Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 23 K 5844/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten.
3Mit Personalverfügung vom 14. Mai 2012 kommandierte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab dem 01. August 2012 bis voraussichtlich 31. Juli 2015 unter Zusage der Umzugskostenvergütung von Penzing nach El Paso in Texas (USA). Bis zum Umzug in die USA bewohnte der Kläger mit seiner Familie eine Wohnung im Haus E. Straße 00 in J. . Das Wohnhaus ist durch Teilungsgenehmigung entsprechend einem Teilungsplan vom 01. August 2000 in zwei Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Die Ehefrau des Klägers ist zu ½ Eigentümerin des Gemeinschaftseigentums und alleinige Inhaberin des Sondereigentums an den im Teilungsplan als Wohnung 1 bezeichneten Räumen. Weitere Eigentümerin zu ½ ist die Mutter der Ehefrau des Klägers, die zugleich alleinige Inhaberin des Sondereigentums an den zur zweiten Wohnung gehörenden Räumen ist. Die als Wohnung 2 im Teilungsplan bezeichneten Räume werden von den Schwiegereltern des Klägers bewohnt.
4Mit E-Mail vom 01. August 2012 teilte der Kläger der Sachbearbeiterin beim damals zuständigen Bundesamt für Wehrverwaltung mit, in El Paso habe man ihm mitgeteilt, dass er für sein in Deutschland leer stehendes Haus für bis zu einem Jahr die fiktive Kaltmiete ersetzt erhalten könne. Er werde sein Haus weder vermieten noch verkaufen, daher bitte er um Information, welche Unterlagen einzureichen seien. Im Jahr 2006 sei ihm schon einmal eine fiktive Kaltmiete von rund 1.000,00 EUR ersetzt worden. Diese E-Mail wertete die Beklagte im Folgenden als Antrag auf Zahlung von Mietentschädigung nach dem damals geltenden § 5 Auslandsumzugskostenverordnung 1991 – AUV a.F.–. Mit E-Mail vom 02. August 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Anspruch auf Mietentschädigung könne im Falle von Eigentum nur dann bestehen, wenn eine Vermietungs- oder Verkaufsabsicht und Bereitschaft nachgewiesen werde. Mit weiterer E-Mail vom 02. August 2012 legte der Kläger einen von ihm unterschriebenen „Makler-Allein-Auftrag“ mit der C. -J1. -GmbH in J. über den Verkauf oder die Vermietung des Einfamilienhauses E. Straße in J. vor. Zugleich teilte er mit, er habe versucht, das Haus zu vermieten. Es sei jedoch kein Mietvertrag zustande gekommen, da das Haus auch von seinen Schwiegereltern bewohnt werde und die beiden Wohnungen baulich nicht eindeutig getrennt seien, obwohl sie als zwei Wohnungen gelten. Daher sei ohne größere Umbaumaßnahmen auch ein Verkauf nicht möglich. In folgenden Bestätigungen des Maklers über das Fortbestehen des Maklervertrages führte dieser aus, u.a. wegen des bestehenden Wohnrechts für die 2. Partei und der nur eingeschränkten baulichen Trennung der Wohnungen sei bislang eine erfolgreiche Vermittlung des Objekts nicht möglich gewesen und sei auch in der Zukunft eher schwierig. Im Rahmen einer Nachfrage über den Bearbeitungsstand erklärte der Kläger mit E-Mail vom 29. Januar 2013 u.a., sie – seine Familie und er – teilten sich das Haus mit seinen Schwiegereltern. In gewissen Bereichen („Waschküche, Gäste-WC, Keller und Heizungsräume, Treppenaufgang zu den Kinderzimmern, usw.“) sei eine Trennung der Wohnungen nicht vorhanden. Zudem sei eine für die Wohnungen getrennte Wasser- und Heizungsabrechnung nicht möglich.
