Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Nov. 2015 - 7 K 3564/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die im Juli 1962 in Portugal geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG).
3Einen auf solche Leistungen gerichteten Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2003 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2003 wegen der damals geltenden Ausschlussfrist bis zum 31.12.1983 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2004 zurückgewiesen.
4Im Juli 2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen weiteren Leistungsantrag. Sie gab an, ihre Mutter habe während der Schwangerschaft das von ihrem Arzt Dr. D. D1. verschriebene thalidomidhaltige Präparat Softenon eingenommen. Infolgedessen leide sie unter Missbildungen der unteren Gliedmaßen mit einhergehender Einschränkung der Beweglichkeit. Die Beine seien verkürzt, so dass ihre Körpergröße nur 119 cm betrage. Es bestünden eine allgemeine Amyotrophie und gravierende Deformation der Füße. Ihre Eltern hätten sich bereits vor 1974 um ihre Anerkennung als Thalidomidopfer bemüht, wie ein entsprechender Pressebericht zeige. Die Klägerin legte eine Kopie und (unbeglaubigte) Übersetzung einer Erklärung des Arztes B. D. D1. aus dem Jahr 2003 vor, der zufolge er Frau B1. N. D2. P. B2. Q. O. während ihrer Schwangerschaft das Arzneimittel mit der Handelsbezeichnung Softenon verschrieben habe. Nachdem Dr. H. unter dem 21.11.2009 gegenüber der Beklagten erklärt hatte, bei den Fehlbildungen der Klägerin handle es sich eindeutig nicht um einen Conterganschaden, lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10.02.2010 ab. Im Widerspruchsverfahren hielt Dr. H. an seiner Einschätzung fest und führte mit Schreiben vom 23.06.2010 gegenüber der Beklagten aus, die vorgelegten Fotos und Röntgenbilder der Klägerin sprächen eindeutig gegen einen Conterganschaden. Conterganpatienten hätten longitudinale, tibiale Defekte. Dagegen seien bei der Klägerin Tibia und Großzehen gut ausgeprägt; die Fibula fehle, es gebe nur einen 1. und 5. Strahl. Dies habe es beim Conterganschaden nicht gegeben. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 zurück.
5Im Januar 2011 beantragte die Klägerin wiederum die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem ContStiftG. Die Beklagte legte den Vorgang der Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Dr. H. hielt auch in seiner dritten Stellungnahme vom 24.11.2011 daran fest, dass bei der Klägerin eindeutig kein Conterganschaden vorliege.
6Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2012 ab und verwies hierbei auf die gutachterliche Stellungnahme.
7Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie verwies auf Berichte des Dr. K. T. , Leiter der Abteilung für Innere Medizin im Hospital des T1. K1. in M. , von Oktober 2010 und Juli 2012. Darin ist ausgeführt, der Mutter der Klägerin, die während der Schwangerschaft unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Schwindelgefühl gelitten habe, seien entsprechend der Erklärung ihres Arztes Dr. D1. verschiedene Medikamente, darunter Thalidomid, verschrieben worden. Eine Untersuchung der Klägerin habe abgesehen von den Fehlbildungen der unteren Gliedmaßen keinen Befund ergeben. Röntgenaufnahmen zeigten, dass bei ihr mehrere Teile der Fußwurzelknochen und einige Mittelfußknochen fehlten und dass links die Tibia mit dem Sprungbein fusioniert sei. Er halte eine conterganbedingte Fehlbildung für bewiesen. Der Phänotyp werde einschließlich des Fehlens der Fibula und einiger Zehen mehrfach in Publikationen zu Thalidomidembryopathie dokumentiert. Bei den unteren Gliedmaßen seien die Fehlbildungen variabler.
8Die Beklagte legte den Vorgang Prof. Dr. L. zur gutachterlichen Stellungnahme vor, die diese am 26.03.2013 erstellte. Sie bestätigte, dass Softenon in Portugal während der thalidomidsensiblen Embryonalzeit im Handel gewesen sei. Sie halte jedoch eine Thalidomidembryopathie für absolut unwahrscheinlich. Thalidomidgeschädigte Patienten wiesen primär Fehlbildungen an den oberen Extremitäten auf, teilweise träten Fehlbildungen an den unteren Gliedmaßen hinzu. Wie sich aus der Fachliteratur ergebe, seien alleinige Schädigungen der unteren Extremitäten jedoch extrem ungewöhnlich. Die Fehlbildungen folgten sowohl an den oberen als auch den unteren Extremitäten einem charakteristischen Muster. An den Beinen seien primär beide Schienbeine betroffen. Bei stärkerer Ausprägung kämen auch Fehlbildungen der Oberschenkel hinzu. Erst bei schwerer Dysplasie der Oberschenkelknochen seien auch die Wadenbeine in den Fehlbildungsprozess einbezogen. Die Füße blieben in ihren Grundstrukturen erhalten, wiesen aber präaxiale Polydaktylien (Verdopplung der Großzehen) auf. Bei der Klägerin seien dagegen nicht nur die oberen Extremitäten normal ausgebildet sondern auch beide Schienbeine, obwohl beide Wadenbeine fehlten. Zudem zeigten ihre Füße eine schwere Reduktionsfehlbildung. Keine der Veröffentlichungen, die Dr. T. zitiert habe, berichte über das bei der Klägerin vorkommende Fehlbildungsmuster.
9Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 zurück. Hierbei bezog sie sich auf das Gutachten von Frau Prof. Dr. L. . Der Bescheid wurde am 23.04.2013 per Einschreiben Rückschein zur Post gegeben. Der Rückschein weist kein Auslieferungsdatum aus.
10Die Klägerin hat am 11.06.2013 Klage erhoben.
11Mit Beschluss vom 01.07.2014 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
12Die Klägerin vertritt zur Klagebegründung den Standpunkt, für die nach §§ 12, 13 ContStiftG vorausgesetzte Verbindung zwischen Fehlbildungen und einer Thalidomideinnahme müsse es ausreichen, dass thalidomidbedingte Schäden bei ihr nicht vollkommen auszuschließen seien. Die Klägerin hat ein ärztliches Gutachten von Prof. M1. O1. vom 20.01.2014 übersandt. Er sei langjähriger Direktor der Abteilung für Genetik in einem Krankenhaus in M. . Dr. O1. führt aus, er habe die Klägerin untersucht und vorhandene Berichte, Fotos und Röntgenbilder ausgewertet und dabei auch Röntgenbilder aus 1963 sichten können, die den Zustand der unteren Gliedmaßen vor den zahlreichen chirurgischen Eingriffen zeigten, denen sich die Klägerin unterzogen habe. Er halte die Forderung der Klägerin für begründet, weil die Thalidomideinnahme während der Schwangerschaft belegt sei und die begrenzten Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen Einnahme des Medikaments und Schädigung es nicht zuließen, atypische Fälle wie den der Klägerin auszuschließen. Es gebe eine ärztliche Erklärung, wonach der Mutter vor der Geburt der Klägerin Thalidomid verschrieben worden sei, zudem fehle jeder Hinweis auf eine genetische Erkrankung. In ihrer Familie kämen weitere Fälle kongenitaler Anomalie nicht vor. Die Klägerin leide an einem breiten Spektrum an Anomalien in verschiedenen Segmenten der unteren Gliedmaßen, die relativ symmetrisch seien. Sie beschränkten sich nicht nur auf die Ebene des Wadenbeins und des distalen Segments. Kennzeichnend seien eine Verkürzung sämtlicher Segmente sowie Spaltfüße auf beiden Seiten. Es gebe keinen Hinweis auf eine Dysplasie der Hüftpfanne und der proximalen Oberschenkelknochen, während beide Wadenbeine fehlten. Jedoch wiesen auch die distale Hälfte des Femurs (Metaphyse und Epiphyse) eine Veränderung bzw. Verkürzung auf; die Schienbeine seien stark verkürzt. Der rechte Fuß habe zwei, der linke Fuß drei Zehen, wobei die äußeren Zehen teilweise verschmolzen seien. Die langen Knochen der Fußwurzeln seien fehlgebildet. Diese Anomalien entsprächen nicht dem typischen Muster einer Thalidomidembryopathie. Isolierte Anomalien der unteren Gliedmaßen seien selten, in der Regel symmetrisch und wiesen eine größere Vielfalt auf als an den oberen Gliedmaßen. Jedoch gebe es weder spezifische Muster phänotypischer Anomalien noch Tests, anhand derer sich definitiv die Fälle ausschließen ließen, die nicht auf Thalidomideinnahme zurückzuführen seien. Die in der wissenschaftlichen Literatur entwickelten Muster seien als eine Interpretation der Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie zu verstehen. Man könne lediglich anhand kasuistischer Daten Vermutungen über den Kausalzusammenhang anstellen. Auch mit den heutigen Kenntnissen über die Teratogenität von Thalidomid sei es nicht möglich, die Vielfalt der Erscheinungsbilder zu erklären, was zweifellos mit der Komplexität der menschlichen Embryogenese zusammenhänge; so sei auch eine Überschneidung thalidomidbedingter und anderer Entwicklungsabweichungen möglich. Weiter hat die Klägerin eine Erklärung der Frau B1. N. D2. P. B2. Q. O. vom 09.07.2014 vorgelegt. Sie gibt an, dass sie während der Schwangerschaft unter starker Übelkeit und Brechreiz gelitten habe, woraufhin ihr Dr. D. Softenon verschrieben habe. Sie habe das Mittel vom 2. Schwangerschaftsmonat bis zum Ende der Schwangerschaft genommen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie meint, der von der Klägerin vorgelegte Arztbericht enthalte keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines Conterganschadens. Ergänzend bezieht sie sich auf eine weitere Stellungnahme von Dr. H. vom 01.09.2014, der bekräftigt, dass ein Conterganschaden mit Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Der auch von Prof. O1. beschriebene Spaltfuß und das Fehlen des Wadenbeins sprächen vielmehr eindeutig dagegen. Auch wenn er mit Prof. O1. darin übereinstimme, dass Thalidomid eine