Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2007 - 6 K 1692/06

bei uns veröffentlicht am19.04.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt ein Wiederaufgreifen seines unanfechtbar negativ abgeschlossenen Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
Der im Jahre 1951 in Tscheljabinsk/Russische Föderation geborene Kläger ist nach seinen Angaben väterlicherseits deutschstämmig. Unter dem 25.06.1993 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Aufnahmebescheid. Am 08.09.1993 siedelte der Kläger daraufhin mit seiner Ehefrau, einer ukrainischen Volkszugehörigen, und seinem am 09.10.1985 geborenen Sohn in das Bundesgebiet über. Hier wurden sie unter dem 21.09.1993 von dem Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Rastatt - in das Verteilungsverfahren einbezogen.
Am 28.09.1993 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Diesen Antrag lehnte die Stadt Karlsruhe mit Bescheid vom 24.01.1996 ab, weil der Kläger eine herausgehobene politische Stellung im Sinne des § 5 BVFG innegehabt habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.1996 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies die 3. Kammer des erkennenden Gerichtes mit Urteil vom 22.05.1998 - 3 K 3207/96 - ab, weil der Kläger als Offizier in der Miliz in der ehemaligen Sowjetunion eine herausgehobene Stellung im Sinne von § 5 Ziffer 1 d BVFG innegehabt habe. Ferner hat die Kammer letztendlich offen gelassen, ob der Kläger Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs.1 BVFG sei. Zu den Sprachkenntnissen des Klägers sei nämlich festzustellen, dass er sich nach Aktenlage noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme einer Übersetzerin habe verständlich machen können. Darüber hinaus habe er im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er nur die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Vater und seinen Großeltern deutsch zu sprechen, weil seine Mutter eine Russin und die ganze Umgebung russisch gewesen seien. Gemessen hieran sei nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger mit Deutsch als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache im Herkunftsland aufgewachsen sei, worauf es für die Vermittlung bestätigender Merkmale im Sinne von § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BVFG aber entscheidend ankomme. Mit Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 - lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab mit der Begründung, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 5 BVFG stehe nunmehr im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1999 - 5 C 2.99 - und - 5 C 5.99 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1999 - 6 S 485/99 -). In einem solchen Fall sei eine ursprünglich gerechtfertigte Grundsatzrüge von Amts wegen in eine Divergenzrüge umzudeuten. Vorliegend scheide eine Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz aber deshalb aus, weil die Grundsatzrüge von Anfang an mangels ausreichender Darlegung unzulässig gewesen sei. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, inwiefern die aufgeworfene Frage sich in einem Berufungsverfahren stellen könne. Im Urteil habe das Verwaltungsgericht ungeachtet missverständlicher Wendungen klar ausgeführt, beim Kläger lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BVFG nicht vor. Bei diesen Erwägungen handle es sich um eine selbständige - weitere - Begründung für die Klagabweisung. Der Kläger wäre deshalb gehalten gewesen, auch sie mit beachtlichen Rügen anzugreifen, was den Schriftsätzen nicht zu entnehmen sei.
Am 07.12.2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG ohne Begründung.
Am 29.04.2002 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf ein Erinnerungsschreiben der Stadt Baden-Baden vom 06.02.2002 vor, es sei der Wiederaufgreifensgrund der gesetzlichen Änderung eingetreten. Nach der jetzigen Auffassung reiche die Führung eines einfachen Gespräches aus. Der Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger habe die deutsche Sprache nicht als Muttersprache, nämlich perfekt gesprochen und habe auch nicht überwiegend deutsch gesprochen. Da jedoch ein einfaches Gespräch mit ihm im Zeitpunkt seiner Einreise die ganze Zeit möglich gewesen sei, sei das neue Gesetz günstiger, so dass das Verfahren wieder aufzugreifen sei.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 lehnte die Stadt Baden-Baden den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab mit der Begründung: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe die Frage der Deutschkenntnisse offen gelassen. Die Ablehnung sei auf einen weiteren Grund gestützt worden. Diese Entscheidung sei unanfechtbar geworden. Somit komme es auf die Frage, ob bzw. inwieweit der Kläger der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, nicht an. Ein anderer Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei durch die erfolgte Gesetzesänderung nicht möglich.
