Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Juni 2016 - 23 K 5757/14
Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2013 für einen Lagerraum auf dem Grundstück C. N.---pfad 000 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000) Az. 00/ 00/0000/0000 – in L. wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lagerraum.
3Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks I.----straße 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000) in L. . Im Osten grenzt das Grundstück an das Grundstück C. N.---pfad 000 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000; z. t. fälschlich bezeichnet mit Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000/0) des Beigeladenen.
4Die Beklagte erteilte am 12.01.1976 eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Laden und Werkstatt sowie einer PKW-Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen wurde zur Belichtung der Kellerfenster ein Lichthof ausgegraben.
5Am 16.10.2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung, um den Lichthof in einen u.a. zum Grundstück der Kläger grenzständigen (s. den Lageplan, Bl. 2.15 Beiakte 1) oder grenznahen (s. den Grundriss Kellergeschoss, Bl. 2.20 Beiakte 1) überdachten Lagerraum für „einen Handwerksbetrieb“ zu ändern. Dieser Lagerraum soll gegenüber der westlichen Grundstücksgrenze 12,90 m, gegenüber der südlichen Grenze 7,40 m und gegenüber der nördlichen Grenze 6,80 m lang sein. Er kann über das Haupthaus begangen werden.
6Unter dem 28.01.2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, gegen Arbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen einzuschreiten, die von der Baugenehmigung vom 16.10.2013 abwichen.
7Gegen die Baugenehmigung vom 16.10.2013 haben die Kläger am 21.10.2014 Klage erhoben. Sie führen aus, die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Denn unterschiedliche Höhenangaben befänden sich in Lageplan und Schnittzeichnung einerseits und in den Ansichtszeichnungen andererseits. Auch sei der Geländeverlauf im Grundriss des Kellergeschosses anders dargestellt als auf dem Lageplan. Als Gebäudeteil sei der Lagerraum abstandflächenrechtlich nicht privilegiert. Im Übrigen sei der Bau gegenüber der gemeinsamen Grenze länger als 9,00 m. Der Abstand von ihrem Hauptgebäude zur Außenwand des Vorhabens betrage derzeit deshalb nur 2,92 m, da der Beigeladene im Februar 2014 eine Dämmschicht habe aufbringen lassen. Mit der Dämmschicht sei ihr Grundstück überbaut worden.
8Die Kläger beantragen,
9die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2013 für einen Lagerraum auf dem Grundstück C. N.---pfad 000 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, die Kläger könnten nach Treu und Glauben nicht mit ihren Einwänden durchdringen, da ihr Haus nur einen Abstand von 2,70 m zur Grenze mit dem Grundstück des Beigeladenen wahre und somit gegen Abstandflächenrecht verstoße. Der Verstoß sei mindestens so schwerwiegend wie die etwas unklare Höhenbestimmung.
13Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, im Februar 2014 eine Dämmschicht auf die Außenwand des Lagerraums aufgebracht zu haben.
14Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16.10.2013 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
17Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rz. 4.
19Nicht nachbarschützende Vorschriften bleiben daher im Nachbarverfahren außer Betracht.
20Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Kläger gegen das Bestimmtheitsgebot sowie gegen Abstandflächenrecht.
21Die Baugenehmigung ist entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr den Umfang der für ihn zulässigen Nutzungen und Dritte das Maß ihrer Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst, gegebenenfalls durch Auslegung, entnommen werden können. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung sind die mit Zugehörigkeitsvermerk („Grünstempel“) versehenen Bauvorlagen heranzuziehen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rz. 59 ff. m.w.N.
23Auf die Unbestimmtheit kann sich ein Nachbar nur dann berufen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass seine Nachbarrechte verletzt werden. Für sich betrachtet schließen die Bauvorlagen des Vorhabens nicht aus, dass Abstandflächenrecht zulasten der Kläger verletzt wird. Zum einen ist unklar, ob das Vorhaben grenzständig oder nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigt ist. Der Lageplan (Bl. 2.15 Beiakte 1) stellt das Vorhaben dort als grenzständig dar. Hingegen ist im Grundriss Kellergeschoss (Bl. 2.20 Beiakte 1) die westliche Außenwand mit einem geringen Abstand zu dieser Grenze gezeichnet. Zum anderen widersprechen sich einzelne Höhenangaben: Auf dem Lageplan (Bl. 2.15 Beiakte 1) und der Giebelansicht (Bl. 2.29) werden die Höhe der Außenwand mit 52,93 m NN und die Höhe der Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Kläger mit 52,25 m wiedergegeben. Auf der Schnittzeichnung (Bl. 2.27 Beiakte 1) werden hingegen Wandhöhe und Höhe der Geländeoberfläche auf dem Nachbargrundstück jeweils mit 52,93 m dargestellt. Wenn man die Bauvorlagen für sich betrachtet, ist demnach unklar, ob die westliche Außenwand des Lagerraums oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche liegt und somit eine Abstandfläche auslöst, die auf dem Grundstück der Kläger liegt.
