Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 6 K 5936/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Er bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um eine Studienzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität vom 15.08.2011 ging am 26.09.2011 bei der Beklagten ein. Diesem Antrag waren keine Unterlagen beigefügt.
3Am 13.10.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor: Eine Antwort auf seinen außerkapazitären Zulassungsantrag sei bis heute nicht erfolgt. Die kapazitätsbestimmenden Parameter müssten im Übrigen gründlich überprüft werden.
4Der Kläger beantragt sinngemäß,
5die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im ersten Fachsemester zuzulassen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungszahl.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12Die Klage ist zulässig.
13Insbesondere die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO liegen vor, nachdem der Antrag des Klägers vom 15.08.2011 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist.
14Die Klage ist aber unbegründet.
15Eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität kommt nicht in Betracht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit fehlt es an einem formgerechten und damit wirksam innerhalb der Ausschlussfrist gestellten Zulassungsantrag.
16Mit der Vierten Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW. 2011. S. 275) wurde die Regelung des § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW. S. 386) maßgeblich verändert, indem nunmehr vorgesehen ist, dass Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist).
17Mit seinem am 26.09.2011 bei der Beklagten eingegangenen Antrag hat der Kläger zwar fristgerecht einen außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt. Diesem Antrag hat er aber keine hier relevanten Unterlagen beigefügt. Der Antrag ist daher nicht formgerecht im Sinne des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW. Es fehlt am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung.
18Das OVG NRW sowie die Kammer haben zu § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW bzw. der bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen geltenden und inhaltlich gleichlautenden Norm des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW die Auffassung vertreten, diese Normen sei so auszulegen, dass zu den erforderlichen Unterlagen zumindest der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (im Original oder in beglaubigter Ablichtung) gehöre.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 – sowie Urteile der Kammer vom 23.05.2013 – 6 K 5253/12, 6 K 4362/12 und 6 K 5371/12 – sowie Beschlüsse vom 24.01.2013 – 6 Nc 188/12 – und vom 13.03.2012 – 6 L 1127/12 –.
20Die Regelungen der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Regelungen mangels näherer Konkretisierung der „erforderlichen Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Formulierung, wonach Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen (Hervorhebung durch das Gericht) innerhalb der genannten Ausschlussfrist einzureichen sind, wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Vorstellung des Normgebers der bloße Antrag nicht ausreicht, sondern Unterlagen beizufügen sind und zwar die erforderlichen.
21Welche Unterlagen erforderlich sind, lässt sich durch Auslegung nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelung ermitteln.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2013 – 13 B 65/13, 21.05.2013 und 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 –.
23Aus dem Hochschulgesetz NRW folgt, dass grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums stets der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Eine Einschreibung setzt nach § 48 HG NRW voraus, dass der Studienbewerber die erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist. Nach dem Hochschulgesetz NRW reicht es demgemäß nicht, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, sondern dem Studienbewerber wird abverlangt, seine Qualifikation gegenüber der Hochschule nachzuweisen. Dies ist interessengerecht vor dem Hintergrund, dass die benötigten Unterlagen für den Studienbewerber ohne Weiteres verfügbar sind, und die Hochschule in Ansehung der Vielzahl vorzunehmender Einschreibungen nicht mit vermeidbaren Ermittlungen belastet werden soll.
24Entsprechend dieser Regelung im Hochschulgesetz bestimmt die Einschreibungsordnung der Beklagten vom 21.02.2007 in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2, dass bei der Einschreibung u. a. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife im Original vorzulegen ist.
25Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht in einer Ordnung explizit normiert hat, welche Unterlagen einem außerkapazitären Zulassungsbegehren beizufügen sind. Unter Einbeziehung von §§ 48, 49 HG NRW erfolgt im Rahmen des außerkapazitären Zulassungsanspruchs eine vorweggenommene Prüfung der für eine Einschreibung erforderlichen Qualifikation. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO gehört mithin die Vorlage der bei einer Einschreibung vorzulegenden Qualifikationsnachweise, wobei die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie der Vorlage des Originals gleichsteht (vgl. §§ 33, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).
26Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen auch nicht deswegen, weil im innerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung in der Regel erst bei der Einschreibung belegt werden muss, wohingegen im außerka-pazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung schon mit der An-tragstellung nachgewiesen werden muss.
27Diese Differenzierung ist aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Ausgestaltung der beiden Verfahren gerechtfertigt und geboten. Unter Einbeziehung der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW sowie der Einschreibefristen ist das innerkapazi-täre Zulassungsverfahren in aller Regel deutlich vor Semesterbeginn beendet, so dass für die Universitäten Planungssicherheit besteht und nicht in Anspruch genommene Studienplätze zeitnah noch im Nachrückverfahren vergeben werden können.
28Demgegenüber endet die Bewerbungsfrist für das außerkapazitäre Zulassungsverfahren erst zum Semesterbeginn. Die zeitliche Beschränkung durch Statuierung einer Ausschlussfrist dient erkennbar dem Zweck, das außerkapazitäre Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Im Interesse eines geordneten Studienbetriebes sollen die Hochschulen vor Vorlesungsbeginn einen zuverlässigen Überblick über die Zahl sämtlicher ggf. einzuschreibender Studienbewerber erhalten.
29Vor diesem Hintergrund gibt es bei verständiger Würdigung der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber das tatsächlich und rechtlich aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn nicht feststeht, dass eine eventuelle Zulassung auch zu einer Einschreibung führen wird.
30Davon abgesehen hat der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach. Auf die hierzu ergangenen Kammerentscheidungen,
31vgl. etwa Beschluss vom 24.02.2012 – 6 Nc 388/11 –,
32und die bestätigenden Entscheidungen des OVG,
33vgl. etwa Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, juris,
34wird Bezug genommen. Die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren vorgebrachten ergänzenden Ausführungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
35Das Klagebegehren erstreckt sich nicht auf die Zulassung innerhalb der Kapazität. Wegen Ausschöpfung der festgesetzten Zulassungszahlen kommt aber ein solcher An-spruch ohnehin nicht in Betracht.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
- 1.
die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird, - 2.
die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, - 3.
den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist, - 4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
- 1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, - 2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden, - 3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente, - 4.
elektronischen Dokumenten, - a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, - b)
die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
- 1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten, - a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, - b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und - c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
- 2.
eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.