Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2008 - A 5 K 2161/07

bei uns veröffentlicht am17.06.2008

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Der Kläger beantragte am 20.12.1996 nach seiner Meldung als Asylsuchender bei der Stadt Köln bei der Außenstelle Halberstadt des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. Er gab an, am 01.01.1974 in ... (Provinz Tunceli) in der Türkei geboren zu sein, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen und dem kurdischen Volk anzugehören. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 14.01.1997 trug er vor: Er sei am 15.12.1996 von Istanbul nach Düsseldorf geflogen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Eltern seien Landwirte gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Die Gendarmerie in Tunceli habe ihn festgenommen, vier Monate lang festgehalten und gefoltert. Das sei im Juni 1993 gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, die Terroristen zu unterstützen. Er sei aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Nach seiner Entlassung sei er alsbald in die Provinz Bingöl verzogen. Ein Freund von ihm sei festgenommen worden und habe ausgesagt, dass sie gemeinsam die Terroristen unterstützt hätten. Deshalb und weil ihm sein Vater dazu geraten habe, habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Zuvor habe er drei Jahre lang mit einem falschen Ausweis dort gelebt.
Mit Bescheid vom 06.02.1997 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.
Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 22.09.2000 (7 A 188/97 MD) die Beklagte, festzustellen, dass in der Person des Klägers bezüglich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. In den Entscheidungsgründen wird insoweit ausgeführt: Der Kläger sei in der Bundesrepublik Deutschland offen als Aktivist der hier verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) aufgetreten und in diesem Zusammenhang mehr als einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 21.03.1997 habe er in ... aus Anlass des traditionellen Newroz-Festes demonstriert und vor den versammelten Demonstranten eine Rede gehalten und sich zur PKK bekannt. Etwa zu selben Zeit solle er im Asylbewerberheim ... Mitglied eines fünfköpfigen PKK-Kommitees gewesen sein, das u.a. die Aufgabe gehabt habe, „Spenden“ zu sammeln. Der dadurch ausgelöste Verdacht der räuberischen Erpressung habe zu einem Durchsuchungsbeschluss und zu einer Anklage vor der Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts Halle geführt. Darüber hinaus sei gegen den Kläger im Zusammenhang mit Demonstrationen aus Anlass der Festnahme des PKK-Führers Öcalan wegen Hausfriedensbruchs ermittelt worden. Bei diesen Tätigkeiten des Klägers handele es sich nicht mehr um exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Mithin gehöre der Kläger aus der Sicht des türkischen Staats zur Gruppe der militanten Separatisten, die von ihm auch unter Inkaufnahme des Vorwurfs, politische Verfolgung zu betreiben, mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und Freiheit bis hin zur Folter bekämpft würden. Das Verfolgungsrisiko für ihn sei insoweit beachtlich wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 23.10.2000 stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Zur Begründung verwies es auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg.
Im Oktober 2005 fragte das Landratsamt Karlsruhe anlässlich eines vom Kläger gestellten Einbürgerungsantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob beim Kläger noch politische Verfolgung bestehe oder ob beabsichtigt sei, ein Widerrufsverfahren einzuleiten.
Mit Bescheid vom 04.07.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Anhörung des Klägers die mit Bescheid vom 23.10.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. In der Begründung wird ausgeführt: Das exilpolitische Engagement des Klägers habe sich auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts geführten Begebenheiten beschränkt. Ansonsten sei er nicht weiter in Erscheinung getreten. Insbesondere seien die gegen ihn seinerzeit laufenden Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Eine Verbindung zu zeitgleich bestehenden PKK-Strukturen vor Ort habe sich nicht bestätigt. Nicht zuletzt auch wegen des Zeitablaufs, einhergehend mit den Reformbestrebungen in der Türkei, könne die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht mehr Bestand haben. Die Aktivitäten des Klägers hätten ein eher niedriges Profil gehabt und seien einmalig gewesen. Er sei weder an der Ausübung noch an der Verbreitung von Gewalttaten beteiligt gewesen. Aus der Sicht der türkischen Behörden sei er kein ernst zu nehmender Separatist. Seine niedrig profilierten Unterstützungshandlungen seien nach den durchgeführten Strafrechtsreformen nicht mehr strafbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger bei seiner Anhörung zum Widerruf angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Gutachten.
Der Kläger hat am 16.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerrufsverfahren gegenüber dem Bundesamt. Er trägt ferner vor: Seiner Schwester sei noch 2002 im Heimatdorf vorgehalten worden, sie wisse, dass er mit der PKK zusammenarbeite. Sie sei zwei Wochen lang in Haft gehalten und gefoltert worden. Sie habe jetzt noch schwere psychische Probleme. Auch seine Mutter sei mehrfach festgenommen und verhört worden. Die Familie habe mehrmals in den letzten Jahren umziehen müssen. Etwa eine Woche vor den Wahlen im Jahr 2007 und zuletzt vor etwa eineinhalb Monaten sei das Militär im Haus des Vaters aufgetaucht. Sie hätten diesen wegen ihm unter Druck gesetzt. Sie vermuteten weiterhin, dass er sich in einem PKK-Lager in der Türkei aufhalte. Auch sein Bruder habe politische Probleme. Dieser sei im Jahr 2007 wegen PKK-Verdachts als Koch entlassen worden. Der Dorfvorsteher von ... habe bestätigt, dass er weiter von der Gendarmerie gesucht werde.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04. Juli 2007 aufzuheben,
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat; denn darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist aufzuheben; denn er ist unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 46a des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist u.a. insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in diesen Staat abzulehnen (vgl. Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Ein Wegfall der Umstände im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor, wenn sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage ändert. Eine solche Änderung rechtfertigt den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht. Ein Widerrufsgrund kann dagegen etwa aus einem Wechsel des politischen Systems entstehen, wenn eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist (BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 a.a.O.; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243); VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - u. v. 21.06.2006 - A 2 S 571/05 -).
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Hat das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Befolgung eines rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urteils ausgesprochen, ist ein Widerruf dieser Entscheidung allerdings nur zulässig, soweit dem die Rechtskraft des Urteils gemäß § 121 VwGO nicht entgegensteht (vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 m.w.N.). Dessen Rechtskraftwirkung endet - in zeitlicher Hinsicht - erst, wenn sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich verändert hat. Dabei lässt nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung entfallen. Gerade im Asylrecht liefe diese ansonsten weitgehend leer. Ihr Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, wäre nicht mehr gewährleistet. Naturgemäß sind insbesondere die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ständigen Änderungen unterworfen. Die Rechtskraftbindung eines stattgebenden Urteils in Asylsachen entfällt somit erst dann, wenn neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das rechtskräftige Urteil zu der geänderten Sachlage keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
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Daraus folgt, dass sich allein aus dem Zeitablauf grundsätzlich noch keine für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung hinreichende Änderung der Sachlage ergibt. Freilich kann, je länger der Zeitraum ist, der seit dem Erlass des rechtskräftigen Urteils vergangen ist, umso eher die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt hat. Dies bedarf jedoch jeweils einer umfassenden Würdigung der für das Rechtsschutzbegehren maßgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des rechtskräftigen Urteils einerseits und der Entscheidung über den Widerruf andererseits.
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Die Erheblichkeit der Änderung der Sachlage hängt dabei jedoch nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil. So kann die Rechtskraft des früheren Urteils auch dann enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage, etwa ein politischer Umsturz im Heimatland des Asylbewerbers, die im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt, weil der Asylberechtigte auch unter dem neuen Regime Verfolgung zu erwarten hat. Regelmäßig endet die Rechtskraft des früheren Urteils dann, wenn die geänderte Sachlage ein anderes Ergebnis als im früheren Urteil begründet. Hätte allerdings das damals entscheidende Gericht schon aufgrund der damals gegebenen Sachlage zu dem anderen, auf der Grundlage der jetzigen Verhältnisse gewonnenen Ergebnis kommen müssen, ergibt sich aus der Ergebnisabweichung für sich allein noch keine Lösung von der Rechtskraft. Denn auch (und gerade) einem falschen Urteil kommt die Rechtskraftwirkung zu. Offen ist nur, ob dies auch dann noch gilt, wenn der so geschaffene Zustand „schlechthin unerträglich“ wäre.
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Ansonsten endet die Rechtskraftwirkung nicht etwa, wenn neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen vorliegen, das Gericht die damals festgestellten Tatsachen nunmehr neu würdigt oder sich die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung geändert hat. Das rechtskräftige Urteil kann auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, das Gericht habe entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder falsch gewürdigt. Insoweit „präkludiert“ die Rechtskraft späteres Vorbringen der Beteiligten. Davon erfasst sind alle Umstände, die zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt objektiv bereits vorlagen und bei natürlicher Betrachtungsweise dem von dem Streitgegenstand umfassten Lebenssachverhalt zuzurechnen sind (Clausing, in: Schoch - Schmidt-Aßmann - Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 69 ff.; vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.2005 - A 13 S 952/04 - juris sowie VG Freiburg, Urt. v. 07.08.1997 - A 3 K 12700/96 - NVwZ-RR 1999, 683, jeweils m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben haben sich die Umstände nicht wesentlich geändert, welche der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger zu Grunde lagen.
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Wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.09.2000 (7 A 188/97 MD) steht rechtskräftig fest, dass sich der Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet exilpolitisch in einer Weise betätigt hat, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils geeignet war, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein asylrechtlich erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen. Es können deshalb im vorliegenden Verfahren weder die tatsächlichen Grundlagen dieser Würdigung noch die Würdigung selbst in Zweifel gezogen werden. Demzufolge ist unerheblich, ob der Kläger über die damals getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinaus (exilpolitisch) in Erscheinung getreten ist. Unerheblich ist auch, ob die damals noch anhängigen Strafverfahren, von denen eines bis zur Anklage gediehen war, später eingestellt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die Verfolgungsgefahr für den Kläger nicht (u.a.) aus einer (wahrscheinlichen) Verurteilung wegen räuberischer Erpressung („Sammlung von Spenden“ für die PKK) geschlossen, sondern daraus, dass gegen den Kläger ein entsprechender, auch öffentlich bekannt gewordener Verdacht vorlag; allein diesen Umstand hat es ersichtlich als hinreichend dafür angesehen, dass die unterstützende Tätigkeit des Klägers für die PKK in Deutschland auch von türkischen Ermittlungsbehörden als „exilpolitisch exponiert“ wahrgenommen würde. Das Verwaltungsgericht ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei deshalb von Ermittlungsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise belangt worden wäre; insoweit hat es seine Einschätzung der allgemeinen Lage auf eine Entscheidung des Oberwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt (Urt. v. 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A - juris, Rdnr. 776 ff.). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG (Terrorismusvorbehalt) hat es - ohne dies auszuführen - nicht als gegeben erachtet. Unerheblich ist schließlich auch, ob Unterstützungshandlungen für die PKK, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt bzw. zu Grunde gelegt hat, heute noch in der Türkei strafbar sind. Denn das angefochtene Urteil ist nicht darauf gestützt, dass der Kläger bei seiner Rückkehr strafverfolgt werden könnte, sondern darauf, dass er wegen hervorgehobener Aktivitäten für die PKK durch Polizeidienststellen befragt und dabei der Folter ausgesetzt werden könnte.
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Stützen lässt sich der angefochtene Widerruf auch nicht auf eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse für Personen, die wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung im Bundesgebiet im Jahr 2000 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei davon bedroht waren, von staatlichen Stellen festgehalten und in asylerheblicher Weise belangt zu werden (vgl. zu Asylberechtigten, die wegen vor der Ausreise entstandenem Separatismusverdacht als asylberechtigt anerkannt worden sind, VG Karlsruhe, Urteile vom 02.02.2007 - A 5 K 696/06 -, vom 08.12.2006 - A 7 K 99/06 -, vom 16.04.2008 - A 5 K 391/07 -; VG Stuttgart Urteil vom 15.05.2006 – A 11 K 711/06 -; VG Minden Urteil vom 28.07.2006 – 8 K 275/06.A-; VG Ansbach Urteil vom 20.03.2007 - AN 1 K 06.30862 -).
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Dabei kann die Kammer offen lassen, ob dies schon deshalb gilt, weil, wofür manches spricht, die Verfolgungsprognose im rechtskräftigen Urteil nicht ohne Weiteres als zutreffend erscheint. Weder lässt sich der Kläger aufgrund der festgestellten Tatsachen ohne Weiteres dem Kreis der exilpolitisch hervorgehoben Aktiven zuordnen, wie er in dem vom VG Magdeburg in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster beschrieben sind, noch lässt sich jenem Urteil eine hinreichend sichere Verfolgungsprognose für Angehörige dieses Kreises entnehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.01.2000 a.a.O. Rdnrn. 778 ff., 821 ff.); es befasst sich mit dieser Frage gar nicht, weil der Kläger jenes Verfahrens gerade nicht exilpolitisch hervorgetreten war. Würde sich die Beurteilung im rechtskräftigen Urteil insoweit als fehlerhaft erweisen, wäre dieses „von Anfang an“ fehlerhaft; auf eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse käme es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem solchen Fall nicht an (Urt. v. 01.06.2005 a.a.O.). Den insoweit sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen braucht die Kammer jedoch nicht abschließend nachzugehen; denn jedenfalls im Vergleich zum Herbst 2000 haben sich die maßgeblichen allgemeinen Verhältnisse für die Beurteilung der Frage ob türkische Staatsangehörige wegen exilpolitisch hervorgehobener Aktivität für die PKK bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Nachteile hinnehmen müssen, nicht hinreichend geändert.
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Zwar hat sich die innenpolitische Situation in der Türkei, soweit sie die politischen Anliegen der Kurden betrifft, in den letzten Jahren merklich entspannt. Die positive Entwicklung erscheint aber bei allen Anstrengungen als zerbrechlich und damit noch nicht als unumkehrbar; auch lässt sich noch nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die vor allem auf der Gesetzesebene vorgenommenen Änderungen insbesondere in den Polizeidienststellen im Wesentlichen befolgt werden. Die von der PKK ausgehenden Gefahren für den türkischen Staat bestehen nach wie vor. Dementsprechend wird die PKK nach wie vor von den zuständigen türkischen Stellen auch heute noch mit großer Härte und immer wieder auch unter Einsatz von Folter gegen wirkliche oder vermeintliche Unterstützer bekämpft. Ob die in den letzten Jahren ins Werk gesetzten rechtsstaatlichen Verbesserungen von den nachgeordneten Behörden in der Regel beachtet werden, kann erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums beurteilt werden.
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Insgesamt wurden seit 2002 acht sog. „Reformpakete“ verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen den Maßstäben des EU-Rechts gerecht werden. Allerdings geht die Umsetzung einiger dieser Gesetze langsamer vonstatten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss setzt voraus, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung anerkannt. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei in der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von dem türkischen Staat gegenüber kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo v. 31.07.2005) berichtet etwa, es gebe laut türkischen Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen nach wie vor Fälle, in denen Aussagen und Geständnissen mit Folter erpresst würden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hält in seinem Dienstreisebericht vom 25.04.2006 fest, dass die schweren Menschenrechtsverletzungen in den Jahren 2004 und 2005 zwar erheblich zurückgegangen seien, sich seit Ende 2005 jedoch wieder ein Anstieg von Folter und Misshandlungen durch „subtilere“ Methoden abzeichnet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen, Fälle schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor (vgl. Lageberichte des AA v. 11.01.2007, insbesondere S. 5, 9, 37 f. und 47 und vom 25.10.2007, insbesondere S. 29; Kaya v. 08.08.2005 an VG Sigmaringen; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 - und Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -, juris).
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Verbessert hat sich die Lage der Kurden hinsichtlich Minderheitenschutz und Ausübung kultureller Rechte. Mit den Reformen des Jahres 2002 wurde bereits das Verbot kurdischsprachiger Rundfunk- und Fernsehsendungen aufgehoben. Ermöglicht wurden sie allerdings nur in einem recht begrenzten Umfang. Das Lehren der kurdischen Sprache wurde zugelassen, als offizielle Sprache ist Kurdisch aber nach wie vor nicht anerkannt.
