Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Sept. 2016 - 19 K 1728/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes Max. Ihr Sohn leidet an einem Down-Syndrom und ist herzkrank.
3Der Sohn Max wurde ab dem 01.05.2013 in der öffentlich geförderten Tagespflege betreut.
4Die Beklagte setzte die von den Klägern zu entrichtenden Elternbeiträge ab dem 01.05.2013 zunächst auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 49.084,00 € fest. Im Januar 2015 legten die Kläger dem für die Beitragserhebung zuständigen Amt der Beklagten den von der Beklagten ausgestellten sog. Köln-Pass, gültig vom 01.12.2014 bis zum 30.11.2015 vor. Die Beklagte stellt den sog. Köln-Pass u.a. Personen aus, die für ihr Kind Leistungen im Rahmen der Frühförderung erhalten. Den Klägern war für ihren Sohn ausweislich des von Ihnen vorgelegten Bescheides des Amtes der Beklagten für Soziales und Senioren vom 08.11.2013 Leistungen im Rahmen der Frühförderung in der Zeit vom 30.09.2013 bis zum 29.09.2014 bewilligt worden. Im Februar 2015 legten die Kläger weiterhin aktuelle Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen vor.
5Die Beklagte setzte darauf hin mit zwei Bescheiden vom 17.02.2015 die Elternbeiträge auf der Grundlage der Einkommensstufe bis 61.355,00 € fest. Sie veranlagte die Kläger für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 233,98 € (U3 bis 25 Std) und für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 263,14 € (U 3 bis 35 Std). Für die Zeit ab dem 01.12.2014 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge auf 0,00 €, weil die Kläger als Inhaber des Köln-Passes der ersten Einkommensstufe bis 12.271,00 € zuzuordnen seien.
6Mit ihrem Widerspruch vom 02.03.2015 machten die Kläger geltend, dass die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß darüber beraten habe, dass Inhaber des Köln-Passes nicht der Elternbeitragspflicht unterlägen. Die Beklagte sei aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, sie so zu stellen, als ob sie ordnungsgemäß beraten worden wären.
7Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger ausreichend über die Voraussetzungen der Ausstellung des Köln-Passes und dessen rechtliche Vergünstigungen informiert worden seien. Der von ihnen unterschriebenen Einkommenserklärung vom 14.06.2013 hätten Sie entnehmen können, dass bei Vorlage eines Köln-Passes eine Beitragsbefreiung habe beantragt werden können. Im Bescheid vom 08.11.2013 über die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der kindlichen Frühförderung seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit bestehe, für ihr Kind einen Köln-Pass zu erhalten.
8Die Kläger haben am 24.03.2015 Klage gegen die Beitragsfestsetzung in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten erst Ende des Jahres 2014 erfahren, dass sie ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation die Ausstellung des Köln-Passes hätten verlangen können, weil ihr Sohn Leistungen im Rahmen der Frühförderung erhalte. Die Beklagte hätte sie als zuständige Sozialbehörde darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen der Ausstellung des Köln-Passes in ihrem Fall gegeben seien, weil ihnen für ihren Sohn Leistungen der Frühförderung bewilligt worden seien. Sie seien deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wären sie von der Beklagten ordnungsgemäß beraten worden.
9Die Kläger beantragen,
10die Bescheide der Beklagten vom 17.02.2015 aufzuheben, soweit die Kläger mit diesen Bescheiden für die Betreuung ihres Sohnes in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 zu Elternbeiträgen veranlagt werden.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Bescheide vom 17.02.2015 sind rechtmäßig, soweit sie die Kläger für die Betreuung ihres Sohnes in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 zu Elternbeiträgen veranlagen. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01.08.2013 (BS).
18Die monatlichen Beiträge sind auf der Grundlage von §§ 4, 9 BS zutreffend auf 233,98 € und 263,14 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Einkommensunterlagen zutreffend der Einkommenstufe bis 61.355,00 € zugeordnet. Die Kläger erfüllen für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 BS für eine Zuordnung in die erste Einkommensstufe bis 12.271,00 €. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Inhaber des Köln-Passes nach der ersten Einkommensstufe bis 12.271,00 € und damit mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 0,00 € zu veranlagen. Anders als für die weiteren in § 4 Abs. 5 BS genannten Personen, etwa die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die ebenfalls die Ausstellung des Köln-Passes verlangen können, kommt es im Falle von Personen, die die Ausstellung des Köln-Passes deshalb verlangen können, weil ihr Kind Leistungen im Rahmen der Frühförderungen gem. §§ 53 ff. SGB XII erhält, für die Zuordnung in die erste Beitragsstufe gem. § 4 Abs. 5 BS auf die Ausstellung des Köln-Passes an und nicht auf das Bestehen der materiellen Berechtigung zur Ausstellung des Köln-Passes. Den Klägern wurde ein Köln-Pass erst mit Gültigkeit ab Dezember 2014 ausgestellt. Dass sie bereits seit dem 30.09.2013 Leistungen im Rahmen der frühkindlichen Förderungen für ihren Sohn bezogen und für diesen Zeitraum auch einen materiellen Anspruch auf Ausstellung eines Köln-Passes hatten, ist für die Beitragspflichtigkeit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 5 BS ohne Belang.
19Dass die Beklagte in § 4 Abs. 5 BS Personen, die für ihr Kind Leistungen im Rahmen der Frühförderung erhalten, erst mit der Ausstellung des Köln-Passes, von der Eltern-beitragspflicht freistellt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt im weit gespannten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, welche Personengruppen er unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 90 SGB VIII und des § 23 Kibiz NRW von der Elternbeitragspflicht ausnimmt. Er durfte hier aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen auf die formale Ausstellung eines Köln-Passes abstellen, um die für Beitragserhebung zuständige Stelle von der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der frühkindlichen Förderung freizustellen.
20Der von den Klägern geltend gemachte Herstellungsanspruch ist nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob der Herstellungsanspruch überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durchgreift oder ob er nur auf der Sekundärebene einen Erstattungsanspruch in Höhe der festgesetzten Elternbeiträge begründet. Ein Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung besteht nicht. Die Elternbeitragsstelle der Beklagten hat die Kläger mit der von der Klägerin zu 1) am 03.06.2013 unterschriebenen Erklärung zum Einkommen darüber informiert, dass Inhaber des Köln-Passes eine „Beitragsbefreiung“ beantragen können. In dem Bescheid des Amtes des Beklagten für Soziales und Senioren vom 08.11.2013 über die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Frühförderung werden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie wegen der Bewilligung von Leistungen der Frühförderung die Möglichkeit haben, einen Köln-Pass zu erhalten.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.