musste sich gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht mit einem Aussetzungsantrag an den Antragsgegner wenden, da eine Vollstreckung der angefochtenen Beitragsbescheide droht. Der Antragsgegner hat durch Erlass der Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 02.12.2015 zu erkennen gegeben, dass die Beitreibung der Beiträge, deren Festsetzung im Streit ist, unmittelbar bevorsteht. Der Bescheid vom 02.12.2015 dient der konkreten Vorbereitung ihrer Vollstreckung. Nach § 7 a des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung - RAVG NRW -, § 33 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - werden rückständige Beiträge aufgrund eines solchen mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Streitigkeiten gelten. Für die Feststellung, dass die Vollstreckung der angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheide droht, ist es nicht von Bedeutung, ob der Antragsteller zusätzlich die Mahnung und Vollstreckungsandrohung zum Gegenstand eines Rechtsschutzverfahrens macht.
8Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse sofort vollziehbar ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
10Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide.
11Die Beitragsbescheide vom 14.10.2015 erweisen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
12Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 SVR in Verbindung mit § 7 Abs. 1 RAVG NRW. Grundsätzlich zahlen Personen, die wie der Antragsteller Mitglied des Antragsgegners sind, gem. § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, müssen nach § 30 Abs. 7 SVR nur für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
13Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen ist die angegriffene Festsetzung des Regelpflichtbeitrags für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.06.2014 gem. § 30 Abs. 1 SVR rechtmäßig. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass nach Art und Höhe seiner Einkünfte ein geringerer Betrag anzusetzen ist. Die Voraussetzungen, unter denen sich nach § 30 Abs. 7 SVR die Beitragspflicht auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beschränkt, liegen nicht vor. Zwar war der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abhängig beschäftigt. Nach Aktenlage hat er jedoch keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Laut Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung erfolgten keine Beitragszahlungen des damaligen Arbeitgebers zur Rentenversicherung; der Beitrag wurde vielmehr dem Antragsteller als Selbstzahler ausgezahlt.
14Eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist auch ausgeschlossen, wenn man in Betracht zieht, dass eine Änderung der Sachlage auf die Erfolgsaussichten der Klage noch Einfluss haben könnte. Eine weitgehend an den Vollzugsfolgen orientierte Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt nicht zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Dabei ist die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben und Kosten in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, zu berücksichtigen,
15vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 -.
16Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigen, sind nicht dargetan. Da der ehemalige Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge an den Antragsteller ausgezahlt hat, stehen ihm die zur Beitragszahlung erforderlichen Mittel zur Verfügung. Dem Antragsteller entsteht durch den Vollzug auch kein, wie er meint, dauerhafter, nicht wieder gut zu machenden Nachteil.
17Der Antragsteller beruft sich hierbei ohne Erfolg darauf, dass im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung - DRV - noch nicht abschließend geklärt ist, ob ihm für die Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zwischen November 2012 und Juni 2014 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI erteilt wird. Nachdem die DRV im Februar 2013 die zunächst erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht zum 23.10.2012 aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf erneute Befreiung mit Bescheid vom 13.11.2014 abgelehnt hatte, ist dieser Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 21.10.2015 wiederum aufgehoben worden und steht eine erneute Entscheidung über den Befreiungsantrag noch aus. Der Antragsteller erwartet zwar, dass ihm eine Befreiung von der Versicherungspflicht bald erteilt wird und verweist hierzu auf seine zusätzliche Zulassung als Steuerberater sowie das zwischenzeitlich am 01.01.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung. Er meint aber, für den Fall, dass er wider Erwarten doch in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig sein sollte, einer Doppelbelastung ausgesetzt zu sein. Er könne nicht sicher davon ausgehen, dass der Antragsgegner dann zu Unrecht geleistete Beitragszahlungen in vollem Umfang erstatten werde. Dieses Risiko sei ihm nicht zuzumuten.
18Hieraus lässt sich indessen kein Aussetzungsinteresse ableiten, das gegenüber dem Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Sollte dem Antragsteller die Befreiung von der Versicherungspflicht für den streitbefangenen Zeitraum verwehrt bleiben und hätte er daher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten, wären die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 SVR erfüllt. Führt die Anwendung dieser Norm dazu, dass der zu zahlende Beitrag den Regelpflichtbeitrag unterschreitet, sind die Beitragsfestsetzungen entsprechend anzupassen und zwar unabhängig davon, ob eine solche Veränderung der Sachlage noch für die Hauptsachenentscheidung relevant sein sollte oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vermittelt. Soweit danach der Rechtsgrund für Beitragszahlungen entfällt, hat der Antragsgegner diese nach dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen.
19Es kann danach keine Rede davon sein, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer dauerhaften Doppelbelastung aussetzt. Das von ihm mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vielmehr verfolgte Interesse, einstweilen von jeglicher einkommensbezogener Beitragszahlung, sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der berufsständischen Rentenversicherung, verschont zu bleiben, läuft sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zuwider und ist nicht schutzwürdig. In diesem Zusammenhang dürfte für den Antragsteller § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI von Interesse sein: Soweit eine Befreiung von der Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der neuen Regelungen für Syndikusanwälte in Rede steht, wirkt sie für Zeiten vor dem 01.04.2014 nur, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens legt die Kammer ¼ der streitigen Beitragshöhe zugrunde. Streitig ist dabei die Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag und dem ursprünglich vereinnahmten Mindestbeitrag.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.