24Berücksichtigt man weitere Dokumente, wird sogar deutlich, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Kläger Abstandflächenrecht verletzt. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Dabei bestimmt sich das Maß der Abstandfläche im Grundsatz nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW, wonach für die Berechnung der Abstandfläche die Wandhöhe maßgeblich ist und ihre Tiefe mindestens 3 m betragen muss. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nicht. Jedenfalls liegt der Lagerraum an bzw. nahe der gemeinsamen Grenze oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche. Die zur Gerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 41) zeigen, dass die bestehende Außenwand des Lichthofes das Grundstück der Kläger überragt. Dies bestätigen auch die Höhenangaben im Lageplan der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 08.03.2010 (vgl. Bl. 2.5 Beiakte 6). Somit ist auf der Schnittzeichnung zur angefochtenen Baugenehmigung (vgl. Bl. 2.27 Beiakte 1) die Höhe der Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Kläger falsch dargestellt. Mit einer abstandflächenrelevanten Wandhöhe von 0,68 m wirft der grenzständig genehmigte Lagerraum eine 3 m tiefe Abstandfläche. Diese liegt, da der genaue Wandverlauf im Verhältnis zur Grundstücksgrenze unklar ist, jedenfalls größtenteils auf dem Grundstück der Kläger.
25Der Lagerraum ist auch nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Gemäß Satz 1 des Absatzes sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig. Die Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Sie gilt nur für bauliche Anlagen, die in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständig zu privaten Zwecken benutzbar sind.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008 – 7 A 3096/07 –, juris, Rz. 45 ff.; Beschluss vom 05.08.2008 – 10 A 1096/08 –, juris, Rz. 4.
27Der Lagerraum ist funktional ein unselbstständiger Gebäudeteil des Haupthauses. Denn er ist allein über das Kellergeschoss des Haupthauses zugänglich. Zudem ist er ausweislich des Bauscheins für einen Handwerksbetrieb, also zur gewerblichen Hauptnutzung genehmigt. Darüber hinaus wären auch weitere Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten, § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW. An der Grenze zum Grundstück der Kläger ist der Lagerraum ca. 12,90 m lang. Seine Länge zu allen Nachbargrenzen beträgt ca. 27,10 m.
28Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kläger nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den genehmigten Abstandflächenverstoß anzufechten. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es erfordern (vgl. § 242 BGB), gehört auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Es verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Daher kann es demjenigen verwehrt sein, seine Rechte durchzusetzen, der eigene Pflichten bzw. Rechte anderer verletzt – getreu dem Rechtssprichwort „Ein jeder kehre vor seiner Tür“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat. So hindert nicht jeder Abstandflächenverstoß daran, ein Nachbarvorhaben wegen eines solchen Verstoßes anzugreifen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt vielmehr, dass der Eigentümer nur solche Rechtsverstöße abwehren kann, die sein Grundstück stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück. Ob die Verstöße vergleichbar sind, hängt vom Grenzverlauf, der Intensität der Beeinträchtigung und den weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ab.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 – IV C 6.76 –, juris, Rz. 10; OVG NRW, Urteil vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rz. 91; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 242, Rz. 6, 46; zu dem Rechtssprichwort s. PrOVG, Urteil vom 30.10.1886 – Rep. I. A. 33/86 –, PrOVGE 14, 399 (400); FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 – VII 22/04 –, juris, Rz. 17.; Jellinek, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 125.
30Die Beklagte hat ihren Vortrag, dass das Haupthaus der Kläger lediglich 2,70 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei, nicht durch eine amtliche Vermessung nachgewiesen. Ihr Bauaufsichtsamt hat lediglich den Abstand des Hauses der Kläger zur Wand des Lagerraums elektronisch gemessen. Da jedoch die genaue Lage der Wand zum Grenzverlauf nach den Genehmigungsunterlagen unklar ist und der Beigeladene im Februar 2014 eine Dämmschicht auf die Außenwand des Lagerraums aufgebracht hat, legt das Messergebnis der Beklagten keinen Abstandverstoß der Kläger nahe. Jedenfalls war für das Gericht eine amtliche Vermessung des Grenzabstands deshalb nicht geboten, weil die Verstöße selbst dann kein vergleichbares Gewicht erreichen würden, wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde: Das Haupthaus der Kläger wirft nach Osten eine Abstandfläche, die – den Vortrag der Beklagten insoweit als wahr unterstellt – ca. 30 Zentimeter tief auf dem Grundstück des Beigeladenen liegen würde. Demgegenüber liegt die Abstandfläche der Außenwand des Lagerraums mit einer Tiefe von ca. 3 m – je nach der tatsächlichen Lage der Wand zur Grundstücksgrenze –, auf dem Grundstück der Kläger, also ungefähr zehn Mal so tief.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.