Am 07.02.2005 berief sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass der Antrag abgelehnt worden sei, weil der Kläger eine „herausgehobene Position“ innegehabt habe. Nach der Gesetzesänderung sei seine Position eindeutig keine herausgehobene Position mehr. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden, so dass unter Berücksichtigung von § 51 VwVfG und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine günstigere Gesetzeslage handle, über den Antrag zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 14.03.2005 führte er ergänzend aus, der Gesetzgeber habe das BVFG geändert, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass eine Position wie die des Klägers nicht als herausgehoben angesehen werden könne. Auch die weitere Rechtsprechung zu § 5 BVFG habe klargestellt, dass vor allem Offiziere, Staatsanwälte und Richter, die keine politische Stellung inne gehabt hätten, nicht zu dem Ausschlusspersonenkreis gehörten. Nachdem es ausreichend sei, dass ein einfaches Gespräch geführt werden könne und die bisherigen Entscheidungen sich alleine mit der Sprache als Muttersprache auseinandergesetzt hätten, habe sich die Rechtslage zugunsten des Klägers geändert.
Mit Bescheid vom 26.04.2005 lehnte die Stadt Baden-Baden erneut den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG mit der Begründung ab: Die Zulässigkeit des Antrages scheitere bereits daran, dass ein anderer Ausgang des Verfahrens nicht möglich erscheine. Daran würden auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.03.2005 nichts ändern. Die Änderung von § 5 BVFG datiere vom 22.12.1999, d.h. vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die am 17.02.2000 gefallen sei. Es wäre Sache des Klägers bzw. des Kläger-Vertreters gewesen, diese Änderung im laufenden Verfahren aufzugreifen. Dies sei nicht geschehen. Die Frist von drei Monaten sei bei weitem überschritten. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen auch nicht durch die Änderung des § 6 BVFG vor. Aus der nachfolgenden Gesetzesänderung habe sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergeben. Auch sei der Kläger im damaligen Verfahren dem Vortrag der Beklagten, dass bei ihm die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht vorlägen, nicht entgegengetreten. Insbesondere sei festgestellt worden, dass er auch mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik nur mit Hilfe von Dolmetschern sich habe verständigen können. Die Fähigkeit, sich auf Deutsch im Rahmen eines einfachen Gesprächs zu verständigen, habe nach den Feststellungen des Gerichts bis zu diesem Zeitpunkt eindeutig nicht vorgelegen. Diese Feststellungen seien im Rahmen des Antrages auf Berufung nicht angegriffen worden.
Die gegen die Bescheide der Stadt Baden-Baden vom 11.01.2005 und vom 26.04.2005 ohne Begründung eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 zurück unter anderem mit der Begründung: Der Wiederaufgreifensantrag bezüglich der Gesetzesänderung zu § 5 BVFG sei verspätet gestellt worden. Die Gesetzesänderung zu den Sprachkenntnissen vom 30.08.2001 habe keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers gebracht. Laut Urteil des Verwaltungsgerichtes habe sich der Kläger noch am 17.08.1995, 27.09.1995 sowie Ende 1995/ Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme eines Übersetzers verständlich machen können. Dies reiche für die Führung eines einfachen Gesprächs nicht aus. Im Übrigen ergebe sich daher aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse auch keine günstigere Entscheidung. Im Übrigen stehe es im Ermessen der Behörde, die Ablehnung der Bescheinigung zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Ein Anspruch darauf bestehe nur dann, wenn sich dieses Ermessen auf Null reduziert habe. Dies sei der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offen zutage trete, dass es unerträglich wäre, diese aufrecht zu erhalten, oder dass Umstände vorlägen, die die Berufung auf die Rechtswidrigkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lasse. Derartige Umstände seien jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei vielmehr sachgerecht, im öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Gleichbehandlung an der rechtmäßigen Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung festzuhalten.
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Auf den am 12.06.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am 10.07.2006 Klage erhoben. Er beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG auszustellen;
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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Baden-Baden vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2006 zu verpflichten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen;
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höchsthilfsweise den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verpflichten, über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu entscheiden.