5Nachdem die Beklagte weiterhin den Antrag des Klägers nicht beschied, wandte dieser sich unter dem 17. Juni 2013 an den Wehrbeauftragten. Hier führte er u.a. aus, das Haus sei von der baulichen Ausstattung her nicht auf „fremde Mieter“ angelegt. Zudem habe er seinen Schwager schon „rein erbrechtlich ausgezahlt“, da notariell festgelegt sei, dass auch der zweite Teil des Hauses im Erbfall an seine Frau gehe. Im notariellen Vertrag sei ein Wohnrecht auf Lebenszeit für die Schwiegereltern eingetragen.
6Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Mietentschädigung ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Voraussetzungen des § 5 AUV a.F. seien nicht gegeben. Wenn die bisherige Wohnung aus Gründen, die der Eigentümer zu vertreten habe, nicht zur Veräußerung oder Vermietung zur Verfügung stehe, sei die Gewährung von Mietentschädigung ausgeschlossen.
7Hiergegen legte der Kläger am 25. Juli 2013 Beschwerde ein, die er im Kern damit begründete, seine bisherige Wohnung stehe seit dem Umzug nach El Paso leer. Die Wohnung werde weder durch ihn noch durch seine Schwiegereltern genutzt. Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung der Räume, die im gemeinschaftlichen Gebrauch stehen. Dies seien – wie etwa das Treppenhaus, der Keller oder die Heizung – Räume und Einrichtungen, die auch in jedem Mehrfamilienhaus von allen Parteien genutzt würden. Soweit er in seiner E-Mail vom 01. August 2012 geschrieben habe, er werde das Haus nicht vermieten oder verkaufen, so habe er angesichts des bisherigen Verlaufs der Vermittlungsversuche nur von einer Prognose gesprochen. Sein Wille, das Haus zu verkaufen oder zu vermieten, bestehe weiterhin, schon alleine, um an einem späteren neuen Stand im Bundesgebiet ein neues Objekt erwerben oder anmieten zu können. Deshalb habe er in den Notarvertrag mit den Schwiegereltern auch den Passus aufgenommen, dass er sein Wohneigentum jederzeit verkaufen könne. Ansonsten wäre auch die Beauftragung des Maklers unsinnig gewesen. Das Wohnungsrecht der Schwiegereltern beziehe sich nur auf deren Wohnung, nicht aber auf das gesamte Gebäude. Schließlich sei das im Gemeinschaftseigentum stehende Gäste-WC für die Nutzung der Wohnung nicht notwendig, weil sich auch in seiner Wohnung zwei WC befänden.
8Mit Beschwerdebescheid vom 02. August 2013 – zugstellt am 27. August 2012 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung der Mietentschädigung setze voraus, dass die bisherige Wohnung uneingeschränkt nutzbar sei. Diese Voraussetzung liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, dass das Haus von der baulichen Ausstattung her nicht auf zwei „fremde Mieter“ angelegt sei. Eine Mietentschädigung werde nur für Mehraufwendungen gezahlt, die durch die Versetzung oder Abordnung durch den Dienstherrn verursacht worden seien, nicht aber für solche, die der Sphäre des Berechtigten zuzuordnen seien.
9Am 26. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
10Im Hinblick darauf, dass nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Wohnungseigentümerin ist, hat diese am 24. Februar 2014 „sämtliche Ansprüche betreffend die Gewährung von Mietentschädigung betreffend das Wohnungseigentum E. Straße 00, 00000 J. , die mir gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen“ an den Kläger abgetreten.
11Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger die Gründe der Beschwerde und trägt weiter vor, die durch die Teilungserklärung entstandene und von ihm bis zum Umzug bewohnte Wohnung stehe leer und werde insbesondere nicht von seinen Schwiegereltern bewohnt. Dadurch, dass das Haus nicht auf zwei fremde Mieter angelegt sei, habe er die Veräußerung/Vermietung nicht vereitelt. Im Übrigen bestimme die AUV nicht, dass eine Mietentschädigung nur für solche Objekte gewährt werde, die für eine Veräußerung oder Vermietung attraktiv seien. Dass die Wohnung im Eigentum der Ehefrau stehe, ändere nichts daran, dass dem Kläger durch den Umzug in die USA und den Leerstand der Wohnung in Deutschland Mehraufwendungen entstanden seien. Denn sämtliche für den Umbau aufgenommenen Darlehen liefen auf ihn und seine Ehefrau. Soweit im Maklervertrag von einem Einfamilienhaus die Rede sei, handele es sich um ein Versehen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2013 und des Beschwerdebescheides vom 02. August 2013 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 01. August 2012 Mietentschädigung zu bewilligen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, nach Ziffer 8.3.1 der hier anwendbaren Durchführungsbestimmungen zu § 8 BUKG erlösche der Anspruch, wenn der Berechtigte nicht alle Möglichkeiten zur Vermietung oder zum Verkauf seines Wohneigentums nutze. Diese Voraussetzung sei schon angesichts der klaren Erklärung des Klägers in der E-Mail vom 01. August 2012 nicht gegeben. Unabhängig hiervon müsse die Wohnung auch uneingeschränkt dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Dies sei wegen der Aufteilung der Wohnungen und des Wohnungsrechts der Schwiegereltern des Klägers offenkundig nicht der Fall. Die baulichen Gegebenheiten seien aber dem Einfluss des Dienstherrn entzogen. Darüber hinaus bestehe der Anspruch schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht Wohnungseigentümer sei. Im Übrigen zeige schon die fehlerhafte Bezeichnung des Objekts im Maklervertrag als „Einfamilienhaus“, dass keine ernsthafte Veräußerungs- oder Vermietungsabsicht bestanden habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Mietentschädigung; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2013 und der Beschwerdebescheid vom 02. August 2013 sind rechtmäßig, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 04. Mai 1991 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27. November 2008 (BGBl I S. 2212) – AUV a.F. – wird Miete für die bisherige Wohnung erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung der Mietwohnung gleichgestellt, wobei die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV a.F. wird keine Mietentschädigung für eine Wohnung gezahlt, die anderweitig vermietet oder benutzt wird.
22Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Mietentschädigung. Dabei scheitert der Anspruch nicht bereits daran, dass der Kläger nicht Eigentümer und nicht Mieter der bisherigen Wohnung in J. ist, sondern vielmehr seine Ehefrau Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung ist. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Abtretung der Ansprüche von der Ehefrau an den Kläger vom 24. Februar 2014. Diese Abtretung geht schon deshalb ins Leere, weil der Ehefrau des Klägers keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Anspruchsinhaber der Ansprüche aus dem Bundesumzugskostengesetz oder aus der für Auslandsumzüge speziellen Auslandsumzugskostenverordnung kann alleine der Soldat sein, der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (Versetzung/Kommandierung) umzieht. Dementsprechend ist der persönliche Anwendungsbereich der Regelungen über die Umzugskostenvergütung in § 1 Abs. 2 BUKG abschließend bestimmt. Zu dem dort genannten Personenkreis (Bundesbeamte, in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, Bundesrichter, in den Bundesdienst abgeordnete Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beamte, Richter, Berufssoldaten im Ruhestand oder bei Dienstunfähigkeit sowie Hinterbliebene der zuvor genannten Personen) gehört die Ehefrau des Klägers nicht.
23Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf Mietentschädigung nach § 5 Abs. 4 AUV a.F. jedoch nicht voraus, selbst Eigentümer der bisher genutzten Eigentumswohnung zu sein. Für den Fall der Miete ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Mietentschädigung auch dann besteht, wenn nicht der Beamte/Soldat, sondern sein Ehepartner Mieter der Wohnung ist, die Lasten der Wohnung aber von beiden gemeinsam oder sogar nur vom Beamten/Soldat getragen werden.
24Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Band 2, § 8 BUKG, Rdn. 18.
25Angesichts der Gleichstellung von Miet- und Eigentumswohnung in § 5 Abs. 4 AUV a.F. kann für die Eigentumswohnung nichts anderes gelten. Denn auch bezogen auf die Eigentumswohnung ist es Ziel des Gesetzes, den Beamten/Soldaten von der umzugsbedingten doppelten Belastung mit Wohnungskosten – zeitweise - freizustellen. Eine solche Belastung besteht auch für den Kläger, weil er zum einen seiner Ehefrau gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und zum andern – wie die von ihm vorgelegten Unterlagen zeigen – selbst auch Darlehensnehmer ist.
