Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Sept. 2015 - 19 K 6495/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1949 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung als Regierungsamtmann im aktiven Dienst des beklagten Landes und wurde zuletzt als Verwaltungsbeamter beim Polizeipräsidium C. verwendet. Er wäre mit Ablauf des 31.03.2015 altersbedingt in den Ruhestand getreten.
3Der Kläger wies nach den Angaben des Beklagten bereits seit dem Jahr 2005 überdurchschnittlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Seit dem 20.07.2011 war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt. Im Jahr 2012 unterzog er sich drei operativen bzw. schmerztherapeutischen Eingriffen an der Wirbelsäule.
4In einem Gespräch mit Polizeioberrätin N. am 18.07.2012 teilte der Kläger laut Gesprächsvermerk mit, für den 14.02.2012 stünde ein operativer Eingriff an. Sollte dieser keine Besserung bringen, sei eine weitere Operation angedacht, bei der sog. Spreizer zwischen die Wirbel eingesetzt würden. Danach stünde eine Teilversteifung der betroffenen Wirbel im Raum.
5Am 16.01.2013 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Dabei stellte die Amtsärztin Restbeschwerden von Seiten des Rückens fest. Das linke Bein sei leicht nachgezogen worden; leichte, endgradige Bewegungseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden festgestellt. Die schmerzfreie Gehstrecke habe der Kläger mit etwa 50 Metern angegeben; schmerzfreie bzw. schmerzarme Zeiten seien nach Angaben des Klägers jeweils nur von kurzer Dauer. Im Rahmen der Untersuchung teilte der Kläger auch mit, dass am 13.02.2013 noch ein wichtiger Untersuchungstermin bei seinem behandelnden Facharzt, Dr. med. P. -Q. , anstünde. Der behandelnde Arzt bestätigte dies telefonisch. Auf weitere Nachfrage der Amtsärztin am 16.04.2013 habe der behandelnde Arzt mitgeteilt, dass am 10.04.2013 eine weitere Therapiemaßnahme im Bereich der Wirbelsäule hätte erfolgen sollen, der Termin jedoch wegen einer akuten Erkrankung des Klägers hätte abgesagt werden müssen.
6Im amtsärztlichen Gutachten vom 20.04.2013 wird ausgeführt, dass der Kläger durch das seit langer Zeit bestehende Rückenleiden mit starken Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit in seiner körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit noch erheblich eingeschränkt sei. Da der Kläger sich in weiterer schmerztherapeutischer Behandlung befinde, sei davon auszugehen, dass es seit der Untersuchung im Januar zu keiner bedeutsamen Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen gekommen sei. Der Krankheitsverlauf von 1 3/4 Jahren spräche dafür, dass alle bisherigen Therapiemaßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, den Gesundheitszustand des Klägers zu stabilisieren. Es wurde im Ergebnis festgestellt: Der Kläger leide vorrangig unter Bandscheibenvorfällen und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit wiederkehrenden Rückenschmerzen und Bewegungseinschränkungen. Der Beamte sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, wegen Schmerzen nach längerem Sitzen sowie beim Laufen und Stehen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen; auch innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine die Wiederherstellung nicht wahrscheinlich, da mittlerweile ein chronischer Verlauf vorliege und trotz Therapie keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Der Beamte werde auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung vor Ablauf von drei Jahren werde nicht für zweckmäßig gehalten, da eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten sei.
7Mit Mitteilung vom 21.05.2013 hörte das Polizeipräsidium C. den Kläger zu der Absicht an, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.
8Mit Schreiben vom 16.07.2013 wurden der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte über die Absicht des Beklagten in Kenntnis gesetzt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob keine Einwände; der Personalrat erklärte sich am 29.08.2013 mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden.
9Mit Schreiben vom 16.07.2013 wandte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung ein, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung im Januar 2013 beachtlich verbessert habe. Durch eine Operation im Februar 2013 sei eine beachtliche Verbesserung des Zustandes in Bezug auf das rechte Bein erreicht worden. Mit dem rechten Bein habe der Kläger im Prinzip gar keine Probleme mehr. Gesundheitliche Einschränkungen lägen lediglich noch im Hinblick auf das linke Bein vor. Eine geplante Operation im Mai 2013 habe wegen eines grippalen Infekts verschoben werden müssen. Diese Operation sei nunmehr für September/Oktober 2013 geplant. Trotz der bestehenden Schmerzen im linken Bein könne der Kläger nunmehr eine beachtlich längere Zeit sitzen und auch eine Gehstrecke von mehreren 100 Metern ohne Schmerzen zurücklegen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten drei Monate möglich.
10Mit Schreiben vom 04.08.2013 forderte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, um eine neue Bewertung der Sachlage vornehmen zu können, bis zum 20.08.2013 eine Bestätigung aller bereits durchgeführten Operationen an der Wirbelsäule des Klägers, die zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes sowie der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit durchgeführt worden seien, vorzulegen.