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Zur Begründung wird ergänzend geltend gemacht: Der Antrag, der gleichzeitig den originären Antrag enthalte, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG zu erteilen, sei begründet. Denn nach § 100a BVFG sei das Gesetz rückwirkend auf Anträge nach dem BVFG anzuwenden. Der Gesetzgeber differenziere nicht zwischen abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Verfahren. Er habe bei seiner Einreise zwar Deutsch nicht als Muttersprache gesprochen und habe in der Familie Deutsch auch nicht als überwiegend gebrauchte Umgangssprache gesprochen. Er habe jedoch aufgrund der familiären Vermittlung durch den Vater und seine Großeltern für ein einfaches Gespräch ausreichend deutsch gesprochen. Es sei zwar richtig, dass er komplizierte Sachverhalte, in denen es insbesondere um die Beurteilung seiner angeblich gehobenen Position gegangen sei, unter Benutzung eines Dolmetschers erörtert habe. Dies bedeute aber nicht, dass er die Voraussetzungen für die Führung eines einfachen Gesprächs nicht gehabt habe. Er habe ohne weiteres den Registriervorgang und die Vorsprachen bei den Eingliederungsbehörden ohne Dolmetscher erledigen können. Dies sei ausreichend, denn es komme nicht darauf an, dass gehobene Sprachkenntnisse vorlägen. Er habe immer aufgrund der familiären Benutzung der deutschen Sprache in seiner Kindheit ein einfaches Gespräch im Sinne der Rechtsprechung führen können. Leider sei es für ihn nicht möglich gewesen, die Sprachkenntnisse zu vertiefen, was auch während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik nicht der Fall gewesen sei, da er sich meistens in russisch sprechenden Kreisen bewegt habe. Dies führe dazu, dass seine Sprachkenntnisse auch heute noch diejenigen seien, die er bei der Einreise gehabt habe. Auch ergebe sich aus den Registrierungsunterlagen sowie aus den eigenen Angaben, dass er auch im Zeitpunkt seiner Einreise ein einfaches Gespräch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach neuem Recht habe führen können. Auch die Änderung des § 5 BVFG sei zu berücksichtigen. Die Gesetzesänderung sei während des laufenden Berufungsverfahrens eingetreten, so dass diese nicht mehr habe berücksichtigen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe dahingestellt sein lassen, ob es sich in seinem Fall um eine Person im Sinne des § 5 BVFG handle, weil er die damals geforderten Sprachkenntnisse nicht habe feststellen können.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Änderung des § 6 Abs.2 BVFG beinhalte keine Besserstellung gegenüber der vorherigen Rechtslage, insoweit aber eine Verschärfung, als die Sprachkenntnisse noch im Zeitpunkt der Aussiedlung und nicht nur bis zum Ende der Prägephase vorhanden sein müssten. Die Frage der familiären Vermittlung oder des muttersprachlichen Erwerbs oder der umgangssprachlichen Benutzung der deutschen Sprache sei nicht relevant, wenn Sprachkenntnisse im Einreisezeitpunkt nicht vorhanden seien. Laut bestandskräftiger Feststellung des VG Karlsruhe habe sich der Kläger noch im Spätjahr 1996 nur mit Hilfe eines Übersetzers verständlich machen können. Im Übrigen seien die Sprachkenntnisse im bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen. Der im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 5 BVFG geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund bezüglich der Gesetzesänderung zum 01.01.2000 sei verspätet. Ferner sei § 100 a BVFG nur auf noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die BVFG-Akte des Klägers, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakte 3 K 3207/96 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist unzulässig, weil der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 28.09.1993 bereits rechtskräftig abgelehnt ist (1.). Die Klage hat auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnenden Bescheide der Stadt Baden-Baden vom 11.01.2005 und vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). Dem Kläger steht schließlich gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf - erneute - Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu (3.).
21 
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Kläger-Vertreters ist eine Sachprüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG zusteht, nicht vorzunehmen. Denn nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 22.05.1998 - 3 K 3207/96 - zurückgewiesen hat, steht rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung der am 28.09.1993 bei der Stadt Karlsruhe beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG hat.
22 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 100a BVFG in der ab dem 07.09.2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl.I, S.2266). Der Rechtsansicht des Kläger-Vertreters, dass der Gesetzgeber im Jahre 2001 die Voraussetzungen für die Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen rückwirkend neu geregelt habe und deshalb die solche Bescheinigungen ablehnenden Bescheide aus der Vergangenheit unabhängig davon, ob die Ablehnung rechtskräftig geworden ist oder nicht, gegenstandslos geworden seien, vermag die Einzelrichterin nicht zu folgen. Ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid ist nicht durch den Erlass des § 100a BVFG und/oder durch den ebenfalls mit Wirkung ab dem 07.09.2001 neu gefassten § 6 Abs.2 BVFG hinfällig geworden.
23 
Nach § 100a BVFG sind Anträge nach § 15 Abs.1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 07.09.2001 gilt. Dies bedeutet zwar, dass ab diesem Zeitpunkt die - strengeren - Anforderungen des § 6 Abs.2 BVFG n.F. für alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (ggf. rückwirkend) gelten und nach diesem neuen Recht zu entscheiden sind (BVerwG, Urt. v. 13.03.2002 - 5 C 28/21 -, BVerwGE 116, 114). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung - hier sogar bereits vor dem Inkrafttreten des § 100a BVFG - rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Hat eine Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gefunden (§ 15 Abs.1 Satz 2 BVFG) und es ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung, ob der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist, nicht mehr vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332; vgl. hierzu insgesamt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 -). Soweit der Kläger-Vertreter sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - auf die in Artikel 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit beruft, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft den vorliegend nicht einschlägigen Fall des Gebots der Rechtsschutzgleichheit in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen steht dem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit - außerhalb eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG - die Rechtskraft des Urteils entgegen.
