Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Juli 2016 - 22 L 746/16

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0721.22L746.16.00
21.07.2016

Tenor

1.Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Studiengang Ingenieurwissenschaften (Bachelor) an der Fachhochschule L.    (nun: TH L.    ) für den Bewilligungszeitraum 04/2016 bis 09/2016 vorläufig Förderleistungen in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu bewilligen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerin zu 1/6 und der Antragsgegner zu 5/6.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Juli 2016 - 22 L 746/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung


(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Feb. 2014 - 2 K 3204/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hoc

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 05. März 2010 - 6 B 1284/09

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Bewilligungszeitraum, der den letzten Monat des 5. Fachsemesters sowie das 6. und 7. Fachsemester umfasst, unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.

2

Die am ... Mai 1986 geborene Klägerin schloss eine duale Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule am 3. Juli 2006 mit dem Gesellenbrief als Technische Zeichnerin ab und erwarb am 30. Juni 2008 an der Fachoberschule für Bautechnik die Fachhochschulreife. Die Hochschule A. ließ sie mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu, nachdem die Ausbildungsstätte durch Sammel(teil)beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2009, 19 ZE 1939/09, dazu verpflichtet worden war.

3

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 9. Juli 2010 (Förderungsakte, Bl. A 26) auf den erstmaligen Antrag der Klägerin vom 2. März 2010 (Förderungsakte, Bl. A 3) für den Bewilligungszeitraum von März 2010 bis Februar 2011 (2. und 3. Fachsemester) Ausbildungsförderung. Einen Antrag auf weitere Ausbildungsförderung stellte die Klägerin erst am 9. Februar 2012 (Förderungsakte, Bl. A 1), ohne den Bewilligungszeitraum ausdrücklich zu benennen. Mit Eingang am 11. März 2012 (Eingang der unterschriebenen Urschrift am 23. April 2012, Förderungsakte, Bl. B 49) machte die Klägerin geltend, dass sie ihr Praktikum aus gesundheitlichen Gründen als Dialysepatientin nicht in der Regelstudienzeit ablegen könne. Sie legte eine Leistungsübersicht der Ausbildungsstätte für den 12. März 2012 vor, ausweislich der sie bis zu diesem Datum 32 Credits erworben hatte.

4

Am 11. Mai 2012 legte die Klägerin eine Leistungsbescheinigung der Ausbildungsstätte vom 9. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. B 57) vor; danach konnte nicht bestätigt werden, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 3. Februar 2012 erbracht habe. Zugleich legte die Klägerin einen Neufestsetzungsbescheid der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. B 58) vor. Darin wird mit Wirkung ab 1. September 2010 ein Grad der Behinderung von 100 festgesetzt, da die Klägerin an einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung leidet. Die Klägerin beantragte mit am 9. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 61) eingegangenen Schreiben, ihr die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zu gestatten und verwies auf eine ärztliche Bescheinigung der B-Zentren vom 4. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 62), in der Prof. Dr. C. ausführt:

5

„Frau X. befindet sie sich aufgrund einer chron. Niereninsuffizienz mehrmals wöchentlich zur Behandlung mit der künstlichen Niere in unserem Zentrum.

6

Diese Behandlung ist lebensnotwendig für die Patientin und geht mit einem erheblichen Zeitaufwand einher, sie ist auch während Schul- bzw. Studienzeiten notwendig.

7

Die mit der Erkrankung verbundenen Komplikationen machen eine engmaschige medizinische Begleitung und Behandlung notwendig.

8

Nierenersatztherapie wird weitmöglich auf die Bedürfnisse und beruflichen Erfordernisse der Patientin abgestimmt, dennoch ist eine regelhafte Teilnahme am Studienbetrieb aus med. Gründen nicht immer möglich.“

9

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 63) die Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderung für das Studium Soziale Arbeit mit dem Abschlussziel Bachelor an der Hochschule A. für den Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) ab. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe den erforderlichen Leistungsnachweis nicht vorgelegt, ihr Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage müsse abgelehnt werden. Es sei ihr zuzumuten gewesen, eine Verzögerung z.B. durch auch rückwirkende Beurlaubung abzuwenden. Die Auszubildende müsse während des Studiums zu mindestens 50 % leistungsfähig gewesen sein. Anderenfalls sei fraglich, ob ihr Schwerpunkt tatsächlich bei der Ausbildung gelegen habe. Am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) habe sie erst den Leistungsstand von einem Fachsemester erreicht. Es könne daher nicht von einer mindestens 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

10

Den Widerspruch vom 26. Juli 2012 (Förderungsakte, Bl. B 64) begründete sie durch ihre damalige Bevollmächtigte unter dem 24. Oktober 2012 (Förderungsakte, Bl. B 81) dahingehend, dass sie bei Studienbeginn aufgrund einer bei ihr durchgeführten Nierentransplantation als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt gewesen sei. Während des Wintersemesters 2009/2010 (1. Fachsemester) habe die transplantierte Niere versagt. In der Folgezeit seien mehrfach kurzfristige stationäre Aufenthalte erforderlich gewesen. Sie habe durchgehend erhebliche Studienleistungen erbracht, die aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen sowohl der Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der durch die Dialyse eingeschränkt zur Verfügung stehenden Zeit nicht den dem Studienplan entsprechenden Umfang hätten erreichen können. Die Leistungsfähigkeit sei durch die Behinderung weiter beeinträchtigt, aber verbessert, seit im März 2012 die transplantierte Niere entfernt und die Dialyse jetzt dreimal wöchentlich nachts im Dialysezentrum über die künstliche Niere erfolgt sei.