11Mit Schreiben vom 27.08.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine eigens gefertigte Übersicht über die bisherigen Behandlungen des Klägers vor. Dort sind unter anderem aufgeführt Operationen am 14.02.2013 („Operation mit stationärem Krankenhausaufenthalt im Krankenhaus Remagen, leichte Verbesserung“) und am 10.04.2013 (“erneute Operation mit stationärem Krankenhausaufenthalt, linkes Bein noch nicht vollständig in Ordnung“) sowie ein Untersuchungstermin am 19.09.2013 im Krankenhaus Remagen. Der Prozessbevollmächtigte wies nochmals darauf hin, dass sich aus dem bisherigen Ablauf ergebe, dass sehr wohl ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die gesundheitliche Eignung des Mandanten vollständig wiederhergestellt werden könne. Aufgrund der Verbesserungen im Bereich des rechten Beins bestünde die begründete Hoffnung, dass auch das linke Bein des Mandanten wieder vollständig hergestellt werde. Eine Prognose über die endgültige Dienstunfähigkeit des Mandanten könne daher nicht gestellt werden.
12Nachdem eine erste Zurruhesetzungsverfügung vom 29.08.2013 wegen eines Formfehlers aufgehoben worden war, verfügte das beklagte Land am 11.09.2013 die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers aufgrund Dienstunfähigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da der Kläger seit dem 20.07.2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, er nach den amtsärztlichen Feststellungen den gesundheitlichen Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht mehr genüge, und es nicht zu erwarten sei, dass er seine volle Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wiedererlangen werde, sei die allgemeine Dienstunfähigkeit festzustellen gewesen. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen überzeugten nicht, um von der Maßnahme Abstand zu nehmen. Die erbetenen Bestätigungen, also medizinische Berichte, seien nicht vorgelegt worden. Die Angaben zu den Operationen seien ferner in sich widersprüchlich. So habe es eine Operation am 10.04.2013 nach den Angaben des behandelnden Arztes gegenüber der Amtsärztin nicht gegeben. Aufgrund der Ungereimtheiten bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers. Auch die Aussage, der Gesundheitszustand des Klägers werde sich möglicherweise in den nächsten Monaten bessern, sei zweifelhaft; dies stelle der Kläger bereits seit zwei Jahren ohne nennenswerten oder nachweislichen Erfolg in Aussicht.
13Der Kläger hat am 17.10.2013 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend:
14Die Amtsärztin habe den Kläger zuletzt am 16.01.2013, also vor der Erstellung des Gutachtens vom 20.04.2013 nicht erneut, untersucht. Im Rahmen der Begutachtung habe sie lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert, dass die Leiden des Klägers sich nicht verbessert haben könnten. Dies sei falsch. Zuletzt habe ein operativer Eingriff am 10.04.2013 zur vollständigen Linderung der Beschwerden des Klägers im Bereich des rechten Beins geführt. Hierdurch habe sich der Gesundheitszustand des Klägers derartig gebessert, dass dieser zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon nicht mehr dienstunfähig gewesen sei.
15Der Kläger legte eine privatärztliche Stellungnahme des Dr. med. M. (Facharzt für Orthopädie) vom 12.08.2014 sowie eine Bestätigung vom 10.04.2014 über Behandlungen zwischen dem 09.10.2013 und 11.12.2013 vor. In der Stellungnahme vom 12.08.2014 heißt es u.a.: Bei einer kernspintomographischen Untersuchung am 02.10.2013 habe sich ein „rechts medio-lateraler, breitbasiger Bandscheibenvorfall im Segment LWK5/SWK1“ ergeben. Am Vortag der Stellungnahme habe der Kläger berichtet, dass er keine Schmerzen mehr im Bereich der Lendenwirbelsäule empfinde und wieder belastungs- und einsatzfähig sei. Weiter heißt es dort: „Wir halten aus orthopädischer Sicht Herrn M1. zum heutigen Zeitpunkt für arbeitsfähig.“
16Der Kläger beantragt,
17die Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom 11.09.2013 aufzuheben.
18Das beklagte Land beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Es verteidigt die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung und führt ergänzend aus: Mit dem im Klageverfahren beigebrachten Gutachten verkenne der Kläger, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung stütze. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen seien nicht zu berücksichtigen.
21Den Antrag des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 19 L 1596/13) hat die Kammer mit Beschluss vom 05.02.2014 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 247/14) mit Beschluss vom 29.04.2014 zurückgewiesen.
22Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die durch Beschluss abgelehnt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
23Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen und im zugehörigen Eilverfahren sowie der beigezogenen Personal- und Untersuchungsakte Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist nicht begründet.
26Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 11.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Zur weiteren Begründung wird auf die ausführlichen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 05.02.2014 im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen.
28Hiergegen hat der Kläger weder im Beschwerdeverfahren substantielle Einwände vorgebracht noch im weiteren Klageverfahren neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigten.
29Insbesondere die privatärztliche Stellungnahme des Dr. med. M. ist nicht geeignet, die auf die amtsärztliche Einschätzung gestützte Feststellung der Dienstunfähigkeit durchgreifend in Frage zu stellen. Zu dem Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung trifft die Stellungnahme keine Aussage. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass der Kläger zwischen Oktober und Dezember 2013 dort wegen eines Bandscheibenvorfalls in Behandlung war und im August 2014 aus orthopädischer Sicht für arbeitsfähig gehalten wird, wobei unklar ist, ob diese Einschätzung lediglich auf die Angaben des Klägers gestützt wurde oder hierzu Untersuchungen durchgeführt worden sind. Selbst wenn hinsichtlich des Gesundheitszustandes wesentliche Veränderungen eingetreten wären, wären diese nicht zu berücksichtigen. Denn die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, der Betroffene sei dauernd dienstunfähig.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, juris.
31Aufgrund des Vortrags des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung war das beklagte Land nicht gehalten, weitere Erkenntnisse einzuholen oder eine erneute amtsärztliche Überprüfung zu veranlassen. Das Vorbringen des Klägers war (und ist) nicht geeignet, die widerspruchsfreien, plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.04.2013 in Frage zu stellen. Die Einwände des Klägers gegenüber dem Beklagten blieben unsubstantiiert und sind zudem in sich widersprüchlich. Der Kläger hat sein Vorbringen insbesondere nicht durch Vorlage privatärztlicher Stellungnahmen substantiiert. Sein Vortrag ist auch insoweit widersprüchlich, als die Verbesserung des Gesundheitszustandes zunächst auf eine Operation im Februar 2013 und zuletzt auf eine Operation am 10.04.2013 gestützt wird. Der den Kläger damals behandelnde Arzt teilte nach den Angaben der Amtsärztin dieser gegenüber jedoch mit, die für den 10.04.2013 geplante Operation habe nicht stattgefunden. Über einen Eingriff im Februar 2013 ist augenscheinlich nicht gesprochen worden. Darüber hinaus legt der Kläger dar, die – angebliche – Verbesserung sei im Bezug auf die Beschwerden im rechten Bein erfolgt. Die Einschränkungen, die zu der Einschätzung der Amtsärztin führten, betrafen jedoch vornehmlich den Lendenwirbelbereich und das linke Bein. Hinsichtlich des linken Beins bestanden auch nach den Angaben des Klägers weiterhin Einschränkungen.
32Auch hinsichtlich der Prognose zur Wiedererlangung der vollständigen Dienstfähigkeit brachte der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte vor, die im Entscheidungszeitpunkt auf eine begründete Aussicht schließen ließen, dass die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt gewesen wäre. Denn für – eventuelle – weitere Behandlungsmaßnahmen und deren zu erwartende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers innerhalb von sechs Monaten wurden dem Beklagten keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt.
33Die im Klageverfahren vorgelegte privatärztliche Stellungnahme ist insoweit unergiebig. Sie bezieht sich lediglich auf Behandlungen nach der Behördenentscheidung und attestiert – ohne Angabe einer (Untersuchungs-)Grundlage – dem Kläger für August 2014 aktuelle Arbeitsfähigkeit. Soweit der Kläger im Klageverfahren vorbringt, bereits zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung wieder dienstfähig gewesen zu sein, spricht – abgesehen davon, dass die Operation im April 2014, die ursächlich für die Verbesserung des Gesundheitszustandes gewesen sein soll, nicht stattgefunden haben dürfte – (auch) das vorgelegte Gutachten dagegen. Denn der Privatarzt diagnostizierte bei dem Kläger im Oktober 2013 einen (weiteren) Bandscheibenvorfall und behandelte den Kläger von Oktober bis Dezember 2013 aus diesem Grund.
34Durch die vorliegenden Gutachten war das Gericht hinreichend in die Lage versetzt, die Feststellung der Dienstunfähigkeit voll zu überprüfen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht erforderlich, insbesondere da die in dem amtsärztlich Gutachten gestellten Diagnosen und ausführlich, nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei dargelegten Feststellungen – auch im Klageverfahren – nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind.
35Die weiteren Beweisanträge waren aus den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Gründen ebenfalls abzulehnen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
36Das beklagte Land durfte aufgrund der Fehlzeiten des Klägers und den amtsärztlichen Feststellungen auch rechtsfehlerfrei annehmen, dass eine weitere Verwendung des Klägers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 u. 3 BeamtStG nicht in Betracht kam.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.