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Auch haben die bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei insgesamt abgenommen. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Die Stärke der PKK wird derzeit aber nur noch auf 5.000 bis 5.500 Kämpfer geschätzt, von denen die meisten sich in den Nordirak zurückgezogen haben dürften. Die PKK verkündete jedoch zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr ausgerufenen Waffenstillstands. Seitdem kam es im Südosten der Türkei nach offiziellen Angaben wieder vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Kämpfern, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind, obwohl die PKK in den Jahren 2005 und 2006 jeweils einseitig einen Waffenstillstand ausrief. So sollen nach Angaben türkischer Stellen in den letzten drei Jahren 359 PKK-Terroristen, 203 türkische Soldaten, 21 Polizisten und 22 Dorfschützer zu Tode gekommen sein. Allein seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Jahr 2006 sollen nach Presseangaben mindestens 110 PKK-Mitglieder und 78 Soldaten ums Leben gekommen sein. Einen weiteren negativen Wendepunkt für das sich über die letzten Jahre langsam verbessernde Verhältnis zwischen kurdischstämmiger Bevölkerung und türkischem Zentralstaat bildete ein von Gendarmerieangehörigen begangener Anschlag auf das Buchgeschäft des ehemaligen PKK-Mitglieds in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei (Semdinli) im November 2005. Danach war ein weiterer deutlicher Anstieg der Spannungen in der Region zu verzeichnen. Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den friedlich verlaufenden Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2006 erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03. in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie türkischen Sicherheitskräften kam. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen. Die Ausschreitungen haben in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer, darunter mindestens drei Kinder unter 10 Jahren, sowie mehr als 350 Verletzte, hierunter knapp 200 Sicherheitskräfte, gefordert. Erstmals seit langer Zeit hat die PKK 2005 und 2006 wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt, so am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28 August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte. Am 22.05.2007 hat es bei einem von türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte unter der Zivilbevölkerung gegeben. Weitere Terroranschläge auf Sicherheitskräfte, vorwiegend im Südosten der Türkei, führten vor den türkischen Wahlen zu einer zusätzlichen Anspannung der innenpolitischen Situation. Am 06. Juni 2007 erklärte der türkische Generalstab vier Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten, deren Betreten zunächst vom 09.06.2007 bis 09.09.2007 grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen (vgl. hierzu Lageberichte d. AA v. 11.01.2007, S. 20 f. und v. 25.10.2007 , S. 18). Beim Eindringen türkischer Streitkräfte in den Nordirak im Februar 2008 kam es zu Kämpfen um Stützpunkte der PKK und zu erheblichen Verlusten auf beiden Seiten. Die Kämpfe flammen seither immer wieder auf. Deshalb wurden im Juni 2008 in den Grenzprovinzen zum Irak und zum Iran erneut sogenannte Sicherheitszonen eingerichtet (Die Welt vom 11.06.2008).
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In Reaktion auf die Rückkehr der PKK zur Gewalt hat das türkische Parlament schon im Jahr 2006 ein Anti-Terror-Gesetz verabschiedet. Die von Menschenrechts-Organisationen und den Medien stark kritisierten Änderungen sehen u.a. eine Wiedereinführung des abgeschafften Straftatbestands für separatistische Propaganda, eine wenig konkret gefasste Terrordefinition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Diese gesetzlichen Änderungen drohen die Meinungsfreiheit erneut zu beschneiden und ermöglichen für viele Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, eine Verurteilung wegen Beteiligung an Terrordelikten. Dieses Anti-Terror-Gesetz wird allgemein als Konzession an die türkischen Sicherheitskräfte angesehen (Lagebericht d. AA v. 11.01.2007, S. 16).
31 
Nach wie vor können bekannt gewordene oder vermutete Verbindungen zur PKK bei der Einreise zur vorübergehenden Ingewahrsamnahme, zum Verhör durch die Grenzpolizei und ggf. durch die Terrorabteilung der Polizei führen (vgl. AA v. 21.11.2005 an VGH Hessen, Az. 508-516.80/44245). Auch der Sachverständige Kaya führt aus, dass es möglich sei, als vermeintlicher PKK-Sympathisant oder -Unterstützer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und einige Zeit festgehalten zu werden, wobei in einem solchen Fall mit einem Festhalten für maximal 24 Stunden zu rechnen sei (Kaya v. 09.08.2006 an VG Berlin und v. 08.08.2005 an VG Sigmaringen). Die Feststellung des Auswärtigen Amtes, dass in den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter oder abgeschobener abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden sei, sei zwar zutreffend; unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen habe sich nach seinen Informationen aber keine Person befunden, die Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation gewesen oder als solche verdächtigt worden sei (Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -). Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist es der Türkei bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen weitestgehend zu unterbinden (Lageberichte d. AA v. 11.01.2007, S. 37 f. und vom 25.10.2007, S. 29).
32 
Bei der Beurteilung, ob sich aus all dem gegenüber den Tatsachen, die dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegen, eine qualitative und nachhaltige Verbesserung hinsichtlich der Bedrohung von Rückkehrern in die Türkei ergibt, in asylerheblicher Weise wegen herausgehobener exilpolitischer Aktivitäten für die PKK belangt zu werden, ist zudem noch zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung im hier maßgeblichen Zeitpunkt im September 2000 bereits zum Guten gewendet hatte. Insbesondere war die Sorge, es könne wegen der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan zu einem Wiederaufflammen der Gewalt kommen, schon im Jahr 1999 nicht mehr begründet (OVG NW, Urt. v. 25.01.2000 a.a.O. Rdnr. 327 ff.). Das rechtskräftige Urteil ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem sich die Wende zum Besseren bereits abzeichnete und teilweise eingeleitet war. So war schon 1999 die Strafdrohung für den staatliche Folter erfassenden Straftatbestand verschärft worden. Schon damals war, wohl auch wegen der Aufmerksamkeit von Regierungen (vgl. auch den deutsch-türkischen Schriftwechsel vom 10.03.1995, mit dem für Rückkehrer ein rechtsstaatliches Verfahren gesichert werden sollte) und Nichtregierungsstellen insoweit, die Gefahr für Angehörige der genannten Rückkehrergruppe, bei im Anschluss an die Einreise der Folter unterzogen zu werden, geringer als für Personen unter PKK-Verdacht, die anlässlich konkreter Vorfälle in den westlichen Großstädten der Türkei oder in den südöstlichen Provinzen festgenommen wurden (vgl. AA, Lagebericht v. 20.03.2002, III Nr. 2, unter Bezugnahme auf ältere Lageberichte).
33 
Wegen der Aufhebung des Widerrufs ist die im Widerrufsbescheid ebenfalls enthaltene Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegenstandslos (BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Gründe

 
15 
Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat; denn darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist aufzuheben; denn er ist unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 46a des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist u.a. insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in diesen Staat abzulehnen (vgl. Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK). Ein Wegfall der Umstände im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor, wenn sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage ändert. Eine solche Änderung rechtfertigt den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht. Ein Widerrufsgrund kann dagegen etwa aus einem Wechsel des politischen Systems entstehen, wenn eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist (BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 a.a.O.; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243); VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - u. v. 21.06.2006 - A 2 S 571/05 -).
18 
Hat das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Befolgung eines rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urteils ausgesprochen, ist ein Widerruf dieser Entscheidung allerdings nur zulässig, soweit dem die Rechtskraft des Urteils gemäß § 121 VwGO nicht entgegensteht (vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 m.w.N.). Dessen Rechtskraftwirkung endet - in zeitlicher Hinsicht - erst, wenn sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich verändert hat. Dabei lässt nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung entfallen. Gerade im Asylrecht liefe diese ansonsten weitgehend leer. Ihr Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, wäre nicht mehr gewährleistet. Naturgemäß sind insbesondere die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ständigen Änderungen unterworfen. Die Rechtskraftbindung eines stattgebenden Urteils in Asylsachen entfällt somit erst dann, wenn neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das rechtskräftige Urteil zu der geänderten Sachlage keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
19 
Daraus folgt, dass sich allein aus dem Zeitablauf grundsätzlich noch keine für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung hinreichende Änderung der Sachlage ergibt. Freilich kann, je länger der Zeitraum ist, der seit dem Erlass des rechtskräftigen Urteils vergangen ist, umso eher die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimatland zu einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose geführt hat. Dies bedarf jedoch jeweils einer umfassenden Würdigung der für das Rechtsschutzbegehren maßgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des rechtskräftigen Urteils einerseits und der Entscheidung über den Widerruf andererseits.
20 
Die Erheblichkeit der Änderung der Sachlage hängt dabei jedoch nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil. So kann die Rechtskraft des früheren Urteils auch dann enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage, etwa ein politischer Umsturz im Heimatland des Asylbewerbers, die im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt, weil der Asylberechtigte auch unter dem neuen Regime Verfolgung zu erwarten hat. Regelmäßig endet die Rechtskraft des früheren Urteils dann, wenn die geänderte Sachlage ein anderes Ergebnis als im früheren Urteil begründet. Hätte allerdings das damals entscheidende Gericht schon aufgrund der damals gegebenen Sachlage zu dem anderen, auf der Grundlage der jetzigen Verhältnisse gewonnenen Ergebnis kommen müssen, ergibt sich aus der Ergebnisabweichung für sich allein noch keine Lösung von der Rechtskraft. Denn auch (und gerade) einem falschen Urteil kommt die Rechtskraftwirkung zu. Offen ist nur, ob dies auch dann noch gilt, wenn der so geschaffene Zustand „schlechthin unerträglich“ wäre.
21 
Ansonsten endet die Rechtskraftwirkung nicht etwa, wenn neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen vorliegen, das Gericht die damals festgestellten Tatsachen nunmehr neu würdigt oder sich die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung geändert hat. Das rechtskräftige Urteil kann auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, das Gericht habe entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder falsch gewürdigt. Insoweit „präkludiert“ die Rechtskraft späteres Vorbringen der Beteiligten. Davon erfasst sind alle Umstände, die zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt objektiv bereits vorlagen und bei natürlicher Betrachtungsweise dem von dem Streitgegenstand umfassten Lebenssachverhalt zuzurechnen sind (Clausing, in: Schoch - Schmidt-Aßmann - Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 69 ff.; vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.06.2005 - A 13 S 952/04 - juris sowie VG Freiburg, Urt. v. 07.08.1997 - A 3 K 12700/96 - NVwZ-RR 1999, 683, jeweils m.w.N.).
22 
Nach diesen Maßstäben haben sich die Umstände nicht wesentlich geändert, welche der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger zu Grunde lagen.
23 
Wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.09.2000 (7 A 188/97 MD) steht rechtskräftig fest, dass sich der Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet exilpolitisch in einer Weise betätigt hat, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils geeignet war, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein asylrechtlich erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen. Es können deshalb im vorliegenden Verfahren weder die tatsächlichen Grundlagen dieser Würdigung noch die Würdigung selbst in Zweifel gezogen werden. Demzufolge ist unerheblich, ob der Kläger über die damals getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinaus (exilpolitisch) in Erscheinung getreten ist. Unerheblich ist auch, ob die damals noch anhängigen Strafverfahren, von denen eines bis zur Anklage gediehen war, später eingestellt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die Verfolgungsgefahr für den Kläger nicht (u.a.) aus einer (wahrscheinlichen) Verurteilung wegen räuberischer Erpressung („Sammlung von Spenden“ für die PKK) geschlossen, sondern daraus, dass gegen den Kläger ein entsprechender, auch öffentlich bekannt gewordener Verdacht vorlag; allein diesen Umstand hat es ersichtlich als hinreichend dafür angesehen, dass die unterstützende Tätigkeit des Klägers für die PKK in Deutschland auch von türkischen Ermittlungsbehörden als „exilpolitisch exponiert“ wahrgenommen würde. Das Verwaltungsgericht ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei deshalb von Ermittlungsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise belangt worden wäre; insoweit hat es seine Einschätzung der allgemeinen Lage auf eine Entscheidung des Oberwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt (Urt. v. 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A - juris, Rdnr. 776 ff.). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG (Terrorismusvorbehalt) hat es - ohne dies auszuführen - nicht als gegeben erachtet. Unerheblich ist schließlich auch, ob Unterstützungshandlungen für die PKK, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt bzw. zu Grunde gelegt hat, heute noch in der Türkei strafbar sind. Denn das angefochtene Urteil ist nicht darauf gestützt, dass der Kläger bei seiner Rückkehr strafverfolgt werden könnte, sondern darauf, dass er wegen hervorgehobener Aktivitäten für die PKK durch Polizeidienststellen befragt und dabei der Folter ausgesetzt werden könnte.
24 
Stützen lässt sich der angefochtene Widerruf auch nicht auf eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse für Personen, die wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung im Bundesgebiet im Jahr 2000 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei davon bedroht waren, von staatlichen Stellen festgehalten und in asylerheblicher Weise belangt zu werden (vgl. zu Asylberechtigten, die wegen vor der Ausreise entstandenem Separatismusverdacht als asylberechtigt anerkannt worden sind, VG Karlsruhe, Urteile vom 02.02.2007 - A 5 K 696/06 -, vom 08.12.2006 - A 7 K 99/06 -, vom 16.04.2008 - A 5 K 391/07 -; VG Stuttgart Urteil vom 15.05.2006 – A 11 K 711/06 -; VG Minden Urteil vom 28.07.2006 – 8 K 275/06.A-; VG Ansbach Urteil vom 20.03.2007 - AN 1 K 06.30862 -).
25 
Dabei kann die Kammer offen lassen, ob dies schon deshalb gilt, weil, wofür manches spricht, die Verfolgungsprognose im rechtskräftigen Urteil nicht ohne Weiteres als zutreffend erscheint. Weder lässt sich der Kläger aufgrund der festgestellten Tatsachen ohne Weiteres dem Kreis der exilpolitisch hervorgehoben Aktiven zuordnen, wie er in dem vom VG Magdeburg in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster beschrieben sind, noch lässt sich jenem Urteil eine hinreichend sichere Verfolgungsprognose für Angehörige dieses Kreises entnehmen (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.01.2000 a.a.O. Rdnrn. 778 ff., 821 ff.); es befasst sich mit dieser Frage gar nicht, weil der Kläger jenes Verfahrens gerade nicht exilpolitisch hervorgetreten war. Würde sich die Beurteilung im rechtskräftigen Urteil insoweit als fehlerhaft erweisen, wäre dieses „von Anfang an“ fehlerhaft; auf eine Änderung der allgemeinen Verhältnisse käme es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem solchen Fall nicht an (Urt. v. 01.06.2005 a.a.O.). Den insoweit sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen braucht die Kammer jedoch nicht abschließend nachzugehen; denn jedenfalls im Vergleich zum Herbst 2000 haben sich die maßgeblichen allgemeinen Verhältnisse für die Beurteilung der Frage ob türkische Staatsangehörige wegen exilpolitisch hervorgehobener Aktivität für die PKK bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Nachteile hinnehmen müssen, nicht hinreichend geändert.
26 
Zwar hat sich die innenpolitische Situation in der Türkei, soweit sie die politischen Anliegen der Kurden betrifft, in den letzten Jahren merklich entspannt. Die positive Entwicklung erscheint aber bei allen Anstrengungen als zerbrechlich und damit noch nicht als unumkehrbar; auch lässt sich noch nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass die vor allem auf der Gesetzesebene vorgenommenen Änderungen insbesondere in den Polizeidienststellen im Wesentlichen befolgt werden. Die von der PKK ausgehenden Gefahren für den türkischen Staat bestehen nach wie vor. Dementsprechend wird die PKK nach wie vor von den zuständigen türkischen Stellen auch heute noch mit großer Härte und immer wieder auch unter Einsatz von Folter gegen wirkliche oder vermeintliche Unterstützer bekämpft. Ob die in den letzten Jahren ins Werk gesetzten rechtsstaatlichen Verbesserungen von den nachgeordneten Behörden in der Regel beachtet werden, kann erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums beurteilt werden.