11

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 (Förderungsakte, Bl. B 85) zurück und führte aus, durch die Behinderung der Klägerin sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden und mit der Widerspruchsbegründung sei die Auswirkung der Behinderung auf das Studium detailliert geschildert und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden. Allerdings sei angesichts der vorgelegten Leistungsübersicht zum Stand am Ende des Wintersemesters 2011/2012 (5. Fachsemester) ein Stand von 32 Credits festzustellen, der einem Leistungstand von etwas über einem Fachsemester entspreche. Um den Stand von vier Fachsemestern zu erreichen, müsse in jedem Fall mehr als die doppelte Zeit benötigt werden. Aus der detaillierten Schilderung der verzögerten Auswirkung ihrer chronischen Erkrankung werde sicherlich deutlich, dass die Auswirkung dieser schweren Erkrankung ihr nicht vorzuwerfen und auch der Verweis auf eine Beurlaubung problematisch sei. Aus dem Gesetzesbegriff der Angemessenheit und der übrigen Gesetzessystematik werde deutlich, dass eine Höchstgrenze der Verlängerung zu beachten sei. Der Gesetzgeber erwarte, dass ein Studierender sich im Durchschnitt mit mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitskraft eines Studierenden dem Studium widme. Nach dem Gesetz solle das Betreiben einer Ausbildung als Zweck der Leistungsbewilligung im Vordergrund stehen. Solche Grenzen gülten nach der Verwaltungsvorschrift auch bei der Betreuungsleistung für Kinder des Auszubildenden. Die Beklagte macht sich die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98, n.v., und VG Bremen, Beschl. v. 27.7.2005, 1 V 1174/05, juris Rn. 13) zu Eigen.

12

Zur Begründung der am 13. Dezember 2012 erhobenen Klage nimmt die Klägerin insbesondere mit Schriftsätzen vom 8. April 2013 und 18. September 2013 auf Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen Bezug.

13

Die im Schriftsatz vom 22. November 2013 gemachten Angaben, in welchem Semester sie versucht habe, welche Leitungen in ihrem Studium zu erbringen, hat sie in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 berichtigt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 zu bewilligen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hält den in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

19

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 17. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für das Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule A. für den Förderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung beanspruchen. Der Gewährung von Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum ist nicht mangels Eignung der Klägerin ausgeschlossen.

21

1. Die Förderung der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 (letzter Monat des 5. Fachsemesters sowie 6. und 7. Fachsemester) hätte grundsätzlich die Vorlage einer Bescheinigung erfordert, dass sie zum 31. August 2011 (Ende des 4. Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf ihres Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Denn gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Leistungsstand vorlegt. Insbesondere kann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt werden, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Bescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht beigebracht.

22

2. Jedoch kann die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 BAföG von der Beklagten beanspruchen, dass sie die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulässt. Denn es lagen im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BAföG rechtfertigten. Nach dieser Vorschrift ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten wird.

23

a) Die dialysepflichtige Nierenerkrankung der Klägerin ging bereits zum 1. September 2009 (Beginn des 1. Fachsemesters) mit einem ein Grad der Behinderung von 50 einher. Rückwirkend auf den 1. September 2009 (Beginn des 3. Fachsemesters) wurde der Grad der Behinderung auf 100 festgesetzt (Förderungsakte, Bl. B 58).

24

b) Die zu Beginn des Bewilligungszeitraums gegebenen Umstände ließen ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer erwarten. Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß § 15a BAföG der Regelstudienzeit von sieben Semestern gemäß der Zweiten Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule A. vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger v. 9.9.2011). Zu Beginn des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 im 5. Fachsemester wies die Klägerin einen Leistungsrückstand auf, der einen Abschluss des Studiums bis zum Ende ihres 7. Fachsemesters am 28. Februar 2013 nicht erwarten ließ. Für die nach § 48 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG anzustellende Prognose kann es nur auf die bei Beginn des Bewilligungszeitraums bereits vorliegenden Umstände ankommen. Denn das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Leistungsbescheinigung muss sich bereits zu dem Zeitpunkt beurteilen lassen, zu dem Ausbildungsförderung beansprucht wird. Ein für einen Bewilligungszeitraum entstandener Anspruch auf Verlängerung der Vorlagefrist kann angesichts nachfolgender Umstände nicht rückwirkend erlöschen.

