Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. März 2015 - 23 K 4824/13.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Jeweils nach eigenen Angaben wurde der Kläger im Jahr 1987 geboren, ist er Q. Staatsangehöriger und gehört er der Glaubensgemeinschaft der B. an. Nach im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen hat er im Jahr 2010 einen Bachelor-Abschluss und im April 2011 einen Master-Abschluss erlangt. Er gibt an, seit Mai 2011 verheiratet und am 20.9.2011 aus Q1. ausgereist zu sein.
3Der Kläger erteilte unter dem 22.9.2011 seinem früheren Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht und meldet sich am 26.9.2011 ohne Ausweispapiere zunächst in L. als Asylsuchender.
4Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7.10.2012 erklärte der Kläger u.a., sein Personalausweis (Identitätskarte) sei zuhause in Q1. verblieben. Er habe von 2009 bis zur Ausreise in S. gelebt, seine Ehefrau allerdings in S1. . Dort lebe sie unter anderem mit seinen Eltern. Er sei mithilfe eines Schleusers am 20.9.2011 über den Flughafen Frankfurt am Main eingereist. Ob der genutzte Pass sein Pass gewesen sei, könne nicht sagen. Er sei ausgereist, weil er der B. Religionsgemeinschaft angehöre. Am 29.7.2011 hätten ihn fünf bis sechs Leute einladen wollen, mit ihnen über die Religion und die Fastenzeit in der Moschee zu sprechen. Dieser Einladung sei er nicht gefolgt. Die Leute seien dann ein zweites Mal gekommen. Er habe ihnen dann gesagt, dass er B. sei. Sie hätten ihn bedroht und aufgefordert, zu einer anderen Religion überzutreten. Es habe eine extreme Diskussion gegeben und er sei geschlagen worden. Nachbarn hätten den Streit geschlichtet. Die Leute seien dann zurück zur Moschee gegangen und hätten dem Mullah über den Vorfall berichtet. Nach acht oder neun Tagen habe er von diesen Mullahs sehr viele Drohungen erhalten. Sie hätten von ihm verlangt das Gebiet zu verlassen oder normaler Moslem zu werden. Zudem hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Er habe mit seinem Bruder über diesen Vorfall gesprochen und sich vom 12. oder 13. August bis zur Ausreise bei dessen Freund aufgehalten. Der Bruder habe dann für die Ausreise gesorgt. Auf die Frage, warum seiner Familie nichts passiert sei, gab der Kläger an, alle B1. hätten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit Probleme. Er aber sei in der Moschee bekannt geworden. Seine Ehefrau habe er nicht mitgebracht, weil die ganze Situation sehr eng gewesen sei und er sie nicht mehr habe besuchen können.
5Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung wird auf Bl. 30 bis 36 der Beiakte 1 verwiesen.
6Der Kläger legte eine Bescheinigung der B. N. K. e.V. (heute: KdöR; im Folgenden: AMJ) vom 20.1.2012 vor, wonach er seit Geburt Mitglied sei. Dieser Bescheinigung lag ein Bericht der Zentrale aus S1. vom 14.12.2011 zu Grunde (vgl. Bl. 55 f der Gerichtsakte).
7In den Jahren 2012 bis 2014 wurde dem Kläger ausländerrechtlich erlaubt an den Jahresversammlungen der AMJ in L. teilzunehmen.
8Mit Bescheid vom 17.7.2013 – abgesandt am 22.7.2013 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Q1. an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, individuelle Verfolgungsgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Alleine wegen seiner Religionszugehörigkeit sei der Kläger in Q1. keiner asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt.
9Der Kläger hat am 6.8.2013 Klage erhoben, die er zunächst nicht begründet hat.
10Durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten lässt der Kläger im Wesentlichen zur allgemeinen Lage der B. in Q1. vortragen und weitere Schreiben der AMJ vom 8.3.2014 und - auf gerichtliche Verfügung - vom 22.3.2014 vorlegen (Bl. 51 und 55/56 der Gerichtsakte). Zum Beleg seiner Identität lässt er verschiedene Zeugnisse und – trotz mehrfacher gerichtlicher Anforderung des Originals - eine Kopie seiner vermeintlichen Identitätskarte vorlegen. Außerdem lässt er vortragen und entsprechende Unterlagen vorlegen, wonach er unter anderem an verschiedenen überörtlichen und lokalen Aktionen der AMJ teilgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 3.3.2015 wird vorgetragen, er habe seinen Glauben bereits aktiv in Q1. ausgeübt. Die Moschee habe er in den letzten Jahren in S. besucht. Er habe sich innerhalb der Woche wie auch zum Freitagsgebet am Sicherheitsdienst beteiligt. Er sei seit ca. 2010 „Mußi“. Im Wesentlichen über den Facebook-Eintrag seines Bruders habe er versucht, mit Andersgläubigen über religiöse Fragen zu diskutieren und den Standpunkt der B. N. Gemeinde zu verteidigen. Er habe auch an so genannten „Medical Camps“ der B. in Dörfern außerhalb von S. ca. einmal im Monat mitgewirkt. In Deutschland gehöre er zur lokalen Gemeinde in H. . Er sei immer noch Sekretär für interreligiösen Dialog und stellvertretender Leiter der Jugendorganisation. Er habe wiederholt Flyer und Bücher verteilt. Er nehme an Veranstaltungen in L. , in Köln und im lokalen Umfeld teil, tausche sich mit Andersgläubigen über seinen Glauben aus und habe auch in den Gemeinschaftsunterkünften viel Kontakt zu Andersgläubigen. Außerdem besuche einen Deutsch-Integrationskurs.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 im Bescheid vom 17.7.2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen,
13hilfsweise,
14die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 17.7.2013 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen
17Auf Antrag vom 5.3.2015 hat das Gericht dem Kläger im Umfang der vorgenannten Klageanträge Prozesskostenhilfe mit Wirkung zum 5.3.2015 bewilligt und den Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines in Gerichtsbezirken niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, im Besonderen des Vortrags des Klägers und seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung, wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Ausländerakten des Oberbergischen Kreises und der vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der insoweit angefochtene Bescheid ist auch nach aktueller Rechtslage rechtmäßig, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
22Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (weiterhin) keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
23Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn in seinem Herkunftsland sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen.
24Vgl. jeweils zu Art. 4 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschluss vom 11.4.1972 – 2 BvR 75/71 –; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 – 7 C 21/90 –; BayVGH, Beschluss vom 29.10.2002 – 8 CE 02.2663 –.
25Der Begriff der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs bezieht alle Komponenten dieses Begriffs ein, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell.
26Zu den Handlungen, die eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a AsylVfG darstellen können, gehören damit nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 26.6.2007 – 1 A 222/07 –; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Sachsen, Urteil vom 3.4.2008 – A 2 B 36/06 –; VGH BW, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 –.
28Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –; OVG NRW, Urteil vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A –.
30Die Flüchtlingsanerkennung setzt nach § 3a Abs. 3 AsylVfG schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund (hier) der Religion besteht. Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –.
32Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden,
33vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU; s.a. BVerwG, Urteile vom 7.9.2010 – 10 C 11.09 – und vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –; OVG NRW, Urteile vom 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – und vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A –.
34Aus den in § 15 AsylVfG und auch in Art. 4 der vorgenannten Richtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A –.
36Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Bewertung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU enthalten sind. Maßgeblich ist, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –; OVG NRW, Urteile vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A – und vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A –.
38Nach Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. auch § 28 AsylVfG) ist individuell allerdings auch zu berücksichtigen, ob die Aktivitäten des um Schutz Nachsuchenden seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Betreffende im Fall der Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde.
39Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – (Nr. 2.3.4 der Entscheidungsgründe am Ende).
40Im Besonderen besitzt hiernach ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der B. aus Q1. , für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde.
41VGH BW, Urteil vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 –.
42Mit anderen Worten muss die öffentliche religiöse Praxis, die Anknüpfungspunkt von Verfolgungshandlungen ist, subjektiv für den Betreffenden zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –.
44Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Es obliegt dem Schutzsuchenden selbst, seine persönlichen Glaubensüberzeugungen und sein Religionsverständnis umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen und es dadurch dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von seiner individuellen Glaubensausprägung, von seinen persönlichen Entscheidungen, Erfahrungen und Vorstellungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn persönlich zu überzeugen, um auf eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensverbundenheit schließen zu können.
45Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.6.2013 – 23 K 4671/12.A –.
46Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Q1. erlitten hat oder dass die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung für den Kläger besonders wichtig ist, gar zu seiner religiösen Identität gehört. Im Gegenteil ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Q1. kein öffentlich bekennender B2. gewesen ist und dies nicht darauf beruhte, dass er öffentliche Glaubensbekenntnisse aus Furcht vor Verfolgung unterließ.
47Von einer Vorverfolgung in Q1. kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Vorhalte eingeräumt hat – zumindest im Wesentlichen unwahr ist. Der Kläger ist insbesondere nicht ernsthaft bedroht oder gar mit dem Tode bedroht worden. Der Kläger hat schließlich erfrischend offen eingeräumt, Q1. verlassen zu haben, weil sich die Situation so ergeben habe und er die finanziellen Mittel dafür gehabt habe. Dies und das Zurücklassen der Ehefrau hat er u.a. damit begründet, der Koran lasse ein solches Verhalten zu. Deshalb bedarf keiner Vertiefung mehr, dass sein Vortrag zu dem angeblichen „Missionierungsversuch“ am 29.7.2011 und ein paar Tage danach ohnehin offenkundig unwahr ist.
48Auch kommt es nicht mehr darauf an, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers im Asyl- und im gerichtlichen Verfahren und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags auch deshalb bestehen, dass seine Behauptungen zu seiner Einreise, dem dabei genutzten Pass und seinen Personalpapieren im Allgemeinen – wie sie in der überwiegenden Zahlt der bei der erkennenden Kammer anhängigen Klageverfahren angeblicher B2. aus Q1. aufgestellt werden – offenkundig unwahr sind.
49Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zudem nicht deshalb zuzuerkennen, weil ihm für den Fall einer Rückkehr nach Q1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine religiös motivierte Verfolgung droht. Dabei ist sogar unerheblich, ob er tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt, und ob er B2. ist.
50E. Ahmadis in Q1. keiner sog. Gruppenverfolgung unterliegen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht insoweit folgt, bereits geklärt.
51Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 –
52Weder hat das Gericht Erkenntnisse noch werden solche vom Kläger aufgezeigt, die Anlass sein könnten, von dieser Bewertung aktuell abzuweichen.
53Der Kläger ist auch nicht aus individuellen Gründen wegen seiner Religionszugehörigkeit als Flüchtling anzuerkennen.
54Dabei lässt das Gericht dahin stehen, ob der Kläger Mitglied der B. N. K. (und sogar ein sog. „Mußi“) ist. Insbesondere misst das Gericht der Bescheinigung der AMJ vom 20.1.2012 und deren ergänzenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.3.2014 und vom 22.3.2014 keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Denn mangels Unterlagen, die die Identität des Klägers belegen, kann auch die die Bescheinigung ausstellende AMJ nicht wissen, ob der Kläger wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Aus anderen Verfahren von angeblichen Mitgliedern der AMJ, teilweise durch Zeugenvernehmung des die Bescheinigungen jeweils unterschreibenden Amir und Vorsitzenden der AMJ in Frankfurt am Main, ist dem Gericht zudem bekannt, dass der Weg, wie die den jeweiligen Bescheinigungen (angeblich) zugrunde liegenden Ermittlungen über mehrere Stellen verlaufen, unzutreffende Ergebnisse oder gar Manipulationen nicht ausschließt. Die Identität des Antragstellers wird in der Regel (nur) durch einen Zeugen in Deutschland belegt, der den Betreffenden angeblich kennt, ohne dass gesichert ist, dass die Identität des Zeugen ihrerseits feststeht, besonders wenn der Zeuge (noch) nicht deutscher Staatsangehöriger ist und ebenfalls angeblich über keine Identitätspapiere verfügt. Die Anfrage soll dann