erhebliche Vielfalt an pathologischen Veränderungen nach sich ziehe, fehle in diesem Einzelfall aus seiner Sicht die Begründung eines Zusammenhangs. Die Sichtung auch der alten der Röntgenbilder führe zu keiner anderen Einschätzung. Am Fuß scheine der stärkste Strahl D1 mit kräftigem Mittelfußknochen bei insgesamt nur drei Strahlen. Dies passe ebenso wenig zu einem Thalidomidschaden wie die Stellung des Calcaneus. Das Fehlen des Wadenbeins spreche ebenfalls eindeutig gegen eine Thalidomidembryopathie. Die Hüftgelenke zeigten beidseits eine Dysplasie, was nicht weiterführe, da kein Thalidomidschaden vorliege. Hüftdysplasien habe es bei Thalidomid jedoch vermehrt gegeben.
18Die Beklagte verweist weiter auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. G. , die dieser am 07.08.2015 unter Begutachtung von Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1963 gefertigt hat. Er führt aus, die Vermessung der Pfannendachwinkel ergebe beidseits keine pathologischen Werte im Sinne einer Hüftdysplasie. Ansonsten könne er die von Dr. H. und Prof. Dr. L. getroffenen Feststellungen vollumfänglich bestätigen. Ohne jeden Zweifel sei eine Thalidomidembryopathie bei der Klägerin sicher auszuschließen. Gegen die Thalidomidembryopathie sprächen die isolierten Dysmelien der unteren Extremitäten ohne Beteiligung der oberen Extremitäten, das Fehlen des Wadenbeins bei erhaltenem Schienbein sowie die Spaltfüße, die für die thalidomidbedingte Embryopathie nicht beschrieben seien. Bei dem thalidomidbedingten Fehlbildungsmuster die Reduktion des Schienbeins von distal nach proximal und die der Oberschenkelknochen von proximal nach distal fort. Die Klägerin leide unter einer fibularen Hemimelie. Auf den kindlichen Röntgenaufnahmen zeige sich eine Fehlformierung beider Oberschenkelknochen und beider Schienbeine dort, wo die Knochen die gelenkige Verbindung im Kniegelenk eingehen sollten. Abhängig von der Schwere fibularer Defekte lägen sehr oft Verkürzungen und Verbiegungen des Schienbeins mit Beinverkürzung in unterschiedlichem Ausmaß vor. Fehle wie bei der Klägerin das Wadenbein, komme es nicht selten zu einer Verkürzung und ventromedialen Verbiegung im Schienbein, wie sie bei der Klägerin angedeutet vorlägen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Klage ist nicht begründet.
23Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContstiftG zu bewilligen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist,
25vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -,
26weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Aus Sicht der Kammer muss jedoch die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung mit Wahrscheinlichkeit in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers stehen.
27Die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch ihre Mutter in Verbindung gebracht werden.
28Allerdings hat die Klägerin Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft tatsächlich ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma Grünenthal eingenommen hat. Die Mutter der Klägerin und der Arzt D. D1. bestätigen, dass die Mutter während der Schwangerschaft das Arzneimittel Softenon ärztlich verschrieben bekommen und eingenommen habe. Softenon ist ein thalidomidhaltiges Präparat der Grünenthal GmbH, das zur damaligen Zeit in Portugal im Handel war. Zu dem Vorbringen der Klägerin passt, dass ihre Eltern sich bereits während der Kindheit der Klägerin in Portugal um ihre Anerkennung als Thalidomidgeschädigte bemüht haben, wie entsprechende Presseberichte veranschaulichen.
29Gleichwohl lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme von Thalidomid zurückführen. Die Fehlbildungen sind von ihrem Erscheinungsbild her nicht so beschaffen, dass sie mit der Thalidomideinnahme in Verbindung gebracht werden können,
30vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbilds für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzesentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 T1. . 8 zu § 13; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -
31Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde überzeugt. Weder kommen die von der Medizinischen Kommission eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist, noch stellen die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen einen hinreichenden Bezug zu einem Thalidomidschaden her.