25

Die auf Grundlage der der zitierten Prüfungsordnung bei üblichem Verlauf der Ausbildung in den ersten beiden Studienjahren zu erwartenden Leistungen hatte die Klägerin zum 1. Februar 2012 (letzter Monat des 5. Fachsemesters) nur zu einem geringen Teil erbracht. Ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht hatte die Klägerin im Einzelnen die Studien- und Prüfungsleistungen

26

- bestanden in „Geschichte, Gegenstand und Funktion“, „Fachprojekt“, „Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit“, „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung“, „Einführung in die Studienschwerpunkte“, „Einführung in qualitative Methoden“, „Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht“,
- einmal erfolglos versucht in „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ und
- noch nicht versucht in „Orientierungseinheit und Mentoring“, „Soziologische, erziehungswissenschaftliche und psychologische Bezüge Sozialer Arbeit“, „Theorien und Grundorientierungen sozialer Arbeit“, „Ringvorlesung und Vorbereitung des Praxissemesters“, „Mentoring“, „Einführung in quantitative Methoden“, „Gesundheitswissenschaftliche Grundlagen Sozialer Arbeit“, „Interdisziplinäre Betrachtung des Lebenslaufs“, „Professionelles Handeln: Konzepte und Arbeitsformen“, „Kultur, Ästhetik, Medien: Allgemeine Grundlagen kreativer Medien in der Sozialen Arbeit“, „Allgemeinwissenschaftliche und philosophische Aspekte Sozialer Arbeit“, „Professionelles Handeln: Sozialarbeitspolitik“, „Theorie kreativer Medien“, „Praxis kreativer Medien“, „Theorie-Praxis-Seminar und Praxistag“, „Theorie des Schwerpunktes“, „Arbeitsformen des Schwerpunktes“, „Wahlpflicht Recht“.

27

c) Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, dass ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer „infolge“ der Behinderung zu erwarten war. Erforderlich ist, dass der Leistungsrückstand allein auf Umständen beruht, die gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen (VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13).

28

aa) Eine Alleinursächlichkeit der Behinderung ist nicht wegen eines mehrmaligen Nichtbestehens studienbegleitender Leistungen ausgeschlossen. Der Studienverlauf bis zu dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt erweist nicht die mangelnde Eignung der Klägerin für die aufgenommene Ausbildung.

29

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht nach § 1 BAföG nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Anspruch. Die Ausbildung wird gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und die nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Ebenso wenig wie die Übrigen in § 15 Abs. 3 BAföG benannten Umstände, im Einzelnen die Mitwirkung des Auszubildenden insbesondere in Gremien der Hochschulen (Nr. 3 der Vorschrift), eine Schwangerschaft (Nr. 5 Var. 2 der Vorschrift), die Pflege und Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren (Nr. 5 Var. 3 der Vorschrift) oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (Nr. 4 der Vorschrift) die Eignung des Auszubildenden für die betroffene Ausbildung ausschließen, dürfen dies eine Behinderung oder Krankheit des Auszubildenden. Indem der Gesetzgeber das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als einen Umstand anerkannt hat, der ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, hat er einerseits zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein besondere Leistungen voraussetzendes Instrument der Begabtenförderung ist. Andererseits hat er durch die Benennung dieses Umstandes zugleich die Wertentscheidung getroffen, dass ein mehrmaliges Nichtbestehen auch nicht nach der Generalklausel des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund anerkannt werden kann. Diese Wertung gilt zunächst zugunsten des Auszubildenden für ein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung und zulasten des Auszubildenden für ein mehrmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Diese Wertung ist jedoch auf eine Zwischenprüfung oder auch eine sonstige Studienleistung zu übertragen, sofern auf deren mehrmaligem Misslingen eine Studienverzögerung beruht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13; Urt. v. 9.1.2014, 2 K 554/13; Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn. 19 dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2013, 4 Bf 172/12.Z).

30

Diese Anforderung steht im Einklang mit dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Sozialleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz muss der Förderung der Ausbildung auch dann dienen, wenn der Auszubildende eine Behinderung hat. Nach den auf Auszubildende mit Behinderung diskriminierungsfrei anzuwendenden Maßstäben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Weiterförderung einer Ausbildung an einer Hochschule ab dem 5. Fachsemester gemäß § 9 i.V.m. § 48 BAföG im Hinblick auf die Eignung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen setzen die zu erwartenden und die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen ins Verhältnis. Die zu erwartenden Leistungen ergeben sich aus der Prüfungsordnung, die erbrachten Leistungen sind Ergebnis prüfungsrechtlicher Entscheidungen. Damit verweist das Ausbildungsförderung auf das Prüfungsrecht. Im Prüfungsrecht wird das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dann nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich gesucht wird, der einerseits alle sinnvoll möglichen Hilfen umfasst und andererseits eine Überbevorteilung des Behinderten und Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge vermeidet (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 262). Der verfassungsrechtlich gebotene Nachteilsausgleich senkt nicht die Leistungsanforderungen herab, sondern gewährleistet die Chancengleichheit. Kann ein Prüfling wegen einer Behinderung seine vorhandenen Befähigungen nur unter Beweis stellen, wenn die Prüfungsbedingungen entsprechend der Behinderung angepasst werden, beispielsweise durch eine Schreibzeitverlängerung, so besteht darauf ein Anspruch. Ist aber gerade die durch die Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit für eine angestrebte berufliche Qualifikation gemindert, so entspricht es der Chancengleichheit, wenn diese mindere Leistungsfähigkeit sich im Prüfungsergebnis wiederfindet. Übertragen vom Prüfungsrecht auf das Ausbildungsförderungsrecht heißt dies: Ist der Auszubildende für die angestrebte berufliche Qualifikation geeignet, kann er gegebenenfalls auch über feste Höchstgrenzen hinaus gefördert werden, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer Behinderung verlängert (dazu s.u. d)). Ist jedoch die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so ist eine darauf beruhende Verzögerung nicht auszugleichen und eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu fördern. Dem Auszubildenden obliegt es, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Dem widerspricht es, wenn ein Auszubildender sich mehrfach der gleichen Prüfung unterzieht, deren Anforderungen er nicht erfüllen kann.

