Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Okt. 2015 - 4 K 4898/14
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für Aufwendungen in Höhe von 14.220,88 EUR zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer weiteren denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. -X. -Ring 00 in L1. . Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde 1936/1937 als Büro- und Wohngebäude mit fünf Geschossen und Attikageschoss im Auftrag der O. M. -AG errichtet. Aufgrund teilweiser Zerstörung im Zweiten Weltkrieg stellte die O. M. -AG das Gebäude aufgrund der Baugenehmigung vom 7. Januar 1948 wieder her, im Erdgeschoss mit Arztpraxen, im 1. Obergeschoss mit Büroräumen für die Verwaltung der Versicherung und im 2. bis 4. Obergeschoss – wie bisher – mit Wohnungen. In den genehmigten Bauantragsunterlagen wird das Attikageschoss als Speicher bezeichnet. Dort sei eine besondere Entlüftungsmaschinerie mit Ventilatoren, Exhaustor und Motoren angebracht, mit der jedes einzelne innenliegende Klosett und Bad einzeln entlüftet werde. Entsprechend der beabsichtigten Büro- und Wohnnutzung in den Etagen Erdgeschoss bis 4. Obergeschoss waren dem Bauantrag Grundrisse dieser Etagen beigefügt.
4Das Gebäude wurde am 4. Juni 1991 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen.
5Unter dem 22. Februar 2007 stellte der Voreigentümer einen Bauantrag zur Sanierung und Aufstockung des Gebäudes. Als bisherige und beabsichtigte Nutzung war „Bürogebäude“ angegeben. Vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss sollten die Innenräume saniert werden. Das bisherige Dachgeschoss/Attikageschoss sollte abgerissen und eine neue Dachgeschossetage mit Büronutzung aufgestockt werden. Die Aufstockung des Gebäudes war in Form eines um 1,15 m zurückversetzten Glasbandes vorgesehen. In den zugehörigen Plänen war die Treppen- und Aufzugsanlage bis in das Dachgeschoss/Attikageschoss als Bestand dargestellt. Nach dem Antrag sollten weder Treppe noch Aufzug über das Dach fortgeführt werden.
6Unter dem 4. Mai 2007 wurde antragsgemäß die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung war zugleich denkmalrechtliche Erlaubnis. Als Auflage enthielt der Bescheid u.a. die Passage:
7„Alle das Erscheinungsbild betreffenden Details und alle über das genannte Vorhaben hinaus gehenden, die Substanz oder das Erscheinungsbild betreffenden Maßnahmen sind rechtzeitig vor der Durchführung mit dem Stadtkonservator abzustimmen.“
8Der Kläger erwarb das Baudenkmal im Mai 2007 und baute es anschließend um. Die Umbaumaßnahmen umfassten insbesondere die Erneuerung von Elektrik, Heizung und Sanitär, Fenstern und Böden und eine Fassadenreinigung. Die straßenseitigen Fenster vom Erdgeschoss bis in das 4. Obergeschoss ließ er in Holz, die übrigen als Metallfenster ausführen. Die rückseitigen Fenster wurden ebenfalls als Metallfenster erneuert. Über dem Dachgeschoss/Attikageschoss wurde eine neue Decke eingezogen; dies führte zur Erhöhung der lichten Raumhöhe in diesem Geschoss. Abweichend von der Baugenehmigung wurde das Glasband dort nicht zurückversetzt, sondern in der Gebäudeflucht errichtet. Die Räume im Attikageschoss wurden für eine Wohnnutzung umgebaut.
9Für die Erneuerung der straßenseitigen Fenster erhielt der Kläger am 11. Dezember 2007 auf Antrag eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW.
10Unter dem 20. Dezember 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW hinsichtlich der für verschiedene Maßnahmen angefallenen Aufwendungen in Höhe von 1.446.753,41 Euro.
11Mit Email vom 5. Juli 2011 wies die Beklagte den Kläger auf voraussichtliche Abzüge, Unstimmigkeiten und fehlende Unterlagen zu seinem Antrag hin.
12In den folgenden Jahren tauschten sich die Beteiligten mehrfach aus, um Unstimmigkeiten und offene Fragen zu klären.
