Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 23. März 2012 - PB 12 K 2077/11

bei uns veröffentlicht am23.03.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des weiteren Beteiligten, den antragstellenden Personalrat von den Kosten einer Schulungsveranstaltung freizustellen.
Der Vorsitzende des Antragstellers nahm am 10. und 11.05.2011 an einer Schulungsveranstaltung der ... GmbH (im Folgenden: ...) zum Thema „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen/Qualifizierung für Personalratsmitglieder der Ersatzkassen“ in ... teil.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 lehnte der weitere Beteiligte die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 488,55 EUR (Seminargebühren: 224,70 EUR; Übernachtungskosten: 131,65 EUR; Reisekosten: 132,20 EUR) ab und führte zur Begründung aus, das Seminar sei nicht auf einen Wissenstransfer, sondern überwiegend auf einen Gedanken- und Informationsaustausch angelegt und für die Arbeit im Personalrat zwar nützlich, aber nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte, soweit das Seminar im Schwerpunkt gewerkschafts-, gesellschafts- und tarifpolitische Fragen zum Gegenstand gehabt habe. Die Spezialthemengebiete „Mitwirkung des Personalrats bei Dienststellenschließungen“ und „Sozialplan“ oder „Betriebsübergang“ hätten in dem angesetzten zeitlichen Rahmen nicht auf eine mit Lernerfolg angelegte Wissensvermittlung abgezielt. Auch habe kein Schulungsbedarf für den Seminarteilnehmer bestanden, da er damit in seiner Personalratsarbeit nicht befasst sei. Dieser sei im Bundespersonalvertretungsrecht geschult worden. Bei den Seminarthemen habe es sich um gewerkschaftliche Informationsarbeit gehandelt, die zur Erledigung der Personalratsarbeit nicht erforderlich sei. Die Informationen könne man sich auf kostengünstigerem Wege beschaffen. Außerdem stünden für das Seminar keine Haushaltsmittel bereit und könnten auch nicht nachträglich beschafft werden.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2011 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 03.08.2011 - leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein.
Er trägt vor, da sich der weitere Beteiligte in einem Umstrukturierungsprozess befinde, hätten die Referate des Rechtsanwalts ... zur Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und zu Fragen des Sozialplans und zu den Beteiligungsrechten des Personalrats in wirtschaftlichen Notsituationen und bei betrieblichen Umstrukturierungen einen objektiv erforderlichen Schulungsinhalt umfasst. Auch die übrigen Teile des Seminars hätten erforderliche Schulungsinhalte dargestellt, wie die vermittelten Kenntnisse über aktuelle Tarifverträge und gesundheitspolitische Themen. Dass sich die Referate nicht auf bloße Wissensvermittlung beschränkt hätten, ändere nichts an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Auch habe es sich nicht um eine Werbeveranstaltung der Gewerkschaft gehandelt, sondern um eine Veranstaltung der ... Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass ein reiner Gedanken- und Informationsaustausch die Erforderlichkeit einer Bildungsmaßnahme nicht begründen könne, so sei doch dieser Anteil gemessen an den weiteren Tagesordnungspunkten der Schulungsmaßnahme so gering gewesen, dass insgesamt doch von einer erforderlichen Schulungsmaßnahme auszugehen sei. Diese sei auch subjektiv erforderlich gewesen. Zwar sei der Teilnehmer im Bundespersonalvertretungsrecht schon geschult worden. Dies betreffe aber nicht das Spezialthema der Umstrukturierung des Unternehmens und der sich daraus ableitenden Beteiligungsrechte. Der zeitliche Rahmen für diese Spezialthemen sei auch nicht zu kurz bemessen gewesen, sondern angemessen und ausreichend. Die in Rechnung gestellten Kosten hielten sich im Rahmen des Üblichen und bedeuteten auch keine Überstrapazierung des Arbeitgebers.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 lässt der Antragsteller ferner vortragen, dass die Veranstaltung mit Herrn Bsirske am ersten Tag des Seminars nicht stattgefunden habe. Stattdessen habe Rechtsanwalt T. den nachfolgenden Programmpunkt ausgedehnt und die Lücke gefüllt. Daraus folge auch ein zeitliches Übergewicht bezüglich der erforderlichen Schulungsthemen.
Der Antragsteller beantragt,
den weiteren Beteiligten zu verpflichten, ihn von Kosten in Höhe von 488,55 EUR freizustellen, die anlässlich der Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an der Personalratsschulung „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen“ der ... GmbH in ... in der Zeit vom 10.05.2011 bis 11.05.2011 entstanden sind.