31

Die Klägerin genügte jedoch in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums am 1. Februar 2012 dieser Anforderung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren abweichenden schriftsätzlichen Vortrag unter Vorlage einer Leistungsübersicht zum Stand vom 3. Februar 2014 richtig gestellt. Danach hat sie lediglich in der Prüfungsleistung „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ mehrmals nicht bestanden. Der zweite Versuch wurde ausweislich der Leistungsübersicht zum Stand vom 27. März 2013 im 6. Fachsemester am 13. Juli 2012 unternommen und damit nach dem für die Entscheidung über die Verlängerung der Vorlagefrist maßgeblichen Zeitpunkt.

32

bb) Ursächlich für den entstandenen Leistungsrückstand ist auch nicht geworden, dass die Klägerin es unterlassen hat – gegebenenfalls rückwirkend – ein Urlaubssemester zu beantragen. Zwar wäre durch die Einlegung eines Urlaubssemesters rechnerisch die Anzahl der Semester, um die sie sich im Rückstand befand, verringert worden. Doch war eine solche Beurlaubung ausgeschlossen, da die Klägerin fortlaufend die Ausbildung betrieben und fortlaufend in jedem Semester, wenngleich in geringer Anzahl, Prüfungs- und Studienleistungen erbracht hat. Sie hat Prüfungsversuche unternommen

33

- im 1. Fachsemester mit Erfolg in „Fachprojekt“, „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Ökonomie, Politik, Gesellschaft: Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit“,
- im 2. Fachsemester mit Erfolg in „Theorie und Praxis der Kommunikation und Beratung“, „Einführung in qualitative Methoden“,
- im 3. Fachsemester mit Erfolg in „Einführung in die Studienschwerpunkte“,
- im 4. Fachsemester mit Erfolg in „Einführung in qualitative Methoden“, ohne Erfolg in „Recht der Sozialen Arbeit: Sozialrecht“ und
- im 5. Fachsemester mit Erfolg in „Recht für die Soziale Arbeit: Familien- und Jugendhilferecht“.

34

cc) Der am 1. Februar 2012 gegebene Leistungsrückstand kann auf die Behinderung der Klägerin zurückgeführt werden. Das erkennende Gericht teilt die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Bewertung, durch die Behinderung sei eine ganz erhebliche Verzögerung entstanden. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin weitere Prüfungsversuche als die benannten (s.o. bb)) vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht unternommen hat. Die Klägerin wurde von der Hochschule A. erst mit Bescheid vom 6. November 2009 vorläufig zum am 1. September 2009 begonnenen Wintersemester 2009/2010 (1. Fachsemester) zugelassen. An dem Kompaktkurs für „Studienplatzkläger“ konnte sie wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen. Sie war ab dem 1. Fachsemester mit einem Grad von 50 behindert, ab dem 3. Fachsemester mit einem Grad von 100.

35

Stationär hielt die Klägerin sich vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum im Klinikum-D., in der Klinik E. und der Interdisziplinären Transplantationsstation der Medizinischen Hochschule F. auf

36

- im 1. Fachsemester vom 11. bis 18. September 2009, vom 11. bis 18. November 2009, sowie vom 23. bis 27. Februar 2010
- im 2. Fachsemester vom 15. bis 23. März 2010 und ab 23. August 2010,
- im 3. Fachsemester bis 2. September und vom 26. bis 29. Dezember 2010 sowie vom 5. bis 13. Januar 2011
- im 4. Fachsemester vom 10. bis 17. August 2011 und
- im 5. Fachsemester vom 18. bis 19. Oktober 2011.

37

Ambulant begann am 6. September 2010 (3. Fachsemester) eine Peritonealdialyse, bei der etwa viermal täglich eine Dialyselösung in die Bauchhöhle eingebracht und nach einer Verweildauer wieder abgelassen wurde. Ab 20. Januar 2011 wurde eine modifizierte Behandlungsmethode angewandt unter Zuhilfenahme einer Peritonealdialysemaschine. Seit dem 9. Januar 2012 (5. Fachsemester) wird die Hämodialyse durchgeführt.