über verschiedene Stellen an das Heimat-K. in Q1. geleitet werden, wo dann ein dortiges Mitglied die entsprechenden Auskünfte geben soll; in einem dem Gericht aus einem anderen Klageverfahren bekannt gewordenen Fall stammten diese Auskünfte nach Angabe der dortigen Kläger zumindest teilweise von einem engen Familienmitglied. Die Berichte des örtlichen K. in Q1. sollen dann nach S1. übermittelt werden, jedenfalls nicht nach Europa oder gar nach Frankfurt am Main. Schon deshalb verbleibt völlig im Dunkeln, wie und durch wen die Identität der betroffenen Person und beispielsweise ihre Tätigkeiten in der Glaubensgemeinschaft vor Ort festgestellt worden sein sollen. Auch alle Bescheinigungen der AMJ, die dem Gericht bisher bekannt geworden sind, enthalten – wie auch hier – hierzu keine Angaben. Weitere Zweifel an der Beweiskraft der von der AMJ ausgestellten Bescheinigungen werden dadurch geweckt, dass in einem anderen gerichtlich bekannt gewordenen Fall es vorgekommen ist, dass eine ausführlichere Bescheinigung nicht mit den eigenen Angaben des Betreffenden im Asyl- und Klageverfahren über seine Tätigkeit in der örtlichen Gemeinde übereinstimmte. In einem weiteren Fall wurden positive Bescheinigungen der AMJ vorgelegt, obwohl aus den anderweitig von dem dortigen Kläger beigebrachten Kopien von Geburtsurkunden erkennbar war, dass die betreffende Person und ihre Familie bei den pakistanischen Behörden auch aufgrund eigener Angaben aktuell als Moslem geführt werden, was angesichts der verfassungs- und der strafrechtlichen Situation in Q1. nur den Schluss zulässt, dass es sich nicht um B3. handelt.
55Auch die im hiesigen Verfahren für den Kläger eingereichten ergänzenden Schreiben vom 8.3. und 22.3.2014 sind ohne Beweiswert. Der hiermit schließlich in deutscher Übersetzung vorgelegte und schon der ersten Bescheinigung vom 20.1.2012 zugrunde liegende Bericht aus S1. , beruhend auf angeblichen Auskünften aus S. , gibt u.a. an, der Kläger sei unverheiratet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass entweder die Auskünfte nicht den Kläger betreffen oder dass ihnen keine inhaltliche Überprüfung zugrunde liegt. Auch für die Darstellung der bescheinigten vermeintlichen Tätigkeiten des Klägers in Deutschland fehlt es vollständig an Nennung konkreter und nachprüfbarer Tatsachen.
56Ob sich Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der von der AMJ ausgestellten Bescheinigungen auch deshalb ergeben, weil die AMJ mit Blick auf ihre Programme im hohen Maße ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einem Verbleib von (weiteren) B3. und als B3. auftretenden Personen in Deutschland haben könnte, z.B. weil sie – auch von Beziehern von z.T. äußerst geringen öffentlichen Sozialleistungen – mindestens 10% der Einkünfte ihrer Mitglieder und der um eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung Nachsuchenden einfordert - teilweise auch deutlich mehr -, ist nicht mehr erheblich. Allerdings sei noch angemerkt, dass der Amir und Vorsitzende der AMJ in Frankfurt am Main als Zeuge in zwei abgeschlossenen Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht sowie Prozessbevollmächtigte von Klägern in anderen bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren vorgetragen haben, die AMJ würde bei einem Missbrauchsversuch „die zuständigen Behörden“, auch das Bundesamt, und „die deutschen Gerichte“ informieren sowie auch durchaus „negative Auskünfte und verneinende Beantwortungen von Mitgliedschaftsanfragen tätigen“; ein solcher Fall ist dem Gericht jedoch weder bekannt geworden noch konnte er sonst festgestellt werden.
57Unabhängig von den vorstehenden Darlegungen und der nicht feststehenden Identität stünde dem Kläger allein wegen der – im Folgenden unterstellten - Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der B. die Flüchtlingsanerkennung nicht zu.