13Mit Bescheid vom 6. August 2014 bescheinigte die Beklagte dem Kläger, dass Aufwendungen in Höhe von 755.466,70 Euro zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich gewesen und die hierzu durchgeführten Arbeiten vorher abgestimmt worden seien. Von den insgesamt beantragten Aufwendungen zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 691.286,71 Euro ab und verwies zur Begründung der Abzüge auf die dem Bescheid angehängten Tabellen „Rechnungszusammenstellung“ und „Berechnungen der Abzüge“.
14Der Kläger hat am 4. September 2014 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Beklagte habe die Kürzungen insbesondere zu den Arbeiten im Attikageschoss zu Unrecht vorgenommen. Die Sanierungsaufwendungen für dieses Geschoss seien zu bescheinigen, da das Attikageschoss vor der Sanierung zu Wohnzwecken vermietet gewesen sei. Sowohl der Abriss als auch die Neuerrichtung des Attikageschosses seien genehmigungskonform realisiert worden. Betroffen seien die Rechnungen 170, 184, 212, 196, 198, 200, 204, 206a, 247, X1, 224, 232, 245, S1 (Positionen 62-90), 239, 201, 201a, 72, 145, 155, 157, 216, 249, 68, 185 und S2 (Sanitär Fußbodenheizung DG). Die Erneuerung der Decke über dem 4. Obergeschoss (Rechnung 239) sei zwar nicht Gegenstand des Bauantrags, aber dennoch notwendig gewesen, da sich die Baufälligkeit erst später herausgestellt habe. Diese Decke sei nicht in der Lage gewesen, weitere Lasten zu tragen. Die Rechnungen des Statikers (Rechnungen 68 und 185) seien bestimmt durch die Ausführungen des Statikers im Baugenehmigungsverfahren. Da der Statiker nicht nach einem Leistungsverzeichnis abrechne, könne die Rechnung nicht näher aufgeschlüsselt werden.
15Zu den weiteren Aufwendungen trägt er im Einzelnen vor: In der Rechnung 236 sei Estrich für das Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss abgerechnet worden. Die Positionen 15 bis 20 in der Rechnung S1 beträfen Putzarbeiten vom Erdgeschoss bis ins 4. Obergeschoss und seien aufgrund der nachgereichten Aufmaße hinreichend konkret und nachvollziehbar. Auch bei den Rechnungen 33 und 48 handele es sich nicht um Pauschalrechnungen, da detaillierte Stundenzettel eingereicht worden seien. Die Beklagte habe gleichaussehende Rechnungen ohne weiteres anerkannt. Die Erneuerung der rückwärtigen Fenster (Rechnungen 74 und 181) habe er mit der Beklagten abgestimmt. In der Rechnung 208 seien notwendige Arbeiten zur Ertüchtigung der Kellerdecke abgerechnet worden. Zudem sei im Erdgeschoss bei der Grundrissveränderung keine denkmalwerte Substanz zerstört worden, da der vorherige Bestand nicht der originale gewesen sei. Die in Rechnung 81 abgerechnete Fassadenreinigung sei erforderlich gewesen; sie diene dem Schutz vor Umwelteinflüssen. Bei dem Konvolut S7 könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass der Parkettleger insolvent geworden sei und keine Schlussrechnungen mehr erstellt habe. Schließlich seien die Kürzungen in den Aufwendungen für die Sanitärinstallationen in der Rechnung S2 nicht nachzuvollziehen.
16Ursprünglich hat der Kläger die Bescheinigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 691.286,71 Euro beantragt. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger die Klage bezüglich eines Betrages in Höhe von 250.833,08 Euro und der Aufwendungen in der Rechnung 165 in Höhe von 1.847,12 Euro zurückgenommen.
17Er beantragt nunmehr,
18die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW für Aufwendungen in Höhe von 438.606,51 Euro zu erteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt vor: Da das Vorhaben abweichend von der Baugenehmigung ausgeführt worden sei, seien sämtliche darin enthaltenen Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW entfallen. Unabhängig davon seien die Aufwendungen für die Um- und Ausbauten im Attikageschoss nicht bescheinigungsfähig, da sie nicht erforderlich gewesen seien. Der Kläger habe nicht nur das alte Dach instandsetzen, sondern die wirtschaftliche Nutzung des Denkmals optimieren wollen. Er habe die Nutzfläche im Attikageschoss erweitert, da dort zuvor keine genehmigte Büro- oder Wohnnutzung bestanden habe.