32Dr. H. , Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. gelangen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass ein Thalidomidschaden eindeutig nicht vorliegt. Ein gegenteiliges für die Klägerin günstiges Ergebnis lässt sich nicht auf die Ausführungen von Prof. O1. stützen. Seine eingehend begründete Begutachtung der sorgfältig beschriebenen Fehlbildungen stimmt in ihrem medizinischen Befund weitgehend mit dem der Kollegen der Medizinischen Kommission überein. So geht auch Prof. O1. davon aus, dass die erkennbaren Anomalien nicht mit dem typischen Muster einer Thalidomidembryopathie in Einklang stehen. Zutreffend verweist er darauf, dass auch nach heutiger Erkenntnislage weder der Beweis noch der Ausschluss eines Kausalzusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme und Embryopathie möglich ist, dass eine Überschneidung thalidomidbedingter und anderer Entwicklungsabweichungen in Betracht kommt,
33vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -,
34und dass die anhand kasuistischer Daten entwickelten Muster lediglich Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie geben könnten. Seine Folgerung, der Klägerin seien Leistungen zu gewähren, weil die begrenzten wissenschaftlichen Kenntnisse einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und Fehlbildungen nicht als ausgeschlossen erscheinen ließen, verlässt indessen den Bereich medizinischen Fachwissens und betrifft die vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Beweismaß bei der Prüfung anzuwenden ist, ob die in § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
35Nach der Rechtsprechung der Kammer reicht es hierfür nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen, die nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren sollen, nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Es muss daher mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann.
36Das Erscheinungsbild der bei der Klägerin anzutreffenden Fehlbildungen schließt die Thalidomideinnahme als wahrscheinliche Ursache aus.
37Die Fehlbildungen der Klägerin sind in keiner Weise für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch.
38Hiervon gehen die Orthopäden Prof. Dr. G. sowie Dr. H. sowie die Humangenetikerin Prof. Dr. L. in ihren gutachterlichen Äußerungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus. Bei ihrem Befund haben Dr. H. und Prof. G. auch die Röntgenbilder der Klägerin aus 1963 berücksichtigt, die den Zustand der unteren Gliedmaßen im kindlichen Alter der Klägerin zeigen. Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. erläutern überzeugend, dass die isolierten Fehlbildungen der unteren Extremitäten ohne Beteiligung der oberen Gliedmaßen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, extrem ungewöhnlich sind. Zudem sind die Fehlbildungen für sich genommen nicht mit dem auch bei den unteren Extremitäten auftretenden, wenn nicht gesetzmäßigen aber zumindest charakteristischen Muster bei Thalidomidschädigung in Einklang zu bringen, wonach primär die Schienbeine, bei stärkerer Ausprägung auch die Oberschenkel und bei schwerer Dysplasie der Oberschenkel auch die Schienbeine betroffen sind. Dieser regelhafte Fehlbildungsverlauf deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen
39- vgl. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, T1. .75 ff. m.w.N. -
40untermauert sind Bei der Klägerin ist dagegen das Fehlen der Wadenbeine bei erhaltenen Schienbeinen und Oberschenkeln anzutreffen. Gerade die Knochen, die gewöhnlich als letzte in die Schädigung einbezogen sind, fehlen bei ihr als einzige.
41Soweit Prof. O1. auf eine Veränderung der distalen Hälfte der Oberschenkelknochen und der Schienbeine hinweist, fügt diese Gegebenheit auch nach seinen Ausführungen den Phänotyp der unteren Extremitäten nicht in das beschriebene Fehlbildungsmuster ein. Prof. Dr. G. hat sich anhand der Röntgenaufnahmen von 1963 ebenfalls mit dem Erscheinungsbild der Schienbeine und Oberschenkelknochen explizit auseinandergesetzt. Er erläutert, dass diesbezügliche Veränderungen dort anzutreffen sind, wo die Knochen die gelenkige Verbindung im Kniegelenk eingehen sollten. Dagegen schreite bei dem thalidomidbedingten Fehlbildungsmuster die Reduktion des Schienbeins von distal nach proximal und die der Oberschenkelknochen von proximal nach distal fort. Die Verkürzung und ventromedialen Verbiegung im Schienbein, wie sie bei der Klägerin angedeutet vorlägen, sieht er dagegen als häufig vorkommende Folge des Fehlens des Wadenbeines an. Danach kann von einer dem Fehlbildungsmuster entsprechenden primären Fehlbildung der Schienbeine keine Rede sein.
42Auch die Spaltfüße sind nach den einhelligen Äußerungen der Gutachter für die thalidomidbedingte Embryopathie nicht beschrieben. Während die Füße der Klägerin eine Reduktionsfehlbildung aufweisen, äußert sich die thalidomidbedingte Fehlbildung am Fuß in erster Linie in einer Überschussbildung am Großzehenstrahl.
