Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Dez. 2014 - 10 L 2316/14


Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 6471/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.11.2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
6Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie hier - die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule in Rede steht.
7Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 04.11.2014.
8Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, für den Antragsteller bestehe (nach Auslaufen der sechsmonatigen probeweisen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht) weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, sowie die Festsetzung einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt als Förderort werden aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein.
9Der Bescheid vom 04.11.2014 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.04.2005 in der am 11.10.2014 in Kraft getretenen Fassung vom 29.09.2014 (AO-SF), vgl. Art. 2 der Verordnung vom 29.09.2014 (GV. NRW. S 608). Danach werden Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
10Der angefochtene Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die beantragte Akteneinsicht in zumutbarer Weise ermöglicht, indem ihm wahlweise die kostenpflichtige Übersendung von Kopien oder die persönliche Einsichtnahme beim Schulamt angeboten wurde. Die Eltern sind vor Erlass des Bescheides zu einem Elterngespräch beim Schulamt eingeladen worden; dass sie zu dem Termin am 15.10.2014 nicht erschienen sind, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Ferner liegt entgegen der Darstellung des Antragstellers ein schulärztliches Gutachten vor (Gutachten der Frau Dr. T. vom 12.05.2014, Bl. 63 der Verwaltungsvorgänge).
11Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF liegt eine Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig widersetzt oder verschließt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem pädagogischen Gutachten vom 13.02.2014, den Entwicklungsberichten vom 06.06.2014 und vom 01.07.2014 sowie dem abschließenden Bericht über die probeweise Beschulung im Gemeinsamen Unterricht vom 30.09.2014 sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Danach hat der Antragsteller über einen langen Zeitraum immer wieder massiv gegen grundlegende Regeln des Schulalltags verstoßen, massiv den Unterricht gestört, Anweisungen der Lehrkräfte missachtet und sich insbesondere immer wieder gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern – auch körperlich – in hohem Maße aggressiv verhalten, wobei es nahezu täglich zu derartigen Vorfällen kommt. So hat er etwa anderen Kindern mehrfach gedroht, sie umzubringen; eine Mitschülerin hat er gewürgt und im 4. Stock gegen das Treppengeländer gedrängt, einen anderen Schüler mit dem Kopf gegen die Heizung gestoßen, auf einen weiteren Schüler mit der Kante eines Lineals eingeschlagen und eine weitere Schülerin durch einen Stich mit einem spitzen Gegenstand verletzt. Die inzwischen eingeleitete Psychotherapie sowie ein stationärer Aufenthalt in der Kinderfachklinik in Bad Sassendorf im August 2014 haben keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerung des pädagogischen Gutachtens sowie des zum Ablauf der probeweisen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht erstellten Berichts vom 30.09.2014 ist die eigene Entwicklung des Antragstellers und die seiner Mitschüler erheblich gefährdet.
12Das Vorliegen einer Erziehungsschwierigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 AO-SF wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung im emotionalen und sozialen Bereich entfallen sollte.
13Die Festsetzung des Förderortes Förderschule für Emotionale und soziale Entwicklung in dem angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 SchulG NRW, wonach in Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmt werden kann, liegen vor; hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2014 Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. So wird bereits in dem pädagogischen Gutachten vom 13.02.2014 als Förderort die Förderschule nahegelegt. In dem nach der probeweisen Beschulung im Gemeinsamen Unterricht erstellten Bericht vom 30.09.2014 wird diese Einschätzung bestätigt. Dort ist überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller einen so hohen Unterstützungsbedarf hat, dass er unter den personellen Voraussetzungen des Gemeinsamen Lernens nicht ausreichend gefördert werden kann. In dem Bericht vom 30.09.2014 heißt es zur Frage des Förderorts überzeugend, der Antragsteller benötige „konstante Bezugspersonen, die über den ganzen Vormittag in der Klasse anwesend sind. Den Wechsel von Klassenlehrern und Fachlehrern, wie es an einer Grundschule üblich ist, kann S. bisher nicht bewältigen...Da S. bisher nicht gelernt hat, auch nur in kurzen Zeiträumen lehrerunabhängig zu arbeiten, ist ein deutlich höherer Personalschlüssel erforderlich, um S. seinem Potential entsprechend zu unterrichten. Er braucht eine strenge und engmaschige Kontrolle, die ihm keine Freiräume ermöglicht. Bei Regelverstößen muss eine unmittelbare Grenzziehung erfolgen... Dieses Angebot kann die Grundschule X. S. zur Zeit nicht bieten.“
14Die von dem Antragsteller vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 21.11.2104 führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die darin ausgesprochene Befürchtung, der Wechsel zu einer Förderschule werde zu einer weiteren psychischen Belastung führen, widerlegt nicht die in dem pädagogischen Gutachten vom 13.02.2014 sowie dem Bericht vom 30.09.2014 dargelegten Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit eines solchen Wechsels ergibt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer gemäß ihrer ständigen Rechtsprechung in schulrechtlichen Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters die Hälfte des 5.000,00 € betragenden Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.