22Zu den einzelnen Rechnungen bezieht sie sich auf die Begründung in der dem Bescheid angehängten Tabelle und trägt ergänzend vor: Für die Erneuerung der Decke über dem 4. Obergeschoss (239) gebe es weder eine Erlaubnis noch eine Abstimmung. Die rückwärtigen Fenster (74, 181) entsprächen in Gestaltung und vermutlich der Materialität nicht den vorherigen. Die Ausführung mit Metallfenstern widerspreche den Angaben in den Bauantragsunterlagen (Holzrahmen mit Isolierverglasung) und sei nicht abgestimmt worden. Die Estricharbeiten in der Rechnung 236 beträfen das Attikageschoss, da dort Bauteile wie „Gesimskopf“ und „Terrassen Außenkante“ vorhanden seien. Die in Rechnung 208 abgerechneten Grundrissveränderungen seien nicht erforderlich gewesen und somit auch nicht bescheinigungsfähig. Die Rechnungen 33 und 48 seien nicht prüffähig. Aus ihnen gehe nicht hervor, was abgerissen worden sei und welcher Anteil auf Räumung und Entrümpelung entfalle. Ebenso wenig prüffähig sei die Rechnung S1, da die Pauschalsummen für die Putzarbeiten nicht allein durch Aufmaßzettel konkretisiert werden könnten. Die eingereichten Parkettangebote, ‑aufträge und A-Konto-Rechnungen im Konvolut S7 ließen sich nicht zuordnen. Auch die Rechnung S2 enthalte Pauschalpositionen, die sich ohne nähere Angaben nicht prüfen ließen. Schließlich könnten auch die Rechnungen 68 und 185 nicht überprüft werden, da eine prüffähige Leistungsbeschreibung fehle.
23Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält eine Nutzungserweiterung im Dachgeschoss nicht für erforderlich für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung des Denkmals. Es handele sich aufgrund der vollständigen Entkernung und Erhöhung dieses Geschosses um einen Neubau der Attikazone, der lediglich straßenseitig noch die alten Proportionen erkennen lasse. Ein solcher denkmalpflegerischer Kompromiss könne nicht steuerrechtlich privilegiert sein. Zu dem Austausch der rückwärtigen Fenster sei ihm keine Abstimmung bekannt. Die aktuelle Ausführung in Metall sei denkmalunverträglich. Schließlich seien Grundrissveränderungen denkmalpflegerisch ein Verlust und könnten nicht steuerlich begünstigt werden.
24Am 8. April 2015 hat die Kammer vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
28Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage nur im tenorierten Umfang begründet.
29Der Kläger hat einen Anspruch auf Bescheinigung weiterer 14.220,88 Euro nach § 40 DSchG NRW; insoweit ist der Bescheid vom 6. August 2014 rechtswidrig. Im Übrigen ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung für steuerliche Zwecke über weitere 424.385,63 Euro (§ 113 Abs. 5 VwGO).
30Nach § 40 Satz 1 DSchG NRW werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt (§ 40 Satz 2 DSchG NRW). Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Bruchteil der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG i.V.m. § 7i Abs. 2 EStG müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sein.
31Zur Erhaltung erforderlich ist eine Baumaßnahme, wenn sie der Substanzerhaltung bezogen auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes dient. Die Baumaßnahme darf nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen und vertretbar sein, sie muss darüber hinaus zur Herstellung des aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustands notwendig sein,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.1998 - 7 A 3486/96 -, juris Rn. 29; VG L1. , Urteil vom 30.07.2004 - 4 K 4955/02 -, juris Rn. 26.
33Das Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ erweitert den Umfang der bescheinigungsfähigen Kosten. Darunter fallen Aufwendungen, die unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar eine wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals erst ermöglichen und damit auf lange Frist der Erhaltung des Denkmals dienen. Hierbei genügt die an Renditeüberlegungen orientierte Optimierung wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Denkmals jedoch allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung und damit der dauerhafte Erhalt des Denkmals nicht sichergestellt werden kann,
34OVG NRW, Urteil vom 27.07.1998 - 7 A 3486/96 -, juris Rn. 28 ff.; Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, § 40 Ziff. 3.3.3 vorletzter Absatz.
35Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen hinsichtlich der Aufwendungen für die Fassadenreinigung (Rechnung 81) und die Sanitärerneuerung (Rechnung S2) vor, letztere aber nur in Höhe des Kürzungsbetrages für die zwölf WC-Anlagen ohne Duschen vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss.
36Die Aufwendungen für die Reinigung der Fassade in Höhe von 9.529,90 Euro sind bescheinigungsfähig. Die Reinigung war zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich. Einer Abstimmung bedurfte es hier ausnahmsweise nicht. Die Beklagte hat in der Baugenehmigung vom 4. Mai 2007 konkludent auf eine weitere Erlaubnis und Abstimmung verzichtet, wenn das Erscheinungsbild nicht betroffen ist. Durch die Reinigung der Fassade wurde ihr Erscheinungsbild nicht substanziell verändert, sondern lediglich Schmutzpartikel entfernt, die die Substanz zukünftig negativ beeinflussen könnten. Die Beklagte und der Beigeladene haben nichts anderes festgestellt oder vorgetragen.
37Die Aufwendungen des Klägers zur Erneuerung von zwölf sanitären Anlagen vom Erdgeschoss (4 Stück) bis zum 4. Obergeschoss (je 2 Stück) sind bescheinigungsfähig. Die Sanierung dieser Innenräume war Gegenstand der eigenständigen denkmalrechtlichen Erlaubnis in der Baugenehmigung vom 4. Mai 2007 und zugleich abgestimmt. Die in der Rechnung S2 abgerechneten Aufwendungen für vier WC-Anlagen im Erdgeschoss und je zwei Anlagen im 1. bis 4. Obergeschoss sind gänzlich bescheinigungsfähig, da sie nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich waren. Zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu zählen namentlich Maßnahmen zur Erneuerung der sanitären Anlagen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der bescheinigungsfähigen Aufwendungen entlang einer von der Beklagten so verstandenen „Kappungsgrenze“ findet im Gesetz keine Stütze. Bei der am Einzelfall, insbesondere am Erscheinungsbild und der sonstigen Ausstattung des Denkmals gebotenen Betrachtungsweise kann die Kammer nicht feststellen, dass die moderaten Aufwendungen nach ihrem Umfang das Maß des Erforderlichen übersteigen. Das Gebäude entstand laut der Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals am L. -X. -Ring, einem Glied der Kette festlicher Räume. Der Architekt U. F. N. war bekannt als Erbauer zahlreicher Villen in Marienburg und Hahnwald. Trotz seines schlichten Äußeren wurde das Gebäude als von großer künstlerischer Qualität und Bedeutung eingestuft, zumal es im Innern über Marmor- und Stuckelemente und somit eine gehobene Ausstattung verfügt. Der nachzubescheinigende Betrag setzt sich zusammen aus den Kürzungsbeträgen für die zwölf WC-Anlagen. Je WC-Anlage handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 365,- Euro netto abzüglich des Nachlasses von 10 % zuzüglich Umsatzsteuer. Bei zwölf Anlagen ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4.690,98 Euro. Die weiteren Aufwendungen für den Einbau von sogenannten Geschäftsleiter-WC-Anlagen mit Duschen in den Geschossen 1. Obergeschoss bis 4. Obergeschoss waren dagegen weder erlaubt noch abgestimmt. In den der Erlaubnis zugrundeliegenden Plänen sind in diesen Geschossen nur jeweils zwei WC-Anlagen dargestellt.
38Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Aufwendungen steht dem Kläger kein Anspruch auf Bescheinigung zu. Unabhängig vom Schicksal der Baugenehmigung sind die Aufwendungen für die Aufstockung und den Ausbau des Attika- bzw. Dachgeschosses in den Rechnungen 68, 72, 145, 155, 157, 170, 184, 185, 196, 198, 200, 201, 201a, 204, 206a, 212, X1, 216, 224, 232, 239, 245, 247, 249, S1 Pos. 62-90 und S2 (Sanitär DG) nicht bescheinigungsfähig, da die Maßnahmen entweder ohne Erlaubnis oder abweichend von der Erlaubnis in der Baugenehmigung vom 4. Mai 2007 ausgeführt wurden. Dessen ungeachtet waren die Aufwendungen zudem weder zur Erhaltung noch zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals im Sinne von § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7i Abs. 1 EStG erforderlich.