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2. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu.
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Nach § 51 Abs.1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs.2 LVwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs.3 LVwVfG).
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Soweit sich der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2002 auf die Neufassung des § 6 Ab.2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 - (BGBl.I S.2266), in Geltung seit dem 07.09.2001, berufen hat, kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Zwar stellt eine solche Rechtsänderung grundsätzlich einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG dar. Jedoch scheidet ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Antrag auf Wiederaufgreifen nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs.3 LVwVfG gestellt worden ist. Denn die Änderung des § 6 Abs.2 BVFG ist bereits zum 07.09.2001 (vgl. Art. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes) in Kraft getreten, während dieser Wiederaufgreifensgrund vom Kläger erstmals mit Schreiben vom 25.04.2002, eingegangen bei der Behörde am 29.04.2002, und somit erst über mehr als 1 ½ Jahre nach seiner Entstehung in das Verfahren eingeführt worden ist. Damit ist dieser Wiederaufgreifensgrund erst nach Ablauf der insoweit selbständig zu berechnenden Frist des § 51 Abs.1 LVwVfG geltend gemacht worden. Dass der Kläger bereits am 07.12.2001 einen Wiederaufgreifensantrag ohne Begründung gestellt hat, ist unbeachtlich. Denn für jeden Wiederaufgreifensgrund gilt eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs.3 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 788). Hinderungsgründe für eine frühere Antragstellung sind seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen und auch für das Gericht, insbesondere angesichts des erheblichen Zeitraums, der zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung und der Einführung in das Verfahren liegt, auch nicht ersichtlich. Ferner bestehen für eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers mit Blick auf die Neufassung des § 6 Abs.2 BVFG keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen im Erstverfahren konnte sich der Kläger, der im September 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme mit einer Übersetzerin verständlich machen. Vor diesem Hintergrund hätte im Wiederaufgreifensantrag seitens des Klägers substantiiert und glaubhaft dargelegt werden müssen, inwieweit sich seine Rechtsposition durch die neue Rechtslage, wonach die grundsätzlich erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur dann festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, verbessert hat. Allein die pauschalen Angaben im Wiederaufgreifensantrag, im Zeitpunkt seiner Einreise sei ein einfaches Gespräch mit ihm die ganze Zeit möglich gewesen, bzw. - so auch erst in der Klagebegründung im vorliegenden Verfahren - es ergebe sich aus den Registrierungsunterlagen sowie aus seinen eigenen Angaben, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise ein einfaches Gespräch nach neuem Recht habe führen können, genügen nicht den Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens. Insbesondere kommt es für die Frage, ob das Verfahren nach § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG wegen Änderung der Rechtslage wieder aufzugreifen ist, nach Auffassung der Einzelrichterin nicht auf die Anhörung der in der mündlichen Verhandlung genannten Zeugen zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbstständigkeit sowie zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an, so dass der hilfsweise gestellte Beweisantrag in diesem Zusammenhang als nicht entscheidungserheblich abzulehnen ist. Denn es obliegt dem Kläger im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens glaubhaft und substantiiert die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes darzulegen. Erst wenn nach einer daraufhin vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsposition des Klägers verbessert haben könnte, kann es in dem dann wiederaufzugreifenden Verfahren zu einer Anhörung von Zeugen kommen.
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Schließlich steht einem Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegen, dass im Erstverfahren der Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung jedenfalls nicht nur wegen Fehlens hinreichender deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt worden ist. So ist nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 -, mit welchem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe abgelehnt wurde, davon auszugehen, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 5 Ziffer 1 d BVFG a.F. zumindest eine selbständige weitere Begründung für die Klagabweisung und damit für die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung dargestellt haben. Daher ist mit der Änderung der Rechtslage hinsichtlich § 6 Abs.2 BVFG zum 07.09.2001 auch aus diesem Grund keine Änderung eingetreten, die zugunsten des Klägers wirkt. Denn eine Änderung zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG ist nur dann anzunehmen, wenn die Änderung eine günstigere Entscheidung erfordert. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Denn hinsichtlich des weiteren Ablehnungsgrundes des § 5 Ziffer 1 d BVFG a.F., auf den das Verwaltungsgericht vordergründig seine Entscheidung gestützt hat, kommt auf jeden Fall ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Auf die mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen bei der Behörde am 07.02.2005, geltend gemachte Änderung des § 5 Ziffer 1 d BVFG durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes vom 22.12.1999 (- Haushaltssanierungsgesetz -, BGBl.I, S.2534) mit Wirkung ab dem 01.01.2000 hat sich der Kläger nämlich ebenfalls bereits nicht binnen der Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 LVwVfG berufen. Zudem hat jedenfalls diese Änderung der Rechtslage nicht zwingend zu einer Entscheidung zugunsten des Klägers im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG geführt. Denn auf den Kläger ist § 5 BVFG in der Fassung anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, als er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, und damit die im Jahre 1993 geltende Fassung des § 5 BVFG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2002 - 5 C 45/01 -, BVerwGE 116, 119). Angesichts dessen stellt auch und jedenfalls die geltend gemachte Gesetzesänderung des § 5 BVFG durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG dar, so dass dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG nicht zusteht.