43Laufen die Fehlbildungen der Klägerin danach den zu den unteren Extremitäten entwickelten Mustern einer Thalidomidembryopathie zuwider, sind sie auch sonst nicht in einer Weise vereinzelt in Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme festgestellt worden
44- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 -,
45die eine ursächliche Verbindung wahrscheinlich macht.
46Solche Anhaltspunkte für eine Thalidomidembryopathie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass Dr. H. ohne nähere Begründung eine Hüftdysplasie angenommen hat. Dabei braucht auf die Frage, ob allein eine Fehlbildung in diesem Bereich sich überhaupt dazu eignet, einen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme zu begründen, nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit einer Hüftdysplasie geboren wurde. Dies wird übereinstimmend verneint von Prof. Dr. L. , Prof. Dr. G. und Prof. O1. . Prof. Dr. G. , der gebeten worden ist, zu der entsprechenden Annahme von Dr. H. Stellung zu nehmen, hat anhand der Röntgenaufnahme von März 1963 mittels der Ausmessung bestimmter Winkel eine Hüftdysplasie ebenso dezidiert und überzeugend ausgeschlossen wie eine Hüftgelenksluxation.
47Aus den Stellungnahmen von Dr. T. ergibt sich nichts Abweichendes. Seine von den übrigen Sachverständigen, insbesondere auch Prof. O1. abweichende Beschreibung und Beurteilung des Phänotyps der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und lässt sich mit den von ihm zitierten Publikationen gerade nicht in Übereinstimmung bringen, wie Prof. Dr. L. erläutert hat.
48Schließlich lässt sich auch aus einem Fehlen genetischer Erkrankungen in der Familie der Klägerin nichts herleiten. Missbildungen können spontan ohne erkennbare Ursache auftreten, genetisch bedingt sein oder durch verschiedenste Umwelteinflüsse ausgelöst werden; angesichts der unterschiedlichsten in Betracht kommenden Ursachen setzt die Einschätzung, dass es sich nicht um eine dem ContStftG unterfallende Schädigung handelt, keine gesicherte alternative Diagnose voraus,
49vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723711 - und vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. U. aus X. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1, Satz 1, den §§ 115 und 117, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn es kommt nach summarischer Prüfung in Betracht, dass seine Klage mit dem Antrag,
3die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Contergangeschädigten anzuerkennen,
4entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts doch Aussicht auf Erfolg hat.
5Das Begehren des Klägers dürfte nicht an Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anerkennungsbegehrens scheitern. Die vormalige Bestimmung des § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018; im folgenden: Errichtungsgesetz) in der zuletzt geltenden Fassung ist für das Begehren des Klägers nicht mehr maßgeblich. Nach dieser Bestimmung konnten Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma D. H. GmbH in T. durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, (nur) gewährt werden, wenn die Leistungen bis zum 31. Dezember 1983 bei der Stiftung geltend gemacht worden sind, was in Bezug auf den Kläger offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Demgegenüber sieht § 12 Abs. 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der nunmehr geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ContStifG vom 25. Juni 2009 vor, dass die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden können, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden. Das trifft, wie schon erwähnt, auf den Kläger zu, dessen Eltern zwar frühzeitig Ansprüche wegen einer möglichen Conterganschädigung erhoben haben, aber nicht (mehr) tätig geworden sind, nachdem die o. g. Stiftung gegründet worden ist. Diesen Fall regelt § 12 Abs. 2 ContStifG. Das Normverständnis des Verwaltungsgerichts, wonach § 12 Abs. 2 ContStifG nur dann die Möglichkeit der Leistungsbeantragung mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 ermöglicht, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemachtwerden konnten, findet im Wortlaut dieser Bestimmung keinen Niederschlag und ergibt sich auch nicht bei der zusätzlichen Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des ContStifG. Soweit es etwa im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2009 (BT‑Drucks. 16/12413) heißt, die "bisher von der Ausschlussfrist betroffenen" contergangeschädigten Menschen sollten die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen geltend zu machen, zwingt das nicht zu der vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltenen Wertung, nur solche Personen seien von der Ausschlussfrist betroffen, die bisher keinen Antrag stellen konnten. Vielmehr sind alle diejenigen von der bisherigen Ausschlussfrist betroffen, die einen Leistungsantrag ‑ warum auch immer ‑ nicht gestellt haben. Abgesehen davon gab es auch im Fall des Klägers Gründe für die Nichtantragstellung vor dem Stichtag des 31. Dezember 1983, die zwar nicht zwingend eine rechtzeitige Antragstellung ausgeschlossen haben, dies aber doch als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass den Eltern des Klägers schon im zeitlichen Vorfeld der Schaffung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" bedeutet worden war, eine Anerkennung der Behinderungen des Klägers als Conterganschädigung komme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht, sie also, möglicherweise sachlich zu Unrecht, mit der Aussichtslosigkeit einer Antragstellung bei der Stiftung konfrontiert worden sind und deshalb resigniert haben.