27 
Insgesamt wurden seit 2002 acht sog. „Reformpakete“ verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen den Maßstäben des EU-Rechts gerecht werden. Allerdings geht die Umsetzung einiger dieser Gesetze langsamer vonstatten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss setzt voraus, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung anerkannt. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei in der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von dem türkischen Staat gegenüber kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo v. 31.07.2005) berichtet etwa, es gebe laut türkischen Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen nach wie vor Fälle, in denen Aussagen und Geständnissen mit Folter erpresst würden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hält in seinem Dienstreisebericht vom 25.04.2006 fest, dass die schweren Menschenrechtsverletzungen in den Jahren 2004 und 2005 zwar erheblich zurückgegangen seien, sich seit Ende 2005 jedoch wieder ein Anstieg von Folter und Misshandlungen durch „subtilere“ Methoden abzeichnet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen, Fälle schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor (vgl. Lageberichte des AA v. 11.01.2007, insbesondere S. 5, 9, 37 f. und 47 und vom 25.10.2007, insbesondere S. 29; Kaya v. 08.08.2005 an VG Sigmaringen; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2006 - A 12 S 1505/04 - und Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -, juris).
28 
Verbessert hat sich die Lage der Kurden hinsichtlich Minderheitenschutz und Ausübung kultureller Rechte. Mit den Reformen des Jahres 2002 wurde bereits das Verbot kurdischsprachiger Rundfunk- und Fernsehsendungen aufgehoben. Ermöglicht wurden sie allerdings nur in einem recht begrenzten Umfang. Das Lehren der kurdischen Sprache wurde zugelassen, als offizielle Sprache ist Kurdisch aber nach wie vor nicht anerkannt.
29 
Auch haben die bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei insgesamt abgenommen. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Die Stärke der PKK wird derzeit aber nur noch auf 5.000 bis 5.500 Kämpfer geschätzt, von denen die meisten sich in den Nordirak zurückgezogen haben dürften. Die PKK verkündete jedoch zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr ausgerufenen Waffenstillstands. Seitdem kam es im Südosten der Türkei nach offiziellen Angaben wieder vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Kämpfern, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind, obwohl die PKK in den Jahren 2005 und 2006 jeweils einseitig einen Waffenstillstand ausrief. So sollen nach Angaben türkischer Stellen in den letzten drei Jahren 359 PKK-Terroristen, 203 türkische Soldaten, 21 Polizisten und 22 Dorfschützer zu Tode gekommen sein. Allein seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Jahr 2006 sollen nach Presseangaben mindestens 110 PKK-Mitglieder und 78 Soldaten ums Leben gekommen sein. Einen weiteren negativen Wendepunkt für das sich über die letzten Jahre langsam verbessernde Verhältnis zwischen kurdischstämmiger Bevölkerung und türkischem Zentralstaat bildete ein von Gendarmerieangehörigen begangener Anschlag auf das Buchgeschäft des ehemaligen PKK-Mitglieds in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei (Semdinli) im November 2005. Danach war ein weiterer deutlicher Anstieg der Spannungen in der Region zu verzeichnen. Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den friedlich verlaufenden Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2006 erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03. in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie türkischen Sicherheitskräften kam. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen. Die Ausschreitungen haben in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer, darunter mindestens drei Kinder unter 10 Jahren, sowie mehr als 350 Verletzte, hierunter knapp 200 Sicherheitskräfte, gefordert. Erstmals seit langer Zeit hat die PKK 2005 und 2006 wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt, so am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28 August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte. Am 22.05.2007 hat es bei einem von türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte unter der Zivilbevölkerung gegeben. Weitere Terroranschläge auf Sicherheitskräfte, vorwiegend im Südosten der Türkei, führten vor den türkischen Wahlen zu einer zusätzlichen Anspannung der innenpolitischen Situation. Am 06. Juni 2007 erklärte der türkische Generalstab vier Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten, deren Betreten zunächst vom 09.06.2007 bis 09.09.2007 grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen (vgl. hierzu Lageberichte d. AA v. 11.01.2007, S. 20 f. und v. 25.10.2007 , S. 18). Beim Eindringen türkischer Streitkräfte in den Nordirak im Februar 2008 kam es zu Kämpfen um Stützpunkte der PKK und zu erheblichen Verlusten auf beiden Seiten. Die Kämpfe flammen seither immer wieder auf. Deshalb wurden im Juni 2008 in den Grenzprovinzen zum Irak und zum Iran erneut sogenannte Sicherheitszonen eingerichtet (Die Welt vom 11.06.2008).
30 
In Reaktion auf die Rückkehr der PKK zur Gewalt hat das türkische Parlament schon im Jahr 2006 ein Anti-Terror-Gesetz verabschiedet. Die von Menschenrechts-Organisationen und den Medien stark kritisierten Änderungen sehen u.a. eine Wiedereinführung des abgeschafften Straftatbestands für separatistische Propaganda, eine wenig konkret gefasste Terrordefinition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Diese gesetzlichen Änderungen drohen die Meinungsfreiheit erneut zu beschneiden und ermöglichen für viele Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, eine Verurteilung wegen Beteiligung an Terrordelikten. Dieses Anti-Terror-Gesetz wird allgemein als Konzession an die türkischen Sicherheitskräfte angesehen (Lagebericht d. AA v. 11.01.2007, S. 16).
31 
Nach wie vor können bekannt gewordene oder vermutete Verbindungen zur PKK bei der Einreise zur vorübergehenden Ingewahrsamnahme, zum Verhör durch die Grenzpolizei und ggf. durch die Terrorabteilung der Polizei führen (vgl. AA v. 21.11.2005 an VGH Hessen, Az. 508-516.80/44245). Auch der Sachverständige Kaya führt aus, dass es möglich sei, als vermeintlicher PKK-Sympathisant oder -Unterstützer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und einige Zeit festgehalten zu werden, wobei in einem solchen Fall mit einem Festhalten für maximal 24 Stunden zu rechnen sei (Kaya v. 09.08.2006 an VG Berlin und v. 08.08.2005 an VG Sigmaringen). Die Feststellung des Auswärtigen Amtes, dass in den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter oder abgeschobener abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden sei, sei zwar zutreffend; unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen habe sich nach seinen Informationen aber keine Person befunden, die Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation gewesen oder als solche verdächtigt worden sei (Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -). Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist es der Türkei bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen weitestgehend zu unterbinden (Lageberichte d. AA v. 11.01.2007, S. 37 f. und vom 25.10.2007, S. 29).
32 
Bei der Beurteilung, ob sich aus all dem gegenüber den Tatsachen, die dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegen, eine qualitative und nachhaltige Verbesserung hinsichtlich der Bedrohung von Rückkehrern in die Türkei ergibt, in asylerheblicher Weise wegen herausgehobener exilpolitischer Aktivitäten für die PKK belangt zu werden, ist zudem noch zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung im hier maßgeblichen Zeitpunkt im September 2000 bereits zum Guten gewendet hatte. Insbesondere war die Sorge, es könne wegen der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan zu einem Wiederaufflammen der Gewalt kommen, schon im Jahr 1999 nicht mehr begründet (OVG NW, Urt. v. 25.01.2000 a.a.O. Rdnr. 327 ff.). Das rechtskräftige Urteil ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem sich die Wende zum Besseren bereits abzeichnete und teilweise eingeleitet war. So war schon 1999 die Strafdrohung für den staatliche Folter erfassenden Straftatbestand verschärft worden. Schon damals war, wohl auch wegen der Aufmerksamkeit von Regierungen (vgl. auch den deutsch-türkischen Schriftwechsel vom 10.03.1995, mit dem für Rückkehrer ein rechtsstaatliches Verfahren gesichert werden sollte) und Nichtregierungsstellen insoweit, die Gefahr für Angehörige der genannten Rückkehrergruppe, bei im Anschluss an die Einreise der Folter unterzogen zu werden, geringer als für Personen unter PKK-Verdacht, die anlässlich konkreter Vorfälle in den westlichen Großstädten der Türkei oder in den südöstlichen Provinzen festgenommen wurden (vgl. AA, Lagebericht v. 20.03.2002, III Nr. 2, unter Bezugnahme auf ältere Lageberichte).
33 
Wegen der Aufhebung des Widerrufs ist die im Widerrufsbescheid ebenfalls enthaltene Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegenstandslos (BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2008 - A 5 K 2161/07 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2006 - A 12 S 1505/04

bei uns veröffentlicht am 09.02.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 - A 12 K 10707/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 - A 12 K 10707/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 15.05.1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31.10.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung am 12.11.2002 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab er im wesentlichen an: Außer dem Nüfus könne er keine weiteren Papiere vorlegen. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei in Nusaybin gewesen. Dort habe er bis zur Ausreise aus der Türkei gewohnt. Seine Eltern lebten unter derselben Anschrift. Er sei selbständig gewesen und habe zusammen mit seinem Bruder Heizkörper und Installationsgeräte verkauft und repariert. Sie hätten das Geschäft vor zwei Monaten zugemacht, weil er wegen seiner HADEP-Mitgliedschaft und sonstigen Dingen ständig von Sicherheitsorganen festgenommen worden sei. Seinen Wehrdienst habe er von 1998 bis 1999 abgeleistet. Am 23.10.2002 sei er von Istanbul nach Stuttgart geflogen. Die Fluggesellschaft wisse er nicht. Flugunterlagen könne er nicht vorweisen. Welchen Pass er benutzt habe, wisse er nicht. Der Schlepper habe alle Unterlagen nach der Ankunft in Deutschland eingezogen. Den Namen aus dem Reisepass, den er benutzt habe, könne und dürfe er nicht sagen. Er habe 4.000,-- US-Dollar bezahlt. (Auf Frage nach den Gründen für seinen Asylantrag:) Vor ein paar Jahren habe er mit einem Freund die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Dieser Freund habe sich der PKK, dem bewaffneten Kampf angeschlossen, er selbst jedoch nicht. Er sei Mitglied der HADEP. Sein Geschäft sei in Nusaybin gewesen. Er habe aber in Ankara als Subunternehmer einen Auftrag übernommen. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft in der HADEP mehrmals festgenommen, dabei geschlagen und wieder freigelassen worden, bis vor zwei Monaten. Er habe von Ankara aus zu Hause angerufen und mit seinen Eltern sprechen wollen, um zu erfahren, wie es ihnen gehe. Sein Vater habe ihm berichtet, dass die Sicherheitskräfte das Haus gestürmt und durchsucht sowie nach ihm gefragt hätten. Er habe seinen Vater gefragt, ob es einen besonderen Grund gebe, weshalb die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sein Freund, der sich vor einigen Jahren der PKK angeschlossen habe, wahrscheinlich festgenommen worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. (Auf Frage, woher sein Vater das gewusst habe:) Dieser Freund sei ein Dorfbewohner und habe sich den Sicherheitskräften freiwillig gestellt. Als die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, habe er diese begleitet. Der Freund heiße .... Nachdem dieser mit den Sicherheitskräften das Haus gestürmt habe, habe es keine andere Möglichkeit gegeben als zu flüchten. Die Hausdurchsuchung sei vor ca. zweieinhalb Monaten gewesen. Es müsse Ende August/Anfang September gewesen sein. Seit 10 Jahren sei er - der Kläger - abwechselnd in Nusaybin und Ankara tätig gewesen. Die letzte Baustelle sei in Ankara gewesen. Er habe mehrere Aufträge dort gehabt. Vor ca. sieben Monaten sei er nach Ankara gegangen. Seither sei er nicht mehr in Nusaybin gewesen. Sein Bruder sei nicht in Ankara, sondern in Nusaybin gewesen. Er selbst habe mit seinen Angestellten direkt auf der Baustelle gearbeitet und in Baracken, die der Bauherr zur Verfügung gestellt habe, gewohnt. Wann sein Freund sich den Sicherheitskräften gestellt habe, wisse er nicht. Danach habe er nicht gefragt. Er selbst sei zuletzt am 02.08.2002 gemeinsam mit vier weiteren Personen in Ankara von der Polizei festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Er sei drei Tage lang festgehalten worden. Sie seien festgenommen worden, weil er und seine Freunde Zeitschriften wie Özgür Politika und Özgür Gündem mitgeführt hätten. Auf der Wache hätten sie wissen wollen, ob sie irgendwelche Verbindungen zur PKK hätten und ob sich PKK-Leute in Ankara aufhielten. Er habe keinerlei Informationen gegeben. Er sei auch zusammengeschlagen worden. Seine Zähne seien gebrochen worden. Beim Zahnarzt sei er nicht gewesen. Er sei mit einer Kette geschlagen worden. Es seien nur die Spitzen der Zähne abgebrochen. Einem Arzt oder Richter sei er während dieser drei Tage nicht vorgeführt worden. Es sei am 02. oder 03.08.2002 gegen 18.00 Uhr gewesen. Um 4.00 Uhr morgens sei er wieder freigelassen worden. Im HADEP-Gebäude sei eine Sitzung wegen der bevorstehenden Wahlen gewesen. Die Sitzung habe um 13.00 Uhr begonnen. Sie habe nicht so lange gedauert. Danach hätten sie sich noch ein bisschen unterhalten. Er selbst habe zu dieser Zeit nicht auf der Baustelle gearbeitet, aber seine Angestellten. Er habe für die HADEP gespendet und andere Leute zusammen mit anderen HADEP-Mitgliedern aufgesucht, damit diese Spenden leisteten und sich für die HADEP einsetzten. (Auf Frage, wann er davor festgenommen worden sei:) An Daten könne er sich nicht erinnern. Es seien regelmäßig Festnahmen gewesen, vielleicht für ein paar Stunden oder einmal einen Tag. In sonstiger Weise habe er sich politisch nicht betätigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde man ihn festnehmen und verurteilen, weil der Freund, der sich der PKK angeschlossen und den Sicherheitskräften gestellt habe, alles erzählt habe.
Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
Der Kläger hat am 06.12.2002 - entsprechend der dem Bescheid des Bundesamtes beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 03.03.2003 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwies. Zur Begründung führte er aus, einem Cousin väterlicherseits (... ...) sei Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden. Dessen Schwiegervater sowie drei Schwager dieses Cousins seien als Asylberechtigte anerkannt. Bei dem besagten „...“ (richtig: ...) ... handele es sich um einen etwa gleichaltrigen jungen Mann aus seinem Heimatdorf, der gemeinsam mit ihm die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe. Anders als er selbst habe sich dieser Freund allerdings dem bewaffneten Kampf angeschlossen. Ob er von den staatlichen Sicherheitskräften festgenommen worden sei oder sich diesen freiwillig gestellt habe, könne er aus eigener Kenntnis nicht sagen. Jedenfalls habe er zu dem Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, nach den Berichten des Vaters offensichtlich mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet. Dies sei daraus zu schließen, dass er nicht gefesselt gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, dass ... zunächst festgenommen und anschließend von Sicherheitskräften „umgedreht“ worden sei, dann müsse es gegen ihn ein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren geben oder gegeben haben. Möglicherweise sei dies auch dann der Fall, wenn er sich freiwillig gestellt haben sollte. Er müsste ebenso wie der Kläger aus dem früher zum Kreis Idil/Sirnak und jetzt zum Kreis Dargecit/Mardin gehörenden Dorf ... stammen. Die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen des Klägers könne deshalb nicht zutreffen, weil er gegebenenfalls sogleich von der Polizei in Ankara festgenommen worden wäre, könne er nicht nachvollziehen. Er habe nie angegeben, dass er auf der besagten Baustelle in Ankara „offiziell“ gearbeitet oder gar dort einen Wohnsitz gehabt habe. Auch könnten die Ereignisse in Nusaybin nicht so schnell Fahndungsmaßnahmen in Ankara ausgelöst haben. Die weitere Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen zu der Festnahme in Ankara könne nicht zutreffen, weil er weder einem Arzt noch einem Richter vorgeführt worden sei, sei in Anbetracht der objektiven Erkenntnislage befremdlich. Die zitierte Verordnung des türkischen Justiz- und Innenministeriums werde in der Praxis häufig nicht beachtet. Abgesehen davon finde sie ohnehin keine Anwendung, wenn eine Person „lediglich“ drei Tage lang in Polizeigewahrsam gehalten werde. Er sei an dem benannten Tag am späten Vormittag in Istanbul abgeflogen und am frühen Nachmittag in Stuttgart angekommen. Er sei im Besitz eines gefälschten, vom Schlepper zur Verfügung gestellten türkischen Reisepasses gewesen, der mit seinem Foto versehen gewesen sei. Den Namen, auf den der Pass gelautet habe, kenne er. Er habe aber dem Schlepper hoch und heilig versprochen, ihn nicht zu nennen. Inzwischen sei ihm wieder eingefallen, dass es sich bei der Fluggesellschaft um die THY (Turkish Airlines) gehandelt habe. Er sei in der Lage, Einzelheiten zu den Aus- und Einreiseumständen darzulegen. Davon möge sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Ihm sei im Mai 2003 von seinem Vater eine Bescheinigung des Ortsvorstehers des Stadtteils ..., in dem das Haus der Eltern gelegen sei, vom 21.04.2003 zugeschickt worden. In der Bescheinigung sei die Hausdurchsuchung bestätigt und auf den 15.08.2002 datiert worden. Nach den Informationen, die er von seiner Familie erhalten habe, dauere die Suche nach ihm an, und zwar nicht nur in Nusaybin, sondern auch in seinem Heimatdorf .../..., wo die Familie nach wie vor registriert sei. Dazu lege er eine Bescheinigung des dortigen Dorfvorstehers vom 15.06.2004 vor. Der besagte ... ... stamme nicht - wie früher vorgetragen - aus ., sondern aus dem Dorf ..., Kreis Idil/Sirnak. Inzwischen lägen dem Kläger gesicherte Informationen darüber vor, dass sich ... in Haft befinde. Er wisse aber nicht, ob in Untersuchungs- oder Strafhaft. Aufgrund der von ihm geschilderten Umstände und des aus den beigezogenen Akten ersichtlichen familiären Hintergrundes spreche alles dafür, dass gegen ihn spätestens im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 15.08.2002 ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und vermutlich auch ein Haftbefehl ergangen sei. Dass die Sicherheitskräfte bei der Hausdurchsuchung den ... ... dabeigehabt hätten, lasse den Schluss zu, dass er den Kläger als Unterstützer der PKK bezichtigt habe. Dass auch im Registrierort, ..., nach ihm gesucht werde, spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Haftbefehls.
Mit Urteil vom 22.07.2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, es halte das Vorbringen des Klägers, wonach er 1996/1997 zusammen mit seinem Freund die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe, nicht für glaubhaft. Mit Beschluss vom 31.08.2004 berichtigte das Verwaltungsgericht das Urteil. Soweit der Kläger außerdem begehrte, das Urteil dahin zu ergänzen, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, seinem später verhafteten Freund nach dessen Anschluss an die Guerilla auch Unterschlupf gewährt zu haben, wurde der Antrag auf Berichtigung des Urteils abgelehnt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14.12.2004 - A 12 S 1144/04 - zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.01.2005 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.01.2005 zur Begründung der Berufung im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, es müsse bei verständiger Würdigung seines Vorbringens auf der Grundlage der objektiven Erkenntnislage davon ausgegangen werden, dass er aus begründeter Furcht vor unmittelbar und landesweit drohender politischer Verfolgung ausgereist sei und im Falle der Wiedereinreise auch zum jetzigen Zeitpunkt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Daher sei ihm zumindest Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzusprechen. Sofern sich der Senat bei der nachzuholenden Aufklärung der Einreiseumstände die Überzeugung verschaffen könne, dass er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht werde, auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sei, müsse ihm zusätzlich das Asylrecht gewährt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2004 - A 12 K 10707/03 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.08.2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2002 aufzuheben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht und soweit der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht wurde.
10 
Die Beklagte führt ergänzend aus, sie habe weiterhin erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Jedenfalls seien aber nach der heutigen Sach- und Rechtslage in der Türkei schon länger zurückliegende Sachverhalte - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr Gegenstand von Repressionsmaßnahmen. Mitgliedern der HADEP oder deren Nachfolge- oder Schwesterpartei DEHAP drohe keine staatliche Verfolgung. Sofern in besonders gelagerten Einzelfällen überhaupt eine Verfolgung wegen Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL in Betracht kommen könne, gelte dies in der Regel nur für Personen mit einer herausgehobenen Position in der Organisation. Aus dem - als wahr unterstellten - Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Hinweise für eine derartige Sonderstellung. Es könne von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit ausgegangen werden.
11 
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
12 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die Akte des Bundesamtes, die Akte des Verwaltungsgerichts und die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
I. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315).
17 
1. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2002 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 - und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil im hier maßgebenden Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.
18 
2. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vor seiner Ausreise aus der Türkei individueller politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sein Vorbringen zur angeblichen Verfolgung wegen Aktivitäten für die HADEP sowie für die PKK ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert.
19 
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 <95>; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz aaO, Nr. 113, vom 29.01.1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, InfAuslR 2001, 466).
20 
Die Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse in der Zeit ab ca. August 2002, die zur Ausreise am 23.10.2002 geführt haben sollen, ist widersprüchlich. In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen an, er habe, als er von Ankara aus zu Hause in Nusaybin angerufen habe, von seinem Vater erfahren, dass ca. Ende August/Anfang September 2002 eine Hausdurchsuchung im elterlichen Wohnhaus in Nusaybin durchgeführt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus gestürmt und seien von seinem Freund ... ... begleitet worden. Mit diesem habe er vor Jahren die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Der Freund habe sich - anders als er selbst - den bewaffneten Kämpfern angeschlossen. Zuvor sei er am 02.08.2002 oder 03.08.2002 in Ankara für drei Tage festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und seine Freunde Zeitschriften mitgeführt hätten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vor, der zufolge die Hausdurchsuchung in Nusaybin am 15.08.2002 stattgefunden haben soll.
21 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger zwar erneut an, er sei am 02.08.2002 oder 03.08.2002 für drei Tage in Ankara festgenommen worden. Erstmals behauptete er aber, er habe bereits einen Tag nach der Freilassung - demnach ca. am 06. oder 07.08.2002 - zu Hause angerufen und von der Hausdurchsuchung erfahren. Ausgehend von diesen Angaben könnte die Hausdurchsuchung nicht erst am 15.08.2002 bzw. Ende August/Anfang September 2002 stattgefunden haben. Hingewiesen auf diesen Widerspruch behauptete er, er sei mehrmals gesucht worden. Diese Erklärung vermag den Widerspruch aber nicht nachvollziehbar aufzulösen. Denn von mehreren Hausdurchsuchungen war bislang nie die Rede. Insbesondere in der Anhörung beim Bundesamt bezog der Kläger sich immer nur auf „die Hausdurchsuchung“, die ihn zur Flucht aus der Türkei gezwungen habe.
22 
Unklar blieb aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch, wann er Ankara verlassen und nach Istanbul gereist sein will. Er gab letztlich drei unterschiedliche Schilderungen zur Dauer seines Aufenthaltes in Istanbul ab. Es war von zwei Tagen, vier oder fünf Tagen und sogar von (mindestens) ca. anderthalb Monaten die Rede. Zunächst gab er an, er sei zwei Tage vor dem Abflug (23.10.2002) mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Später behauptete er, er sei nach dem Anruf bei seinem Vater, in dem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nach Istanbul gefahren. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er, dies sei noch im August 2002 gewesen. Demnach wäre er (mindestens) ca. anderthalb Monate vor dem Abflug nach Istanbul gereist. Schließlich gab er an, er habe den Schlepper in Istanbul unter einer ihm von seinem Vater mitgeteilten Adresse aufgesucht. Zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem Abflug hätten vier oder fünf Tage gelegen, in denen er beim Schlepper gewohnt habe.
23 
Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Beschaffung des Geldes (4.000,-- US-Dollar), mit dem er den Schlepper bezahlt haben will, waren ebenfalls widersprüchlich. Zunächst sprach er noch davon, er habe die Kosten aus Ersparnissen finanziert, die sich in Nusaybin in der Wohnung seines Vaters befunden hätten. Erst auf Frage, auf welche Weise das Geld nach Ankara transferiert wurde, behauptete er, er habe den Schlepper aus seinem in Ankara erzielten Verdienst bezahlt. Allem Anschein nach wurde dem Kläger bewusst, dass sich nach seinem ursprünglichen Vorbringen der Verdacht aufdrängte, dass er nicht direkt von Ankara nach Istanbul, sondern zunächst nach Nusaybin gereist war, um das Geld zur Bezahlung des Schleppers zu holen. In diesem Falle hätte er sich auch die Frage gefallen lassen müssen, warum er nach Nusaybin zurückkehrte, obwohl dort (angeblich) nach ihm gesucht worden war. Offensichtlich wechselte er nur deshalb sein Vorbringen, um dieser Frage zu entgehen.
24 
Auch seine Angaben zu (angeblichen) PKK-Aktivitäten, die der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein sollen, waren widersprüchlich und gesteigert; darüber hinaus blieben sie mangels Angabe von Einzelheiten blass. Wann er die PKK unterstützt haben soll, ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat völlig unklar. Einerseits sprach er davon, er habe gemeinsam mit seinem Freund die PKK ca. 1998/1999 unterstützt. Dann war von der Unterstützung der PKK im Zeitraum von 1996 bis 2000 die Rede. Schließlich will er bis zu dem Zeitpunkt Kontakt zur Guerilla gehabt haben, als er nach Ankara ging, wo er sich die letzten sieben Monate vor der Ausreise aufgehalten haben soll. Danach hätte er bis ca. März 2002 Kontakt mit bewaffneten Kämpfern gehabt. Entsprechende Angaben hatte er bislang nicht gemacht. Nach seinem ursprünglichen Vorbringen beim Bundesamt will er die PKK „vor ein paar Jahren“ mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er - wie er mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machte - an, er habe darüber hinaus seinem Freund ... ... nach dessen Anschluss an die Guerilla Unterschlupf gewährt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete er darüber hinaus, er habe gemeinsam mit seinem Freund, aber auch alleine für die PKK gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt und „Nachrichten überbracht“ habe. Außerdem habe er Kontakt zur (bewaffneten) Guerilla gehabt. Weder von solchen Aktivitäten noch von der Gewährung von Unterschlupf für seinen Freund war in der Anhörung beim Bundesamt die Rede. Was die Dauer seiner Tätigkeit für die PKK angeht, gingen seine Angaben ebenfalls in erheblichem Umfang über sein bisheriges Vorbringen hinaus.
25 
Die beiden vorgelegten Bescheinigungen von Ortsvorstehern sind nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers beizutragen. Die Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vom 21.04.2003 benennt keinen Grund für die angebliche Suche türkischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger und liefert daher keinen Hinweis für asylrelevante Verfolgung. Das Schreiben des Dorfvorstehers von ... vom 15.06.2004 ist als Gefährlichkeitsbescheinigung zu qualifizieren. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben eines Dorfvorstehers, Bescheinigungen zu erteilen, die von der Fahndung nach einer Person handeln (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17.01.2001 an das VG Sigmaringen). Für die Annahme, dass die Bescheinigung gefälligkeitshalber erstellt wurde, spricht auch die darin enthaltene Bemerkung, dass der Kläger durch die Sicherheitsorgane gesucht und im Falle seiner Festnahme verhaftet bzw. im Gefängnis gefoltert werde. Es ist offensichtlich, dass der Dorfvorsteher zu einer solchen Prognose nicht in der Lage gewesen sein kann. Wenn er sie aber dennoch angestellt hat, kann daraus geschlossen werden, dass er dem Kläger bzw. seinem Vater eine Gefälligkeit erbringen wollte. Darüber hinaus fehlen in der Bescheinigung Einzelheiten zur angeblichen Suche nach dem Kläger seitens der Sicherheitsorgane. Auch deshalb ist der Bescheinigung kein entscheidender Beweiswert beizumessen.
26 
Nicht glaubhaft war auch das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich bei der Ausreise verwendeten Pass, den er nach der Einreise über den Frankfurter Flughafen dem Schlepper zurückgegeben haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat machte er auf mehrmalige Nachfragen zu den Umständen der Grenzkontrolle und zu dem Bild im Pass nur widerwillig und sich zum Teil widersprechende Angaben. Allein mit seiner Angst vor Gefährdungen seiner Familie lässt sich dies nicht erklären. Zudem blieb im Ergebnis unklar, wie der Schlepper, der den Pass für den Kläger beschafft haben soll, in den Besitz eines Fotos des Klägers gelangt ist, mit welchem der Pass versehen gewesen sein soll. Auf Frage des Senats hatte er nämlich angegeben, er sei weder mit dem Schlepper bei einem Fotografen gewesen noch habe der Schlepper ihn fotografiert. Auch war keine Rede davon, dass er ihm ein Foto übergeben hat.
27 
Wegen der vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP war der Kläger einer politischen Verfolgung in der Türkei nicht ausgesetzt (vgl. u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 03.02.2004 an das VG Sigmaringen und vom 06.02.2004 an das VG Göttingen; hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei der legalen Partei HADEP nach deren Verbot im März 2003 rückwirkend zum Anlass genommen wird, gegen ihn asylrechtsrelevante Maßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich.
28 
Es sind auch - bei einer Gesamtschau - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in glaubhafter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.
29 
Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1827.89 -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.
30 
II. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach - dem hier allein einschlägigen - Satz 1 der Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemessen hieran droht dem Kläger keine politische Verfolgung wegen beachtlicher Nachfluchtgründe.
31 
1. Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit gegenwärtig noch weniger als für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden. Unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 11.11.2005, ergibt sich das Folgende:
32 
Insgesamt wurden seit 2002 acht sogenannte „Reformpakete“ verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen eine Strafbarkeit bewirken, die sich im Rahmen von EU-Standards hält. Allerdings geht die Implementierung einiger der neuen Gesetze langsamer von statten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss beinhaltet auch die Feststellung, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat - wie das Auswärtige Amt ausführt - die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung honoriert. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei und der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen (vgl. dpa-Meldung vom 03.10.2005).
33 
Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von früher dem türkischen Staat gegenüber sehr kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen sowie ihre lückenlose Strafverfolgung ist noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo vom 31.07.2005) berichtet etwa, laut türkischer Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen komme die Verwendung von unter Folter erpressten Aussagen und Geständnissen weiterhin vor. Trotz Verbesserungen auf rechtlicher Ebene seien Folter und Misshandlungen noch immer weit verbreitet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen (vgl. auch Kaya vom 08.08.2005 an das VG Sigmaringen; Oberdiek vom 02.08.2005 an das VG Sigmaringen). Fälle von schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor.
34 
Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, hat sich die Situation der Kurden in den letzten Jahren verbessert. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben. Allerdings wurden Radio- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache bislang nur auf ca. eine Stunde pro Woche beschränkt (vgl. ai, Länderkurzinfo vom 31.07.2005). Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat aber am 18.08.2005 angekündigt, künftig auch private Sender zuzulassen, die ihre Sendungen in kurdischen Sprachen ausstrahlen können. Angesichts dessen ist eine Ausweitung kurdischsprachiger Sendungen zu erwarten. Seit April 2004 werden Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten angeboten, mittlerweile finden diese Kurse in vielen türkischen Großstädten statt. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz und unter Beteiligung offizieller Stellen. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Fest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der „den Zusammenhalt der Nation stärke“.
35 
Obwohl die PKK-Nachfolgeorganisation KHK/KONGRA-GEL zum 01.06.2004 den erklärten Waffenstillstand beendet hatte - inzwischen ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt -, es inzwischen nahezu täglich zu Zusammenstößen kommt, die auf beiden Seiten Todesopfer fordern, und die PKK 2005 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt hat, wurde kein neuer Ausnahmezustand verhängt. Der in einigen Provinzen im Südosten seit 15 Jahren geltende Ausnahmezustand war bereits zum 30.11.2002 vollständig aufgehoben worden.