58Die Religionsgemeinschaft der B. wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. B3. werden in Q1. durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung diskriminiert. Der Islam ist in Q1. durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die B3. ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. E. B3. dabei entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben müssen,
59so VGH BW, Urteil vom 20.5.2008 – A 10 S 3032/07 –,
60ist allerdings unzutreffend, wie dem Gericht aus mehreren anderen Asylverfahren bekannt ist. Dort wurden pakistanische Pässe bekannt, die den jeweiligen Klägern oder Verwandten in den Jahren 2007 und 2009 in Q1. ausgestellt worden waren und in denen als Religionszugehörigkeit – insoweit offenkundig nicht diskriminierend - jeweils „B. “ eingetragen war.
61Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf B3. bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, nämlich die Sec. 298 A, 298 B und 298 C.
62Vgl. den Abdruck der nichtamtlichen Übersetzung dieser Vorschriften ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); Peter Jacob, Blasphemie – Vorwürfe und Missbrauch. Die pakistanischen Blasphemiegesetze und ihre Folgen, Seite 17 ff.
63Diese gegen das Selbstverständnis der B3. in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Q1. ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der B3. , sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a AsylVfG, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf B3. begünstigen,
64vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –,
65auch und gerade aus nicht-religiösen Beweggründen heraus.
66Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8.4.2014 (Seite 15); s.a. Peter Jacob, Blasphemie – Vorwürfe und Missbrauch. Die pakistanischen Blasphemiegesetze und ihre Folgen.
67Die beschriebene Lage hat sich für B3. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. B3. scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –; VGH BW, Urteil vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 –.
69Folge dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden B2. in Q1. trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der B3. in der Lage, in der sie in Q1. in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –.
71Hinsichtlich der Vorfälle, die dieser obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegen, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (B3. – country conditions – risk) Q1. CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen.
72Die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure weist jedoch nur dann die erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –.
74Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Daher kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers auch dann an, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist
75So schon BVerwG, Beschluss vom 9.12.2010 – 10 C 19.09 -.
76Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich und entscheidend ist letztlich aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.
77Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –.
79Gemessen an den dargelegten Maßstäben steht es auch nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass für den Kläger die öffentliche Ausübung seiner Religion zentraler Bestandteil seiner religiösen Identität und damit für ihn unverzichtbar war oder ist.
80Nach dem Akteninhalt und nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehörte es – bei Unterstellung der Zugehörigkeit zur B. -Gemeinschaft - jedenfalls in Q1. nicht zu seiner religiösen Identität, seinen Glauben öffentlich bemerkbar zu leben. Im Gegenteil spricht Alles dafür, dass er in Q1. seinen – unterstellten - Glauben nicht (ernsthaft) öffentlich praktiziert hat. Dabei mag dahin stehen, ob der nunmehr behauptete Wachdienst oder die Teilnahme an (einem oder mehreren) sog. „Medical Camps“ schon eine „öffentliche Betätigung“ in diesem Sinne wäre. Denn dieser Vortrag ist unglaubhaft.
81Zum Einen handelt es sich um zweckgerichteten und gesteigerten Vortrag. Denn für diese Behauptungen fehlte es in den bisherigen Angaben des Klägers im Verwaltungs- und bis zum 3.3.2015 (vgl. auch § 74 Abs. 2 AsylVfG) im gerichtlichen Verfahren an jedem Anhaltspunkt. Im Übrigen würde dieser Vortrag sogar eher belegen, dass diese angebliche religiöse Betätigung in der Vergangenheit faktisch zu keinen flüchtlingsrelevanten Problemen geführt hatte.
82Zum Anderen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung – auch auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten - schließlich eingeräumt, dass er nie, weder vor noch nach dem angeblichen Vorfall Ende Juli 2011, bedroht worden sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 3.3.2015 erstmals vorträgt und dieser auf entsprechende Fragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der Kläger habe seinen Glauben in Q1. aktiv (öffentlich?) praktiziert, vermag das Gericht dies nicht zu glauben. Der Kläger hat sich – wie oben ausgeführt ist – zumindest im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubwürdig erwiesen. Außerdem enthalten nicht einmal die Schreiben der AMJ einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Behauptungen. Dort heißt es allenfalls, der Kläger habe in Q1. „guten Kontakt“ mit der Gemeinde gepflegt (Bl. 51 der Gerichtsakte) bzw. er habe mit der Gemeinde „in Kontakt“, mit der Unterorganisation „in gutem Kontakt“ gestanden (Bl. 55 der Gerichtsakte). Auch ist dort keine Rede davon, dass der Kläger, wie er nun behauptet, seit „ca. 2010“ ein „Mußi“ sei. Schließlich – ausgehend von der Behauptung des Klägers zur Schlichtung des vermeintlich Streits Ende Juli/Anfang August 2011 durch Nachbarn – war dort nicht einmal bekannt, dass er B2. sei, obwohl er dort seit mindestens 2009 lebte. Denn ansonsten hätten die Nachbarn nicht versucht ihn dazu zu überreden, in eine – vom Kläger weder nach Name noch nach Glaubensrichtung zu benennende – Moschee zu gehen.
