Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Juli 2016 - 7 K 6766/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Kraganda (Kasachstan) geboren. Er reiste am 21.03.1996 nach Deutschland ein und lebt seither mit seiner Frau und den Kindern N1. (*1997), B. (*2003), E. (*2007), O. (*2008) und L1. (*2011) in Gronau/Westfalen.
3Mit Datum vom 17.02.2015 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus eigenem Recht. Er gab an, deutscher Staatsgehöriger mit deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. In seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe er von Kindheit an Deutsch und Russisch gesprochen. Deutsch sei ihm von der Mutter und dem Großvater mütterlicherseits vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus.
4Mit Bescheid vom 26.03.2015 lehnte das BVA den Antrag unter Hinweis auf die Wohnsitznahme in Deutschland ab.
5Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG.
6Mit Bescheid vom 29.10.2015 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise und dem Antrag fehlen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.10.2015.
7Der Kläger hat am 24.11.2015 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass weder er noch sein Großvater in Kasachstan keine Kenntnis über die Möglichkeiten einer Aussiedlung gehabt hätten. Auch seine Ehefrau, die zunächst ausgereist sei, sei auf die Hilfe von Verwandten angewiesen gewesen. Nach seiner eigenen Einreise seien die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aufgrund der bestehenden Sprachschwierigkeiten ebenfalls eingeschränkt gewesen. Später habe er sich Familie und Beruf widmen müssen, habe aber nie aufgegeben, sich als Deutscher anerkennen zu lassen. Erst kurz vor der Antragstellung habe er genügend Informationenaus dem Internet zusammengetragen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
13Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 09.06.2016 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 22.06.2016 zurückgewiesen.
14Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 26.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Dem Kläger steht nämlich ungeachtet der Härtefallvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG schon deshalb kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wohnsitznahme in Deutschland im Jahre 1996 und dem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Jahre 2014/2015 fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das OVG NRW in dem angesprochenen Prozesskostenhilfebeschluss folgt, ist der nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann, wenn die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Einreise vorlagen. Hierbei genügt es nicht, wenn dieser Spätaussiedlerwille – in aller Regel durch einen Antrag auf die Aufnahme als Spätaussiedler – zu irgendeinem späteren Zeitpunkt betätigt wird; unabdingbar ist vielmehr seine Kundgabe in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248-257 und vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -.
19Bei einem Zeitraum von etwa 18 Jahren kann von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung keine Rede sein. Auf die Gründe des angesprochenen Beschlusses des OVG NRW vom 22.06.2016 insoweit Bezug genommen.
20Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens durch Antragstellung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Kläger über die rechtlichen Voraussetzungen der Aufnahme unzureichend informiert gewesen sein will. Diese Unkenntnis ist schon für die Zeit in Kasachstan kaum glaubhaft, da die Voraussetzungen der Ausreise unter der dort ansässigen deutschstämmigen Bevölkerung zu Zeiten der großen Ausreisewellen sehr wohl bekannt waren. Zudem lebte der Kläger nicht in abgeschiedener Provinz, sondern in Karaganda, einer Großstadt mit seinerzeit über ½ Million Einwohnern. Umso mehr gilt dies für die Zeit seiner Einreise 1996. Ungeachtet der Frage, ob dies rechtserheblich ist, ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar und auch mit dem Bildungshintergrund des Klägers nicht erklärbar, dass der Kläger über fast zwei Jahrzehnte nicht in der Lage gewesen sein soll, sich über die Aufnahmevoraussetzungen Kenntnis zu verschaffen.
21Zudem erfüllt der Kläger auch materiell die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG nicht. Er ist nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise schon deshalb kein Spätaussiedler, weil er in seinem Inlandspass mit russischer Nationalität geführt wurde und er folglich nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne der seinerzeitigen Fassung des BVFG war. Hierauf hat das OVG NRW im PKH-Beschluss bereits hingewiesen. Hierauf kann Bezug genommen werden. Ob zudem weitere Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des BVFG 1993 nicht vorliegen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
22Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.