Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Juli 2014 - 14 L 1046/14

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festge- setzt. |
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1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin ist als pyrotechnisches Unternehmen tätig und im Besitz einer Sprengstofferlaubnis nach § 7 SprengG. Die Antragstellerin wurde von Seiten der B. G. GmbH, S. S1. 0, 00000 H. , beauftragt, für das am 26. Juli 2014 in L. am U. -S2. in L. geplante X. B. -G. ein Feuerwerk durchzuführen. Dafür sollen im Eigentum der Antragsgegenerin stehende Flächen im S2. als Abbrennfläche genutzt werden. Unter dem 7. April 2014 zeigte die Antragstellerin das geplante Feuerwerk der Klasse 4 bei der Antragsgegnerin nach § 23 Abs. 3 1. SprengV an. Mit rechtsmittelfähiger Ordnungsverfügung vom 29. April 2014 verweigerte die Antragsgegnerin die Bestätigung der Anzeige und führte aus, das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen habe die Nutzung der Fläche im S2. als Abbrennstelle „abgelehnt“. Mit E-Mail vom 3. Mai 2014 erklärte die Antragstellerin, dass sie sich durch die Nutzungsuntersagung in ihrer Berufsausübung behindert sehe. Alle Einwohner und Gewerbetreibende seien berechtigt, öffentliche Einrichtungen zu benutzen. Es werde um eine schriftliche Begründung der Untersagung gebeten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 gab die Antragsgegnerin zur weiteren Begründung an, der S2. befinde sich im Landschaftsschutzgebiet und stehe als Gesamtanlage unter Denkmalschutz. Genehmigungen für Veranstaltungen im S2. würden restriktiv gehandhabt. Es finde dort lediglich einmal jährlich ein Feuerwerk zur Saisoneröffnung des U1. statt. Dieses genieße Bestandsschutz. Im Übrigen würden Höhenfeuerwerke nach § 30 Abs. 1 der L1. Stadtordnung vom 14. April 2014 nicht genehmigt.
4Am 30. Mai 2014 hat die Antragstellerin Klage auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. April 2014 und Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des S3. als Abbrennfläche für das Feuerwerk erhoben. Zugleich hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
5Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 hat die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung vom 29. April 2014 aufgehoben.
6Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, es bestünden keinerlei sachliche Gründe für die Untersagung der Nutzung, insbesondere keine Gefahren für den denkmalgeschützten Bereich. Es finde auch bei der Saisoneröffnung des U1. jedes Jahr ein Feuerwerk statt. Für ein Feuerwerk, welches jährlich durchgeführt und angezeigt werde müsse, könne es aber keinen Bestandsschutz geben. Im Übrigen würde das Feuerwerk bei der Saisoneröffnung des U1. durch die Firma X. mit Sitz in F. durchgeführt. Dabei handele es sich wie auch bei der Antragstellerin um ein nicht-ortsansässiges Unternehmen. Es sei bei der Zulassungsentscheidung nicht auf den Auftraggeber des Feuerwerks sondern auf das pyrotechnische Unternehmen abzustellen, das das Feuerwerk in eigener Verantwortung durchführe. Dieses sei nicht als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters zu betrachten. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen sei die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die Durchführung des Feuerwerks im S2. zu gestatten. Es liege insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Auf die L1. Stadtordnung könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, weil diese allein die Nutzung öffentlicher Flächen im alltäglichen Gebrauch regele. Jedenfalls sei die Untersagung unverhältnismäßig. Die Gestattung der Nutzung hätte schließlich mit Auflagen verbunden werden können. Die Nutzbarkeit des S3. sei lediglich für die Aufbauarbeiten beeinträchtigt, während die Dauer des Feuerwerks selbst allein 7 bis 8 Minuten betrage. Übermäßige Immissionen oder irreparable Schäden würden nicht verursacht. Die betroffenen Flächen würden im Übrigen regelmäßig für verschiedene Veranstaltungen über das gesamte Jahr verteilt zur Verfügung gestellt. Beispielsweise werde auf die Veranstaltung „L1. Lichter“ verwiesen. Im Übrigen sei der angeblich sensible S2. auch sonst einem permanente Besucheransturm ausgesetzt.