83Ungeachtet dessen stand der vermeintliche Wachdienst in keinem Zusammenhang mit dem im Rahmen der Anhörung behaupteten, ohnehin unglaubhaften fluchtauslösenden Vorfall. Der Kläger behauptet auch nicht, im Zusammenhang mit dem angeblichen Wachdienst oder einer sonstigen öffentlichen Ausübung seines Glaubens (z.B. im Rahmen der vermeintlichen Teilnahme an einem oder sogar monatlichen „Medical Camps“) habe es einen flüchtlingsrelevanten Vorgang gegeben. Dies gilt auch für den Vortrag, er habe – ohne dass er oder sein Bruder identifiziert werden könnten – auf Facebook auch mit Andersgläubigen diskutiert. Trotz mehrfachen Nachfragens in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger zudem den schriftsätzlichen Vortrag nicht bestätigt, im Rahmen der „Medical Camps“ der B. Gemeinden werde allgemein oder gar vom Kläger über die Glaubensgemeinschaft der B. – gegenüber Nicht-B3. – informiert und damit der Glauben „öffentlich praktiziert“. Unabhängig davon wird in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet, die „Medical Camps“ oder das vermeintliche Informieren seien durch Dritte oder gar den pakistanischen Staat beeinträchtigt worden.
84Soweit der Kläger behauptet, er habe im Internet „Tableek gemacht“, ist dies in der Sache unzutreffend und daneben unglaubhaft. Der Kläger behauptet auf Frage seines Prozessbevollmächtigten, er habe mit einem seiner Brüder, der bis heute ohne Probleme in Q1. lebt und dessen Name dabei genannt worden sei, dennoch anonym und ohne die Gefahr identifiziert zu werden, insbesondere auf Facebook über den Anschluss des Bruders darauf geantwortet, wenn jemand etwas gegen die B. geschrieben habe. Abgesehen davon, dass dies drei bis vier Jahre her sein soll, vermag das Gericht hierin keine öffentliche bekennende oder gar praktizierende Betätigung der religiösen Überzeugung des Klägers zu erblicken.
85Unabhängig hiervon spricht gegen die (erstmals durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgte) Darstellung des Klägers als schon in Q1. religiös geprägte Persönlichkeit zudem, dass der Kläger seine Ehefrau, die er 4 ½ Monate vor der Ausreise geheiratet hatte und die in S1. bei seinen Eltern lebte und lebt, zurückgelassen hat. Er hielt es nicht einmal für nötig, wie er in der mündlichen Verhandlung offen zugab, seine Ehefrau vor der Ausreise zu besuchen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Behauptung, er habe sich eine Ausreise mit Ehefrau wirtschaftlich nicht leisten können, offenkundig unwahr ist. Ungeachtet dessen hätte das schutzlose Zurücklassen der Ehefrau, die denselben allgemeinen Anfeindungen als B. ausgesetzt sein soll, für den Kläger jedenfalls einen Gewissenskonflikt darstellen müssen. Hiervon war bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht nur nichts zu spüren. Im Gegenteil hat der Kläger erklärt, dass ihm dies nichts ausgemacht habe, und das Zurücklassen der Ehefrau in einer Situation, wie sie der Kläger ihn Bezug auf alle B3. in Q1. darstellen will, sogar mit dem Koran zu begründen versucht hat. Diese Einstellung spricht aus Sicht des Gerichts klar gegen eine als B2. religiös geprägte Persönlichkeit. Dies gilt im Fall des Klägers sogar vermehrt, da an ihn als angeblicher „Mußi“ durch seine Glaubensgemeinschaft und durch ihn selbst erhöhte Anforderungen gestellt werden, nach den Maßstäben der Religion ein „guter Mensch“ zu sein.