39Der Kläger ließ die Maßnahmen, die in den Rechnungen 170, 184, 206a, 212, 224, 232 und 239 abgerechnet wurden, ohne Erlaubnis ausführen. Die Erlaubnis in der Baugenehmigung vom 4. Mai 2007 umfasste zwar die Erneuerung und Aufstockung des Dachs. Auf dem Dach war aber lediglich eine Entrauchungsöffnung über dem Treppenhaus in Form einer kleinen Kuppel vorgesehen, Treppenhaus und Aufzug endeten gemäß den Plänen im Attikageschoss. Ohne dass die Erlaubnis dies umfasste, ließ der Kläger das Treppenhaus bis auf das Dach fortführen, auf dem Dach einen Maschinenraum und weitere Bauteile für den Aufzug und eine Überdachung mit Ausgang aus dem Treppenhaus bauen. Auch die Sanierung der Aufzugsanlage und die Erneuerung der Decke über dem 4. Obergeschoss waren in den Genehmigungsunterlagen weder beschrieben noch genehmigt.
40Die Maßnahmen, die in den Rechnungen 170, 184, 196, 198, 200, 201a, 204, 247 und X1 abgerechnet wurden, führte der Kläger nicht wie erlaubt und abgestimmt durch. Mit den genannten Rechnungen macht der Kläger Aufwendungen für den Abriss und die Neuerrichtung des Dachs samt Fenstern in der Attika geltend. Eine Bescheinigungsfähigkeit scheidet aus, da der Kläger die Vorgaben der denkmalrechtlichen Erlaubnis in der Baugenehmigung vom 4. Mai 2007 nicht eingehalten hat. Die Beklagte hatte im Benehmen mit dem Beigeladenen einer Erhöhung des Daches zugestimmt, bei der die Aufstockung um 1,15 Meter von der Fassade zurückversetzt beginnen sollte. Zwar hat der Kläger die genehmigte Aufstockung in der erlaubten Höhe nicht ausgeschöpft, jedoch wurde sie in der Flucht der Fassade und nicht zurückversetzt errichtet. Die Erneuerung der Fenster in der Attika hat der Kläger nicht im Einklang mit der Materialvorgabe in der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeführt. Schon in den Antragsunterlagen sind die Fenster als solche mit Holzrahmen beschrieben, eine Erneuerung als Metallfenster weicht davon denkmalunverträglich ab.
41Selbst Maßnahmen im Attikageschoss, die der Kläger im Einklang mit der Erlaubnis durchgeführt hat, sind nicht bescheinigungsfähig. Dies betrifft die Aufwendungen in den Rechnungen S1 Positionen 62-90, 68, 72, 145, 155, 157, 185, 201, 216, 245, 249 und S2 (Sanitär DG). Die Bescheinigungsfähigkeit ergibt sich nicht regelhaft immer dann, wenn eine Erlaubnis erteilt wird. Die Bescheinigungsfähigkeit ist eigenständig und nach den Vorgaben von § 40 DSchG NRW i.V.m. den Regelungen im Einkommensteuergesetz zu prüfen. Hier dienten weder Planung, Aufstockung noch der Innenausbau des Attikageschosses zu Büro- oder Wohnzwecken dazu, die Substanz des Gebäudes zu erhalten. Das Attikageschoss wurde ursprünglich weder zur Büro- noch zur Wohnnutzung errichtet. In den Beschreibungen des Gebäudes aus den 1930er Jahren wurden nur die Praxis- und Büroräume im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sowie die darüber liegenden Wohnetagen beschrieben. Die konkrete Nutzung des Attikageschosses in der Vorkriegszeit wurde in der Beschreibung zum Bauantrag vom 25. Februar 1947 präzisiert. Danach enthielt das Erdgeschoss die Behandlungsräume für zwei Spezialärzte. Im 1. Obergeschoss waren die Räume für die Verwaltung der O. -M. -AG angesiedelt und im 2., 3. und 4. Stockwerk sind Wohnungen gewesen. Sie sollten als solche wieder eingerichtet werden. In der weiteren Beschreibung wurde zudem ein Speicher erwähnt, in dem mehrere besondere Entlüftungsmaschinerien für die verschiedenen innenliegenden Bäder/WC angebracht waren. Entsprechend der Nutzung als Speicher war dem Bauantrag vom 25. Februar 1947 auch kein Grundriss für das Attikageschoss beigefügt. Konsequenterweise enthielt die Baugenehmigung vom 7. Januar 1948 zur Büro- oder Wohnnutzung des Attikageschosses keine Feststellungen. Spätere Baugenehmigungen zur Nutzung des Attikageschosses sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Er verweist lediglich auf die bisherige faktische Nutzung des Attikageschosses als Wohnung. Daraus und aus dem vorgelegten Mietvertrag lassen sich jedoch keine Erkenntnisse über die Zulässigkeit der tatsächlichen Nutzung gewinnen. Da es sich um einen erstmalig genehmigten Ausbau des Dachgeschosses zu Wohn- oder Büroräumen handelt, sind die Aufwendungen nicht zur Erhaltung der Denkmalsubstanz erforderlich.
