Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 5 Umzugsgut

(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.

(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:

1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie
2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.

(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.

(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.

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Referenzen - Gesetze | § 5 AUV 2012

§ 5 AUV 2012 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 5 AUV 2012 wird zitiert von 1 anderen §§ im Auslandsumzugskostenverordnung.

Auslandsumzugskostenverordnung - AUV 2012 | § 24 Umzugsbeihilfe


(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer

Referenzen - Urteile | § 5 AUV 2012

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 AUV 2012.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2014 - 23 K 5844/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. 3Mit Personalverfügung vom 14. Mai 2012 kommandierte die Beklagte den Kläg

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 23 K 2618/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger ist Berufssoldat im Range eines Fregattenkapitäns. Er hat seinen ersten Wohnsitz in Nacka/Schweden; dort ist er Eigentümer einer Wohnung.