Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 23 K 4908/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, am 0. September 0000 geboren, ledig und Mitglied der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft. Dokumente über seine Identität hat der Kläger nicht vorgelegt. Gleichfalls nach eigenen Angaben ist er am 16. August 2011 mit dem Flugzeug von Islamabad nach Frankfurt geflogen und am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. August 2011 beantragte er, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. September 2011 gab der Kläger an, einen Pass habe er nie besessen; seinen Personalausweis habe er in Pakistan zurückgelassen. Zu den Gründen für seine Ausreise machte er umfangreiche Angaben. Im Kern trug er vor, in seinem Heimatort habe er als Mitglied des Ahmadiyya Jamaat vor allem den Jugendlichen des Dorfes Rede und Antwort zu seiner Religion gestanden. Als er einmal gesagt habe, sie glaubten daran, dass aus der Anhängerschaft Mohammeds jemand als Prophet kommen könne, der nach dem Buch Mohammeds lebe, habe dies einer der Jugendlichen unbemerkt mit seinem Handy gefilmt. Dieses Video habe der Jugendliche an die Organisation Khatm-e-Nabuwat weitergegeben. Daraufhin seien Molvis und andere Jugendliche zu ihnen nachhause gekommen und hätten Ärger gemacht. Ein Freund seines jüngeren Bruders, der mit dieser Organisation zu tun gehabt habe, habe seine Schwester zu ihnen geschickt, um sie zu warnen, dass drei Jugendliche ihn umbringen sollten. Sein Zwillingsbruder und er seien daraufhin nach Lahore gegangen. Auch dort hätten sie sich in der Ahmadiyya Gemeinde engagiert. Am 3. Februar 2010 sei seine Mutter gestorben. Wegen der immer noch aktuellen Drohung gegen ihn habe er nur heimlich zur Beerdigung fahren können, die sogar extra auf die Zeit nach Sonnenuntergang verlegt worden sei. Am 28. Mai 2010 seien sein Bruder und er etwa 10 Minuten nach Beginn der Angriffe auf die Ahmadiyya Moscheen in Lahore zur Moschee gekommen. Sie hätten die Schießerei noch gehört und später geholfen, die Getöteten ins Krankenhaus zu bringen. In der Öffentlichkeit seien sie immer wieder beschimpft, bespuckt und erniedrigt worden. Im Juni 2011 habe sein Bruder von dem Freund, der sie schon einmal gewarnt hatte, erfahren, dass sein Foto und das damalige Video an die Khatm-e-Nabuwat in Lahore geschickt worden sei. Er habe gar nicht gewusst, was er tun solle. Das Ganze sei zwischen dem 10. und 15. Juni 2011 gewesen. Während er dabei gewesen sei, seine Sachen zu packen, hätten schon Leute an die Hoftür geklopft und seien über die Mauer in den Hof ihres Hauses geklettert. Sein Bruder habe ihn im Zimmer eingeschlossen und den Schlüssel weggeworfen. Nachdem sein Bruder geschlagen worden sei, hätten die Leute das Haus in Brand setze wollen. Nach Verhandlungen unter Beteiligung ihres Vermieters habe sein Bruder zugesagt, dass sie am nächsten Tag fort gehen. Darauf hätten die Leute sich auch eingelassen. Daraufhin hätten sie mit Hilfe von Freunden die Ausreise organisiert.
4Mit Bescheid vom 1. August 2014 – zur Post gegeben am 28. August 2014 – erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Asylantrag des Klägers ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Klägers sei so unbestimmt und vage, dass es ihm nicht geglaubt werden könne.
5Am 5. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2014 zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 1. August 2014 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15Nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylVfG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die – vorliegend relevante – Religionsausübung umfasst dabei nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG die Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen sowie alle sonstigen religiösen Betätigungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Verfolgungshandlungen sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG). Als Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht, kommen der Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder auch nichtstaatliche Akteure in Betrachte, sofern der Staat oder die zuvor beschriebenen Parteien und Organisationen – einschließlich internationaler Organisationen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
16Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 – 2 BvR 75/71 –; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rz. 23; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rz. 17 jeweils zu Art. 4 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 4, Rz. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 4, Rz. 4.
18Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religion darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
19Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Thüringen, Urteil vom 3. April 2008 – A 2 B 36/06 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 – A 10 S 72/08 –.
20Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylVfG dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG darstellen, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.
21Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31.
22Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht § 3a Abs. 3 AsylVfG). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 49.
24Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33.
26Aus den in § 15 AsylVfG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff.
28Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Bewertung der Ereignisse und Umstände dahingehend, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 131 und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33 ff.
30Ausgehend hiervon ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Die Angaben des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt zu den unterschiedlichen Angriffen gegen ihn und den angeblichen Versuchen, ihn zu töten, belegen keine Ausreise aufgrund einer Vorverfolgung. Die im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt recht umfangreichen und zum Teil auch detaillierten Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht angesprochen. Vielmehr hat er immer wieder – trotz der Aufforderung, konkrete ihn betreffende Geschehnisse zu schildern – sehr abstrakt auf die die allgemeine Situation der Ahmadiyya in Pakistan abgestellt und hierzu breite Angaben gemacht. Erst auf konkreten Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt, hat er erklärt, ja, die dort angegebenen Geschehnisses hätten sich tatsächlich so zugetragen, wie er es beim Bundesamt geschildert habe. Nach der Anhörung durch das Bundesamt habe er aber den Eindruck gehabt, die vielen Details hätten seinen Fall nur kompliziert gemacht und deshalb habe er sich vorgenommen, sich bei der gerichtlichen Anhörung auf die wichtigen Aspekte zu konzentrieren. Hieraus kann alleine der Schluss gezogen werden, dass die beim Bundesamt geschilderten Ereignisse – wenn man sie als wahr unterstellt – jedenfalls nicht ursächlich für die Ausreise des Klägers waren.