42Vgl. zu Dachgeschossausbauten: VG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2002 - 25 K 1194/01 -, juris Rn. 29 ff.; VG Dresden, Urteil vom 10.10.2013 - 7 K 681/13 -, juris Rn. 24.
43Die in Streit stehenden Baumaßnahmen im Attikageschoss waren auch nicht zu einer sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass erst die Aufstockung und der Ausbau des Attikageschosses den Erhalt des Denkmals aus wirtschaftlichen Gründen sicherstellen konnten. Bei dem Denkmal handelt es sich um ein hochwertiges Objekt mit Büroräumen in großzügigen fünf Etagen in sehr guter Kölner Innenstadtlage. Es kann auch ohne die in Streit stehenden Erweiterungs- und Ausbaumaßnahmen bewirtschaftet und erhalten werden.
44Die Aufwendungen aus den Rechnungen S1 Positionen 15-20, 33, 48, S7 und 236 sind ebenfalls nicht bescheinigungsfähig, da der Kläger sie nicht hinreichend konkretisiert hat und sie daher nicht prüffähig sind. Der Steuerpflichtige hat nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen als derjenige, welcher sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, auch das Vorliegen von deren Voraussetzungen nachzuweisen, erst Recht im Bereich der Gewährung staatlicher Vergünstigungen. Aufgabe des Denkmalamts ist es lediglich, die konkrete Erforderlichkeit von Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes zu bescheinigen. Es bleibt jedoch Sache des Steuerpflichtigen, nachvollziehbare Belege vorzulegen, anhand derer die zuständige Denkmalbehörde die Erforderlichkeit nach Art und Maß prüfen kann, ohne weitere aufwendige Sachermittlungen oder Recherchen durchführen zu müssen.
45Vgl. VG Berlin, Urteil vom 09.09.2010 - 16 A 98.08 -, juris Rn. 26 ff.
46Dazu sind eine Beschreibung der einzelnen Leistungen und eine Aufschlüsselung der Leistungen nach Menge und Maßen notwendig. Schließlich muss erkennbar sein, wie sich die in Rechnung gestellten Summen zusammensetzen.
47Hinsichtlich der Positionen 15 bis 20 der Rechnung S1 kommt eine Nachbescheinigung nicht in Betracht. Die in den Pauschalpositionen genannten Putzarbeiten sind auch durch die im Klageverfahren vorgelegten Aufmaßzettel nicht hinreichend konkretisiert worden. Allein aus den Aufmaßen geht nicht hervor, wie die Pauschalsummen je Etage kalkuliert wurden.
48Bei den Aufwendungen für Entkernungsarbeiten einschließlich Räumung und Entrümpelung in den Rechnungen 33 und 48 hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Kosten für Räumung und Entrümpelung nicht zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind. Trotz Aufforderung hat der Kläger diese Aufwendungen aus den Pauschalsummen nicht konkret separiert und daher keine Prüffähigkeit hergestellt. Die vorgelegten Stundenzettel stellen keine Konkretisierung dar, da Räumung, Kleinarbeiten und Abriss darauf ohne Unterscheidung nach Ort und Maßen vermerkt sind.