36 
Zahlreiche Kurden sind in die türkische Gesellschaft vollständig integriert oder haben sich sogar assimiliert. In Parlament, Regierung und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Innenminister Abdülkadir Aksu ist kurdischer Abstammung und hat öffentlich Reden auf Kurdisch gehalten. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
37 
Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.
38 
2. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für kurdische Volkszugehörige jedenfalls in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu wird auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats sowie die Urteile vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 175/01 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - und die weiteren Nachweise Bezug genommen (vgl. ferner: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris; OVG Berlin, Urteile vom 14.10.2003 - 6 B 7.03 -, juris, und vom 20.11.2003 - 6 B 11.03 -, juris; Hessischer VGH, Urteile vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53,60, und vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A -, ESVGH 53, 185).
39 
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Westen der Türkei Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wäre er dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können, und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen.
40 
Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund eines auf der Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteile vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -).
41 
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N., hierzu BVerfG, [Kammer] Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl 2004, 111).
42 
An der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei nicht generell auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums fristen müssen, hält der Senat unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei fest. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 24.11.2004 an OVG Nordrhein-Westfalen) berichtet hinsichtlich der Existenzbedingungen im Westen der Türkei, für kurdische Volkszugehörige türkischer Staatsangehörigkeit würden die selben Ausgangsbedingungen wie für alle anderen türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gelten. Der Aufbau einer neuen Existenz sei schon aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und hoher Arbeitslosigkeit unabhängig von der Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht, nicht einfach. Grundsätzliche Aussagen zu Beschäftigungsmöglichkeiten von bestimmten Personengruppen könnten nicht gemacht werden. Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 heißt es, die Lebensverhältnisse in der Türkei seien durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt, die Wirtschaftskrise 2001/2002 habe die Disparitäten noch verstärkt, und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland halte unvermindert an. Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nehme jedoch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.
43 
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, es sei nicht anzunehmen, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 11.11.2005, S. 14) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Unabhängig davon ist auch weiterhin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden.
44 
Umstände, die Anlass geben könnten, den Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).
45 
3. Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.
46 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 - sowie vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Im jüngsten Lagebericht vom 11.11.2005 teilt das Auswärtige Amt mit (S. 36 f.), dass sich bei der Einreise in die Türkei jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besäßen, könnten die Grenzkontrollen normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführung gestatteten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Sei es der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handle, werde diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten könne. Abgeschobene könnten dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke eine Befragung festgehalten werden. Gleiches gelte, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen könne oder aus seinem Reisepass ersichtlich sei, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten habe. Die Einholung von Auskünften könne je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt werde, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt geworden, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden gedauert habe. Bestehe der Verdacht einer Straftat, würden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtlinge hätten damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Das Auswärtige Amt habe in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Seit fast vier Jahren sei ihm kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. In den letzten beiden Jahren sei auch kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen worden, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei (vgl. auch ai - Länderkurzinfo - Türkei vom 31.07.2005, S. 6, sowie Taylan vom 21.07.2005 an das VG Sigmaringen, dem keine Informationen aus den vergangenen drei Jahren über Misshandlungen und Folterungen abgeschobener oder freiwillig in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber vorlagen). Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Das Auswärtige Amt gehe deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegenden wirklichen oder vermeintlichen Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließe das Auswärtige Amt aus. Infolge der gesetzlichen Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert würden (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.10.2004 an das VG Sigmaringen). Welche Gefahren Mitgliedern militanter Organisationen im Falle einer Abschiebung in die Türkei drohen (vgl. dazu ai vom 20.09.2005 an das VG Sigmaringen sowie Länderkurzinfo vom 31.07.2005; Kaya vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen), muss hier nicht entschieden werden.
47 
III. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
48 
IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
49 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
I. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315).
17 
1. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2002 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 - und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil im hier maßgebenden Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.
18 
2. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vor seiner Ausreise aus der Türkei individueller politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sein Vorbringen zur angeblichen Verfolgung wegen Aktivitäten für die HADEP sowie für die PKK ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert.
19 
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 <95>; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz aaO, Nr. 113, vom 29.01.1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, InfAuslR 2001, 466).
20 
Die Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse in der Zeit ab ca. August 2002, die zur Ausreise am 23.10.2002 geführt haben sollen, ist widersprüchlich. In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen an, er habe, als er von Ankara aus zu Hause in Nusaybin angerufen habe, von seinem Vater erfahren, dass ca. Ende August/Anfang September 2002 eine Hausdurchsuchung im elterlichen Wohnhaus in Nusaybin durchgeführt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus gestürmt und seien von seinem Freund ... ... begleitet worden. Mit diesem habe er vor Jahren die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Der Freund habe sich - anders als er selbst - den bewaffneten Kämpfern angeschlossen. Zuvor sei er am 02.08.2002 oder 03.08.2002 in Ankara für drei Tage festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und seine Freunde Zeitschriften mitgeführt hätten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vor, der zufolge die Hausdurchsuchung in Nusaybin am 15.08.2002 stattgefunden haben soll.
21 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger zwar erneut an, er sei am 02.08.2002 oder 03.08.2002 für drei Tage in Ankara festgenommen worden. Erstmals behauptete er aber, er habe bereits einen Tag nach der Freilassung - demnach ca. am 06. oder 07.08.2002 - zu Hause angerufen und von der Hausdurchsuchung erfahren. Ausgehend von diesen Angaben könnte die Hausdurchsuchung nicht erst am 15.08.2002 bzw. Ende August/Anfang September 2002 stattgefunden haben. Hingewiesen auf diesen Widerspruch behauptete er, er sei mehrmals gesucht worden. Diese Erklärung vermag den Widerspruch aber nicht nachvollziehbar aufzulösen. Denn von mehreren Hausdurchsuchungen war bislang nie die Rede. Insbesondere in der Anhörung beim Bundesamt bezog der Kläger sich immer nur auf „die Hausdurchsuchung“, die ihn zur Flucht aus der Türkei gezwungen habe.
22 
Unklar blieb aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch, wann er Ankara verlassen und nach Istanbul gereist sein will. Er gab letztlich drei unterschiedliche Schilderungen zur Dauer seines Aufenthaltes in Istanbul ab. Es war von zwei Tagen, vier oder fünf Tagen und sogar von (mindestens) ca. anderthalb Monaten die Rede. Zunächst gab er an, er sei zwei Tage vor dem Abflug (23.10.2002) mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Später behauptete er, er sei nach dem Anruf bei seinem Vater, in dem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nach Istanbul gefahren. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er, dies sei noch im August 2002 gewesen. Demnach wäre er (mindestens) ca. anderthalb Monate vor dem Abflug nach Istanbul gereist. Schließlich gab er an, er habe den Schlepper in Istanbul unter einer ihm von seinem Vater mitgeteilten Adresse aufgesucht. Zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem Abflug hätten vier oder fünf Tage gelegen, in denen er beim Schlepper gewohnt habe.
23 
Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Beschaffung des Geldes (4.000,-- US-Dollar), mit dem er den Schlepper bezahlt haben will, waren ebenfalls widersprüchlich. Zunächst sprach er noch davon, er habe die Kosten aus Ersparnissen finanziert, die sich in Nusaybin in der Wohnung seines Vaters befunden hätten. Erst auf Frage, auf welche Weise das Geld nach Ankara transferiert wurde, behauptete er, er habe den Schlepper aus seinem in Ankara erzielten Verdienst bezahlt. Allem Anschein nach wurde dem Kläger bewusst, dass sich nach seinem ursprünglichen Vorbringen der Verdacht aufdrängte, dass er nicht direkt von Ankara nach Istanbul, sondern zunächst nach Nusaybin gereist war, um das Geld zur Bezahlung des Schleppers zu holen. In diesem Falle hätte er sich auch die Frage gefallen lassen müssen, warum er nach Nusaybin zurückkehrte, obwohl dort (angeblich) nach ihm gesucht worden war. Offensichtlich wechselte er nur deshalb sein Vorbringen, um dieser Frage zu entgehen.
24 
Auch seine Angaben zu (angeblichen) PKK-Aktivitäten, die der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein sollen, waren widersprüchlich und gesteigert; darüber hinaus blieben sie mangels Angabe von Einzelheiten blass. Wann er die PKK unterstützt haben soll, ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat völlig unklar. Einerseits sprach er davon, er habe gemeinsam mit seinem Freund die PKK ca. 1998/1999 unterstützt. Dann war von der Unterstützung der PKK im Zeitraum von 1996 bis 2000 die Rede. Schließlich will er bis zu dem Zeitpunkt Kontakt zur Guerilla gehabt haben, als er nach Ankara ging, wo er sich die letzten sieben Monate vor der Ausreise aufgehalten haben soll. Danach hätte er bis ca. März 2002 Kontakt mit bewaffneten Kämpfern gehabt. Entsprechende Angaben hatte er bislang nicht gemacht. Nach seinem ursprünglichen Vorbringen beim Bundesamt will er die PKK „vor ein paar Jahren“ mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er - wie er mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machte - an, er habe darüber hinaus seinem Freund ... ... nach dessen Anschluss an die Guerilla Unterschlupf gewährt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete er darüber hinaus, er habe gemeinsam mit seinem Freund, aber auch alleine für die PKK gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt und „Nachrichten überbracht“ habe. Außerdem habe er Kontakt zur (bewaffneten) Guerilla gehabt. Weder von solchen Aktivitäten noch von der Gewährung von Unterschlupf für seinen Freund war in der Anhörung beim Bundesamt die Rede. Was die Dauer seiner Tätigkeit für die PKK angeht, gingen seine Angaben ebenfalls in erheblichem Umfang über sein bisheriges Vorbringen hinaus.
25 
Die beiden vorgelegten Bescheinigungen von Ortsvorstehern sind nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers beizutragen. Die Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vom 21.04.2003 benennt keinen Grund für die angebliche Suche türkischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger und liefert daher keinen Hinweis für asylrelevante Verfolgung. Das Schreiben des Dorfvorstehers von ... vom 15.06.2004 ist als Gefährlichkeitsbescheinigung zu qualifizieren. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben eines Dorfvorstehers, Bescheinigungen zu erteilen, die von der Fahndung nach einer Person handeln (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17.01.2001 an das VG Sigmaringen). Für die Annahme, dass die Bescheinigung gefälligkeitshalber erstellt wurde, spricht auch die darin enthaltene Bemerkung, dass der Kläger durch die Sicherheitsorgane gesucht und im Falle seiner Festnahme verhaftet bzw. im Gefängnis gefoltert werde. Es ist offensichtlich, dass der Dorfvorsteher zu einer solchen Prognose nicht in der Lage gewesen sein kann. Wenn er sie aber dennoch angestellt hat, kann daraus geschlossen werden, dass er dem Kläger bzw. seinem Vater eine Gefälligkeit erbringen wollte. Darüber hinaus fehlen in der Bescheinigung Einzelheiten zur angeblichen Suche nach dem Kläger seitens der Sicherheitsorgane. Auch deshalb ist der Bescheinigung kein entscheidender Beweiswert beizumessen.
26 
Nicht glaubhaft war auch das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich bei der Ausreise verwendeten Pass, den er nach der Einreise über den Frankfurter Flughafen dem Schlepper zurückgegeben haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat machte er auf mehrmalige Nachfragen zu den Umständen der Grenzkontrolle und zu dem Bild im Pass nur widerwillig und sich zum Teil widersprechende Angaben. Allein mit seiner Angst vor Gefährdungen seiner Familie lässt sich dies nicht erklären. Zudem blieb im Ergebnis unklar, wie der Schlepper, der den Pass für den Kläger beschafft haben soll, in den Besitz eines Fotos des Klägers gelangt ist, mit welchem der Pass versehen gewesen sein soll. Auf Frage des Senats hatte er nämlich angegeben, er sei weder mit dem Schlepper bei einem Fotografen gewesen noch habe der Schlepper ihn fotografiert. Auch war keine Rede davon, dass er ihm ein Foto übergeben hat.
27 
Wegen der vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP war der Kläger einer politischen Verfolgung in der Türkei nicht ausgesetzt (vgl. u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 03.02.2004 an das VG Sigmaringen und vom 06.02.2004 an das VG Göttingen; hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei der legalen Partei HADEP nach deren Verbot im März 2003 rückwirkend zum Anlass genommen wird, gegen ihn asylrechtsrelevante Maßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich.
28 
Es sind auch - bei einer Gesamtschau - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in glaubhafter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.
29 
Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1827.89 -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.
30 
II. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach - dem hier allein einschlägigen - Satz 1 der Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemessen hieran droht dem Kläger keine politische Verfolgung wegen beachtlicher Nachfluchtgründe.
31 
1. Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit gegenwärtig noch weniger als für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden. Unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 11.11.2005, ergibt sich das Folgende:
32 
Insgesamt wurden seit 2002 acht sogenannte „Reformpakete“ verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen eine Strafbarkeit bewirken, die sich im Rahmen von EU-Standards hält. Allerdings geht die Implementierung einiger der neuen Gesetze langsamer von statten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss beinhaltet auch die Feststellung, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat - wie das Auswärtige Amt ausführt - die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung honoriert. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei und der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen (vgl. dpa-Meldung vom 03.10.2005).
33 
Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von früher dem türkischen Staat gegenüber sehr kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen sowie ihre lückenlose Strafverfolgung ist noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo vom 31.07.2005) berichtet etwa, laut türkischer Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen komme die Verwendung von unter Folter erpressten Aussagen und Geständnissen weiterhin vor. Trotz Verbesserungen auf rechtlicher Ebene seien Folter und Misshandlungen noch immer weit verbreitet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen (vgl. auch Kaya vom 08.08.2005 an das VG Sigmaringen; Oberdiek vom 02.08.2005 an das VG Sigmaringen). Fälle von schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor.
34 
Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, hat sich die Situation der Kurden in den letzten Jahren verbessert. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben. Allerdings wurden Radio- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache bislang nur auf ca. eine Stunde pro Woche beschränkt (vgl. ai, Länderkurzinfo vom 31.07.2005). Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat aber am 18.08.2005 angekündigt, künftig auch private Sender zuzulassen, die ihre Sendungen in kurdischen Sprachen ausstrahlen können. Angesichts dessen ist eine Ausweitung kurdischsprachiger Sendungen zu erwarten. Seit April 2004 werden Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten angeboten, mittlerweile finden diese Kurse in vielen türkischen Großstädten statt. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz und unter Beteiligung offizieller Stellen. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Fest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der „den Zusammenhalt der Nation stärke“.
35 
Obwohl die PKK-Nachfolgeorganisation KHK/KONGRA-GEL zum 01.06.2004 den erklärten Waffenstillstand beendet hatte - inzwischen ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt -, es inzwischen nahezu täglich zu Zusammenstößen kommt, die auf beiden Seiten Todesopfer fordern, und die PKK 2005 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt hat, wurde kein neuer Ausnahmezustand verhängt. Der in einigen Provinzen im Südosten seit 15 Jahren geltende Ausnahmezustand war bereits zum 30.11.2002 vollständig aufgehoben worden.
36 
Zahlreiche Kurden sind in die türkische Gesellschaft vollständig integriert oder haben sich sogar assimiliert. In Parlament, Regierung und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Innenminister Abdülkadir Aksu ist kurdischer Abstammung und hat öffentlich Reden auf Kurdisch gehalten. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
37 
Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.
38 
2. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für kurdische Volkszugehörige jedenfalls in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu wird auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats sowie die Urteile vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 175/01 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - und die weiteren Nachweise Bezug genommen (vgl. ferner: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris; OVG Berlin, Urteile vom 14.10.2003 - 6 B 7.03 -, juris, und vom 20.11.2003 - 6 B 11.03 -, juris; Hessischer VGH, Urteile vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53,60, und vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A -, ESVGH 53, 185).
