Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 K 5183/12


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger absolvierte ab 2008 seine Ausbildung zum Kommissaranwärter. Im Rahmen seines Bachelorstudiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) legte er in der Folgezeit die Modulprüfungen bis auf den 3000 m-Lauf (Teilmodul 7, Körperliche Leistungsfähigkeit) erfolgreich ab. Zum 3000 m-Lauf trat er erstmals am 02.03.2011 an. Er musste diesen Lauf - nach seinen Angaben wegen einer Schienbeinentzündung - abbrechen. Die Prüfung wurde als nicht bestanden gewertet. In der Folgezeit konnte er an mehreren Prüfungsterminen im Jahr 2011 für die Wiederholungsprüfung krankheitsbedingt - entschuldigt - nicht teilnehmen. Ein weiterer Prüfungsversuch sollte am 05.04.2012 stattfinden. Auch an dieser Prüfung nahm der Kläger nicht teil, nachdem er nach seinen Angaben am Abend des Vortages Zeuge geworden war, wie ein Selbstmörder versucht hatte, sich im Rhein zu ertränken und er sich bei seinem erfolglosen Rettungsversuch neben einer Blasenentzündung eine Verletzung am Bein zugezogen hatte. Die Beklagte sah auch diesen Rücktritt des Klägers nach polizeiärztlicher Untersuchung am 05.04.2012 (BA Heft 1, Bl. 30) als entschuldigt an.
3Mit Bescheid vom 10.04.2012 gab die FHöV NRW - Prüfungsamt - dem Kläger auf, dass er sich im Falle eines weiteren krankheitsbedingten Rücktritts von jeder weiteren anberaumten Nachholung der Wiederholungsprüfung „Laufabnahme 3000 Meter“ zwingend bei einer Polizeiärztin/einem Polizeiarzt am Tag der Prüfung vorzustellen habe und dass das polizeiärztliche Attest dem Prüfungsamt vorzulegen sei.
4Der nächste Termin für die Wiederholung der Laufabnahme war auf den 23.05.2012 festgesetzt. Am Vortag begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Am Vormittag des 23.05.2012 suchte er sodann den polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium Bonn auf. Er legte dabei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. C. und G. vom 22.05.2012 vor, in der eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.06.2012 bescheinigt wurde (BA Heft 1, Bl. 34). Der Polizeiarzt Dr. med. I. bescheinigte sodann Folgendes (BA Heft 1, Bl. 33):
5„Meine am 23.05.2012 um 10.30 Uhr durchgeführte Untersuchung zur Frage einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit bei dem o. g. Patienten hat aus ärztlicher Sicht Folgendes ergeben: Keine gesundheitlichen Bedenken gegen Durchführung des 3000 m-Laufs.“
6Zu der Prüfung trat der Kläger nicht an. Mit Bescheid vom 13.06.2012 erklärte das Prüfungsamt der FHöW NRW die Wiederholungsprüfung der Laufabnahme im "Berufspraktischen Training (BPT),Teilmodul 7 – Körperliche Leistungsfähigkeit " vom 23.05.2012 für nicht bestanden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger zur Prüfung nicht erschienen sei. Zum Rücktritt berechtigende Gründe habe er nicht geltend gemacht. Am 23.05.2012 habe der Polizeiarzt Dr. med. I. keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung des 3000 m-Laufs attestiert. Er habe damit das Teilmodul 7 – körperliche Leistungsfähigkeit – und damit das BPT sowie die gesamte Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
7Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.07.