Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 08. Jan. 2015 - 20 L 1916/14
Tenor
1.Die aufschiebende Wirkung der am 10.10.2014 erhobenen Klage20 K 5562/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegenerin vom 08.09.2014 wird wiederhergestellt, soweit die Untersagungsverfügung alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art am Volkstrauertag, am Allerheiligentag und am Totensonntag von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers
3die aufschiebende Wirkung der am 10.10.2014 erhobenen Klage20 K 5562/14 gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Kölnvom 08.09.2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, gilt der Grad der Erfolgschance als ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
6Gemessen an diesen Kriterien war die aufschiebende Wirkung der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wiederherzustellen, der Antrag im Übrigen aber abzulehnen.
7Die Untersagungsverfügung leidet hinsichtlich des Verbots von Veranstaltungen/Darbietungen an Sonn- und Feiertagen, am Volkstrauertag, am Allerheiligentag und am Totensonntag unter einem Ermessensfehler. Die Ermessensausübung wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG NRW) nicht gerecht, weil sie die Erforderlichkeit der behördlichen Anordnungen nicht erkennen lässt. Zwar gehen diese Anordnungen nicht über die kraft Gesetzes gemäß §§ 5 und 6 FeiertagsG geltenden Verhaltenspflichten hinaus. Gerade deshalb hätte es aber einer nachvollziehbaren Begründung dafür bedurft, weshalb die Antragsgegnerin es für erforderlich angesehen hat, dem Antragsteller einzelne dieser ohnehin geltenden Pflichten als selbständig durchsetzbare Anordnungen unter Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen und ihn hierdurch zusätzlich zu belasten. Diesen Aspekt hat der Antragsteller auch ausdrücklich bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens gerügt, ohne dass seitens der Antragsgegnerin auch nur ansatzweise darauf eingegangen worden ist.
8Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung spricht auf der Grundlage der momentan gegebenen Sachlage einiges für die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen, eine weitergehende und abschließende Bewertung und Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
9Nach der Begründung der Ordnungsverfügung soll schwerpunktmäßiger Regelungsgegenstand der Verfügung die Verfügungsstellung der Gaststätte „F. “ des Antragstellers zu Zwecken von Beschneidungsfeiern am Karfreitag sein.
10In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer von den Angaben des Antragstellers aus, die dieser auf die gerichtliche Anfrage zu den religiösen Vorgaben für den Ablauf und die Feier von islamischen Beschneidungen in dem von ihm vermieteten Saal gemacht hat. Danach sei die Beschneidung einer von fünf notwendigen Akten, die dem Eintritt in die islamische Religionsgemeinschaft vorauszugehen hätten. Für die Familie sei es ein ganz besonderes, ehrenvolles Ereignis, wenn der Sohn das Beschneidungsritual hinter sich gebracht habe. Dieses werde traditionell mit einem großen Fest gefeiert, wobei es keine eigentliche Trennung zwischen religiösen Handlungen, nämlich Lesungen aus dem Koran, und Feierlichkeiten gebe. Beides gehöre untrennbar zusammen. Die eigentlichen Feierlichkeiten und auch die mit der Beschneidung im Zusammenhang stehenden religiösen Akte würden einige Tagen bis Wochen nach dem medizinischen Teil der Beschneidung und unabhängig von diesem durchgeführt. Die genaue Ausgestaltung des Ablaufes sei dabei nicht fest vorgegeben. Es sei aber Teil der religiösen Vorstellung, dass die Aufnahme in die Religionsgemeinschaft mit Gesang und Tanz gefeiert werde. Ebenfalls Teil der religiösen Vorstellung sei es, dass es hierzu ein Festmahl gebe, an dem sämtliche eingeladenen Gäste Teil hätten.
11In rechtlicher Hinsicht nimmt die Kammer Folgendes an: Die Vorschriften des FeiertagsG dienen der Umsetzung entsprechender verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 25 Landesverfassung NRW, Art. 140 GG iVm Art.139 WRV). Sie sind daher nach deren Zwecksetzung auszulegen und anzuwenden. Die Verbote des FeiertagsG NRW enthalten ein abgestuftes System ausgehend von dem Schutz allgemeiner Sonn- und Feiertage (§§ 3 und 5 FeiertagsG NRW) über weitergehende Verbote am Volkstrauertag sowie zusätzlichen Einschränkungen am Allerheiligentag und am Totensonntag. Entsprechend seiner hervorragenden Bedeutung in den christlichen Religionen wird der Karfreitag als besonders schützenswert erachtet, was sich in noch umfassenderen Verbotstatbeständen niederschlägt. Insoweit geht die gesetzgeberische Zielsetzung grundsätzlich dahin, unterhaltende Veranstaltungen, die keinen ernsten, dem Zweck des jeweiligen Feiertages entsprechenden Charakter haben, nur nach Maßgabe der jeweiligen Beschränkungen zuzulassen,
12vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 07.10.1993 – 4 A 3101/92 -, NVWZ RR 1994, 206 zum FeiertagsG a.F. und BVerwG Beschluss vom 21.04.1994 – 1 B 14/94 – NJW 1994, 1975; OVG NRW, Urteil vom 14.05.1998 – 4 A 5592/96 – (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.09.1998 – 1 B 83.98).