7Die Antragstellerin beantragt,
8die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Nutzung der Fläche im S2. als Abbrennplatz für das Feuerwerk der Klasse 4 entsprechend ihrer Anzeige zu gestatten.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11Sie ist der Ansicht, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Nutzung des S3. zum Zwecke der Veranstaltung eines Feuerwerks gem. § 8 Abs. 3 GO NRW und damit auch kein Anordnungsanspruch zu. Danach sei der Zulassungsanspruch im Hinblick auf öffentliche Einrichtungen auf Einwohner und ortsansässige juristische Personen beschränkt. Ein darüber hinausgehender Nutzungsanspruch bestehe nur, wenn eine weitergehende Nutzungspraxis bestehe und auch Ortsfremde zur Nutzung zugelassen würden. Die Antragsgegnerin stelle den S2. als öffentliche Einrichtung zur Durchführung von Feuerwerken nur im Ausnahmefall zu besonderen Veranstaltungen ortsansässigen Unternehmen zur Verfügung. Ortsfremden Unternehmen sei bisher keine diesbezügliche Genehmigung erteilt worden. Dieser Praxis entsprechend lasse die Antragsgegnerin lediglich einmal jährlich ein Feuerwerk anlässlich der Saisoneröffnung des U1. der L2. GmbH als Veranstalterin im S2. zu. Mit der Durchführung des Feuerwerks betraue die L2. GmbH zwar ein pyrotechnisches Unternehmen. Die Nutzungsgenehmigung werde aber nicht dem Pyrotechniker, sondern der ortsansässigen Veranstalterin erteilt. Die Saisoneröffnung stelle ein besonderes und prägendes Ereignis der L1. Stadtgesellschaft dar. Es sei die einzige Veranstaltung, für die in den letzten Jahren eine Nutzungsgenehmigung beansprucht worden sei. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch anderen ortsansässigen Unternehmen mit vergleichbar prägenden Veranstaltungen eine Nutzungsgenehmigung erteilt werde. Im vorliegenden Fall sei als Veranstalterin des Festivals und des Feuerwerks die B. G. GmbH mit Sitz in H. anzusehen. Bei der Antragstellerin handele es sich hingegen lediglich um deren Erfüllungsgehilfin. Die Veranstalterin sei kein ortsansässiges Unternehmen, so dass auch kein Nutzungsanspruch bestehe. Schließlich mache es einen Unterschied, ob eine sensible Grünanlage von der Allgemeinheit zu Erholungszwecken in Anspruch genommen oder ob dort ein Feuerwerk veranstaltet werde.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 3028/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13II.
14Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
15Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
16Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
17Hier fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Nutzung des S3. als Abbrennfläche für die Durchführung des Feuerwerks steht der Antragstellerin nicht zu.
18Die Antragstellerin hat es bereits versäumt, bei der Antragsgegnerin einen ausdrücklichen Antrag auf Nutzung des S3. als Abbrennfläche für das Feuerwerk zu stellen. Aus prozessökonomischen Gründen geht die Kammer jedoch zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie mit der Anzeige nach § 23 Abs. 3 1. SprengV konkludent auch einen Antrag auf Nutzung des S3. gestellt hat. Dafür spricht zumindest, dass offenbar auch die Antragsgegnerin diese Anzeige als Zulassungsantrag verstanden hat; immerhin hat sie die Nutzung der Fläche in der inzwischen aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 29. April 2014 „abgelehnt“ bzw. darin die Ablehnungsentscheidung kundgetan.
19Für das danach betriebene Verwaltungsverfahrens ist es des Weiteren nicht erkennbar, auf Grund welcher Anspruchsgrundlage von Seiten der Antragstellerin die Nutzung begehrt wurde bzw. wonach die Antragsgegnerin die Nutzung im Ergebnis abgelehnt hatte. Nach den Ausführungen beider Beteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aber davon auszugehen, dass die Beteiligten über eine Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) streiten. Ob möglicherweise, wie die „Richtlinien zur Überlassung städtischer Grünanlagen für Veranstaltungen und sonstige Nutzungen“ nahelegen, auch die Beantragung und dementsprechende Bescheidung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW in Betracht gekommen wäre, kann hier offen blieben. Ein entsprechender Antrag ist weder gestellt noch beschieden worden.
20Ein Anspruch auf Nutzung des S3. als Abbrennfläche für die Durchführung des Feuerwerks auf der Grundlage des danach allein in Betracht zu ziehenden § 8 Abs. 2, 3, 4 GO NRW steht der Antragstellerin nicht zu. Es spricht zwar nach summarischer Prüfung Einiges dafür, dass es sich bei der Fläche im S2. um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 2 GO NRW handelt. Hierunter ist nämlich jede Einrichtung zu verstehen, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen (öffentlichen) Benutzung zugänglich gemacht wird. Davon ist für die Flächen im S2. auszugehen. Ein Zulassungsanspruch nach § 8 Abs. 2, 4 GO NRW scheidet aber bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin nicht Einwohnerin der Stadt L. ist. Ein Benutzungszulassungsanspruch kann sich auch nicht aus § 8 Abs. 3, 4 GO NRW ergeben. Danach sind Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich bei den Betroffenen um Personen handeln muss, die zwar nicht in der Gemeinde wohnen, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb aber in der Gemeinde liegen. Anders lässt sich diese Regelung, die solche Personen den Einwohnern gleichstellt, nicht verstehen.