31Auch mit Blick auf seine Religionsausübung ist für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass für den Kläger eine religiös motivierte Verfolgung droht.
32Zwar ist davon auszugehen, dass Mitglieder der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionsangehörigkeit ausgesetzt sind.
33So auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 56; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –.
34Der Kläger hat das Gericht nach seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht davon überzeugen können, dass es zu seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben öffentlich bemerkbar zu leben.
35Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar.
36Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben,
37vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Mai 2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rz. 91 f und vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –.
38Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen:
39Sec. 298 A lautet:
40„Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestraft.“
41Sec. 298 B bestimmt:
42„(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung
43a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerul Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mumineen’, ’Sahabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet;
44b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet;
45c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet;
46d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.
47(2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den Azan so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“
48Sec. 298 C lautet schließlich:
49„Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“
50Darüber hinaus bestimmt Sec. 295 C:
51„Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verun-glimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“
52Vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rz. 58 – 68
53Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualfRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89.
55Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010,
56OVG NRW, a.a.O., juris, Rz. 90 – 119,
57verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2014 – a.a.O.
59Folge dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 122.
61Hinsichtlich der Vorfälle, die dieser obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegen, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen.
62Die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure weist jedoch nur dann die erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –.
64Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Daher kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers auch dann an, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist
65So schon BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – BVerwG 10 C 19.09 .
66Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich und entscheidend ist letztlich aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.
67Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –.
69Gemessen hieran, konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass er aufgrund seiner religiösen Identität zwingend seinen Glauben in Pakistan öffentlich leben muss. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass er tatsächlich Ahmadi ist. Nach der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt und insbesondere nach der eingehenden Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nicht deutlich geworden, dass die eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion für den Kläger einen erheblichen inneren Konflikt bewirkt hat, weil es nach seiner religiösen Grundeinstellung geboten gewesen wäre, den Glauben öffentlich zu leben. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger von sich aus nicht ausgeführt hat, dass es ihm ein dringendes und drängendes Anliegen ist, den Glauben für Jedermann offen erkennbar zu leben. Zwar hat er mehrfach erklärt, hier in Deutschland könne er seine Religion frei und offen leben, und könne viel mehr in und für seine Religionsgemeinschaft tun, als es ihm in Pakistan möglich wäre. Auch ist deutlich geworden, dass es dem Kläger offenkundig gefällt, seinen Glauben in Deutschland gänzlich ungestört ausüben zu können und sich umfangreich in die organisatorischen Angelegenheiten seiner Religionsgemeinschaft einzubringen. Dass es unverzichtbarer Teil seiner religiösen Identität ist, seinen Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben, konnte der Kläger jedoch auch auf Nachfragen des Gerichts und seines Prozessbevollmächtigten nicht überzeugend darlegen. In all seinen Antworten wurde keine innere Haltung zur Religionsausübung oder gar das Gefühl einer inneren Verpflichtung zu einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung deutlich. Vielmehr kam der Kläger immer wieder auf die allgemeinen Gefahren, denen man als Ahmadi in Pakistan ausgesetzt sein kann, zurück. Damit knüpften seine Ausführungen immer wieder alleine an seiner Religionszughörigkeit und nicht an dem an, was für ihn bei der Religionsausübung von besonderer Wichtigkeit ist. Die „Anpassungsfähigkeit“ des Klägers Fragen der Ausübung der Religion wird auch in seinen Ausführungen zu der Zeit nach dem Anschlag vom 10. Mai 2010 bis zu seiner Ausreise deutlich. Offenbar hat es dem Kläger keine Schwierigkeiten bereitet, seine Religionsausübung nach diesem Anschlag drastisch umzustellen und – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die große Moschee in Lahore nicht mehr zu besuchen. Bemerkenswert ist zudem, dass der Kläger auf die Frage, ob für ihn eine Ausübung seiner Religion „im Stillen“ möglich sei, ausgeführt hat, er sei dann von seiner Religionsgemeinschaft abgeschnitten. Diese Erklärung passt zu dem insgesamt vermittelten Eindruck, dass der Kläger sich in seiner Gemeinschaft sehr wohl und aufgehoben fühlt. Eine innere religiöse Verpflichtung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hiermit aber nicht verbunden.
70Vor dem Hintergrund der nicht drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr kann offen bleiben, ob eine Anerkennung als Flüchtling i.S.v § 3 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch internen Schutz (§ 3e AsylVfG), auf den der Kläger verwiesen werden könnte, ausgeschlossen wäre. Dies wäre jedenfalls mit Blick auf die Stadt Rabwah zu erwägen.
71Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG gegeben sind oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sind nicht erkennbar.
72Die auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 – 3 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist daher rechtmäßig.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.