86Die Anmerkungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geben Anlass darauf hinzuweisen, dass die vorstehende Feststellung keine Frage der „Moral“ oder der moralischen Bewertung dieses Verhaltens ist, unabhängig davon, durch welche Maßstäbe eine solche „Moral“ bestimmt werden sollte.
87Der Kläger– sollte er tatsächlich B2. sein – stellt sich als eine Person dar, die in Q1. ihren Glauben nicht öffentlich gelebt hat. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft konkret vorgetragen, sich in Q1. öffentlich zu seinem Glauben bekannt oder diesen öffentlich wahrnehmbar betätigt zu haben. Ebenso wenig ist – auch nicht mit Blick auf die Fragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – ein ernsthafter Anhaltspunkt dafür aufgezeigt oder sonst erkennbar, dass er eine Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit aus Furcht vor Repressionen unterlassen hätte. Es ergibt sich das Bild eines – unterstellt – B3. seit Geburt, der jedoch, wie über drei Millionen B3. in Q1.
88- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom Lagebericht vom 8.4.2014 (Seite 15) -,
89diesen Glauben nicht ernsthaft, jedenfalls nicht öffentlich gelebt hat. Ohne dass es nach alledem noch relevant wäre, drängt sich zumindest der Verdacht auf, dass der Kläger nach Abschluss seines Bachelor- und Masterstudiums die Gelegenheit sah, „die Situation“ (der B. in Q1. ?) „auszunutzen“, um aus wirtschaftlichen Gründen auszuwandern, wobei offenkundig gute Kontakte nach Deutschland bestanden.
90Hier in Deutschland nimmt der Kläger zwar – öffentlich – an einer Vielzahl von Aktionen seiner örtlichen Gemeinde und auch an überregionalen Veranstaltungen teil. Dies lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, dass es zu seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben öffentlich zu leben. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht hat glaubhaft machen können, dass es ihm vor der Ausreise in Q1. ein inneres Bedürfnis gewesen wäre, sich öffentlich zu seinem Glauben zu bekennen, hätte er einen hier in Deutschland vollzogenen Wandel seiner religiösen Identität im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Es ist weder vorgetragen noch sonst plausibel, dass und warum sich die Religiosität des Klägers nunmehr geändert haben und die öffentliche Glaubensbetätigung nunmehr so zur religiösen Identität des Klägers geworden sein soll, dass er auch bei einer Rückkehr nach Q1. dort den Glauben – unterstellt – als B2. in einer öffentlichen Weise leben würde, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzen könnte. Lediglich ergänzend sei insofern angemerkt, dass an eine entsprechende Darstellung des Klägers schon deshalb besondere Anforderungen zu stellen gewesen wären, weil er sich in weiten Teilen seines Vortrags als unglaubwürdig erwiesen hat. E. es sich bei den vorstehenden Aktionen um mehr handelt als um das Treffen und Zusammensein mit seinem sozialen, eventuell auch familiären Umfeld in einem fremden Land, ist nicht ersichtlich. Insbesondere findet sich in den eigenen Aussagen des Klägers nichts für die – in dieser Form in nahezu allen Fällen angeblicher B3. aus Q1. aufgestellte – pauschale Behauptung, der Kläger habe seinen Glauben wegen Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in Q1. nicht wie gewollt und gewünscht ausüben können. Wenn diese Charakterisierung auf den Kläger zutreffen würde, hätte dies bereits zumindest halbwegs nachvollziehbar in der persönlichen Anhörung des Klägers beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG oder sonst zeitnah substantiiert vorgetragen werden können und müssen. Auch die Art der Antworten auf die in diese Richtung zielenden Fragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ließen nicht erkennen, dass u.a. die Aussagen, in Deutschland könne er seine Religion öffentlich ausleben, insbesondere anders als in Q1. an Jahresversammlungen teilnehmen, der inneren religiösen Überzeugung des Klägers entsprechen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass – wenn ihm dies so wichtig wäre oder gewesen wäre – er grundsätzlich zumindest in England oder gar in Indien an entsprechenden Veranstaltungen hätte teilnehmen können.
