Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2013 - 19 K 5910/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen 4 Bescheide der beklagten Stadt, mit denen auf der Grundlage von § 20 KiBiz NRW ergangene Leistungsbescheide der Stadt geändert wurden.
3Der am 01. 08. 2011 gegründete Kläger ist Träger der Evangelischen Kindergärten B. T. Straße, B1. M.---straße , R. I. Straße und Q. L. Straße in Leverkusen. Bis zur Gründung des Klägers waren die jeweiligen Kirchengemeinden Träger und Betreiber der Kindergärten. Das Eigentum an den Gebäuden bzw. dem Grund und Boden verblieb auch nach dem Trägerwechsel bei den jeweiligen Kirchengemeinden.
4Unter dem 27. 02. 2012 stellte der Kläger für die vorgenannten Einrichtungen Anträge auf Betriebskostenzuschüsse nebst Mietkostenzuschüsse gemäß § 20 Abs. 2 KiBiz NRW für das Kindergartenjahr 2012/13.
5Mit Leistungsbescheiden vom 22. 06. 2012 wurden die Betriebskostenzuschüsse bewilligt. Sie beinhalteten folgende Mietkostenzuschüsse:
6Ev. Kindergarten B. T. Str. 30.777,12 €
7Ev. Kindergarten B1. M.---straße 28.200,48 €
8Ev. Kindergarten R. I. Str. 22.101,20 €
9Ev. Kindergarten Q. L. Str. 44.877,36 €
10Zu den Mietkostenzuschüssen enthielten die Leistungsbescheide den Hinweis, dass ein positiver Bescheid seitens des Landschaftsverbandes noch ausstehe.
11Mit Schreiben vom 10. 07. 2012 lehnte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Gewährung der Mietzuschüsse unter Hinweis auf das sog. Doppelförderungsverbot ab.
12Mit Schreiben vom 23. 07. 2012 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass Mietzuschüsse nicht gewährt werden könnten. Das Doppelförderungsverbot ( § 10 DVO KiBiz NRW) stehe entgegen; die Einrichtungen seien bereits während des Betriebes durch den vormaligen Träger mit Landesmitteln investiv gefördert worden; der Umstand, dass das Eigentum an den Immobilien nicht auf den neuen Träger übergegangen sei, stelle keinen hinreichenden Grund für eine Ausnahmeregelung dar.
13Mit den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden vom 19. 09. 2012 wurden die Leistungsbescheide vom 22. 06. 2012 sodann dahingehend geändert, dass die Bewilligungen der Mietkostenzuschüsse aufgehoben wurden.
14Der Kläger hat am 12. 10. 2012 Klage erhoben.
15Zur Begründung der Klage führt er unter anderem aus, § 10 DVO KiBiz NRW stehe der Bezuschussung der Mietzahlung nicht entgegen. Der Kindergarten B1. M.---straße habe in der Vergangenheit überhaupt keine Investitionszuschüsse erhalten. Für die Kindergärten B. -T. -Straße und Q. -L. -Straße seien Investitionszuschüsse allein im Rahmen des „Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ (U3-Ausbau) gewährt worden. Die Zuschüsse seien nicht dafür verwendet worden, einen Mehrwert für das Gebäude zu schaffen. Damit sei eine Doppelförderung ausgeschlossen. Für den Zuschuss für die Einrichtung I1.-----straße aus dem Jahr 1986 sei die Zweckbindungsrist zwischenzeitlich abgelaufen, nach Ablauf der Zweckbindungsfrist sei ein Ausschluss der Mietbezuschussung nicht mehr rechtmäßig. Der Zuschuss aus dem Jahr 2003 für die Einrichtung I1.-----straße in Höhe von 22.350,- € sei - wie im Rundschreiben des LVR vom 22. 10. 2009 ausgeführt - allenfalls anteilig anrechenbar.
16Der Zuschuss für die I1.-----straße aus dem Jahr 2011 sei bei der klageweisen Geltendmachung des Mietzuschusses mit einer Anrechnung mit 5 % über dem Basiszinssatz bereits berücksichtigt worden (geforderter Mietzuschuss 1.879,45 € statt 22.101,20 €).
17Die Abgabe der Trägerschaft von der Kirchengemeinde an den Verbund sei nicht aus Gewinnerzielungsabsicht, sondern zur Erzielung von Synergieeffekten erfolgt. Es liege auch keine wirtschaftliche Einheit zwischen dem KiTa-Verbund und den Kirchengemeinden vor, denn der Kläger sei weder wirtschaftlich noch juristisch Eigentümer.
18Der Kläger beantragt,
19- 20
1. die Änderungsbescheide der Beklagten vom 19.09.2012 zu den Leistungsbescheiden vom 22.06.2012 betreffend die Einrichtungen B. -T. -Straße, B1. M.---straße und Q. - L. -Straße aufzuheben soweit mit den Änderungsbescheiden die mit den Leistungsbescheiden vom 22.06.2012 bewilligten Mietzuschüsse aufgehoben wurden,
- 21
2. den Änderungsbescheid der Beklagten vom 19.09.2012 zu dem Leistungsbescheid vom 22.06.2012 betreffend die Einrichtung R. I. -Straße aufzuheben, soweit mit dem Änderungsbescheid der Leistungsbescheid vom 22.06.2012 bewilligte Mietzuschuss aufgehoben und auf einen Betrag von weniger als 1.879,46 € gekürzt wird.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie führt unter anderem aus, der Wechsel der Trägerschaft innerhalb der Organisationsstruktur eines Trägers bzw. ein durch Änderung der Organisationsstruktur bedingter Wechsel könne nicht als echte Form eines Wechsels behandelt werden. Es hätten offenbar rein finanzielle Erwägungen dazu geführt, ein Mieter-/Vermieterverhältnis zu schaffen, um den Mietkostenzuschuss gemäß § 20 Abs. 2 KiBiz NRW erhalten zu können. Es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kläger und den bisherigen Trägern vor.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist zulässig.