13Davon ausgehend spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass eine Beschneidungsfeier in der Ausgestaltung, wie sie seitens des Antragstellers beschrieben worden ist, unter § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG fällt und eine Abwägung der jeweils betroffenen Schutzgüter im Rahmen des § 10 FeiertagsG erfolgt.
14Die Feierlichkeiten beinhalten Lesungen aus dem Koran, aber auch Gesang und Tanz sowie ein Festmahl. Während die Lesung aus dem Koran als religiöser Akt zu bewerten ist, spricht einiges dafür, dass die Feier im Hinblick auf Gesang und Tanz auch unterhaltenden Charakter hat. Denn einerseits liegt vom genannten Schutzzweck gerade des Karfreitages die Bewertung nahe, dass der letztgenannte Teil der Veranstaltung nicht dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitages entspricht. Andererseits ist (bisher) nicht ersichtlich, dass dieser Teil der Feierlichkeit religiösen Vorgaben entspricht (der Antragsteller selbst spricht davon, dass die genaue Ausgestaltung des Ablaufs nicht fest vorgegeben sei). Dass die Beschneidung mit Gesang und Tanz gefeiert wird, mag daher durchaus traditionellen Vorstellungen entsprechen, dient jedoch nicht der Befolgung religiöser Forderungen. Im Hinblick darauf, dass auch nach den Darlegungen des Antragstellers die gesamte Feier nicht in einen religiösen und in einen nicht-religiösen Teil aufgeteilt werden kann, dürfte sie im Hinblick auf die unterhaltenden Elemente insgesamt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG unterfallen.
15Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass insoweit nicht relevant ist, in welchem örtlichen Bereich sich die Veranstaltungslokalität befindet und ob etwa Bewohner umliegender Häuser die Feier wahrnehmen können. Denn § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW verbietet generell unter die Norm fallende Veranstaltungen.
16Aus Sicht der Kammer ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und Schutzgüter (einerseits Feier eines ganz zentralen islamischen Festes, andererseits Schutz eines der höchsten christlichen Feiertage) letztlich im Rahmen des § 10 FeiertagsG NRW zu suchen.
17Vgl. insoweit auch Hess VGH, Beschluss vom 30.01.2004 – 11 TG 326/04 – (juris, Rn.4) zum FeiertagsG HE: „...ist deshalb die Begehung eines religiösen Festes auch durch nichtchristliche Religionsgemeinschaften eine grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 geschützte Tätigkeit, die dem Schutzgut des Art 140 WRV, Art 139 WRV unterfällt. Insoweit sind die grundrechtliche Gewährleistung der Religionsfreiheit und der Religionsausübung und das Schutzgut des Art. 139 WRV in gegenseitiger Abstimmung der Gewährleistungsbereiche zu interpretieren.“
18Insoweit würde eine Untersagungsverfügung rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot des § 6 Abs. 3 FeiertagsG NRW vorlägen, zumindest müsste die Behörde dem Betroffenen in derartigen Fällen zuvor die Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags geben. Bei der nur möglichen summarischen Überprüfung dürfte hier allerdings viel für die Annahme sprechen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 FeiertagsG NRW nicht gegeben sind.
19Insoweit ist hier unter Berücksichtigung der genannten Bedeutung der Feier bzw. des Feiertags für die jeweilige Religion einzustellen, dass es sich bei dem Karfreitag um einen kalendergebundenen kirchlichen Feiertag handelt, während weder die Beschneidung eines Jungen noch die anschließende, hier streitige Beschneidungsfeier kalendermäßig vorgegeben ist.
20Vgl. insoweit auch Hess VGH, Beschluss vom 30.01.2004 a.a.O. in Bezug auf die Begehung des kalendermäßig festliegenden ersten Tages des muslimischen Opferfestes.
21Die Motivation der den Saal mietenden Familien, das Fest gerade am Karfreitag zu feiern, beruht nicht auf irgendwie gearteten religiösen Vorgaben, sondern ist (vermutlich) dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein „langes Wochenende“ mit mehreren arbeitsfreien Tagen handelt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die gesamte Beschneidungsfeier als Einheit anzusehen ist und wegen der religiös geprägten Teile Art. 4 Abs. 2 GG unterfällt, wird im Hinblick auf die genannten Gegebenheiten der Schutz des Karfreitages letztlich nicht zurücktreten müssen.
22Vor diesem Hintergrund fällt die allgemeine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den Antragsteller nicht das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG betroffen ist, sondern nur seine Berufsausübungsfreiheit, weil er nicht selbst im F. das Beschneidungsfest feiern, sondern diesen lediglich zu einem entsprechenden Zweck vermieten will. Angesichts des hohen Schutzgutes des § 6 Abs. 3 FeiertagsG NRW sowie des Umstandes, dass praktisch gesehen die Durchführung von Veranstaltungen am Karfreitag die Ausnahme ist, erscheint der Wegfall der Möglichkeit, den Saal an diesem Tag für eine bestimmte Art von Veranstaltungen vermieten zu können, nicht so gravierend, dass dies nicht vorläufig hinnehmbar erschiene.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr.2.52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.