39 
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Westen der Türkei Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wäre er dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können, und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen.
40 
Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund eines auf der Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteile vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -).
41 
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N., hierzu BVerfG, [Kammer] Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl 2004, 111).
42 
An der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei nicht generell auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums fristen müssen, hält der Senat unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei fest. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 24.11.2004 an OVG Nordrhein-Westfalen) berichtet hinsichtlich der Existenzbedingungen im Westen der Türkei, für kurdische Volkszugehörige türkischer Staatsangehörigkeit würden die selben Ausgangsbedingungen wie für alle anderen türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gelten. Der Aufbau einer neuen Existenz sei schon aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und hoher Arbeitslosigkeit unabhängig von der Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht, nicht einfach. Grundsätzliche Aussagen zu Beschäftigungsmöglichkeiten von bestimmten Personengruppen könnten nicht gemacht werden. Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 heißt es, die Lebensverhältnisse in der Türkei seien durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt, die Wirtschaftskrise 2001/2002 habe die Disparitäten noch verstärkt, und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland halte unvermindert an. Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nehme jedoch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.
43 
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, es sei nicht anzunehmen, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 11.11.2005, S. 14) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Unabhängig davon ist auch weiterhin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden.
44 
Umstände, die Anlass geben könnten, den Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).
45 
3. Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.
46 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 - sowie vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Im jüngsten Lagebericht vom 11.11.2005 teilt das Auswärtige Amt mit (S. 36 f.), dass sich bei der Einreise in die Türkei jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besäßen, könnten die Grenzkontrollen normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführung gestatteten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Sei es der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handle, werde diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten könne. Abgeschobene könnten dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke eine Befragung festgehalten werden. Gleiches gelte, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen könne oder aus seinem Reisepass ersichtlich sei, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten habe. Die Einholung von Auskünften könne je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt werde, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt geworden, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden gedauert habe. Bestehe der Verdacht einer Straftat, würden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtlinge hätten damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Das Auswärtige Amt habe in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Seit fast vier Jahren sei ihm kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. In den letzten beiden Jahren sei auch kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen worden, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei (vgl. auch ai - Länderkurzinfo - Türkei vom 31.07.2005, S. 6, sowie Taylan vom 21.07.2005 an das VG Sigmaringen, dem keine Informationen aus den vergangenen drei Jahren über Misshandlungen und Folterungen abgeschobener oder freiwillig in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber vorlagen). Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Das Auswärtige Amt gehe deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegenden wirklichen oder vermeintlichen Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließe das Auswärtige Amt aus. Infolge der gesetzlichen Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert würden (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.10.2004 an das VG Sigmaringen). Welche Gefahren Mitgliedern militanter Organisationen im Falle einer Abschiebung in die Türkei drohen (vgl. dazu ai vom 20.09.2005 an das VG Sigmaringen sowie Länderkurzinfo vom 31.07.2005; Kaya vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen), muss hier nicht entschieden werden.
47 
III. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
48 
IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
49 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
51 
Rechtsmittelbelehrung
52 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
53 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
54 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
56 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 - A 12 K 10707/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 15.05.1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31.10.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung am 12.11.2002 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab er im wesentlichen an: Außer dem Nüfus könne er keine weiteren Papiere vorlegen. Einen Reisepass habe er nie besessen. Die letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei in Nusaybin gewesen. Dort habe er bis zur Ausreise aus der Türkei gewohnt. Seine Eltern lebten unter derselben Anschrift. Er sei selbständig gewesen und habe zusammen mit seinem Bruder Heizkörper und Installationsgeräte verkauft und repariert. Sie hätten das Geschäft vor zwei Monaten zugemacht, weil er wegen seiner HADEP-Mitgliedschaft und sonstigen Dingen ständig von Sicherheitsorganen festgenommen worden sei. Seinen Wehrdienst habe er von 1998 bis 1999 abgeleistet. Am 23.10.2002 sei er von Istanbul nach Stuttgart geflogen. Die Fluggesellschaft wisse er nicht. Flugunterlagen könne er nicht vorweisen. Welchen Pass er benutzt habe, wisse er nicht. Der Schlepper habe alle Unterlagen nach der Ankunft in Deutschland eingezogen. Den Namen aus dem Reisepass, den er benutzt habe, könne und dürfe er nicht sagen. Er habe 4.000,-- US-Dollar bezahlt. (Auf Frage nach den Gründen für seinen Asylantrag:) Vor ein paar Jahren habe er mit einem Freund die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Dieser Freund habe sich der PKK, dem bewaffneten Kampf angeschlossen, er selbst jedoch nicht. Er sei Mitglied der HADEP. Sein Geschäft sei in Nusaybin gewesen. Er habe aber in Ankara als Subunternehmer einen Auftrag übernommen. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft in der HADEP mehrmals festgenommen, dabei geschlagen und wieder freigelassen worden, bis vor zwei Monaten. Er habe von Ankara aus zu Hause angerufen und mit seinen Eltern sprechen wollen, um zu erfahren, wie es ihnen gehe. Sein Vater habe ihm berichtet, dass die Sicherheitskräfte das Haus gestürmt und durchsucht sowie nach ihm gefragt hätten. Er habe seinen Vater gefragt, ob es einen besonderen Grund gebe, weshalb die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sein Freund, der sich vor einigen Jahren der PKK angeschlossen habe, wahrscheinlich festgenommen worden sei und seinen Namen preisgegeben habe. (Auf Frage, woher sein Vater das gewusst habe:) Dieser Freund sei ein Dorfbewohner und habe sich den Sicherheitskräften freiwillig gestellt. Als die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, habe er diese begleitet. Der Freund heiße .... Nachdem dieser mit den Sicherheitskräften das Haus gestürmt habe, habe es keine andere Möglichkeit gegeben als zu flüchten. Die Hausdurchsuchung sei vor ca. zweieinhalb Monaten gewesen. Es müsse Ende August/Anfang September gewesen sein. Seit 10 Jahren sei er - der Kläger - abwechselnd in Nusaybin und Ankara tätig gewesen. Die letzte Baustelle sei in Ankara gewesen. Er habe mehrere Aufträge dort gehabt. Vor ca. sieben Monaten sei er nach Ankara gegangen. Seither sei er nicht mehr in Nusaybin gewesen. Sein Bruder sei nicht in Ankara, sondern in Nusaybin gewesen. Er selbst habe mit seinen Angestellten direkt auf der Baustelle gearbeitet und in Baracken, die der Bauherr zur Verfügung gestellt habe, gewohnt. Wann sein Freund sich den Sicherheitskräften gestellt habe, wisse er nicht. Danach habe er nicht gefragt. Er selbst sei zuletzt am 02.08.2002 gemeinsam mit vier weiteren Personen in Ankara von der Polizei festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Er sei drei Tage lang festgehalten worden. Sie seien festgenommen worden, weil er und seine Freunde Zeitschriften wie Özgür Politika und Özgür Gündem mitgeführt hätten. Auf der Wache hätten sie wissen wollen, ob sie irgendwelche Verbindungen zur PKK hätten und ob sich PKK-Leute in Ankara aufhielten. Er habe keinerlei Informationen gegeben. Er sei auch zusammengeschlagen worden. Seine Zähne seien gebrochen worden. Beim Zahnarzt sei er nicht gewesen. Er sei mit einer Kette geschlagen worden. Es seien nur die Spitzen der Zähne abgebrochen. Einem Arzt oder Richter sei er während dieser drei Tage nicht vorgeführt worden. Es sei am 02. oder 03.08.2002 gegen 18.00 Uhr gewesen. Um 4.00 Uhr morgens sei er wieder freigelassen worden. Im HADEP-Gebäude sei eine Sitzung wegen der bevorstehenden Wahlen gewesen. Die Sitzung habe um 13.00 Uhr begonnen. Sie habe nicht so lange gedauert. Danach hätten sie sich noch ein bisschen unterhalten. Er selbst habe zu dieser Zeit nicht auf der Baustelle gearbeitet, aber seine Angestellten. Er habe für die HADEP gespendet und andere Leute zusammen mit anderen HADEP-Mitgliedern aufgesucht, damit diese Spenden leisteten und sich für die HADEP einsetzten. (Auf Frage, wann er davor festgenommen worden sei:) An Daten könne er sich nicht erinnern. Es seien regelmäßig Festnahmen gewesen, vielleicht für ein paar Stunden oder einmal einen Tag. In sonstiger Weise habe er sich politisch nicht betätigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde man ihn festnehmen und verurteilen, weil der Freund, der sich der PKK angeschlossen und den Sicherheitskräften gestellt habe, alles erzählt habe.
Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
Der Kläger hat am 06.12.2002 - entsprechend der dem Bescheid des Bundesamtes beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 03.03.2003 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwies. Zur Begründung führte er aus, einem Cousin väterlicherseits (... ...) sei Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden. Dessen Schwiegervater sowie drei Schwager dieses Cousins seien als Asylberechtigte anerkannt. Bei dem besagten „...“ (richtig: ...) ... handele es sich um einen etwa gleichaltrigen jungen Mann aus seinem Heimatdorf, der gemeinsam mit ihm die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe. Anders als er selbst habe sich dieser Freund allerdings dem bewaffneten Kampf angeschlossen. Ob er von den staatlichen Sicherheitskräften festgenommen worden sei oder sich diesen freiwillig gestellt habe, könne er aus eigener Kenntnis nicht sagen. Jedenfalls habe er zu dem Zeitpunkt, in dem die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, nach den Berichten des Vaters offensichtlich mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet. Dies sei daraus zu schließen, dass er nicht gefesselt gewesen sei. Sollte es so gewesen sein, dass ... zunächst festgenommen und anschließend von Sicherheitskräften „umgedreht“ worden sei, dann müsse es gegen ihn ein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren geben oder gegeben haben. Möglicherweise sei dies auch dann der Fall, wenn er sich freiwillig gestellt haben sollte. Er müsste ebenso wie der Kläger aus dem früher zum Kreis Idil/Sirnak und jetzt zum Kreis Dargecit/Mardin gehörenden Dorf ... stammen. Die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen des Klägers könne deshalb nicht zutreffen, weil er gegebenenfalls sogleich von der Polizei in Ankara festgenommen worden wäre, könne er nicht nachvollziehen. Er habe nie angegeben, dass er auf der besagten Baustelle in Ankara „offiziell“ gearbeitet oder gar dort einen Wohnsitz gehabt habe. Auch könnten die Ereignisse in Nusaybin nicht so schnell Fahndungsmaßnahmen in Ankara ausgelöst haben. Die weitere Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen zu der Festnahme in Ankara könne nicht zutreffen, weil er weder einem Arzt noch einem Richter vorgeführt worden sei, sei in Anbetracht der objektiven Erkenntnislage befremdlich. Die zitierte Verordnung des türkischen Justiz- und Innenministeriums werde in der Praxis häufig nicht beachtet. Abgesehen davon finde sie ohnehin keine Anwendung, wenn eine Person „lediglich“ drei Tage lang in Polizeigewahrsam gehalten werde. Er sei an dem benannten Tag am späten Vormittag in Istanbul abgeflogen und am frühen Nachmittag in Stuttgart angekommen. Er sei im Besitz eines gefälschten, vom Schlepper zur Verfügung gestellten türkischen Reisepasses gewesen, der mit seinem Foto versehen gewesen sei. Den Namen, auf den der Pass gelautet habe, kenne er. Er habe aber dem Schlepper hoch und heilig versprochen, ihn nicht zu nennen. Inzwischen sei ihm wieder eingefallen, dass es sich bei der Fluggesellschaft um die THY (Turkish Airlines) gehandelt habe. Er sei in der Lage, Einzelheiten zu den Aus- und Einreiseumständen darzulegen. Davon möge sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Ihm sei im Mai 2003 von seinem Vater eine Bescheinigung des Ortsvorstehers des Stadtteils ..., in dem das Haus der Eltern gelegen sei, vom 21.04.2003 zugeschickt worden. In der Bescheinigung sei die Hausdurchsuchung bestätigt und auf den 15.08.2002 datiert worden. Nach den Informationen, die er von seiner Familie erhalten habe, dauere die Suche nach ihm an, und zwar nicht nur in Nusaybin, sondern auch in seinem Heimatdorf .../..., wo die Familie nach wie vor registriert sei. Dazu lege er eine Bescheinigung des dortigen Dorfvorstehers vom 15.06.2004 vor. Der besagte ... ... stamme nicht - wie früher vorgetragen - aus ., sondern aus dem Dorf ..., Kreis Idil/Sirnak. Inzwischen lägen dem Kläger gesicherte Informationen darüber vor, dass sich ... in Haft befinde. Er wisse aber nicht, ob in Untersuchungs- oder Strafhaft. Aufgrund der von ihm geschilderten Umstände und des aus den beigezogenen Akten ersichtlichen familiären Hintergrundes spreche alles dafür, dass gegen ihn spätestens im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung am 15.08.2002 ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und vermutlich auch ein Haftbefehl ergangen sei. Dass die Sicherheitskräfte bei der Hausdurchsuchung den ... ... dabeigehabt hätten, lasse den Schluss zu, dass er den Kläger als Unterstützer der PKK bezichtigt habe. Dass auch im Registrierort, ..., nach ihm gesucht werde, spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Haftbefehls.
Mit Urteil vom 22.07.2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, es halte das Vorbringen des Klägers, wonach er 1996/1997 zusammen mit seinem Freund die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe, nicht für glaubhaft. Mit Beschluss vom 31.08.2004 berichtigte das Verwaltungsgericht das Urteil. Soweit der Kläger außerdem begehrte, das Urteil dahin zu ergänzen, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, seinem später verhafteten Freund nach dessen Anschluss an die Guerilla auch Unterschlupf gewährt zu haben, wurde der Antrag auf Berichtigung des Urteils abgelehnt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14.12.2004 - A 12 S 1144/04 - zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.01.2005 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.01.2005 zur Begründung der Berufung im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, es müsse bei verständiger Würdigung seines Vorbringens auf der Grundlage der objektiven Erkenntnislage davon ausgegangen werden, dass er aus begründeter Furcht vor unmittelbar und landesweit drohender politischer Verfolgung ausgereist sei und im Falle der Wiedereinreise auch zum jetzigen Zeitpunkt vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Daher sei ihm zumindest Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzusprechen. Sofern sich der Senat bei der nachzuholenden Aufklärung der Einreiseumstände die Überzeugung verschaffen könne, dass er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht werde, auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sei, müsse ihm zusätzlich das Asylrecht gewährt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2004 - A 12 K 10707/03 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.08.2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2002 aufzuheben, soweit er der ausgesprochenen Verpflichtung entgegensteht und soweit der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht wurde.
10 
Die Beklagte führt ergänzend aus, sie habe weiterhin erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Jedenfalls seien aber nach der heutigen Sach- und Rechtslage in der Türkei schon länger zurückliegende Sachverhalte - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr Gegenstand von Repressionsmaßnahmen. Mitgliedern der HADEP oder deren Nachfolge- oder Schwesterpartei DEHAP drohe keine staatliche Verfolgung. Sofern in besonders gelagerten Einzelfällen überhaupt eine Verfolgung wegen Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL in Betracht kommen könne, gelte dies in der Regel nur für Personen mit einer herausgehobenen Position in der Organisation. Aus dem - als wahr unterstellten - Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Hinweise für eine derartige Sonderstellung. Es könne von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit ausgegangen werden.
11 
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
12 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
13 
Dem Senat liegen die Akte des Bundesamtes, die Akte des Verwaltungsgerichts und die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
I. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315).
17 
1. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2002 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 - und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil im hier maßgebenden Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.
18 
2. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vor seiner Ausreise aus der Türkei individueller politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sein Vorbringen zur angeblichen Verfolgung wegen Aktivitäten für die HADEP sowie für die PKK ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert.
19 
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 <95>; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz aaO, Nr. 113, vom 29.01.1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, InfAuslR 2001, 466).
