Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Sept. 2015 - 19 L 1981/15

Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle „B. /in B1. für L. , K. und G. , B1. 00“ mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegenerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle „B. /in B1. für L. , K. und G. , B1. 00“ mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig und begründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
7Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dies gilt auch, wenn neben den Beamten auch Tarifbeschäftigte in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Auswahlentscheidung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft.
10Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte B1. auf der Grundlage der im innegehabten B1. erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
11vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 – und vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 –, juris, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris.
12Diesen Grundsätzen wird die Auswahlentscheidung nicht gerecht; die Antragstellerin hätte nicht von dem Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgeschlossen werden dürfen.
13Grundsätzlich können Bewerber, die zwingende Vorgaben für die Vergabe eines Dienstpostens etwa aufgrund gesetzlicher Vorschriften, der Laufbahnverordnung oder auch konstitutiver Merkmale eines – rechtmäßigen – Anforderungsprofils nicht erfüllen, in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor.
14Ein Ausschluss der Antragstellerin aus dem weiteren Auswahlverfahren kann insbesondere nicht auf die Regelung in § 72 Abs. 2 SGB VIII gestützt werden. Danach sollen leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. Eine Fachkraft ist gemäß der Legaldefinition in § 72 Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB VIII eine Person, sie sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignet und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten hat. Die gesetzliche Regelung schreibt mithin keine spezifischen Ausbildungsgänge oder Qualifikationen vor. Die Qualifikation ist vielmehr kontextualisiert, d.h. sie richtet sich nach der jeweils im Jugendamt wahrgenommenen Aufgabe.
15Die Gesetzesbegründung nennt im Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Neuordnung des L. - und Jugendhilferechts als wesentliche Berufsgruppen der „Jugendhilfe vor allem Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Psychologen, Diplompädagogen, Heilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Psychagogen, Jugendpsychiater, Psychotherapeuten und Pädiater“.
16Vgl. Gesetzentwurf vom 01.12.1989, BT-Drs. 11/5948, S. 97.
17Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Knüpft man mit dem Gesetzeswortlaut an die aufgabenspezifische Ausbildung an, kommen für andere Aufgaben in Jugendämtern wie z.B. Verwaltungsaufgaben oder rechtlich orientierte Aufgaben auch Personen mit einer Ausbildung für die Beamtenlaufbahn, Rechtspfleger oder Juristen in Betracht. Auch Soziologen, Sozialwissenschaftler oder Lehrer sind als Fachkräfte denkbar.
18Vgl. Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 72 Rn. 5.
19Für die Auffassung der Antragsgegnerin, wie sie in der Beschlussvorlage vom 15.06.2015 zum Ausdruck kommt, dass die fachliche Qualifikation regulär ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit voraussetze, findet sich im Gesetz – auch unter Heranziehung der Materialien – keine Stütze. Das Gesetz selbst geht in § 72 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII davon aus, dass es Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen gibt. Es dürfte auch eher unwahrscheinlich sein, dass die Antragsgegnerin in ihrem Jugendamt als hauptberuflich tätige Personen ausschließlich oder vornehmlich studierte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen beschäftigt.
20Die Aufgabe einer K1. /eines K2. fordert mitunter Kenntnisse in Fragen der Führung einer Behörde sowie betriebswirtschaftlicher, juristischer und verwaltungstechnischer Natur,
21vgl. Grube in Banafsche u.a., SGB VIII, Stand: August 2015, § 72.
22Die Antragsgegnerin selbst beschreibt das Aufgabenfeld des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin in ihrer internen Stellenausschreibung mit:
23- Leitung und Steuerung des Amtes mit Planungs-, Finanz- und Personalverantwortung für zurzeit ca. 140 Bedienstete in den Abteilungen L. -, K. - und Familienförderung, Soziale Dienste, Verwaltung, Familienberatung
24- Organisation und Koordination aller Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers
25- Entwicklung von Zielvorstellungen, Konzepten und Leitlinien zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
26- Kooperative Zusammenarbeit mit den politischen Gremien, den Trägern der freien Jugendhilfe und den überörtlichen Trägern sowie den gesellschaftlichen Institutionen und Einrichtungen, die L. , K3. und G1. als Zielgruppe haben
27- Umsetzung und Steuerung ämterübergreifender Projekte.
28Eine diesem Aufgabenbereich entsprechende Ausbildung kann das Studium der Sozialarbeit, aber etwa auch der Betriebswirtschaftslehre oder der Rechtswissenschaften sein. Auch die Verwaltungsausbildung kann als eine der Aufgabe entsprechende Ausbildung angesehen werden, jedenfalls wenn – wie hier – die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorliegt.
29Es lag demzufolge kein zwingender Grund für den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerbungsverfahren von Gesetzes wegen vor.
30Auch aus der Stellenausschreibung ergibt sich ein solcher Grund nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst unter der Überschrift „Worauf kommt es an“ der internen Stellenausschreibung als Muss-Kriterium verstanden werden soll, wird das Merkmal von der Antragstellerin erfüllt.
31Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren erweist sich demnach als rechtswidrig; die Antragstellerin ist in eine erneute Auswahlentscheidung einzubeziehen, wobei sich die Auswahl unter den beiden Bewerberinnen am Leistungsgrundsatz auszurichten hat.
32Dabei sind die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin vorliegend nicht dadurch eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt, dass der Rat der Antragsgegnerin an der Entscheidung über die Stellenbesetzung beteiligt ist. Die von der Rechtsprechung gebilligte Einschränkung der Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG in der Fallgestaltung der Stellenbesetzung mit einem Wahlbeamten auf Zeit – die die Antragsgegnerin für sich rekurrieren will – liegt hier nicht vor.
33Für die vorzunehmende Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz sind für die Bewerberinnen zunächst aktuelle (Anlass-)Beurteilungen – für die tarifbeschäftigte Beigeladene ggf. eine dementsprechende Leistungsbewertung – zu erstellen.
34Bei dieser Sachlage kann folglich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zu besetzen wäre.
35Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. Bei einem Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren könnte die Beigeladene durch die Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens Kenntnisse erlangen, die bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wären, und somit einen Bewährungsvorsprung erzielen. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht daraus, dass es sich bei der Beigeladenen um keine Beamtin, sondern um eine Tarifbeschäftigte handelt. Insoweit verkennt die Antragsgegnerin, dass der Leistungsgrundsatz aus den oben genannten Gründen auch bei einer Dienstpostenkonkurrenz zwischen einem Beamten und einer Tarifbeschäftigten Anwendung findet. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die mit EG 15 TVÖD bewertete Stelle für die Beigeladene eine zeitnahe Höhergruppierung mit sich bringt. Die Rückumsetzung der Beigeladenen auf ihren bisherigen Dienstposten wäre in diesem Fall nicht ohne weiteres möglich.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
37Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stellen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.

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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.