28Sie ist als Anfechtungsklage statthaft, da der Kläger die Aufhebung der Änderungsbescheide vom 19. 09. 2012 begehrt, soweit durch sie die Bewilligung des Mietkostenzuschusses aufgehoben wurde. Im Falle der Aufhebung der Änderungsbescheide hinsichtlich der Entscheidung über den Mietkostenzuschuss würden insoweit die ursprünglichen Leistungsbescheide vom 22. 06. 2012 wieder aufleben. Das entspricht dem Klageziel des Klägers.
29Der Kläger ist gemäß § 61 Ziffer 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig, denn er ist gemäß § 1 Abs. 3 Verbandsgesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
30Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
31Die Teilaufhebung der Leistungsbescheide vom 22.06.2012 durch die Änderungsbescheide vom 19. 09. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Ermächtigungsgrundlage für die Teilaufhebung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X.
33Die Vorschrift findet für die Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen des Jugendamtes an den Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 26 Abs. 1 KiBiz NRW entsprechende Anwendung.
34Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, es sei denn, der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen ist schutzwürdig.
35Diese Voraussetzungen für die Teilrücknahme der Leistungsbescheide liegen vor.
36Die Leistungsbescheide waren, soweit sie sich über die Bewilligung von Mietzuschüssen verhielten, rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietzu-schusses nach § 20 Abs. 2 KiBiz NRW lagen nicht vor.
37Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz NRW soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, ein Mietkostenzuschuss gewährt werden.
38Davon ausgehend kommt die Gewährung eines Mietzuschusses nicht in Betracht, da der Kläger wirtschaftlich dem Eigentümer - den jeweiligen Kirchengemeinden - gleichgestellt ist.
39Der Begriff der wirtschaftlichen Gleichstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollständigen Auslegung durch das Gericht unterliegt. Der Verwaltung steht bei der Auslegung des Begriffs kein Beurteilungsspielraum zu.
40Eine wirtschaftliche Gleichstellung des Klägers mit den einzelnen Kirchengemeinden (Eigentümern) ergibt sich vorliegend aus den in §§ 4, 19 der Verbandssatzung (VS) festgelegten Regeln über die finanzielle Ausstattung und Liquidität des Klägers.
41Nach § 4 Ziffer 2 VS zahlen die beteiligten Kirchengemeinden den Trägeranteil in das Vermögen des Klägers ein. Nach § 4 Ziffer 4 VS sorgen die beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam für die erforderliche Liquidität des Klägers für die laufende Arbeit bis zur Höhe ihres Trägeranteils. Für einen zusätzlichen, über den im jährlichen Wirtschaftsplan hinausgehenden Liquiditätsbedarf kommen die beteiligten Kirchengemeinden gemäß dem Verhältnis ihrer jeweiligen Trägeranteile auf. Hierüber ist nach Ende des Geschäftsjahres abzurechnen.
42Nach den in § 19 VS festgelegten Grundsätzen über die Wirtschaftsführung und Verwaltung des Klägers erfolgt die Deckung der Ausgaben des Klägers durch eigene Einnahmen und Beiträge der Verbandsbeteiligten.
43Aufgrund dieser Regeln über die finanzielle Ausstattung des Klägers besteht bezogen auf die bezuschussten Mietzinszahlungen eine wirtschaftliche Gleichstellung zwischen dem Kläger und dem einzelnen Grundstückseigentümer. Es ist zu erwarten, dass die vom Kläger an die einzelnen Grundstückeigentümer gezahlten Mieten im Gewand eines Finanzbeitrags eines Verbandsbeteiligten gem. §§ 4, 19 VS wieder in die Finanzausstattung des Klägers zurückgelangen.
44Auch auf die ausnahmsweise Gewährung eines Mietzuschusses trotz wirtschaftlicher Gleichstellung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 6 Kibiz NRW besteht kein Anspruch.
45Nach § 20 Abs. 2 Satz 6 Kibiz NRW kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013“ am 18.10.2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.
46Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, denn der Kläger ist als Träger der Kitas nicht mehrheitlich an den Grundstückseigentümern beteiligt.
47Auch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 6 Kibiz NRW scheidet aus. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke.
48Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen gegen das Vorliegen einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die Öffnungsklausel des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz in allen Fällen der wirtschaftlichen Gleichstellung mit dem Eigentümer i.S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz gelten zu lassen. Wäre das gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, die Formulierung aus § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz zu übernehmen. Der Gesetzgeber ist so aber nicht verfahren. Er hat lediglich einen Einzelfall der wirtschaftlichen Gleichstellung, nämlich den, in dem Einrichtungen im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, herausgegriffen. Es spricht damit alles dafür, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, womit das Vorliegen einer Regelungslücke zu verneinen ist.
49Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der Leistungsbescheide ist nicht gegeben, denn die Beklagte hat in den Leistungsbescheiden deutlich und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht, dass die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Mietkostenzuschusses von dem Inhalt der noch ausstehenden Stellungnahme des Landschaftsverbandes abhängt.
50Die Rücknahmeentscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen der Beklagten war vielmehr dahingehend reduziert, dass bezogen auf die Mietkostenzu- schüsse eine Aufhebung erfolgen musste. Eine Entscheidung dahingehend, dass es trotz fehlender rechtlicher Grundlage bei der Zuwendung bleibt, wäre mit dem Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht vereinbar und unverhältnismäßig gewesen.
51Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.