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er u. a. vortragen, eine ärztliche Untersuchung durch den Polizeiarzt habe am 23.05.2012 nicht stattgefunden. Vielmehr habe sich dessen Tätigkeit darauf beschränkt, ihn von oben bis unten zu mustern und ihm in unfreundlichen Ton mitzuteilen, dass er keinen Grund sähe, warum er, der Kläger, nicht laufen solle. Seine Versuche, dem Polizeiarzt das Geschehen zu schildern und insbesondere auch auf die ärztliche Krankschreibung hinzuweisen, seien daran gescheitert, dass Dr. med. I. dies nicht habe aufnehmen wollen. Er habe zuerst auch die schriftliche Feststellung verweigert und sei erst auf Intervention der Ausbildungsleitung überhaupt bereit gewesen, etwas zu verfassen. Zwischenzeitlich habe sich sowohl sein psychischer als auch physischer Gesundheitszustand wieder gebessert. Er sehe sich daher sehr wohl in der Lage, die Sportprüfung zu absolvieren. Beigefügt war dem Widerspruch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse) vom 22.05.2012 mit der Diagnose „F 43.2 G“ ( BA Heft 1, Bl. 56). Mit Schriftsatz vom 12.08.2012 reichte der Kläger zudem eine fachärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärzte vom 02.08.2012 ( BA Heft 1, Bl. 63) nach, in der es heißt:
8„Herr L. stellte sich am 22.05.2012 in unserer psychiatrischen Sprechstunde vor. Gegenstand der Behandlung war eine Anpassungsstörung, d. h. eine ätiologisch definierte seelische Beeinträchtigung mit klar identifizierbarem Auslöse und in der Folge depressiven Symptomen, Ängsten, Anspannung, Unsicherheit ohne Hinweis auf eine Major Depression oder spezifische Angststörung. Klinisch relevant war dabei die kurzfristige depressive Reaktion, die auch medikamentös behandelt wurde. Mit Untersuchung vom 02.08.2012 ist die Symptomatik komplett abgeklungen. Wir möchten noch einmal im Sinne unseres Klienten darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt der Diagnose am 22.05.2012 Herr L. nicht arbeitsfähig im Beruf des Polizeibeamten gewesen ist, da er zu diesem Zeitpunkt auch niederschwelligen Belastungen vorübergehend nicht gewachsen war. Eine spezifische psychische Störung besteht bei Herrn L. nicht. Eine Achse-1-Störung ist auszuschließen. Die Behandlung ist mit dem heutigen Tage abgeschlossen.“
9Mit Bescheid vom 14.08.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Entscheidung des Amtsarztes für das Prüfungsamt maßgebend für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit sei.
10Der Kläger hat am 04.09.2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zu den Umständen der polizeiärztlichen Untersuchung am 23.05.2012 hat er ergänzend eine Versicherung an Eides statt vom 08.01.2013 ( Bl. 46 ff.d.A.) vorgelegt, in der es u. a. heißt:
11„Ich habe dann, begleitet durch meine Freundin, noch einige Minuten im Wartezimmer des polizeiärztlichen Dienstes gewartet. Der Polizeiarzt. Dr. I. rief mich dann in sein Behandlungszimmer. Dieser war nicht in ärztlicher Kleidung gekleidet, sondern trug private Kleidung. Er sprach mich dann an, was ich denn hier wollen würde, ich wäre doch schon vor sechs Wochen bei ihm gewesen. Ich habe dann versucht, ihm zu schildern, dass ich mich krank fühle und dies noch Folge des damaligen Geschehens war. Ich habe ihm insbesondere auch die psychische Belastung, nämlich sowohl hinsichtlich der Schlafstörungen als auch des rapiden Gewichtsverlustes, geschildert. Ich habe ihm insbesondere auch angegeben, dass ich am Vortag in fachärztlicher Behandlung gewesen war und dass man dortig eine Anpassungsstörung im Sinne einer psychischen Störung gemäß F43.2 des ICD-10 festgestellt hat. Ich habe ihm hierzu auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der sich die Diagnose ergibt, gezeigt. Ein schriftliches Attest hatte ich zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht.
12Ich habe Dr. I. insbesondere auch erzählt, dass am Vortag im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung abgesprochen war, dass ich dortig schnellstens mit der Behandlung sowohl in psychotherapeutischer Hinsicht als auch mit der medikamentösen Behandlung beginnen sollte. Ich habe Dr. I. insbesondere auch angegeben, dass mir am Vortag Medikamente verschrieben worden waren. So war mir ein Antidepressivum verschrieben worden, das ich auch schon genommen hatte. Ich hatte dies auch Dr. I. angegeben.
