Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 10. Apr. 2014 - 19 K 5254/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger befand sich seit dem 01.09.2010 im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für den gehobenen Dienst. Am 21.08.2013 sollte er seine Wiederholungsprüfung im 3.000-Meter-Lauf absolvieren. Unter dem 16.08.2013 bat der Kläger das Landesamt für Ausbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP NRW) unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Halber vom 16.08.2013 um Verschiebung des Prüfungstermins, weil er ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes keine sportlichen Aktivitäten durchführen dürfe. Der Facharzt Halber attestierte dem Kläger am 21.08.2013 auf dem Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit eine Sehnenscheidenentzündung im rechten Unterarm. Mit diesem Formular stellte sich der Kläger am 21.08.2013 bei dem Polizeiarzt Herrn Regierungsmedizinaldirektor Dr. I. vor. Dieser erhob keine Bedenken gegen die Durchführung des 3.000-Meter-Laufes. Der Kläger absolvierte am 21.08.2014 um 14.00 Uhr den 3.000-Meter-Lauf und überschritt dabei die zulässige Höchstzeit. Nach Abschluss des 3.000-Meter-Laufes wurde ihm am 21.08.2013 mitgeteilt, dass er durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Bachelor-prüfung endgültig nicht bestanden habe.
3Der Kläger hat am 28.08.2013 Klage erhoben mit dem Antrag,
4festzustellen, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht durch das Nichtbestehen der Prüfung „körperliche Leistungsfähigkeit 3.000m-Lauf des Fachmodul 4“ beendet ist.
5Mit Schriftsatz vom 03.01.2014 hat der Kläger seine Klage geändert.
6Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, das beklagte Land sei am 21.08.2013 zu Unrecht von seiner gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit ausgegangen.
7Der Kläger beantragt nunmehr,
8festzustellen, dass die Wertung, dass der Kläger die Wiederholung der Prüfung „Körperliche Leistungsfähigkeit (3.000m-Lauf) im Fachmodul 4“ am 21.08.2013 nicht bestanden hat, rechtswidrig ist.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt es vor, das Beamtenverhältnis des Klägers sei kraft Gesetzes durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung beendet.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zu der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
16Die mit Schriftsatz vom 03.01.2014 erfolgte Klageänderung ist unzulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
17Der mit Schriftsatz 03.01.2014 geänderte Klageantrag beinhaltet eine Klageänderung. Mit ihm wird der anfangs anhängig gemachte Streitgegenstand geändert. Mit dem ursprünglich gestellten Klageantrag hatte der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung seines Beamtenverhältnisses geltend gemacht. Mit seinem geänderten Klageantrag geht es dem Kläger nicht mehr um die gerichtliche Klärung, wie sich das Nichtbestehen der Prüfung „körperliche Leistungsfähigkeit 3.000m-Lauf des Fachmoduls 4“ auf den rechtlichen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auswirkt. Mit seinem geänderten Klageantrag greift der Kläger die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung an. Er begehrt die Feststellung, dass „die Wertung, dass der Kläger die Wiederholung der Prüfung Körperliche Leistungsfähigkeit (3.000m-Lauf) im Fachmodul 4“ am 21.08.2013 nicht bestanden hat, rechtswidrig ist.“
18Das beklagte Land hat in die Änderung der Klage nicht eingewilligt und zwar auch nicht stillschweigend dadurch, dass sie sich auf die Klageänderung eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Ihre Klageerwiderung vom 06.01.2014 verhält sich nur zu dem ursprünglichen Klagebegehren, nämlich dazu, ob durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung das Beamtenverhältnis des Klägers beendet wurde.
19Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sie erweitert den Streitstoff der anfangs erhobenen Feststellungsklage. Anders als bei dem ursprünglichen Feststellungsantrag müsste im Rahmen der geänderten Feststellungsklage geklärt werden, ob die Prüfungsentscheidung rechtmäßig ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Anfechtungsklage gegen die beanstandete Prüfungsentscheidung zu erheben.
20Erweist sich somit die Klageänderung als unzulässig, bedurfte es der vom Kläger angeregten Sachverhaltsaufklärung zu seiner Prüfungsfähigkeit nicht.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.