38

d) Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises um drei Semester bis zum 28. Februar 2014 ist eine „angemessene Zeit“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG.

39

Nach dem Gesetzeswortlaut wird für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 2). Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 550/13; durch VGH München, Beschl. v. 17.6.2013, 12 CE 13.999, 12 C 1312 C 13.1000, 12 C 1312 C 13.1001, juris Rn. 27 als allgemeine Auffassung bezeichnet, ebenso die Rechtsauffassung unter Tz. 15.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 16; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., 2005, § 15 Rn. 11). Bei der Bemessung einer angemessenen Verlängerungszeit ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zugleich auch zu berücksichtigen, dass ein Behinderter in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein wird (VGH München, a.a.O., unter Bezugnahme auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rn. 29 a.E.). Nach den obigen Ausführungen (s. o. c)) ist die Behinderung der Klägerin für die entstandene Verzögerung alleinursächlich. Im Hinblick auf eine Studienverzögerung infolge einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erschöpft sich die Maßgabe, dass für eine „angemessene Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung gewährt wird, auf die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die betreffende Verzögerungsdauer. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, dies sich zur Begründung die Ausführungen in zwei gerichtlichen Entscheidungen zu Eigen gemacht hat, überzeugen nicht.

40

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen, um für zukünftige Zeiträume Ausbildungsförderung zu gewähren. Eine die Studierfähigkeit aufhebende Erkrankung, wenn sie länger als drei Monate andauert, unterbricht nach § 15 Abs. 2a BAföG die Ausbildungsförderung. Daraus meint das OVG Schleswig (Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98, n.v.) ableiten zu können: „Selbst wenn eine Krankheit nicht ganz so schwerwiegend ist, daß sie zur vollständigen Studierunfähigkeit führt, aber dazu führt, daß die für den Prüfungsabschnitt vorgesehene Studienzeit beinahe verdoppelt wird, kann dies nicht dazu führen, daß diese Zeitverzögerung noch eine angemessene Zeit i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG ist.“ Dieser Herleitungsversuch ist nicht schlüssig. Es wird versucht, einen Zusammenhang herzustellen, der nach der Gesetzessystematik nicht besteht. Die Unterbrechung der Ausbildung zieht gemäß § 20 Abs. 2 BAföG grundsätzlich taggenau eine Unterbrechung der ansonsten monatsweise gewährten Ausbildungsförderung nach sich. Von diesem Grundsatz macht § 15 Abs. 2a BAföG zugunsten des Auszubildenden eine Ausnahme, nach der krankheitsbedingte Ausfallzeiten bis zu drei Monaten den Anspruch auf Ausbildungsförderung unberührt lassen. Diese zugunsten des Auszubildenden wirkende Vorschrift kann nicht zulasten des Auszubildenden entsprechend angewendet werden auf eine nicht aufgehobene, aber beeinträchtigte Studierfähigkeit. Es fehlt an einer besonderen Regelung, dass eine die Studierfähigkeit nicht aufhebende höhergradige Einschränkung die Ausbildungsförderung ausschließt.

41

Der Gesetzeszweck erfordert ebenso wenig eine Einschränkung zulasten von Auszubildenden mit Behinderung. Die Annahme des VG Bremen (Beschl. v. 27.7.2005, 1 V 1174/05, juris Rn. 13) ist unbelegt geblieben, gesetzgeberische Zielsetzung sei es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem ausbildungspolitischen Ziel einer zügigen Durchführung der Ausbildung und dem Umstand, dass behinderte Auszubildende aufgrund der Folgen ihrer Behinderung unvermeidliche Zeitverluste bei der Durchführung ihres Studiums hinnehmen müssen. In der ursprünglichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes war die Behinderung nicht als ein die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigender Umstand benannt. Eine Behinderung war jedoch nach der alten Gesetzeslage als „schwerwiegender Grund“ i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG berücksichtigungsfähig (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 25). Bei der Aufnahme der Behinderung in die Reihe der unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG benannten Umstände handelte es sich ausweislich des Regierungsentwurfs zum 15. BAföGÄndG (BT-Drs. 12/2108, S. 5, 13) lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sie diente dazu, alle Umstände, die gemäß des zugleich geänderten § 17 Abs. 2 BAföG bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Zuschussförderung eröffnen, unter einer Nummer zusammenzufassen (vgl. Fischer, a.a.O.). Ebenso wenig bestätigt sich die Annahme des VG Bremen (a.a.O.), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, „sämtliche behinderungsbedingte Nachteile und jeden noch so großen Zeitverlust, den behinderte Studenten durch ihre Behinderung erleiden, auszugleichen.“ Die Darlegungen des OVG Schleswig (Beschl. v. 23.3.1998, 1 L 29/98), es sei nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung, einem Studierenden, der allenfalls die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines gesunden Studenten hat, „auch für diese unangemessene Zeit“ Ausbildungsförderung zu leisten. Sie weisen in die gleiche Richtung, leiden aber noch dazu an einem Zirkelschluss, da sie bereits voraussetzen, dass die Zeit „unangemessen“ sei. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. VI/1975, S. 7, S. 26) ist eine Dauer der Verlängerung nicht angegeben, da die Gefahr bestehe, dass eine im Gesetz bezeichnete Frist regelmäßig zuerkannt werde. Es solle vielmehr im Einzelfall geprüft werden, welche Verlängerungsdauer nach dem individuellen Verlängerungsgrund angemessen sei. Die Grenze ist mithin im Einzelfall zu bestimmen. Es ist nicht „jeder noch so große“ Zeitverlust auszugleichen, sondern nur der „durch“ die Behinderung erlittene Zeitverlust. Eine feste Höchstgrenze kann demgegenüber nicht angeben werden.

