Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2016 - 2 M 8/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ist unbegründet.
3Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist.
4Der Antrag ist abzulehnen, weil sich eine Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorliegend nicht feststellen lässt.
5Von einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist auszugehen, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht erforderlich. Ein entsprechender Beitreibungsversuch kann nur dann als gescheitert angesehen werden, wenn die Behörde ernsthaft Vollstreckungsversuche unternommen hat. Diese von der Behörde unternommenen Versuche sind zu dokumentieren. Hinsichtlich der Feststellung, ob ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, gelten strenge Maßstäbe. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 61 VwVG NRW als freiheitsentziehende Maßnahme ist ultima ratio und kommt erst dann in Betracht, wenn zuvor die der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung stehenden Beitreibungsmöglichkeiten effektiv ausgeschöpft worden sind,
6vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. November 2012 – 2 E 1031/12 -, juris Rdnrn. 11,12; Beschluss vom 20. April 2012 – 13 E 64/12 -, juris Rdnr. 29; Beschluss vom 31. März 2004 – 18 E 1162/03 -, juris Rdnrn. 5, 6; Beschluss vom 20. April 1999 – 5 E 251/99 -, juris Rdnr. 6; Beschluss vom 13. Juni 1989 – 17 B 1975/86 -, NWVBl. 1990, 20 ; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage 2011, § 16 Rdnr. 19; Marwinski in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kapitel E III, Rdnr. 45.
7Nach diesen Maßgaben sind die festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 250,00 Euro vorliegend nicht uneinbringlich. Der Vollziehungsbeamte der Stadtkasse der Stadt Erftstadt hat vorliegend ausweislich der Niederschrift über eine ergebnislose Pfändung vom 30. November 2015 lediglich zweimal, nämlich am 26. Oktober 2015 um 11.20 Uhr und am 10. November 2015 um 10.10 Uhr versucht, die Vollstreckungsschuldnerin in ihrer Wohnung in der U. -I. -Str. 00 in F. anzutreffen. Ob diese – ausschließlich in den Vormittagsstunden erfolgten – ergebnislosen bzw. fruchtlosen (die Mitteilung des Vollstreckungsbeamten vom 02. Dezember 2015 ist insoweit nicht eindeutig) Vollstreckungsversuche vorher vom Vollziehungsbeamten angekündigt worden waren, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang des Vollstreckungsgläubigers nicht entnehmen. Eine nähere Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin ist auch nicht ansatzweise durch den Vollziehungsbeamten erfolgt und auch nicht aus Gründen unterblieben, die z.B. im Falle der vorsätzlichen Vereitelung entsprechender Nachforschungen eine Prüfung der Einbringlichkeit der Schuld unzumutbar erscheinen ließen. Jedenfalls lassen sich dahingehende Anhaltspunkte aus der Niederschrift über die ergebnislose Pfändung nicht entnehmen. Weiterhin hat der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte der Vollstreckungsschuldnerin durch Pfändung und Einziehung oder Verwertung in anderer Weise nach §§ 40 ff. VwVG NRW nicht betrieben oder zumindest versucht, jedenfalls sind naheliegende Vollstreckungsversuche in Forderungen (etwa Pfändungs- und Einziehungsverfügung) im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Darüber hinaus ist aus dem Bericht des Vollziehungsbeamten auch nicht erkennbar, dass die sich aus § 14 VwVG NRW ergebenden Befugnisse ausgeschöpft worden sind. Schließlich ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Vollstreckungsschuldnerin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit Blick auf das Ziel des Antrags auf Ersatzzwangshaft, der einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), des Vollstreckungsschuldners zum Gegenstand hat, sind geringere als die oben aufgezeigten Voraussetzungen dem Gewicht der erstrebten Maßnahme nicht angemessen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert richtet sich nach dem Betrag der ursprünglich festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 250,00 Euro, wobei im Hinblick auf den Mindeststreitwert in Höhe von 500,00 Euro die Streitwertfestsetzung wie tenoriert zu erfolgen hat.
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Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.