13Dr. I. hat mich in meiner Erzählung unterbrochen und mir nahezu wörtlich gegenüber gesagt, das würde er nicht mitmachen und für dies „Nummer“ würde ich die Uniform ausziehen. Ich sei ja kein schlechter Mensch, solle aber zu einer mir namentlich nicht mehr bekannten Mitarbeiterin bei der Verwaltung gehen, die mich dann aus dem Polizeidienst herausnehmen und in der Verwaltung unterbringen solle. Ich hatte hierauf noch eingewandt, dass dies rechtlich nicht möglich ist, da ich ja noch in der Ausbildung sei und insofern erst diese erfolgreich abschließen müsse. Auch hierauf ist Dr. I. nicht eingegangen, sondern war offenkundig in Eile und meinte, ich solle das klären.
14Ich habe dann nochmals darauf hingewiesen, wie ich mich fühle und ob er mich nicht untersuchen könne. Auch hierauf ist Dr. I. nicht eingegangen, sondern hat gesagt, dass ich gehen solle. Ich habe ihm dann noch angegeben, dass er doch den zweiseitigen Vordruck zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit ausfüllen müsse. Hierauf hin sagte er, dass ich jetzt gehen solle, und er wird in den nächsten Tagen etwas schreiben. Hierauf hin habe ich dass das Untersuchungszimmer verlassen müssen.“
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 zu verpflichten, ihm die Ableistung der Prüfung „Laufabnahme über 3000 m“ zu ermöglichen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung tritt er dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Ergänzend legt er eine Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.11.2012 (Bl. 42 f.d.A.) vor, in der es u. a. heißt:
20„Herr M. -B. hat sowohl die Sport- als auch die Ausdauerprüfung über 3000 oder 5000 m an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bis zum 05.10.2010 nicht bestanden. Danach hat er den 3000 m Lauf am 02.03.2011 erneut nicht bestanden und konnte über den restlichen Ausbildungszeitraum hinweg mit unterschiedlichen Begründungen am 3000 m Lauf siebenmal nicht teilnehmen. Dabei stellte er sich auch beim polizeiärztlichen Dienst Bonn unter Angabe körperlicher Beschwerden mehrfach vor. Nachdem die vom Rechtsanwalt angegebene Schienbeinproblematik nicht mehr beklagt wurde, sollte Herr M. -B. am 05.04.2012 die Prüfung ablegen. Er stellte sich an diesem Tag beim polizeiärztlichen Dienst in Bonn vor und gab an, am Vorabend in den Rhein gestiegen zu sein, um eine Person, die ins Wasser gegangen sei, zu retten. Er habe sie aber aus den Augen verloren und den Rettungsversuch abgebrochen. Er beklagte die vom Rechtsanwalt angeführte Blasenreizung. Daraufhin wurde von mir eine Sportuntauglichkeit für den 3000 m Lauf attestiert. Weitere Beschwerden gab Herr M. -B. nicht an und schien auch in keiner Weise von dem Vorfall psychisch belastet.
21Ein erneuter Termin für die 3000 m Prüfung wurde für den 23.05.2012 festgelegt. An diesem Tag stellte er sich um 10.30 Uhr erneut bei mir vor und gab an, dass er sich erneut nicht in der Lage sehe, den 3000 m Lauf zu absolvieren. Er gab dabei keine körperlichen Beschwerden an, auf die hin er hätte untersucht werden können. Insoweit gab es keinen Anlass, eine gezielte körperliche Untersuchung durchzuführen. Er gab an, sich den 3000 m Lauf nicht zuzutrauen, machte aber keine Angaben zu einem jetzt attestierten psychischen Beschwerdebild. Er legte insbesondere keinerlei fachärztliche oder psychotherapeutische Atteste vor und wurde daran sicherlich auch nicht gehindert.
22Es ergaben sich am 23.05.2012 also keine Hinweise auf einen pathologischen Zustand, der den Versuch nicht zugelassen hätte, den 3000 m Lauf zu absolvieren.