42

Bei der vom Gesetzgeber aufgegebenen Prüfung des Einzelfalles wäre allerdings bei einer Studienverzögerung infolge einer Gremientätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986, 5 B 21/85, juris Rn. 3), dass der Auszubildende ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit wahren muss. Dies leitet die höchstrichterliche Rechtsprechung daraus ab, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, dass sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

43

Bei einer Studienverzögerung infolge einer Behinderung kann der Auszubildende demgegenüber das Maß seiner Behinderung nicht beeinflussen. Er hat es nicht in der Hand, einen rechtfertigenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG herbeizuführen oder davon Abstand zu nehmen. Aus der Obliegenheit, die Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, kann sich insoweit keine Handlungsanweisung ergeben. Es mag eine „unangemessene“ Gremientätigkeit geben, aber keine „unangemessene“ Behinderung. Die Behinderung ist keine Tätigkeit, die mit der Ausbildung konkurrieren und ihr untergeordnet werden könnte. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern eine Einschränkung wie bei der Gremientätigkeit mithin nicht. Nimmt die Ausbildung die durch eine Behinderung geschmälerte Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch, steht eine Förderung im Einklang mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Eine andere Auslegung würde solche Behinderte, die weniger als 50 % studierfähig sind, nicht nur von einer Weiterförderung eines Hochschulstudiums ab dem 5. Fachsemesters, sondern insgesamt von der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausschließen. Diese Konsequenz wird auch von der Beklagten in ihrer Förderungspraxis, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt ist, nicht gezogen.

II.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nahm zum Wintersemester (WS) 2006/2007 ein Studium an der Hochschule X im Bachelor-Studiengang Maschinenbau auf. Für diese Ausbildung bewilligte ihr der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. September 2006 antragsgemäß Ausbildungsförderung, und zwar für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 09/2006 bis 08/2007 (d.h. für das 1. und 2. Fachsemester). Zum WS 2007/2008 wechselte die Antragstellerin an die Fachhochschule Y. Dort schrieb sie sich (erneut) in das 1. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau ein. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte sie dem Antragsgegner mit, dass sie auf Grund ihrer Fehltage im 2. Semester, die auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen seien, keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Studium noch einmal von vorn zu beginnen.

2

Das Amt für Ausbildungsförderung bei der A-Universität in Y bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. November 2007 Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2007 bis 08/2008. Zudem wies es sie darauf hin, dass das WS 2007/2008 förderungsrechtlich als 3. Fachsemester zu behandeln sei, ungeachtet dessen, dass sie den Studiengang an der Fachhochschule Y erneut im 1. Semester begonnen habe. Am Ende des BWZ 2007/2008 sei daher der Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters (als Voraussetzung für eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester) nachzuweisen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).

3

Zum Sommersemester 2008 wechselte die Antragstellerin wieder an die Hochschule X, und zwar in das 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau. Am 22. Juli 2008 beantragte sie bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Ausbildungsförderung, beginnend mit dem WS 2008/2009. Da dies für den Antragsgegner das 5. Semester der Antragstellerin im Bachelor-Studiengang Maschinenbau darstellte, forderte er die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG. Daraufhin übersandte die Antragstellerin die Kopie eines Rezeptes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 4. August 2008, in dem vermerkt ist: "psychosomatische Störungen Sommer 07". Sie legte zudem eine von der Hochschule X ausgefüllte Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 8. September 2008 vor, wonach es nicht bestätigt werden kann, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. August 2008 erbracht hat. Mit Bescheid vom 16. September 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2008 bis 08/2009 ab, weil die Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen habe.

4

Am 25. August 2009 beantragte die Antragstellerin erneut Ausbildungsförderung, beginnend mit dem WS 2009/2010. Sie reichte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG der Hochschule X vom 19. August 2009 ein, die sich auf die Fachrichtung "Bachelor Maschinenbau (7. Sem.)" bezieht und in der bestätigt wird, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 29. Juni 2009 erbracht hat.

5

Mit Bescheid vom 21. September 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2009 bis 08/2010 ab mit der Begründung, dass die Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen habe. Letztere befinde sich zum WS 2009/2010 bereits im 7. Fachsemester und habe keinen Leistungsnachweis bezogen auf das 6. Fachsemester vorgelegt.

