Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 654/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 1241/14) gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2013 zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage in Königswinter-Stieldorf, Gemarkung P. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000, B. Q.---straße , anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann geltend machen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Kirche St. N. möglicherweise erheblich beeinträchtigt.
6Vgl. zur grds. Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Abwehrrechts des Denkmaleigentümers gegenüber (Bau-)Vorhaben in der engeren Umgebung BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 58; VG Köln, Urteile vom 20.07.2011 – 4 K 3146/10 –, juris, Rn. 51, und vom 31.01.2012 – 4 K 156/11 –, juris, Rn. 32, und – 4 K 3691/11 –, juris, Rn. 33.
7Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
8Dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, weil das in Rede stehende Bauvorhaben das Erscheinungsbild der Kirche St. N. – entgegen der Stellungnahmen des in besonderem Maße fachkundigen Beigeladenen zu 2. – im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW offensichtlich erheblich beeinträchtigt, kann nach Auswertung aller beigezogenen Verwaltungsvorgänge und unter Würdigung der Erörterungen im Termin am 2. Juli 2014 nicht festgestellt werden. Umgekehrt spricht danach viel, wenn nicht alles für den Misserfolg der Klage. Aber selbst unter der Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
9Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. können insoweit zum einen die gesetzliche Interessenbewertung des § 212a Abs. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat. Einzubeziehen in die Interessenabwägung sind im vorliegenden Baunachbarstreit zum anderen das auf der Hand liegende Interesse der Beigeladenen zu 1. an einer möglichst baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung sowie der Umstand, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zu Lasten der Antragstellerin es der Beigeladenen zu 1. nicht ermöglicht, „vollendete Tatsachen“ zu schaffen. Die Beigeladene zu 1. trägt vielmehr mit Blick auf die Regelung des § 50 VwVfG NRW das Risiko, die ausgeführten Baumaßnahmen rückgängig machen zu müssen, falls sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen entgegenstehender Vorschriften des Denkmalrechts herausstellen sollte. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die die Antragstellerin in einem solchen Fall hinzunehmen hätte, nämlich die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des in ihrem Eigentum stehenden Denkmals und die daraus möglicherweise folgende Herabsetzung des Denkmalwertes für die Zeit bis zum Rückbau der beeinträchtigenden Bausubstanz, angesichts der auf Generationen angelegten denkmalrechtlichen Unterschutzstellung eher gering. Der der Antragstellerin als Denkmaleigentümerin abverlangte höhere Erhaltungsaufwand, der letztlich für die Bejahung der drittschützenden Wirkung der Vorschriften zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz ausschlaggebend ist, ginge – da auf die Zukunft gerichtet – durch eine kurzfristige Beeinträchtigung in der hier allenfalls zu erwartenden Form nicht verloren.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2010 – 10 B 1118/10 –.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht die Hälfte des im Hauptsachverfahren anzusetzenden Streitwerts von 7.500 Euro (vgl. dazu Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) zugrunde gelegt.
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.