20 
Die Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse in der Zeit ab ca. August 2002, die zur Ausreise am 23.10.2002 geführt haben sollen, ist widersprüchlich. In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen an, er habe, als er von Ankara aus zu Hause in Nusaybin angerufen habe, von seinem Vater erfahren, dass ca. Ende August/Anfang September 2002 eine Hausdurchsuchung im elterlichen Wohnhaus in Nusaybin durchgeführt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus gestürmt und seien von seinem Freund ... ... begleitet worden. Mit diesem habe er vor Jahren die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Der Freund habe sich - anders als er selbst - den bewaffneten Kämpfern angeschlossen. Zuvor sei er am 02.08.2002 oder 03.08.2002 in Ankara für drei Tage festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und seine Freunde Zeitschriften mitgeführt hätten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vor, der zufolge die Hausdurchsuchung in Nusaybin am 15.08.2002 stattgefunden haben soll.
21 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger zwar erneut an, er sei am 02.08.2002 oder 03.08.2002 für drei Tage in Ankara festgenommen worden. Erstmals behauptete er aber, er habe bereits einen Tag nach der Freilassung - demnach ca. am 06. oder 07.08.2002 - zu Hause angerufen und von der Hausdurchsuchung erfahren. Ausgehend von diesen Angaben könnte die Hausdurchsuchung nicht erst am 15.08.2002 bzw. Ende August/Anfang September 2002 stattgefunden haben. Hingewiesen auf diesen Widerspruch behauptete er, er sei mehrmals gesucht worden. Diese Erklärung vermag den Widerspruch aber nicht nachvollziehbar aufzulösen. Denn von mehreren Hausdurchsuchungen war bislang nie die Rede. Insbesondere in der Anhörung beim Bundesamt bezog der Kläger sich immer nur auf „die Hausdurchsuchung“, die ihn zur Flucht aus der Türkei gezwungen habe.
22 
Unklar blieb aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch, wann er Ankara verlassen und nach Istanbul gereist sein will. Er gab letztlich drei unterschiedliche Schilderungen zur Dauer seines Aufenthaltes in Istanbul ab. Es war von zwei Tagen, vier oder fünf Tagen und sogar von (mindestens) ca. anderthalb Monaten die Rede. Zunächst gab er an, er sei zwei Tage vor dem Abflug (23.10.2002) mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Später behauptete er, er sei nach dem Anruf bei seinem Vater, in dem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nach Istanbul gefahren. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er, dies sei noch im August 2002 gewesen. Demnach wäre er (mindestens) ca. anderthalb Monate vor dem Abflug nach Istanbul gereist. Schließlich gab er an, er habe den Schlepper in Istanbul unter einer ihm von seinem Vater mitgeteilten Adresse aufgesucht. Zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem Abflug hätten vier oder fünf Tage gelegen, in denen er beim Schlepper gewohnt habe.
23 
Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Beschaffung des Geldes (4.000,-- US-Dollar), mit dem er den Schlepper bezahlt haben will, waren ebenfalls widersprüchlich. Zunächst sprach er noch davon, er habe die Kosten aus Ersparnissen finanziert, die sich in Nusaybin in der Wohnung seines Vaters befunden hätten. Erst auf Frage, auf welche Weise das Geld nach Ankara transferiert wurde, behauptete er, er habe den Schlepper aus seinem in Ankara erzielten Verdienst bezahlt. Allem Anschein nach wurde dem Kläger bewusst, dass sich nach seinem ursprünglichen Vorbringen der Verdacht aufdrängte, dass er nicht direkt von Ankara nach Istanbul, sondern zunächst nach Nusaybin gereist war, um das Geld zur Bezahlung des Schleppers zu holen. In diesem Falle hätte er sich auch die Frage gefallen lassen müssen, warum er nach Nusaybin zurückkehrte, obwohl dort (angeblich) nach ihm gesucht worden war. Offensichtlich wechselte er nur deshalb sein Vorbringen, um dieser Frage zu entgehen.
24 
Auch seine Angaben zu (angeblichen) PKK-Aktivitäten, die der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein sollen, waren widersprüchlich und gesteigert; darüber hinaus blieben sie mangels Angabe von Einzelheiten blass. Wann er die PKK unterstützt haben soll, ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat völlig unklar. Einerseits sprach er davon, er habe gemeinsam mit seinem Freund die PKK ca. 1998/1999 unterstützt. Dann war von der Unterstützung der PKK im Zeitraum von 1996 bis 2000 die Rede. Schließlich will er bis zu dem Zeitpunkt Kontakt zur Guerilla gehabt haben, als er nach Ankara ging, wo er sich die letzten sieben Monate vor der Ausreise aufgehalten haben soll. Danach hätte er bis ca. März 2002 Kontakt mit bewaffneten Kämpfern gehabt. Entsprechende Angaben hatte er bislang nicht gemacht. Nach seinem ursprünglichen Vorbringen beim Bundesamt will er die PKK „vor ein paar Jahren“ mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er - wie er mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machte - an, er habe darüber hinaus seinem Freund ... ... nach dessen Anschluss an die Guerilla Unterschlupf gewährt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete er darüber hinaus, er habe gemeinsam mit seinem Freund, aber auch alleine für die PKK gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt und „Nachrichten überbracht“ habe. Außerdem habe er Kontakt zur (bewaffneten) Guerilla gehabt. Weder von solchen Aktivitäten noch von der Gewährung von Unterschlupf für seinen Freund war in der Anhörung beim Bundesamt die Rede. Was die Dauer seiner Tätigkeit für die PKK angeht, gingen seine Angaben ebenfalls in erheblichem Umfang über sein bisheriges Vorbringen hinaus.
25 
Die beiden vorgelegten Bescheinigungen von Ortsvorstehern sind nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers beizutragen. Die Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vom 21.04.2003 benennt keinen Grund für die angebliche Suche türkischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger und liefert daher keinen Hinweis für asylrelevante Verfolgung. Das Schreiben des Dorfvorstehers von ... vom 15.06.2004 ist als Gefährlichkeitsbescheinigung zu qualifizieren. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben eines Dorfvorstehers, Bescheinigungen zu erteilen, die von der Fahndung nach einer Person handeln (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17.01.2001 an das VG Sigmaringen). Für die Annahme, dass die Bescheinigung gefälligkeitshalber erstellt wurde, spricht auch die darin enthaltene Bemerkung, dass der Kläger durch die Sicherheitsorgane gesucht und im Falle seiner Festnahme verhaftet bzw. im Gefängnis gefoltert werde. Es ist offensichtlich, dass der Dorfvorsteher zu einer solchen Prognose nicht in der Lage gewesen sein kann. Wenn er sie aber dennoch angestellt hat, kann daraus geschlossen werden, dass er dem Kläger bzw. seinem Vater eine Gefälligkeit erbringen wollte. Darüber hinaus fehlen in der Bescheinigung Einzelheiten zur angeblichen Suche nach dem Kläger seitens der Sicherheitsorgane. Auch deshalb ist der Bescheinigung kein entscheidender Beweiswert beizumessen.
26 
Nicht glaubhaft war auch das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich bei der Ausreise verwendeten Pass, den er nach der Einreise über den Frankfurter Flughafen dem Schlepper zurückgegeben haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat machte er auf mehrmalige Nachfragen zu den Umständen der Grenzkontrolle und zu dem Bild im Pass nur widerwillig und sich zum Teil widersprechende Angaben. Allein mit seiner Angst vor Gefährdungen seiner Familie lässt sich dies nicht erklären. Zudem blieb im Ergebnis unklar, wie der Schlepper, der den Pass für den Kläger beschafft haben soll, in den Besitz eines Fotos des Klägers gelangt ist, mit welchem der Pass versehen gewesen sein soll. Auf Frage des Senats hatte er nämlich angegeben, er sei weder mit dem Schlepper bei einem Fotografen gewesen noch habe der Schlepper ihn fotografiert. Auch war keine Rede davon, dass er ihm ein Foto übergeben hat.
27 
Wegen der vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP war der Kläger einer politischen Verfolgung in der Türkei nicht ausgesetzt (vgl. u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 03.02.2004 an das VG Sigmaringen und vom 06.02.2004 an das VG Göttingen; hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei der legalen Partei HADEP nach deren Verbot im März 2003 rückwirkend zum Anlass genommen wird, gegen ihn asylrechtsrelevante Maßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich.
28 
Es sind auch - bei einer Gesamtschau - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in glaubhafter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.
29 
Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1827.89 -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.
30 
II. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach - dem hier allein einschlägigen - Satz 1 der Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemessen hieran droht dem Kläger keine politische Verfolgung wegen beachtlicher Nachfluchtgründe.
31 
1. Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit gegenwärtig noch weniger als für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden. Unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 11.11.2005, ergibt sich das Folgende:
32 
Insgesamt wurden seit 2002 acht sogenannte „Reformpakete“ verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen eine Strafbarkeit bewirken, die sich im Rahmen von EU-Standards hält. Allerdings geht die Implementierung einiger der neuen Gesetze langsamer von statten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss beinhaltet auch die Feststellung, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat - wie das Auswärtige Amt ausführt - die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung honoriert. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei und der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen (vgl. dpa-Meldung vom 03.10.2005).
33 
Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von früher dem türkischen Staat gegenüber sehr kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen sowie ihre lückenlose Strafverfolgung ist noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo vom 31.07.2005) berichtet etwa, laut türkischer Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen komme die Verwendung von unter Folter erpressten Aussagen und Geständnissen weiterhin vor. Trotz Verbesserungen auf rechtlicher Ebene seien Folter und Misshandlungen noch immer weit verbreitet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen (vgl. auch Kaya vom 08.08.2005 an das VG Sigmaringen; Oberdiek vom 02.08.2005 an das VG Sigmaringen). Fälle von schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor.
34 
Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, hat sich die Situation der Kurden in den letzten Jahren verbessert. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben. Allerdings wurden Radio- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache bislang nur auf ca. eine Stunde pro Woche beschränkt (vgl. ai, Länderkurzinfo vom 31.07.2005). Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat aber am 18.08.2005 angekündigt, künftig auch private Sender zuzulassen, die ihre Sendungen in kurdischen Sprachen ausstrahlen können. Angesichts dessen ist eine Ausweitung kurdischsprachiger Sendungen zu erwarten. Seit April 2004 werden Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten angeboten, mittlerweile finden diese Kurse in vielen türkischen Großstädten statt. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz und unter Beteiligung offizieller Stellen. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Fest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der „den Zusammenhalt der Nation stärke“.
35 
Obwohl die PKK-Nachfolgeorganisation KHK/KONGRA-GEL zum 01.06.2004 den erklärten Waffenstillstand beendet hatte - inzwischen ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt -, es inzwischen nahezu täglich zu Zusammenstößen kommt, die auf beiden Seiten Todesopfer fordern, und die PKK 2005 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt hat, wurde kein neuer Ausnahmezustand verhängt. Der in einigen Provinzen im Südosten seit 15 Jahren geltende Ausnahmezustand war bereits zum 30.11.2002 vollständig aufgehoben worden.
36 
Zahlreiche Kurden sind in die türkische Gesellschaft vollständig integriert oder haben sich sogar assimiliert. In Parlament, Regierung und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Innenminister Abdülkadir Aksu ist kurdischer Abstammung und hat öffentlich Reden auf Kurdisch gehalten. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
37 
Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.
38 
2. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für kurdische Volkszugehörige jedenfalls in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu wird auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats sowie die Urteile vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 175/01 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - und die weiteren Nachweise Bezug genommen (vgl. ferner: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris; OVG Berlin, Urteile vom 14.10.2003 - 6 B 7.03 -, juris, und vom 20.11.2003 - 6 B 11.03 -, juris; Hessischer VGH, Urteile vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53,60, und vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A -, ESVGH 53, 185).
39 
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Westen der Türkei Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wäre er dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können, und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen.
40 
Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund eines auf der Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteile vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -).
41 
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N., hierzu BVerfG, [Kammer] Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl 2004, 111).
42 
An der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei nicht generell auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums fristen müssen, hält der Senat unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei fest. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 24.11.2004 an OVG Nordrhein-Westfalen) berichtet hinsichtlich der Existenzbedingungen im Westen der Türkei, für kurdische Volkszugehörige türkischer Staatsangehörigkeit würden die selben Ausgangsbedingungen wie für alle anderen türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gelten. Der Aufbau einer neuen Existenz sei schon aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und hoher Arbeitslosigkeit unabhängig von der Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht, nicht einfach. Grundsätzliche Aussagen zu Beschäftigungsmöglichkeiten von bestimmten Personengruppen könnten nicht gemacht werden. Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 heißt es, die Lebensverhältnisse in der Türkei seien durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt, die Wirtschaftskrise 2001/2002 habe die Disparitäten noch verstärkt, und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland halte unvermindert an. Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nehme jedoch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.
43 
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, es sei nicht anzunehmen, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 11.11.2005, S. 14) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Unabhängig davon ist auch weiterhin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden.
44 
Umstände, die Anlass geben könnten, den Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).
45 
3. Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.
46 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 - sowie vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Im jüngsten Lagebericht vom 11.11.2005 teilt das Auswärtige Amt mit (S. 36 f.), dass sich bei der Einreise in die Türkei jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besäßen, könnten die Grenzkontrollen normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführung gestatteten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Sei es der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handle, werde diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten könne. Abgeschobene könnten dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke eine Befragung festgehalten werden. Gleiches gelte, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen könne oder aus seinem Reisepass ersichtlich sei, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten habe. Die Einholung von Auskünften könne je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt werde, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt geworden, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden gedauert habe. Bestehe der Verdacht einer Straftat, würden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtlinge hätten damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Das Auswärtige Amt habe in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Seit fast vier Jahren sei ihm kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. In den letzten beiden Jahren sei auch kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen worden, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei (vgl. auch ai - Länderkurzinfo - Türkei vom 31.07.2005, S. 6, sowie Taylan vom 21.07.2005 an das VG Sigmaringen, dem keine Informationen aus den vergangenen drei Jahren über Misshandlungen und Folterungen abgeschobener oder freiwillig in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber vorlagen). Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Das Auswärtige Amt gehe deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegenden wirklichen oder vermeintlichen Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließe das Auswärtige Amt aus. Infolge der gesetzlichen Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert würden (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.10.2004 an das VG Sigmaringen). Welche Gefahren Mitgliedern militanter Organisationen im Falle einer Abschiebung in die Türkei drohen (vgl. dazu ai vom 20.09.2005 an das VG Sigmaringen sowie Länderkurzinfo vom 31.07.2005; Kaya vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen), muss hier nicht entschieden werden.
47 
III. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
48 
IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
49 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der beteiligte Bundesbeauftragte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
I. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315).
17 
1. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2002 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 - und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil im hier maßgebenden Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Weder der Tatsachenvortrag des Klägers in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers.
18 
2. Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vor seiner Ausreise aus der Türkei individueller politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sein Vorbringen zur angeblichen Verfolgung wegen Aktivitäten für die HADEP sowie für die PKK ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstantiiert.
19 
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 <95>; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz aaO, Nr. 113, vom 29.01.1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, und vom 29.06.2001 - 1 B 131.00 -, InfAuslR 2001, 466).
20 
Die Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse in der Zeit ab ca. August 2002, die zur Ausreise am 23.10.2002 geführt haben sollen, ist widersprüchlich. In der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen an, er habe, als er von Ankara aus zu Hause in Nusaybin angerufen habe, von seinem Vater erfahren, dass ca. Ende August/Anfang September 2002 eine Hausdurchsuchung im elterlichen Wohnhaus in Nusaybin durchgeführt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus gestürmt und seien von seinem Freund ... ... begleitet worden. Mit diesem habe er vor Jahren die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Der Freund habe sich - anders als er selbst - den bewaffneten Kämpfern angeschlossen. Zuvor sei er am 02.08.2002 oder 03.08.2002 in Ankara für drei Tage festgenommen worden, als er das HADEP-Gebäude verlassen habe. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und seine Freunde Zeitschriften mitgeführt hätten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vor, der zufolge die Hausdurchsuchung in Nusaybin am 15.08.2002 stattgefunden haben soll.
