Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Nov. 2015 - 23 L 2744/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
4Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der vorliegende Antrag dürfte bereits deshalb erfolglos sein, weil er mit dem Begehren einer endgültigen Umwandlung des Dienstverhältnisses des Antragstellers in das eines Soldaten auf Zeit bzw. mit dem Begehren einer neuen ermessensfehlerfreien Entscheidung auf eine – grundsätzlich – unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache fehlt.
5Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrte Umwandlung seines Dienstverhältnisses ist § 45a SG. Danach kann dem Antrag eines Berufssoldaten auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Die Vorschrift gibt dem Berufssoldaten allerdings gerade keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses und schon gar keinen Anspruch auf Umwandlung mit einem bestimmten vom Berufssoldaten vorgegebenen Endzeitpunkt.
6Darüber hinaus liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor, denn ein dienstliches Interesse an einer Umwandlung ist nicht erkennbar. Ein solches Interesse ist nur dann zu bejahen, wenn den militärischen Belangen durch die Umwandlung des Dienstverhältnisses besser gedient ist als durch dessen unveränderte Beibehaltung.
7Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 6 ZB 12.2017 –, juris.
8Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung nicht bezogen auf die Personalstärke der Bundeswehr insgesamt, sondern für jeden Einzelfall zum Beispiel nach Laufbahn, Teilstreitkraft und Verwendung gesondert zu erfolgen hat.
9Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 6 ZB 12.2017 –, juris.
10Das dienstliche Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Dienstposten des Berufssoldaten wegfällt und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstehen, wenn die seine bisherige Verwendung bestimmende Qualifikation nicht mehr benötigt wird, im jeweiligen Geburtsjahrgang ein Überhang besteht oder der Berufssoldat auf einer Planstelle zbV geführt wird.
11Vgl. Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 45a Rn. 12.
12Benötigt die Bundeswehr dagegen einen Antragsteller aus Gründen eines anders nicht zu deckenden qualitativen oder quantitativen Bedarfs weiterhin als Berufssoldaten, kann sein Begehren keinen Erfolg haben. So wird verhindert, dass gerade gut ausgebildete und besonders befähigte Soldaten eine Umwandlung ihres Dienstverhältnisses beantragen und nicht zu schließende, die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigende Lücken hinterlassen.
13Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 6 ZB 12.2017 –, juris, unter zutreffender Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 3 PersStärkeG vom 20.12.1991 (BT-Drs. 12/1269, S. 7) und die sich mit Blick auf § 45a SG anschließenden Gesetzesänderungen.
14Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte die Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse an der Umwandlung des Dienstverhältnisses des Antragstellers in das eines Soldaten auf Zeit verneinen. Allein der quantitative Bedarf an Berufssoldaten in der AVR 31, der der Antragsteller angehört, reichte zur Begründung aus. Der dort vorhandene strukturelle Ergänzungsbedarf wird durch den Bedarfsträger mit einer Zahl von 33 Offizieren pro Geburtsjahrgang vorgegeben. Im Geburtsjahrgang des Antragstellers steht diesem Soll bislang nur ein Ist von 16 der AVR 31 zugeordneten Offizieren gegenüber. Dabei geht die Kammer von der Richtigkeit der Zahlenangaben der Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin musste nicht prüfen, ob der Verlust der Person des Antragstellers in der AVR 31 durch Soldaten ausgeglichen werden könnte, die derzeit anderen AVRs angehören. Allein der Umstand, dass aktuell 17 Offiziersposten in der AVR 31 unbesetzt sind, zeigt, dass eine Umschichtung des Personalkörpers der Bundeswehr insgesamt, etwa in Form einer Umkommandierung in die AVR 31, nicht ohne weiteres möglich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss das dienstliche Interesse der Beklagten in keiner Weise ins Verhältnis zum Einzelinteresse des Soldaten gesetzt werden.
15Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Antragsgegnerin scheidet von vornherein aus. Herr Major d.R. C. , auf dessen genehmigte Umwandlung der Antragsteller sich beruft, war nicht der AVR 31 zugeordnet, so dass in dem konkreten Fall eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist der Antragsgegnerin kein einziger Antrag auf Umwandlung gemäß § 45a SG aus der AVR 31 bekannt, der trotz herrschenden Bedarfs in der AVR genehmigt worden wäre.
16Ermessenserwägungen musste die Antragsgegnerin nach alledem nicht anstellen, so dass auch der Hilfsantrag erfolglos bleibt.
17Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.
(2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.
(weggefallen)
(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.
(2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.