26Neben der aufgrund der dienstlichen Maßnahme entstandenen doppelten Belastung mit Wohnungskosten setzt die Gewährung von Mietentschädigung weiter voraus, dass der Soldat bemüht ist, die bisherige Eigentumswohnung möglichst zeitnah zum Umzug zu vermieten oder zu verkaufen. Verhindert er dies, weil er die dafür erforderlichen Maßnahmen unterlässt oder z.B. einen überhöhten Mietzins/Kaufpreis fordert, besteht der Anspruch nicht. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht für seine Soldaten verpflichtet ist, die aus Umzügen resultierenden zusätzlichen Belastungen zu mindern, der Soldat umgekehrt aus der Treuepflicht verpflichtet ist, die finanziellen Belastungen für den Dienstherrn möglichst gering zu halten.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. November 2004 – 27 K 4999/02 – und Hoger, a.a.O., Rdn. 62.
28Dieser Pflicht ist der Kläger nicht – hinreichend – nachgekommen. Dies ergibt sich bereits aus der E-Mail des Klägers vom 01. August 2012 an das Bundesamt für Wehrverwaltung. In dieser E-Mail hat der Kläger ausgeführt: „Ich werde mein Haus weder vermieten noch verkaufen, daher möchte ich mich bei Ihnen informieren, welche Unterlagen sie benötigen bzw. vielleicht sind noch die Unterlagen aus 2006 vorhanden.“ Mit diesem Satz hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, auf seine Ehefrau dahingehend einzuwirken, die bisherige Wohnung zu vermieten oder zu verkaufen. Ein anderer Erklärungswert lässt sich dieser Formulierung nicht beimessen. Insbesondere spricht der klare Wortlaut der E-Mail eindeutig gegen die Auslegung, die der Kläger später selbst vornimmt. Dass es sich bei der Formulierung „ich werde mein Haus weder vermieten noch verkaufen“ um eine Einschätzung dahingehend handeln sollte, dass der Kläger vermutete, dass sich das Objekt schwer oder nicht vermarkten lässt, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger dies hätte zum Ausdruck bringen wollen, hätte er gewiss auf schon erfolgte Vermarktungsversuche Bezug genommen.
29Neben dem Inhalt dieser E-Mail sprechen verschiedene weitere Umstände deutlich dafür, dass der Kläger keine Verkaufs-/Vermietungsabsicht hatte. Zunächst ist insoweit in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger selbst nicht Inhaber des Sondereigentums ist. Daher konnte eine Vermarktung alleine von der Ehefrau des Klägers iniziiert werden. Dass seine Ehefrau mit einer Vermietung oder gar einem Verkauf einverstanden war und ihn – den Kläger – mit der Durchführung der Vermarktung beauftragt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist durch nichts belegt. Jedenfalls hinsichtlich eines Verkaufs ist dies auch keineswegs selbstverständlich, da der Kläger selber – gegenüber dem Wehrbeauftragten im Schreiben vom 17. Juni 2006 – ausgeführt hat, er habe seinen Schwager schon „rein erbrechtlich ausgezahlt“, weil notariell festgelegt sei, dass „der restliche Teil des Hauses im Erbfall auch an seine Frau übergehe“. Diese hier zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dass seine Ehefrau im Erbfall Eigentümerin des gesamten Hauses werde, steht einer uneingeschränkten Bereitschaft zum Verkauf klar entgegen.
30Darüber hinaus hätte die Vermietung/Verpachtung aufgrund der Eigentumsverhältnisse nur von der Ehefrau beauftragt werden können. Den vorgelegten Maklervertrag hat jedoch der Kläger als Nichteigentümer unterschrieben, ohne dass die fehlende rechtliche Befugnis hierbei zum Ausdruck kam.