6

Den dagegen am 30. September 2009 eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, dass sie zwei Semester keine Ausbildungsförderung bezogen habe und sich damit regulär im 5. Fachsemester befinde.

7

Daraufhin bat der Antragsgegner um Mitteilung, wie sich die für den Sommer 2007 geltend gemachten psychosomatischen Störungen auf den Studienverlauf ausgewirkt hätten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Antragstellerin mit, dass ihre Probleme im Sommer 2006 begonnen hätten. Auf Grund persönlicher Ereignisse habe sie an einer Art Bulimie gelitten. Dies habe sich bis zum Sommer 2007 hingezogen, so dass sie an fast keiner Vorlesung mehr und auch an keiner Prüfung mehr teilgenommen habe. Sie habe sich dann intensiv mit ihrer Erkrankung auseinandergesetzt. Als es ihr nach etwa ein bis zwei Monaten wieder besser gegangen sei, sei es ihr einfach zu schwer gefallen, ihr Studium in X fortzusetzen. Daher habe sie in Y am Rhein das Studium neu begonnen. Nachdem sie dort das 1. Semester absolviert habe, sei es ihr wieder so gut gegangen, dass sie sich stark genug gefühlt habe, nach X zurückzukehren.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin eine krankheitsbedingte Studienverzögerung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Zudem hätte sie sich, wenn sie während der Phase ihrer Bulimie bis zum Sommer 2007 keine Kraft mehr gehabt habe, an Vorlesungen und Prüfungen teilzunehmen, um eine rückwirkende Beurlaubung bemühen müssen. Da sie dies nicht getan habe, seien sowohl das WS 2006/2007 als auch das Sommersemester 2007 als absolvierte Fachsemester zu behandeln. Danach befinde sich die Antragstellerin zum WS 2009/2010 bereits im 7. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau.

9

Am 23. Dezember 2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Parallelverfahren 6 A 1736/09) und im vorliegenden Verfahren zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt weiter aus, dass sie für ihre Erkrankung kein Attest vorlegen könne. Dies sei charakteristisch für ihre Erkrankung, weil essgestörte Personen versuchten, ihre Krankheit zu verbergen. Dadurch werde diese oft erst Jahre später erkannt und behandelt. Daher gehöre es zum normalen Verlauf dieser Erkrankung, dass die Antragstellerin eben nicht medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, sondern ihre Erkrankung nach außen hin verborgen und sie zum damaligen Zeitpunkt wohl auch gar nicht als solche erkannt habe. Auf Grund ihrer Erkrankung sei es der Antragstellerin mithin unmöglich gewesen, Vorlesungen zu besuchen oder Prüfungen zu absolvieren und sich um eine rückwirkende Beurlaubung zu kümmern. Stattdessen habe sie gleichsam die Flucht aus X angetreten und sei nach Y gezogen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vom 14. Dezember 2009 vorgelegt, wonach sie "ab dem Frühjahr 2007 überhaupt nicht mehr in der Lage" gewesen sei, an Vorlesungen oder Prüfungen teilzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 427,- Euro zu gewähren.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009.

15

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. März 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

16

1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO unbegründet. Denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

17

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

18

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierfür müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil drohte. Es muss mithin ein (rechtlicher) Anspruch auf die - der begehrten Regelung entsprechende - Leistung bestehen (Anordnungsanspruch). Zudem muss glaubhaft gemacht werden, dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

19

Auszugehen ist davon, dass sich die Antragstellerin bezogen auf das WS 2009/2010 im 7. Fachsemester befand. Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Für die Bestimmung der Anzahl der bereits studierten Fachsemester kommt es allein darauf an, ob und wie lange der Student immatrikuliert ist bzw. war (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 20.07.2006, Az. W 3 K 05.1150, zitiert nach Juris). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfang der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte oder ob und inwieweit er Ausbildungsförderung bezogen hat (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 K 2007/06, zitiert nach Juris). Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Lediglich Urlaubssemester werden nicht mitgezählt.

20

Ausgehend davon steht § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Leistung von Ausbildungsförderung ab dem WS 2009/2010 entgegen. Eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die Antragstellerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, liegt nämlich nicht vor. Zwar kann der Leistungsnachweis auch noch nach Beginn des 4. Fachsemesters erstellt werden mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt wieder Förderung gewährt werden kann. Dazu müssen dem Auszubildenden in der Bestätigung der Ausbildungsstätte allerdings die zum Ende des jeweils laufenden Semesters üblichen Leistungen und damit jeweils der aktuelle Leistungsstand bescheinigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992, Az. 5 C 15/88, FamRZ 1992, 613). Dies ist hier jedoch auch nicht erfolgt.

21

Die Antragstellerin konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihr ausnahmsweise ab dem 7. Fachsemester ohne Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises und damit auch die Leistung von Ausbildungsförderung verlängert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Antragstellerin stützt sich dabei auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachte Erkrankung als schwerwiegender Grund anzuerkennen sei.