21 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger zwar erneut an, er sei am 02.08.2002 oder 03.08.2002 für drei Tage in Ankara festgenommen worden. Erstmals behauptete er aber, er habe bereits einen Tag nach der Freilassung - demnach ca. am 06. oder 07.08.2002 - zu Hause angerufen und von der Hausdurchsuchung erfahren. Ausgehend von diesen Angaben könnte die Hausdurchsuchung nicht erst am 15.08.2002 bzw. Ende August/Anfang September 2002 stattgefunden haben. Hingewiesen auf diesen Widerspruch behauptete er, er sei mehrmals gesucht worden. Diese Erklärung vermag den Widerspruch aber nicht nachvollziehbar aufzulösen. Denn von mehreren Hausdurchsuchungen war bislang nie die Rede. Insbesondere in der Anhörung beim Bundesamt bezog der Kläger sich immer nur auf „die Hausdurchsuchung“, die ihn zur Flucht aus der Türkei gezwungen habe.
22 
Unklar blieb aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch, wann er Ankara verlassen und nach Istanbul gereist sein will. Er gab letztlich drei unterschiedliche Schilderungen zur Dauer seines Aufenthaltes in Istanbul ab. Es war von zwei Tagen, vier oder fünf Tagen und sogar von (mindestens) ca. anderthalb Monaten die Rede. Zunächst gab er an, er sei zwei Tage vor dem Abflug (23.10.2002) mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Später behauptete er, er sei nach dem Anruf bei seinem Vater, in dem er von der Hausdurchsuchung erfahren habe, nach Istanbul gefahren. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er, dies sei noch im August 2002 gewesen. Demnach wäre er (mindestens) ca. anderthalb Monate vor dem Abflug nach Istanbul gereist. Schließlich gab er an, er habe den Schlepper in Istanbul unter einer ihm von seinem Vater mitgeteilten Adresse aufgesucht. Zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem Abflug hätten vier oder fünf Tage gelegen, in denen er beim Schlepper gewohnt habe.
23 
Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Beschaffung des Geldes (4.000,-- US-Dollar), mit dem er den Schlepper bezahlt haben will, waren ebenfalls widersprüchlich. Zunächst sprach er noch davon, er habe die Kosten aus Ersparnissen finanziert, die sich in Nusaybin in der Wohnung seines Vaters befunden hätten. Erst auf Frage, auf welche Weise das Geld nach Ankara transferiert wurde, behauptete er, er habe den Schlepper aus seinem in Ankara erzielten Verdienst bezahlt. Allem Anschein nach wurde dem Kläger bewusst, dass sich nach seinem ursprünglichen Vorbringen der Verdacht aufdrängte, dass er nicht direkt von Ankara nach Istanbul, sondern zunächst nach Nusaybin gereist war, um das Geld zur Bezahlung des Schleppers zu holen. In diesem Falle hätte er sich auch die Frage gefallen lassen müssen, warum er nach Nusaybin zurückkehrte, obwohl dort (angeblich) nach ihm gesucht worden war. Offensichtlich wechselte er nur deshalb sein Vorbringen, um dieser Frage zu entgehen.
24 
Auch seine Angaben zu (angeblichen) PKK-Aktivitäten, die der Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein sollen, waren widersprüchlich und gesteigert; darüber hinaus blieben sie mangels Angabe von Einzelheiten blass. Wann er die PKK unterstützt haben soll, ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat völlig unklar. Einerseits sprach er davon, er habe gemeinsam mit seinem Freund die PKK ca. 1998/1999 unterstützt. Dann war von der Unterstützung der PKK im Zeitraum von 1996 bis 2000 die Rede. Schließlich will er bis zu dem Zeitpunkt Kontakt zur Guerilla gehabt haben, als er nach Ankara ging, wo er sich die letzten sieben Monate vor der Ausreise aufgehalten haben soll. Danach hätte er bis ca. März 2002 Kontakt mit bewaffneten Kämpfern gehabt. Entsprechende Angaben hatte er bislang nicht gemacht. Nach seinem ursprünglichen Vorbringen beim Bundesamt will er die PKK „vor ein paar Jahren“ mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er - wie er mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machte - an, er habe darüber hinaus seinem Freund ... ... nach dessen Anschluss an die Guerilla Unterschlupf gewährt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete er darüber hinaus, er habe gemeinsam mit seinem Freund, aber auch alleine für die PKK gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt und „Nachrichten überbracht“ habe. Außerdem habe er Kontakt zur (bewaffneten) Guerilla gehabt. Weder von solchen Aktivitäten noch von der Gewährung von Unterschlupf für seinen Freund war in der Anhörung beim Bundesamt die Rede. Was die Dauer seiner Tätigkeit für die PKK angeht, gingen seine Angaben ebenfalls in erheblichem Umfang über sein bisheriges Vorbringen hinaus.
25 
Die beiden vorgelegten Bescheinigungen von Ortsvorstehern sind nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers beizutragen. Die Bescheinigung des Dorfvorstehers des Stadtteils ... vom 21.04.2003 benennt keinen Grund für die angebliche Suche türkischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger und liefert daher keinen Hinweis für asylrelevante Verfolgung. Das Schreiben des Dorfvorstehers von ... vom 15.06.2004 ist als Gefährlichkeitsbescheinigung zu qualifizieren. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben eines Dorfvorstehers, Bescheinigungen zu erteilen, die von der Fahndung nach einer Person handeln (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17.01.2001 an das VG Sigmaringen). Für die Annahme, dass die Bescheinigung gefälligkeitshalber erstellt wurde, spricht auch die darin enthaltene Bemerkung, dass der Kläger durch die Sicherheitsorgane gesucht und im Falle seiner Festnahme verhaftet bzw. im Gefängnis gefoltert werde. Es ist offensichtlich, dass der Dorfvorsteher zu einer solchen Prognose nicht in der Lage gewesen sein kann. Wenn er sie aber dennoch angestellt hat, kann daraus geschlossen werden, dass er dem Kläger bzw. seinem Vater eine Gefälligkeit erbringen wollte. Darüber hinaus fehlen in der Bescheinigung Einzelheiten zur angeblichen Suche nach dem Kläger seitens der Sicherheitsorgane. Auch deshalb ist der Bescheinigung kein entscheidender Beweiswert beizumessen.
26 
Nicht glaubhaft war auch das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich bei der Ausreise verwendeten Pass, den er nach der Einreise über den Frankfurter Flughafen dem Schlepper zurückgegeben haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat machte er auf mehrmalige Nachfragen zu den Umständen der Grenzkontrolle und zu dem Bild im Pass nur widerwillig und sich zum Teil widersprechende Angaben. Allein mit seiner Angst vor Gefährdungen seiner Familie lässt sich dies nicht erklären. Zudem blieb im Ergebnis unklar, wie der Schlepper, der den Pass für den Kläger beschafft haben soll, in den Besitz eines Fotos des Klägers gelangt ist, mit welchem der Pass versehen gewesen sein soll. Auf Frage des Senats hatte er nämlich angegeben, er sei weder mit dem Schlepper bei einem Fotografen gewesen noch habe der Schlepper ihn fotografiert. Auch war keine Rede davon, dass er ihm ein Foto übergeben hat.
27 
Wegen der vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP war der Kläger einer politischen Verfolgung in der Türkei nicht ausgesetzt (vgl. u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 03.02.2004 an das VG Sigmaringen und vom 06.02.2004 an das VG Göttingen; hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei der legalen Partei HADEP nach deren Verbot im März 2003 rückwirkend zum Anlass genommen wird, gegen ihn asylrechtsrelevante Maßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich.
28 
Es sind auch - bei einer Gesamtschau - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger in glaubhafter Weise vorgetragen worden, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.
29 
Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1827.89 -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.
30 
II. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach - dem hier allein einschlägigen - Satz 1 der Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemessen hieran droht dem Kläger keine politische Verfolgung wegen beachtlicher Nachfluchtgründe.
31 
1. Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit gegenwärtig noch weniger als für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden. Unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 11.11.2005, ergibt sich das Folgende:
32 
Insgesamt wurden seit 2002 acht sogenannte „Reformpakete“ verabschiedet, die in kurzer Zeit umwälzende gesetzgeberische Neuerungen brachten. Am 01.06.2005 traten u.a. ein neues Strafgesetzbuch, eine neue Strafprozessordnung sowie ein neues Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die neuen Gesetze sollen eine Strafbarkeit bewirken, die sich im Rahmen von EU-Standards hält. Allerdings geht die Implementierung einiger der neuen Gesetze langsamer von statten als erwartet. Mit Beschluss vom 16./17.12.2004 entschied der Europäische Rat, am 03.10.2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Der Beschluss beinhaltet auch die Feststellung, dass die Türkei die politischen Kriterien für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Damit hat der Europäische Rat - wie das Auswärtige Amt ausführt - die Anstrengungen zu mehr Rechtsstaatlichkeit sowie die Reformbereitschaft von Regierung, Parlament und weiten Teilen der Bevölkerung honoriert. Am 03.10.2005 kam es zu der Einigung der Türkei und der Europäischen Union über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen (vgl. dpa-Meldung vom 03.10.2005).
33 
Die Glaubwürdigkeit des Regierungsbekenntnisses zur „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Menschenrechtsverletzungen wird auch von früher dem türkischen Staat gegenüber sehr kritisch eingestellten Menschenrechtsorganisationen nicht bestritten. Allerdings zeigten sich diese Organisationen angesichts einer im Jahr 2005 offenbar stagnierenden Entwicklung in manchen Bereichen enttäuscht. Die Umsetzung einiger Reformen geht langsamer als erwartet voran. Strukturelle Probleme bestehen fort. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen sowie ihre lückenlose Strafverfolgung ist noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Amnesty international (vgl. Länderkurzinfo vom 31.07.2005) berichtet etwa, laut türkischer Anwalts- und Menschenrechtsorganisationen komme die Verwendung von unter Folter erpressten Aussagen und Geständnissen weiterhin vor. Trotz Verbesserungen auf rechtlicher Ebene seien Folter und Misshandlungen noch immer weit verbreitet. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Strafverfolgung von Foltertätern trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen immer noch als unbefriedigend. Allerdings haben die Übergriffe an Zahl und vor allem an Intensität nachgelassen (vgl. auch Kaya vom 08.08.2005 an das VG Sigmaringen; Oberdiek vom 02.08.2005 an das VG Sigmaringen). Fälle von schwerer Folter kommen nur noch vereinzelt vor.
34 
Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, hat sich die Situation der Kurden in den letzten Jahren verbessert. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben. Allerdings wurden Radio- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache bislang nur auf ca. eine Stunde pro Woche beschränkt (vgl. ai, Länderkurzinfo vom 31.07.2005). Die Rundfunk- und Fernseh-Aufsichtsbehörde RTÜK hat aber am 18.08.2005 angekündigt, künftig auch private Sender zuzulassen, die ihre Sendungen in kurdischen Sprachen ausstrahlen können. Angesichts dessen ist eine Ausweitung kurdischsprachiger Sendungen zu erwarten. Seit April 2004 werden Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten angeboten, mittlerweile finden diese Kurse in vielen türkischen Großstädten statt. Die letzten drei Newrozfeste verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz und unter Beteiligung offizieller Stellen. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Fest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der „den Zusammenhalt der Nation stärke“.
35 
Obwohl die PKK-Nachfolgeorganisation KHK/KONGRA-GEL zum 01.06.2004 den erklärten Waffenstillstand beendet hatte - inzwischen ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt -, es inzwischen nahezu täglich zu Zusammenstößen kommt, die auf beiden Seiten Todesopfer fordern, und die PKK 2005 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt hat, wurde kein neuer Ausnahmezustand verhängt. Der in einigen Provinzen im Südosten seit 15 Jahren geltende Ausnahmezustand war bereits zum 30.11.2002 vollständig aufgehoben worden.
36 
Zahlreiche Kurden sind in die türkische Gesellschaft vollständig integriert oder haben sich sogar assimiliert. In Parlament, Regierung und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Innenminister Abdülkadir Aksu ist kurdischer Abstammung und hat öffentlich Reden auf Kurdisch gehalten. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
37 
Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.
38 
2. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für kurdische Volkszugehörige jedenfalls in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu wird auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats sowie die Urteile vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 175/01 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 und vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - und die weiteren Nachweise Bezug genommen (vgl. ferner: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris; OVG Berlin, Urteile vom 14.10.2003 - 6 B 7.03 -, juris, und vom 20.11.2003 - 6 B 11.03 -, juris; Hessischer VGH, Urteile vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53,60, und vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A -, ESVGH 53, 185).
39 
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Westen der Türkei Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch wäre er dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 94 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihm bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können, und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen.
40 
Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund eines auf der Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsurteile vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -).
41 
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N., hierzu BVerfG, [Kammer] Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl 2004, 111).
42 
An der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei nicht generell auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums fristen müssen, hält der Senat unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei fest. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 24.11.2004 an OVG Nordrhein-Westfalen) berichtet hinsichtlich der Existenzbedingungen im Westen der Türkei, für kurdische Volkszugehörige türkischer Staatsangehörigkeit würden die selben Ausgangsbedingungen wie für alle anderen türkischen Staatsangehörigen in der Türkei gelten. Der Aufbau einer neuen Existenz sei schon aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und hoher Arbeitslosigkeit unabhängig von der Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht, nicht einfach. Grundsätzliche Aussagen zu Beschäftigungsmöglichkeiten von bestimmten Personengruppen könnten nicht gemacht werden. Im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2005 heißt es, die Lebensverhältnisse in der Türkei seien durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt, die Wirtschaftskrise 2001/2002 habe die Disparitäten noch verstärkt, und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland halte unvermindert an. Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten und wegen der schwierigen Lebensbedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte nehme jedoch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei wieder zu.
43 
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, es sei nicht anzunehmen, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 11.11.2005, S. 14) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Unabhängig davon ist auch weiterhin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden.
44 
Umstände, die Anlass geben könnten, den Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).
45 
3. Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.
46 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -, vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 - sowie vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Im jüngsten Lagebericht vom 11.11.2005 teilt das Auswärtige Amt mit (S. 36 f.), dass sich bei der Einreise in die Türkei jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besäßen, könnten die Grenzkontrollen normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführung gestatteten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Sei es der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handle, werde diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten könne. Abgeschobene könnten dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke eine Befragung festgehalten werden. Gleiches gelte, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen könne oder aus seinem Reisepass ersichtlich sei, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten habe. Die Einholung von Auskünften könne je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt werde, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt geworden, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden gedauert habe. Bestehe der Verdacht einer Straftat, würden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtlinge hätten damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Das Auswärtige Amt habe in den vergangenen Jahren Fälle, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Seit fast vier Jahren sei ihm kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. In den letzten beiden Jahren sei auch kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen worden, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei (vgl. auch ai - Länderkurzinfo - Türkei vom 31.07.2005, S. 6, sowie Taylan vom 21.07.2005 an das VG Sigmaringen, dem keine Informationen aus den vergangenen drei Jahren über Misshandlungen und Folterungen abgeschobener oder freiwillig in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber vorlagen). Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Das Auswärtige Amt gehe deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegenden wirklichen oder vermeintlichen Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich sei. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließe das Auswärtige Amt aus. Infolge der gesetzlichen Reformen könne davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Asylbewerber in der Türkei nicht gefoltert würden (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.10.2004 an das VG Sigmaringen). Welche Gefahren Mitgliedern militanter Organisationen im Falle einer Abschiebung in die Türkei drohen (vgl. dazu ai vom 20.09.2005 an das VG Sigmaringen sowie Länderkurzinfo vom 31.07.2005; Kaya vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen), muss hier nicht entschieden werden.
47 
III. Der Kläger kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
48 
IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
49 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
51 
Rechtsmittelbelehrung
52 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
53 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
54 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
56 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.