31Auch reicht der Maklervertrag zum Nachweis hinreichender Bemühungen zum Verkauf/der Vermietung der Wohnung nicht aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Maklervertrag ein anders Objekt als die vom Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung bezeichnet ist. Hierbei handelte es sich nämlich nicht – wie im Maklervertrag angegeben – um ein Einfamilienhaus, sondern um eine Eigentumswohnung. Der Erklärungsversuch des Klägers, die falsche Angabe beruhe auf einem Versehen, ist nicht geeignet, die aus der falschen Bezeichnung zu folgernden Zweifel am Vermarktungswillen auszuräumen. Denn aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob sich dieser Fehler in den Vermarktungsbemühungen des Maklers fortgesetzt hat. Überhaupt sind Bemühungen des Maklers zur Vermietung oder zum Verkauf des Hauses durch nichts belegt.
32Unabhängig hiervon war die Wohnung des Klägers auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV a.F. unbenutzt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Merkmal der „anderweitigen Benutzung“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV a.F. ein weites Verständnis des Nutzungsbegriffs zugrundezulegen ist und dass auch eine nur Teile der bisherigen Wohnung betreffende Nutzung den Anspruch auf Mietentschädigung ausschließt.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04. August 2005 – 1 A 2946/03 –; VG Köln, Urteil vom 11. April 2003 – 27 K 10571/00 –.
34Gemessen hieran liegt eine anderweitige Nutzung vor. Zwar hat das Landratsamt Landsberg am Lech unter dem 12. Mai 2000 eine Abgeschlossenheitserklärung für zwei Wohnungen im Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flurstück 000/0 erteilt. Den Plänen, die der Aufteilungsvereinbarung vom 01. August 2000 beigefügt waren, sowie den – diesen identischen – Plänen der Baugenehmigung vom 29. Juni 2000 zum Umbau des Hauses, ist eine Aufteilung in zwei tatsächlich in sich abgeschlossene Wohnungen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Grundrisszeichnungen des Erdgeschosses und des Obergeschosses hinsichtlich der Lage des Treppenhauses widersprüchlich sind, wird anhand der Pläne jedenfalls deutlich, dass eine gemeinschaftliche Nutzung weiter Teile des Hauses durch die Bewohner der beiden Wohnungen notwendig und vorgesehen ist. So sind im Erdgeschoss mit dem Bad, dem Gäste-WC, dem Kinderzimmer 1 und der Küche gleich vier zentrale Räume an dem Flur gelegen und nur über diesen zu erreichen, der zugleich von den Nutzern der Wohnung 2 im Obergeschoss als Hauseingangsflur genutzt wird. Entsprechendes gilt für das Obergeschoss. Auch hier liegen die zur Wohnung 1 gehörenden Zimmer an dem Flur, der auch zugleich der einzige Zugang zu den mit Zimmer, Wohnzimmer, Küche und Bad bezeichneten Räumen der Wohnung 2 ist. Da die Räume beider Wohnungen weitgehend nicht untereinander verbunden sind, sondern nur über den „Hausflur“ begangen werden können, liegt hinsichtlich dieses für die Benutzung beider Wohnung zentralen Bereichs im Erdgeschoss wie im Obergeschoss eine gemeinschaftliche Benutzung und damit derzeit eine fortdauernde Benutzung durch die Schwiegereltern des Klägers vor. Mit anderen Worten sind die Räume der Wohnung 1 zwar – wohl – frei; diese können jedoch nicht uneingeschränkt benutzt werden, weil die diese Räume untereinander zugänglich machenden Flure anderweitig, nämlich durch die Bewohner der Wohnung 2, benutzt werden. Dieser Zuschnitt der Wohnungen ist auch der Sphäre des Klägers zuzurechnen, weil er in dem Bauantrag vom 20. April 2000, der dem Umbau und damit der Gestaltung der Wohnung zugrunde lag, selbst als Bauherr bezeichnet ist und damit den Zuschnitt der Wohnung selbst bewirkt hat.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:
- 1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie - 2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.
(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.
(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:
- 1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie - 2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.
(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.
(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, - 4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand, - 5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, - 6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:
- 1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie - 2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.
(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.
(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:
- 1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie - 2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.
(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.
(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.