23Im Auftrag
24(Dr. med. I. )“
25Die Kammer hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Ablauf der Vorsprache des Klägers bei der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums Bonn am 23.05.2012 und zum weiteren Ablauf der polizeiärztlichen Untersuchung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I1. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2014 wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (BA Heft 1) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
28Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (nochmalige) erstmalige Wiederholung der Ableistung der Prüfung „Laufabnahme über 3000 m“ im Rahmen des Berufspraktischen Trainings (BPT), Teilmodul 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit).
29Rechtsgrundlage des Bescheides des Beklagten vom 23.06.2012 ist § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachleor- VAPPol II BA), GVBl. NRW S. 554. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder Studienleistung nur einmal wiederholt werden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn der Anwärter eine Studienleistung endgültig nicht bestanden hat. Das ist hier hinsichtlich der Laufabnahme im BPT-Teilmodul 7 "Körperliche Leistungsfähigkeit" der Fall. Denn der Kläger muss neben der nicht streitgegenständlichen abgebrochenen Prüfung vom 02.03.2011 auch die Laufabnahme vom 23.05.2012, zu der er nicht angetreten ist, gegen sich gelten lassen. Er hat damit beide Prüfungsversuche verbraucht und die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.
30Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er am 23.05.2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den 3000 m-Lauf zu absolvieren und deshalb wirksam von der Prüfung zurückgetreten ist. Denn er hat einen Rücktrittsgrund in Auseinandersetzung mit der polizeiärztlichen Feststellung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht (§ 19 Abs. 2 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW - Studienordnung-Bachleor, StudO-BA). Dazu hätte er die polizeiärztlichen Feststellungen vom 23.05.2012 unverzüglich durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung erschüttern müssen. Dies hat er nicht getan. Der Polizeiarzt Dr. med. I. hat am 23.05.2012 unmittelbar vor dem Termin der Laufabnahme festgestellt und bescheinigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung des 3000 m-Laufs des Klägers bestehen. Diese Feststellungen des Polizeiarztes haben amtsärztlichen Charakter. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Polizeiarzt Dr. med. I. mit Blick auf die geltend gemachte Erkrankung Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder Arbeitsmediziner ist. Entscheidend ist seine Kompetenz, amtsärztlich zu beurteilen, ob die Laufabnahme erfolgen kann. Das steht für die Kammer nicht in Frage. Seine Feststellungen am Prüfungstag werden weder durch die zeitlich zuvor ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - hier die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. C. und G. vom 22.05.2012 (BA Heft 1, Bl. 34) - noch durch die Versicherung des Klägers an Eides statt zu dem Umständen der Untersuchung erschüttert. Dies gilt namentlich für das nach Aktenlage dem Polizeiarzt vorgelegte Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das für den Arbeitgeber bestimmt war und das keine Diagnose enthielt. Nach Aktenlage lag dem Polizeiarzt im Zeitpunkt seiner Untersuchung nur dieses Exemplar vor. Nur dieses Exemplar ist dann anschließend - wie im Verwaltungsvorgang dokumentiert - zusammen mit der polizeiärztlichen Feststellung dem Prüfungsamt gefaxt worden (BA Heft 1, Bl. 34.). Damit übereinstimmend hat der Zeuge I1. erklärt, dass er die Unterlagen, d.h. alle Unterlagen, die ihm der Kläger nach seiner Rückkehr vom Polizeiarzt übergeben hatte, auch dem Prüfungsamt gefaxt hat.