6Dem Anerkennungsbegehren des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er bzw. sein Vater im Jahr 1989 die Wiederaufnahme eines vor Jahren abgelehnten Anerkennungsverfahrens beantragt hat und die Stiftung seinerzeit ‑ durch erneute Befragung des schon zuvor in Erscheinung getretenen Gutachters Prof. Dr. Dr. X1. M. ‑ aus Sachgründen mit Bescheiden vom 20. August 1990 sowie vom 7. Mai 1992 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1992 die Anerkennung des Klägers abgelehnt hat. Denn in dem sich anschließenden (zivil‑)gerichtlichen Verfahren ist die sachliche Frage, worauf die multiplen Körperschäden des Klägers zurückzuführen sind, nicht abschließend gewürdigt worden. Vielmehr beruhen die Urteile des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 1993 sowie des OLG Köln vom 25. Oktober 1994 auf der Einschätzung, dass der als "unstreitig erstmalige" bezeichnete Leistungsantrag "des Jahres 1990" mit Blick auf die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes und auf die Unmöglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist keiner sachlichen Entscheidung zugänglich gewesen sei. Damit fehlt es an einer abschließenden ‑ die gerichtliche Überprüfung umfassenden ‑ sachlichen Würdigung der bis damals vorliegenden medizinischen Befunde, und dies im Ergebnis mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes diese Überprüfung ausschließe. Das ist gerade der Sachverhalt, der nunmehr durch § 12 Abs. 2 ContStifG in dem Sinne geregelt wird, dass für die Zukunft unabhängig von der Versäumung einer Antragstellung vor dem 1. Januar 1984 Ansprüche auf Hilfen für Contergangeschädigte geprüft und gegebenenfalls zuerkannt werden.
7Schließlich ist auch die Frage der sachlichen Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers als Contergangeschädigter nicht mit einer Eindeutigkeit zu verneinen, die schon eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt. Sowohl in § 2 ContStifG (Stiftungszweck) als auch in § 12 Abs. 1 ContStifG (Leistungsberechtigte Personen) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weit gefasst (behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können), um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 ‑ 16 E 723/11 ‑, juris, Rn. 2, und vom 25. März 2013 ‑ 16 E 1139/12 ‑, juris, Rn. 2.
9Eine Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft hat nach ihren glaubhaften, auch eidesstattlich versicherten Einlassungen stattgefunden. So hat bereits kurz nach der Geburt des Klägers am 18. April 1962, nämlich am 28. April 1962, ein namentlich nicht bekannter Arzt des Krankenhauses, in dem die Geburt stattgefunden hatte, dem Hausarzt der Familie des Klägers mitgeteilt, wie die Geburt vonstattengegangen ist und welche Missbildungen beim Kläger vorliegen. Er hat insoweit ausgeführt: "Interessanterweise hat Pat. in den ersten Schwangerschaftsmonaten Contergan forte eingenommen; ein ursächlicher Faktor, der ja heute viel diskutiert wird." Da erst im November 1961 erstmals in der Presse über den Conterganverdacht berichtet worden war und nachfolgend die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen wurden,
10vgl. im Einzelnen Kirk, Der Contergan‑Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid (1999), S. 85 ff.,
11handelte es sich seinerzeit noch um eine neue und ungesicherte Verdachtslage. Daher liegt es fern, dass die frühzeitige und offensichtlich spontane Angabe der Mutter des Klägers über den Tablettenkonsum im Sinne einer Förderung oder Sicherung etwaiger Regressansprüche zielgerichtet gewesen sein könnte. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. an das Treuhändergremium vom 23. September 1971 geht überdies hervor, dass auf der Grundlage der ‑ nach seiner Einschätzung allerdings unbelegten ‑ Angaben der Mutter des Klägers die Einnahme von Contergan bei normaler Dauer der Schwangerschaft zum Teil in die "sensible Phase" gefallen sei.