Der weitere Beteiligte beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Er trägt vor, die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG lägen in Bezug auf die hier fragliche Veranstaltung nicht vor. Nach der Tagesordnung handele es sich bei den überwiegenden Tagesordnungspunkten um einen Informationsaustausch. So habe zu Beginn des ersten Tages der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der ... einen „Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation im Hinblick auf das Veranstaltungsthema“ gegeben. Da hier offensichtlich keine konkrete Wissensvermittlung zur Aufgabenerfüllung von Personalräten nach dem BPersVG betrieben worden sei, könne eine Erforderlichkeit nicht erkannt werden. Desweiteren sei zu gewerkschafts-, gesundheitspolitischen und tariflichen Themen referiert worden. So habe Herr ... mit einem Vortrag zum Thema „Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV“ einen großen Teil des Nachmittags des ersten Tages bestritten. Dieser Vortrag könne nur als tarifpolitisches Referat gewertet werden und sei somit aus Sicht des § 46 Abs. 6 BPersVG nicht erforderlich gewesen. Es handele sich damit im Kernpunkt des Seminars um Felder, die die ... als Tarifvertragspartei mit der die Schulung organisierenden Gewerkschaft als gegenüberstehende Tarifvertragspartei berühre. Damit sei es insgesamt um gewerkschaftliche Informationsarbeit gegangen. Soweit es sich am ersten Tag um die Beteiligungsrechte nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gehandelt habe, würden die dort genannten Maßnahmen - Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen - nicht durch eine Dienststelle, sondern durch die Zentrale entschieden. Der Personalrat, der bei solchen Maßnahmen beteiligt werde, sei der Hauptpersonalrat. Der Antragsteller habe als örtlicher Personalrat des Regionalzentrums ... keine Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erfüllen. Dies gelte auch für die am zweiten Tag der Veranstaltung behandelten Themen betreffend einen Sozialplan, weitere Beteiligungsrechte des Personalrats und Betriebsübergang gem. § 613a BGB. Auch wenn Dienststellenleiter Befugnisse hätten, die Maßnahmen gem. §§ 75, 76 BPersVG auslösten, so seien auch alle anderen Befugnisse bei den Dienststellenleitern der dezentralen Einheiten nicht vorhanden. Dies betreffe vor allem Maßnahmen, die alle Dienststellen gleichermaßen beträfen oder für die DAK von weitreichender strategischer Bedeutung seien. Darunter fielen u.a. auch Entscheidungen darüber, ob einzelne Dienststellen mit Spezialaufgaben privatisiert würden. Solche Maßnahmen seien dem Vorstand der ... vorbehalten. Die zu beteiligende Personalvertretung sei somit der Hauptpersonalrat der ... Über Kündigungen entscheide der Personalleiter der ..., so dass der Hauptpersonalrat beteiligt werde. Ebenso hätten Dienststellenleiter dezentraler Einheiten, wie der weitere Beteiligte, keine Befugnis Sozialpläne abzuschließen. Dies sei auch darin begründet, dass es mit dem Tarifvertrag Anlage 12 zum ... TV eine tarifvertragliche Regelung für Rationalisierungsmaßnahmen gebe. Auch das Thema des Betriebsübergangs sei kein Thema für Personalräte aus dezentralen Einheiten, da sich keine Aufgaben nach dem BPersVG daraus ableiten ließen. Der Schlussvortrag „Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen bzw. des EKT“ habe gewerkschaftliche Informationsarbeit betroffen, die zur Erledigung der Personalratsarbeit nicht erforderlich sei. Bei einem Vergleich der zeitlichen Verteilung der Vorträge werde deutlich, dass die überwiegende Zeit (260 Minuten) für gewerkschaftliche Vorträge und 240 Minuten für den rechtlich geprägten Teil des Seminars verwendet worden seien. Damit müsse auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Verteilung eine Erforderlichkeit abgelehnt werden. Ferner bestehe auch keine Schulungsbedürftigkeit, da die im fraglichen Seminar angesprochenen Punkte solche seien, die lediglich die Mitglieder des Hauptpersonalrats bei ihrer Arbeit tangieren könnten. Ein subjektives Schulungsbedürfnis für den Teilnehmer liege damit nicht vor. Da weder ein objektives noch ein subjektives Schulungserfordernis vorliege, bestehe kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 46 Abs. 6 BPersVG. Damit bestehe gleichfalls kein Anspruch auf Übernahme der Schulungskosten sowie der Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten nach § 44 Abs. 1 BPersVG.
12 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.
II.
1.
13 
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Der Personalrat kann Fragen der Kostenerstattungspflicht, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen, einer gerichtlichen Klärung zuführen (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 - 6 P 9/02 -, juris).