31Auf die polizeiärztlichen Feststellungen vom 23.05.2012 hat der Kläger zunächst überhaupt nicht, geschweige denn unverzüglich und in qualifizierter Auseinandersetzung mit der polizeiärztlichen Feststellung reagiert, sondern hat die Sache laufen lassen. Soweit er die Vorstellung hatte, zunächst die Entscheidung des Prüfungsamtes abzuwarten, mag er darin durch den Zeugen I1. bestärkt worden sein. Andererseits hat der Zeuge I1. bei seiner Aussage auch betont, dass er deutliche Zweifel gehabt habe, dass sich an dem Befund noch etwas ändert und dass er dies auch mit dem Kläger besprochen habe. Letztlich war auch nicht der Zeuge I1. , sondern der Kläger eigen- und alleinverantwortlich dafür, unverzüglich auf die polizeiärztlichen Feststellungen am 23.05.2013 zu reagieren, wenn er sie nicht gegen sich gelten lassen wollte. Dass er dazu, etwa durch sofortige Einholung anwaltlichen Rates aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht in der Lage gewesen sein sollte oder durch den Zeugen I1. abgehalten worden ist, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich. Die besondere Eilbedürftigkeit ergab sich dabei nicht nur aus dem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Gründe für einen Rücktritt regelmäßig zeitnah geltend gemacht werden müssen, sondern zusätzlich auch aus dem drohenden Ende des Beamtenverhältnisses. Selbst auf den entsprechenden Bescheid vom 13.06.2013 und die Entlassung aus dem Polizeidienst mit Ablauf des 21.06.2012 hat der Kläger nicht unverzüglich reagiert. Erst nach Erhebung des Widerspruchs hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12.08.2012, also erst rund 10 Wochen später, die fachärztliche Bescheinigung der Dres. C. und G. vom 02.08.2012 (BA Heft 1, Bl. 51) vorgelegt. Das ist selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes zu spät. Auf die durch den (Hilfsbeweis-)Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2014 vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen kam es nach alledem nicht an.
32Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine weitere, zweite Wiederholung der
33streitgegenständlichen Prüfung. Nach §§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F., 13 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO-BA kann die Prüfung nur einmal wiederholt werden.
34Diese Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf nur eine Wiederholung ist zur Überzeugung der Kammer mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar und verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kammer teilt nicht die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
35Urteil vom 27.03.2013 - 9 K 2273/11 -, nicht rechtskräftig.
36Nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die fraglichen Bestimmungen schon in seinem Urteil vom 12.07.2012 als verfassungsgemäß beurteilt hatte,
37Urteil vom 12.06.2012 - 2 K 1376/11 -, rechtskräftig,
38hat zwischenzeitlich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 – zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen ausgeführt:
39„Gegen die dargestellten Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
40Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
41Zunächst ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird.
42Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994
43- 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991
44- 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013
45- 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungs-
46recht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren
47Nachweisen.
48Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
49Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
50vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren
51Nachweisen,
52gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
53Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
54An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
55Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.“
56Die Kammer folgt nach eingehender Abwägung der für und gegen die Verfassungs-mäßigkeit der Vorschriften sprechenden Aspekte der Auffassung des 6. Senats, dass §§ 12 VAPPol II Bachelor a.F., 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA ungeachtet der Härte, die die eingeschränkte Wiederholungsmöglichkeit und vor allem das Damoklesschwert, jedes Modul bestehen zu müssen, ohne Zweifel für den Prüfling bedeuten, im Ergebnis verfassungsgemäß sind. Insbesondere ist die Kammer wie der 6. Senat der Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Studium im Gegensatz zu einem sonstigen Hochschulstudium um ein berufsbezogenes Studium handelt, bei dem ein ganz spezielles und ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums und der Prüfung besteht.
57Auf dieser Grundlage durfte der Verordnungsgeber bezogen auf die hier streitgegen-ständliche Teilmodulprüfung (Teilmodul 7 - Körperliche Leistungsfähigkeit) im Rahmen der Modulprüfung "Berufspraktisches Training" auch davon ausgehen, dass (allein) ihr Nichtbestehen schon eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt bietet, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll,
58vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 –.
59Es ist zur Überzeugung der Kammer ersichtlich vertretbar, wenn der Verordnungsgeber gerade auch die durch den 3000-m-Lauf nachgewiesene körperliche Leistungsfähigkeit, deren Sollzeit sich an der Leistungsanforderung des Deutschen Sportabzeichens orientiert, als einen unerlässlichen und durch andere Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Kommissaranwärter zu stellenden Qualifikation ansieht. Wegen dieses Stellenwerts der Prüfung ist es gerechtfertigt, dass unberücksichtigt bleibt, dass andere Module erfolgreich absolviert worden sind.
60II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61III. Der Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.