21Vgl. u.a. Dietlein, Jura, 2002, 445-453; nicht eindeutig hierzu VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 L 89/13.DA -, juris.
22Der Antragstellerin steht auch kein Rechtsanspruch auf Überlassung der Fläche im S2. unter dem Gesichtspunkt der so genannten „Ermessensreduzierung auf Null“ zu. Die Antragsgegnerin hat zwar grundsätzlich über die Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung des S3. im Rahmen der Widmung nach Ermessen zu entscheiden.
23Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 S 2768/88 -, GewArch 1989, 311.
24Gründe, die eine Ermessensreduzierung auf Null hier rechtfertigen, sind aber weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
25Schließlich ist auch die Ablehnung der Zulassung aus Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat, wenn sich ihr Zulassungsbegehren im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung hält, und Vergaberegelungen oder Vergabegrundsätze nicht entgegenstehen, als ortsfremdes Unternehmen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, die wiederum den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber (Art. 3 GG) genügen muss. Diesen Anforderungen wird die durch die Antragsgegnerin getroffene Entscheidung gerecht.
26Zwar liegt hier nach der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. April 2014 keine formgerechte Ermessensentscheidung durch die Antragsgegnerin mehr vor. In Anbetracht des ohnehin bereits nicht formell rechtmäßig durchgeführten Verwaltungsverfahrens und aus prozessökonomischen Erwägungen geht die Kammer aber davon aus, dass zumindest im Rahmen der Antragserwiderung Ermessenserwägungen angestellt wurden, die in diesem Zusammenhang zu Grunde gelegt werden können. Diese vermögen eine Ablehnung der Zurverfügungstellung der Flächen im S2. für das Feuerwerk auch zu tragen.
27Es ist bereits zweifelhaft, ob sich das Zulassungsbegehren der Antragstellerin überhaupt im Rahmen der Widmung für den S2. hält. Das würde voraussetzen, dass der S2. für die Durchführung von Feuerwerken auch durch ortsfremde Veranstalter gewidmet worden ist. Für das Vorliegen einer Widmung bedarf es zwar keines förmlichen Rechtsakts in Form einer Satzung oder einer schriftlich erlassenen Allgemeinverfügung. Letztere vermag auch in anderer Weise (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und damit konkludent erklärt zu werden.
28Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 – 4 CE 87.03883 –, juris.
29Eine derartige – auch konkludente – Widmung ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Die Zulassungsfähigkeit auch ortsfremder Veranstalter ergibt sich jedenfalls nicht aus der entsprechenden jahrelangen Vergabepraxis der Antragsgegnerin; im Gegenteil lässt sich aus der bisherigen Praxis, nur einmal im Jahr ein Feuerwerk eines ortsansässigen Veranstalters zuzulassen, der Rückschluss ziehen, dass der S2. nicht für die Nutzung als Abbrennplatz für Feuerwerke ortsfremder Veranstalter gewidmet ist. Dabei ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin anzunehmen, dass Veranstalter des Feuerwerks nicht das pyrotechnische Unternehmen sondern der Auftraggeber ist, der für die gesamte Veranstaltung verantwortlich zeichnet. Dies lässt sich damit begründen, dass den Veranstalter in zivilrechtlicher Hinsicht die Verkehrssicherungspflichten und auch eine mögliche Haftung bei Schäden im Zusammenhang mit dem Feuerwerk treffen,
30vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1964 – Ib ZR 7/63 –, juris,
31und er auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als Verhaltensverantwortlicher i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts herangezogen werden kann.
32Vgl. zu der Verhaltensverantwortlichkeit von Veranstaltern VG Hamburg, Beschluss vom 02. April 2012 – 15 E 756/12 –, juris.
33Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, wonach die „Genehmigung“ für die Durchführung des Feuerwerks anlässlich der Saisoneröffnung des U1. in den letzten Jahren der L2. GmbH als Veranstalterin und nicht dem beauftragten Pyrotechniker erteilt wurde.
34Selbst wenn die Widmung weiter verstanden wird und nicht schon der Widmungszweck die Durchführung eines Feuerwerks durch Ortsfremde ausschließt, so ist jedenfalls die konkrete Ablehnung der Zulassung der Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere lässt eine solche Entscheidung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) erkennen. Die Ortsansässigkeit des Veranstalters ist nämlich ein zulässiges Differenzierungskriterium bei der Zulassung zu kommunalen Einrichtungen. Das zeigt bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 2, 3 GO, der einen Benutzungsanspruch gerade nur für Einwohner bzw. für Personen mit Ortsbezug vorsieht. Gegen die Entscheidung, ein Feuerwerk eines ortsfremden Veranstalters im S2. abzulehnen, während ansonsten einmal jährlich ein Feuerwerk eines ortsansässigen Veranstalters zugelassen wird, bestehen dementsprechend keine Bedenken.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Der Streitwert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
- 1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder - 2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.