2.
14 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der hier streitigen Schulungsveranstaltung.
15 
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören gem. § 46 Abs. 6 BPersVG diejenigen Kosten, die durch die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ob eine Schulung für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich und nicht nur dienlich ist, ist sach- und personenbezogen, d.h. nach objektiven und subjektiven Kriterien zu beurteilen. Die Schulungsveranstaltung muss objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden. Außerdem muss ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied muss für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat einer Schulung gerade in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut ist. Anknüpfungspunkt für eine Kostentragungsverpflichtung der Dienststelle ist der Entsendungsbeschluss des Personalrats, der insbesondere unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel getroffen sein muss (vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 15.09.1993 - 18 L 1687/92 -, juris m.w.N. zur Rspr. d. BVerwG). Wegen der Dienststellenbezogenheit der Personalratstätigkeit ist für die Kostenregelung in § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG außerdem der Blickwinkel der Dienststelle maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003, a.a.O.). Da die Schulung dazu dienen soll, die Mitglieder des Personalrats für die ihnen obliegenden Tätigkeiten zu befähigen, und die Zuständigkeit des Personalrats von der Dienststelle abhängt, weil er nach dem Partnerschaftsprinzip nur an den Maßnahmen der Dienststelle beteiligt ist, bedürfen die Mitglieder des Personalrats keiner Schulung über Fragen, mit denen sie nicht oder nur am Rande befasst werden (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1979 - 6 P 17/78 - u. Beschl. v. 08.09.1986 - 6 P 4/84 -, jeweils juris).
16 
Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs wird in der Rechtsprechung zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen unterschieden. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlungen für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht zu werden, wobei eine Spezialschulung nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenbereich anzunehmen ist, sondern auch dann vorliegt, wenn in bestimmten, für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2006 - 6 PB 8/06 -, juris).
17 
Von einer solchen Spezialschulung ist im vorliegenden Sachverhalt auszugehen. Der Antragsteller hat seinen Vorsitzenden zu einem Seminar entsandt, das „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen“ zum Gegenstand hat und weit über das hinausgeht, was an Grundkenntnissen im Rahmen einer Grundschulung für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts haben, vermittelt wird.
18 
Bei Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht anerkannt werden, dass die Teilnahme seines Vorsitzenden an dem hier fraglichen Seminar erforderlich war, um dem Personalrat des Regionalzentrums ... eine sachkundige Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
19 
a) Eine Kostenerstattungspflicht der Dienststelle scheidet nach den obigen Ausführungen mangels objektiver Erforderlichkeit für den Besuch solcher Schulungsveranstaltungen aus, die nicht der rechtlichen Unterrichtung über das Bundespersonalvertretungsgesetz, sondern überwiegend anderen Zwecken dienen (Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl. § 46 Rdnr. 32a). Dies gilt unzweifelhaft für das am 10.05.2011 von 14.15 bis 16.00 Uhr vorgesehene Referat zum Thema „Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV“ und für das am folgenden Tag von 11.00 bis 12.55 Uhr gehaltene Referat zum Thema „Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen bzw. des EKT“. Hierbei handelte es sich um die Vermittlung allgemein - bzw. tarifpolitischer Kenntnisse, die für die Personalratsarbeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung durchaus nützlich sein mögen, hierfür aber nicht erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 6 BPersVG sind.
20 
Der Umstand, dass der Vortrag des Referenten ... am Nachmittag des 10.05.2011 ausfiel und zum Vorziehen sowie zur Ausdehnung des nachfolgenden Programmpunkts mit dem Referenten Rechtsanwalt ... führte, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, da hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Entsendebeschluss des Personalrats gefasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber das ursprüngliche Veranstaltungsprogramm maßgeblich, wie es aus der den Gericht vorliegenden Seminarunterlagen zu ersehen ist. Unabhängig davon kann die Schulungsveranstaltung auch dann nicht als erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 6 BPersVG angesehen werden, wenn das Referat von Herrn Bsirske außer Betracht bleibt. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:
21 
b) Eine Kostenerstattungspflicht der Dienststelle entfällt auch deshalb, weil die Schulungsinhalte insgesamt nicht dem Erfordernis der Dienststellenbezogenheit genügen. Soweit das am 10.05.2011, 16.00 Uhr gehaltene Referat die Beteiligungsrechte des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zum Gegenstand hatte, werden die damit verbundenen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen nach den vom weiteren Beteiligten vorgelegten Organisationsregelungen auf der Ebene der Hauptverwaltung entschieden (siehe... der Vorstandsrichtlinien, wonach der gesamte Vorstand Grundsatzentscheidungen zur Organisationsstruktur trifft, sowie ..., wonach die HA Infrastruktur und Logistik für die Objektauswahl, -bewertung, -planung und -ausführung der ...-Dienststellen zuständig ist). Liegt nach diesen organisatorischen Regelungen die Zuständigkeit für die in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Betracht kommenden Maßnahmen allein bei der Hauptverwaltung, nicht aber bei den nachgeordneten Dienststellen, so ist nach § 82 Abs. 1 BPersVG allein der Hauptpersonalrat zu beteiligen. Die Schulung eines örtlichen Personalratsmitglieds ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Hauptpersonalrat nach § 82 Abs. 2 BPersVG in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Dieser kann vielmehr davon ausgehen, dass die Belange der (örtlich) Beschäftigten im Beteiligungsverfahren zwischen der Hauptverwaltung der weiteren Beteiligten und dem Hauptpersonalrat hinreichend berücksichtigt werden. Etwaige Probleme bei der Umsetzung einer Gesamtplanung in die konkreten Gegebenheiten der einzelnen Dienststellen machen es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass jeweils ein Mitglied der örtlichen Personalräte im Voraus umfassend über die Mitbestimmung bei Rationalisierungsmaßnahmen zu unterrichten ist (BVerwG, Beschl. v. 08.09.1986 - 6 P 4/84 -, juris).
22 
Für den am 10.05.2011, 13.40 bis 14.15 Uhr durch den Hauptpersonalratsvorsitzenden erstatteten „Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation im Hinblick auf das Veranstaltungsthema“ und das am 11.05.2011, 09.00 bis 11.00 Uhr gehaltene Referat zu Fragen eines Sozialplans, zu Beteiligungsrechten des Personalrats gem. §§ 75 und 79 BPersVG und zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB gilt Entsprechendes. Nach der vom weiteren Beteiligten vorgelegten Organisationsrichtlinie ... obliegt die Bearbeitung von Grundsatzfragen aus dem Bereich des Personalvertretungsrechts und der Abschluss von Dienstvereinbarungen der HA Personal-und Sozialwesen bei der Zentralverwaltung. In deren Zuständigkeitsbereich fällt nach den - vom Antragsteller nicht bestrittenen - Ausführungen des weiteren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung u.a. auch der Abschluss von Sozialplänen und Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen nach § 613a BGB. Für die in §§ 75 und 79 BPersVG geregelten Mitbestimmungstatbestände in Personalangelegenheiten und die Beteiligung bei Kündigungen gilt... der Delegationsrichtlinien vom 01.04.2007, wonach der Leiter des Geschäftsbereichs Personalmanagement über alle Personalmaßnahmen entscheidet, soweit nicht (gem. Nr. 1 der Richtlinien) der Vorstand zuständig ist. In beiden Fällen ist nach dem Partnerschaftsprinzip der Hauptpersonalrat zu beteiligen (ebenso zu der hier streitigen Fortbildungsveranstaltung: VG Frankfurt/Main, Beschluss v. 10.10.2011 - 22 K 2052/11.F.PV - und VG Hamburg, Beschluss v. 07.03.2012 - 23 FB 12/11 -).
23 
Eine Kostenentscheidung war in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 76 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten


(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei 1. Einstellung,2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,3. Übertragung einer höher oder niedriger zu be

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 82 Stufenverfahren


(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidun

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten


(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei 1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt

Referenzen

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Ausübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.

(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Ausübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.

(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.