12Nach den Gutachten, die seit 1967 über die mögliche Ursache der Missbildungen beim Kläger erstellt worden sind, kann mit hinlänglicher Sicherheit nur ausgeschlossen werden, dass die Veränderungen an den Gliedmaßen des Klägers, insbesondere des linken Unterschenkels, mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung gebracht werden können. Dagegen spricht vor allem das Vorhandensein von Abschnürungsfurchen, die für amniotische (von sich ablösenden Bändern der Fruchtblase, die sich um den Fötus legen können, herrührende) Schädigungen, nicht aber für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch sind. Allerdings gehört zu den Missbildungen des Klägers auch eine doppelseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (sog. Wolfsrachen), die zumindest vereinzelt auch im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden ist; das folgt etwa aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. vom 4. Dezember 1967, wobei dieser aber zugleich betont, das könne "keinesfalls als typisch angesehen werden". Soweit Prof. Dr. Dr. M. , der gemeinhin als der "Entdecker" des Zusammenhangs zwischen den um das Jahr 1960 gehäuft aufgetretenen spezifischen Missbildungsfällen und der Einnahme von Thalidomid durch die Mütter der geschädigten Kinder während der Schwangerschaft gilt und wesentlichen Anteil an der wissenschaftlichen Erforschung der Contergan‑Problematik hatte, in dem genannten Gutachten darauf hinweist, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig zusammen mit den übrigen ‑ nicht thalidomidbedingten ‑ Schädigungen, wie sie beim Kläger vorliegen, auftreten und sich daher "für die Gesamtheit der [beim Kläger festgestellten] Mißbildungen … eindeutig feststellen [lasse], daß sie in keiner Weise typisch für Mißbildungen nach Thalidomideinnahme sind", liegt dem offenkundig eine monokausale Betrachtung zugrunde, die sich an typischen Erscheinungsformen multipler Missbildungen orientiert, aber nicht erkennbar der Frage nachgeht, ob sich im Einzelfall ausnahmsweise mehrere ursächliche Faktoren ‑ amniogene und thalidomid-bedingte Schädigungen ‑ nebeneinander ausgewirkt haben könnten bzw. was dagegen sprechen könnte, dass es sich beim Kläger ausnahmsweise so verhalten hat. In seiner weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 1990 verweist Prof. Dr. Dr. M. auf seine früheren Gutachten und benennt Literaturstellen, die sich mit amniogenen Fehlbildungen vor allem der Lippen und des Gaumens befassen; auf seine vormalige Einschätzung, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten auch als Thalidomid-Schädigungsfolge aufgetreten seien, geht der Gutachter indessen ebenso wenig ein wie auf die Möglichkeit einer "doppelten Kausalkette".
13Das Gutachten von Prof. Dr. X2. , Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität C. , vom 20. April 1971 beschreibt die einzelnen Fehlbildungen beim Kläger, wobei er auch noch die Möglichkeit eines linksseitigen Enophthalmus (Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle) erwähnt, und kommt abschließend zu der Einschätzung, dass es eine derartige Fehlbildungskombination im Rahmen einer Thalidomid-Embryopathie nicht gebe. Er erörtert demgegenüber nicht die Frage, ob die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ gegebenenfalls auch der Enophthalmus ‑ isoliert betrachtet auf Thalidomid zurückzuführen sein könnte und nimmt folglich auch die Möglichkeit einer Doppelkausalität nicht in den Blick.
14Auch das im laufenden Anerkennungsverfahren erstattete Gutachten von Frau Prof. Dr. L. , Universität N. , vom 1. August 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass an der schon in der Vergangenheit gestellten Diagnose einer ‑ von ihr so bezeichneten ‑ "Amnionbänder Sequenz" auch aus heutiger Sicht nicht zu zweifeln sei. Die amniotischen Abschnürungen (Schnürfurchen) an den Fingern, Unterschenkeln und Füßen seien auf vorliegenden Fotos gut zu erkennen; auch die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte gehöre zu diesem Fehlbildungskomplex. In der humangenetischen Literatur seien unzählige Patienten dokumentiert, die dem Phänotyp des Klägers ähnelten. Hingegen handele es sich nicht um ein teratogenes (u.a. durch Chemikalien hervorgerufene Einwirkungen auf den Embryo) Krankheitsbild, schon gar nicht um einen thalidomidbedingten Fehlbildungskomplex. Im Zusammenhang mit Thalidomidschädigungen seien die beim Kläger vorzufindenden Hand‑ und Fußfehlbildungen mit Syndaktylien (Verwachsungen bzw. Nichttrennung von Finger‑ oder Zehengliedern) und Schnürfurchen nie aufgetreten. Vielmehr seien für eine Conterganschädigung je nach dem Zeitpunkt der Einnahme spezifische und relativ symmetrisch angelegte Missbildungen an Händen, Füßen und Unterschenkeln charakteristisch, wie sie beim Kläger gerade nicht vorlägen. Aus diesen gutachterlichen Äußerungen geht mithin hervor, dass ‑ wie schon oben festgehalten ‑ die Schädigungen an den äußeren Extremitäten des Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Conterganeinnahme durch seine Mutter während der Schwangerschaft zusammenhängen. Indessen beschränken sich die Angaben der Gutachterin zu der seit der Geburt des Klägers vorliegenden Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte darauf, dass auch diese zu dem Fehlbildungskomplex "Amnionbänder Sequenz" gehöre. Eine klare Abgrenzung zu einer möglichen teratogenen Schädigung wird ‑ anders als in Bezug auf die Missbildungen an den Gliedmaßen ‑ mit Blick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte hingegen nicht gezogen. Nach Auffassung des Senats bleibt damit im Anschluss an die Auffassung von Prof. Dr. Dr. M. , dass eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ wenngleich wohl eher selten ‑ auch in Conterganfällen angetroffen worden sei, die Frage einer "doppelten Kausalität" offen. Allein der von Frau Prof. Dr. L. erneut hervorgehobene Umstand, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig ‑ und ohne Anhaltspunkte für teratogene Ursachen ‑ im Zusammenhang mit amniogenen Schädigungsbildern auftrete, widerlegt nicht die aufgrund der sicheren Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers mehr als nur rein theoretische Möglichkeit, dass im Fall des Klägers eine Kombination aus einer teratogenen und einer amniogenen Schädigung gegeben ist. Eine solche Möglichkeit könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn entweder auch in Hinblick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers Spezifika vorlägen, die eindeutig auf eine amniotische Verursachung hinweisen, oder aber wenn verdeutlicht worden wäre, dass im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid nie ausschließlich eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte festgestellt worden wäre. Daran fehlt es aber auch mit Blick auf das Gutachten von Frau Prof. Dr. L. nach wie vor.