91Nach alledem ließe sich allenfalls schlussfolgern, dass der Kläger diese Aktivitäten als vermeintlicher B2. in Deutschland aufgenommen hat, um in erster Linie die Voraussetzungen zu schaffen, die dem Grunde nach eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen und einen Verbleib in Deutschland sichern könnten.
92Unabhängig von allem Vorstehenden ist im vorliegenden Fall die Anerkennung des Klägers als Flüchtling auch dann ausgeschlossen, wenn er B2. ist, seinen Glauben in Q1. öffentlich gelebt oder dies aus verfolgungsrelevanten Gründen unterlassen hat und im Falle der Rückkehr ihn öffentlich leben würde. Insoweit stünde ihm interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylVfG offen. Zum Einen leben seine Eltern, seine Ehefrau, mehrere seiner Geschwister und die sonstige Großfamilie in Q1. . Wenn einige von ihnen tatsächlich wegen vermeintlicher Anfeindungen aufgrund ihres Glaubens umgezogen sein sollten, was dem Vortrag des Klägers allenfalls indirekt entnommen werden könnte, so zeigte dies, dass sich B3. solchen Anfeindungen an einem bestimmten Ort jedenfalls durch Wechsel des Wohnortes entziehen können. Dies wäre dem Kläger und gegebenenfalls seiner Ehefrau auch zumutbar gewesen, da er als erwerbsfähiger Mann mit Hochschulabschluss und seinem familiären Hintergrund den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auch an anderen Orten bestreiten kann. Zwar gilt in Q1. die speziell gegen B3. gerichtete Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen. Aber selbst bekennende und ihren Glauben lebende B3. können zumindest in den Großstädten grundsätzlich unbehelligt leben. Insbesondere die Stadt S1. , das Verwaltungszentrum der weltweiten B. , deren Einwohner zu ca. 95% B3. sind, bietet B3. insoweit sicheren Schutz vor Repressionen, als sie dort weitgehend unter sich sind.
93Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Q1. vom 8.4.2014 (Seite 23).
94Dort leben im Übrigen jedenfalls die Eltern, zwei Brüder und vor allem die Ehefrau des Klägers, ohne dass der Kläger vorträgt oder sonst ersichtlich ist, dass sie dort ernsthafte politische oder sonstige flüchtlingsrelevante Probleme hätten. Der Ehefrau gehe es dort gut, wie der Kläger auf Frage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung spontan erklärt hat. E. sie angeblich ihren Glauben dort nicht öffentlich praktizieren dürfe, ist unglaubhaft, zumal dem Gericht bekannt ist – u.a. aus der heutigen mündlichen Verhandlung in einem Asylverfahren einer Frau, die auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wird -, dass die (Männer der) B. -Gemeinden selbst den Frauen den Besuch der Moscheen – angeblich aus Sicherheitsgründen – auch in S1. verbieten sollen.
95Ob im Übrigen der „Vorteil“, zu der überwältigen religiösen Mehrheit in S1. zu gehören, dadurch aufgehoben wird, dass bekennende B3. in S1. wie in den sonstigen Großstädten für ihre Gegner sehr sichtbar sind,
96vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A,
97ist vorliegend unerheblich. Denn jedenfalls ist der konkret nie bedrohte Kläger weder überregional bekannt noch wurde oder wird er sonst zielgerichtet von vermeintlichen Verfolgern gesucht. Insbesondere ist die Behauptung im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, er sei – anders als seine Familienmitglieder – „in der Moschee“ bekannt geworden, offenkundig unwahr, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Insbesondere vermag der Kläger nicht einmal anzugeben, um welche Moschee es sich handeln soll und welcher islamischen Glaubensrichtung die dortigen Mullahs angehören sollen.
98Der Kläger hat – sogar unabhängig von § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylVfG – ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Q1. , weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Vortrag des Klägers und den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts über die Lage in Q1. sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Kläger die in den genannten Vorschriften aufgeführten Gefahren drohen.
99Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung den Voraussetzungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.