49Die als Konvolut S7 vorgelegten Abschlagsrechnungen und Angebote sind ebenfalls nicht prüffähig. Zu den Parkettarbeiten im gesamten Gebäude fehlen Schlussrechnungen. Auch wenn diese aufgrund der Insolvenz des Parkettlegers nicht mehr erstellt worden sein sollten, war es Aufgabe des Klägers, anhand von nachvollziehbaren Belegen die konkreten Leistungen nach Art und Maß und die gezahlten Beträge darzulegen. Dem genügen die vorgelegten Angebote und Abschlagsrechnungen nicht. Aus ihnen geht bereits nicht hervor, welche Beträge der Kläger letztlich für welche Maßnahmen bezahlt hat.
50Nicht zu bescheinigen sind die Aufwendungen, die die Beklagte in der Rechnung 236 gekürzt hat. Es ist aus der Rechnung nicht eindeutig ersichtlich, in welchem Gebäudebereich der Estrich und die Trittschalldämmung verbaut wurden. Die Erläuterung des Klägers im gerichtlichen Verfahren, dass dieser in den Geschossen Erdgeschoss bis 4. Obergeschoss verbaut worden sei, ist nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die Maße, die in der Rechnung genannt sind. Die dort genannte Fläche von 224 qm entspricht nicht einmal der Fläche eines Geschosses, die ca. 280 qm beträgt. Zudem sind in der Rechnung die Bauteile Gesimskopf und Terrassenaußenkante genannt, die sich im Attikageschoss befinden. Schließlich hat die Beklagte Aufwendungen für Fließestrich in der Rechnung 77b in Höhe von 25.567,85 Euro anerkannt. Im Vergleich zu der Rechnungssumme von 3.815,82 Euro für 224 qm Estrich spricht alles dafür, dass in der Rechnung 236 nur der Estrich für das Attikageschoss abgerechnet wurde.
51Die Aufwendungen aus der Rechnung 208 sind ebenfalls nicht bescheinigungsfähig. Zum einen beinhaltet die Rechnung Pauschalpositionen, die nicht prüffähig sind. Zum anderen waren die Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Denkmals nicht erforderlich. Nach der Leistungsbeschreibung in der Rechnung fanden die Arbeiten im Hochparterre statt. Die Ausführungen des Klägers, der Träger sei in der Kellerdecke eingebaut worden, um diese zu stabilisieren, stimmen mit der Leistungsbeschreibung nicht überein. Der Kläger konnte auch nicht hinreichend substantiieren, dass im Keller ein Dielenboden verklebt war, der aufgenommen wurde. Ferner hat er nicht dargelegt, dass im Hochparterre statische Maßnahmen an der Decke aufgrund von Baufälligkeit erforderlich waren. Der Einbau eines Trägers erfolgt, wenn bisher tragende Substanz aufgrund von Grundrissveränderungen entfernt wurde und die Lasten nunmehr auf andere Weise abgefangen werden müssen. Solche Grundrissveränderungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Da im Hochparterre entsprechend den Bauplänen auch originale Substanz in Gestalt von Wänden und Schächten abgerissen wurde, sind die Grundrissveränderungen im Übrigen denkmalpflegerisch als Verlust und nicht als Erhaltungsmaßnahme zu verstehen. Dass die Räumlichkeiten im bisherigen Zuschnitt nicht nutzbar und die Veränderungen zur sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien, hat der Kläger trotz Aufforderung nicht dargelegt.
52Schließlich sind die Aufwendungen für die Erneuerung der rückwärtigen Fenster in den Rechnungen 74 und 181 nicht bescheinigungsfähig. Anders als für die Erneuerung der straßenseitigen Fenster vom Erdgeschoss bis ins 4. Obergeschoss hatte der Kläger für die Erneuerung der rückwärtigen Fenster keine Erlaubnis bei der Beklagten eingeholt. Selbst wenn die Erlaubnis in der Baugenehmigung vom 4. Mai 2007 enthalten sein sollte, hätte der Kläger die neuen Fenster nicht im Einklang mit der Materialvorgabe in dieser Erlaubnis ausgeführt. In den Baugenehmigungsunterlagen sind die Fenster als solche mit Holzrahmen beschrieben, eine Erneuerung in einem anderen Material weicht davon denkmalunverträglich ab.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
54Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.