15Die Stellungnahme von Privatdozent Dr. H1. aus O. ‑ Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie/Physikalische und Rehabilitative Medizin/Sportmedizin/Kinder-orthopädie ‑ vom 29. Dezember 2011 verhält sich ausschließlich zu den Missbildungen des Klägers an den Händen bzw. am linken Bein und kommt wie die vorherigen Gutachter und nachfolgend Frau Prof. Dr. L. zu der Einschätzung, dass diese Befunde nicht typisch für einen Conterganschaden seien und daher insgesamt der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Eine spezielle Auseinandersetzung mit der Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers bzw. mit den insoweit in Frage kommenden Ursachen findet sich in dieser Stellungnahme nicht. Frau Dr. X3. aus L1. kommt schließlich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2010 ‑ wie schon Prof. Dr. Dr. M. ‑ zu der Einschätzung, dass die beim Kläger bestehende beiderseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (jedenfalls für sich betrachtet) mit einem Conterganschaden vereinbar sei und mit 25 Punkten veranschlagt werden sollte.
16Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die diversen Diagnosen von den Kläger behandelnden Ärzten, die fast durchweg (insgesamt) von einer thalidomidbe-dingten Schädigung des Klägers berichten, neben den oben wiedergegebenen Fachgutachten nicht ins Gewicht fallen. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass diese Mediziner keine genaue und abschließende Beurteilung der Schädigungsursache abgeben wollten und mussten und sich daher auf die anamnestischen Angaben des Klägers bzw. auf einen "ersten Eindruck" verlassen haben. Erwähnenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang aber die Diagnose von Dr. M1. und Dr. X4. von der Westfälischen Wilhelms‑Universität N1. ‑ Klinik und Poliklinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation ‑ im Arztbrief vom 19. März 1990, in dem neben der Angabe "Angeborene Fehlbildung an den Extremitäten durch Amnionabschnürungen" weiter von "Verdacht auf Thalidomidschaden" und (beziehungslos dahinterstehend) "Lippen‑, Kiefer‑, Gaumenspalte" die Rede ist. Nachfolgend wird ausgeführt, neben den Fehlbildungen an den äußeren Extremitäten, die klinisch eher einer Amnion-Abschnürung entsprächen, seien in der Folge auch Fehlbildungen am Schädel wie eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte, eine Fehlstellung der Zähne, eine einseitige Schwerhörigkeit sowie eine Zwerchfellhernie aufgefallen; alle diese Schäden sprächen "eher wieder für einen Conterganschaden". Damit schließen diese Mediziner die Möglichkeit von Schädigungen unterschiedlicher Genese offensichtlich nicht aus. In eine ähnliche Richtung könnte auch die ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. S. , Städtische Krankenanstalten C1. ‑ Chirurgische Abteilung der Kinderklinik ‑, vom 13. Februar 1965 weisen, in der die Diagnose einer doppelseitigen Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (und auch die bis in die Stirn hinein klaffende Sagittalnaht) den "multiplen Amnionabschnürungen" zur Seite gestellt ‑ und gerade nicht in das Bild einer insgesamt amniogenen Schädigung einbezogen ‑ werden; entsprechend verhält es sich auch in der Stellungnahme der Stationsärztin Dr. G. , Städtische Krankenanstalten C1. , vom 3. Oktober 1962 ("Es handelte sich um eine doppelseitige Lippen‑Kiefer‑Gaumenspalte; gleichzeitig bestehen multiple Amnionabschnürungen").
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