22

Grundsätzlich kann auch eine Erkrankung einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Dass hier ein solcher Grund vorliegt, hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

23

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass es ihr auf Grund ihrer Erkrankung "ab dem Frühjahr 2007" nicht (mehr) möglich gewesen sei, Vorlesungen zu besuchen oder Prüfungen zu absolvieren. Begonnen hätten ihre gesundheitlichen Probleme, die sich bis zum Sommer 2007 hingezogen hätten, bereits im Sommer 2006.

24

Dies kann ihrem Antragsbegehren jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

25

Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft machen können, dass sie zumindest im Sommersemester 2007 tatsächlich durchgehend oder zumindest in längeren zeitlichen Abschnitten studierunfähig erkrankt war. Soweit sie dazu die Kopie des Rezeptes einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 4. August 2008 vorgelegt hat, in dem "psychosomatische Störungen Sommer 07" vermerkt sind, vermag dies über eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit nichts auszusagen, zumal diese bereits "ab Frühjahr 2007" bestanden haben soll. Insbesondere fehlt es an einer näheren Darlegung, welche Erkrankung bei der Antragstellerin vorgelegen habe, welche Zeiträume betroffen gewesen seien und dass sie durch die Erkrankung tatsächlich gehindert gewesen sei, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen auch OVG Greifswald, Beschluss vom 03.09.2003, Az. 1 M 86/03, 1 O 56/03, zitiert nach Juris). Ohne eine entsprechende ärztliche oder sonst fachkundige Bestätigung kann die Antragstellerin auch mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2009 einen Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes ergibt, nicht hinreichend glaubhaft machen. Dies gilt schon deshalb, weil sie es anscheinend unterlassen hat, sich wegen der geltend gemachten persönlichen (physischen bzw. psychischen) Probleme, die sie zumindest im Sommersemester 2007 weitestgehend oder sogar vollständig von einer Teilnahme am Studium abgehalten hätten, rechtzeitig fachkundiger Hilfe zu bedienen, die die - wie sie vorträgt - später festgestellte Erkrankung, deren Verlauf sowie deren Auswirkungen auf die Studierfähigkeit hätte dokumentieren und auch im vorliegenden Verfahren bestätigen können (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003, Az. 1 O 51/03, zitiert nach Juris). Damit hat sie es versäumt, sich wegen der von ihr vorgetragenen massiven und auf persönlichen Gründen beruhenden Beeinträchtigungen ihres Studiums rechtzeitig in geeigneter Weise an Dritte zu wenden, und damit auch deren spätere Feststellbarkeit zu gewährleisten (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 07.01.2009, Az. 7 ZB 08.1478 zur "unerkannten Prüfungsunfähigkeit"). Dies gilt unabhängig davon, ob ihr seinerzeit bewusst war, dass die offen zu Tage getretenen Beeinträchtigungen - wie sie vorträgt - krankheitsbedingt waren.

26

Der Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht zudem entgegen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie unzumutbar gewesen sei, sich rechtzeitig um eine Beurlaubung zu bemühen, um auf diese Weise eine Anrechnung zumindest des Sommersemesters 2007 auf den Förderungszeitraum und damit auch eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu vermeiden (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 26.06.2006, Az. 12 C 06.51, OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.1997, Az. Bs IV 364/96; jeweils zitiert nach Juris). Eine Beurlaubung hätte auch rückwirkend gewährt werden können.

27

Hätte eine Beurlaubung für nur ein Semester insgesamt zu einer Verzögerung des Studiums geführt, so hätte förderungsrechtlich von der Antragstellerin zunächst erwartet werden können, alle zumutbaren Mittel und Anstrengungen daran zu setzen, den Rückstand aufzuholen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, Az. 11 C 25.94, FamRZ 1995, 1383). Wäre letzteres, etwa wegen der Ausgestaltung des Kursangebots an der Hochschule, nicht vollständig möglich und die Antragstellerin deshalb gehindert gewesen, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG rechtzeitig vorzulegen, so hätte es nach § 48 Abs. 2 BAföG grundsätzlich zugelassen werden können, dass die Bescheinigung ein Semester später vorgelegt wird.

28

Die Einschätzung der Antragstellerin, es sei ihr auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen, bei der Hochschule eine (rückwirkende) Beurlaubung zu beantragen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu teilen. Selbst wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - die Feststellung der Erkrankung längere Zeit in Anspruch genommen hat, kann ihr nämlich nicht verborgen geblieben sein, dass sie im Rahmen des von ihr aufgenommenen Studiums aufgrund persönlicher Schwierigkeiten für einen längeren Zeitraum keine Vorlesungen besucht oder Prüfungen ablegt. Dies gilt umso mehr, als sie vorträgt, die Probleme hätten schon im Sommer 2006 begonnen. Damit hätte sie im Hinblick auf den Bezug öffentlicher Leistungen hinreichend Veranlassung gehabt, sich um diese persönlichen Probleme zu kümmern, und schon deshalb, weil sie über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ordentlich studierte, sich rechtzeitig auch um eine Beurlaubung zu bemühen.

29

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.