28 
3. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine (erneute) Ermessensentscheidung des Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens.
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Zwar korrespondiert mit der Verpflichtung der Behörde, über die Frage des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Welche Ermessenserwägungen von der Behörde anzustellen sind und in welchem Umfang sie sich ggf. mit der etwaigen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts auseinanderzusetzen hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt worden ist; insoweit bedarf es grundsätzlich auch keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Auch gibt die behauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen Erstbescheids allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, sondern ist lediglich ein Anlass für die Ermessensentscheidung der Behörde. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen von den in § 51 Abs.1 Nr.1-3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbarer Bedeutung und vergleichbarem Gewicht sein und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 - m.w.N. auch zur BVerwG-Rspr.). Das Gericht kann insoweit auch nur prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
30 
Gemessen hieran ist die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht zu beanstanden. Zumindest die Widerspruchsbehörde hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dass sie im Falle des Klägers keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege erforderlich machende offensichtliche Fehlerhaftigkeit der im Erstverfahren ergangenen Entscheidungen vor. Diese sind vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erwartungen an das Sprachvermögen ohne weiteres richtig; dies wurde letztlich auch seitens des Kläger-Vertreters nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Erstverfahren trotz Änderung seiner Rechtsprechung keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Verfahren über das Wiederaufgreifen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 -, aaO.) war von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Erstverfahren nicht auszugehen. Denn bei Würdigung der der Behörde zu diesem Zeitpunkt aus dem Erstverfahren vorliegenden Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers, nämlich dass er, der im September 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, sich noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme mit einer Übersetzerin habe verständlich machen können, bestand zu diesem Zeitpunkt für die Behörde kein Anlass zur Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets die sprachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.2 BVFG n.F. erfüllen könnte. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung trotz der damit verbundenen Folgen für den Kläger, die ihn im Übrigen wie jeden treffen, dessen Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde, an der Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung festgehalten hat. Insoweit kommt es auch für die Frage, ob das Verfahren wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit wieder aufzugreifen ist, nach Auffassung der Einzelrichterin nicht auf die Anhörung der in der mündlichen Verhandlung genannten Zeugen dazu an, dass der Kläger in der Kindheit bis zur Selbstständigkeit mit Familienmitgliedern deutsch gesprochen hat und im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch über Themen des Alltags führen konnte. Denn die offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist - wie ausgeführt - alleine aufgrund der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bekannten Sachlage zu prüfen. Erst wenn aufgrund dieser Sachlage die Offensichtlichkeit zu bejahen ist, was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall gewesen ist, kann es in dem dann wieder aufzugreifenden Verfahren zu einer Anhörung von Zeugen kommen. Angesichts dessen ist der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auch insoweit für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich und daher abzulehnen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
32 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
20 
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist unzulässig, weil der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 28.09.1993 bereits rechtskräftig abgelehnt ist (1.). Die Klage hat auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnenden Bescheide der Stadt Baden-Baden vom 11.01.2005 und vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). Dem Kläger steht schließlich gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf - erneute - Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu (3.).
21 
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Kläger-Vertreters ist eine Sachprüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs.1 BVFG zusteht, nicht vorzunehmen. Denn nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 22.05.1998 - 3 K 3207/96 - zurückgewiesen hat, steht rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung der am 28.09.1993 bei der Stadt Karlsruhe beantragten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG hat.
22 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 100a BVFG in der ab dem 07.09.2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl.I, S.2266). Der Rechtsansicht des Kläger-Vertreters, dass der Gesetzgeber im Jahre 2001 die Voraussetzungen für die Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen rückwirkend neu geregelt habe und deshalb die solche Bescheinigungen ablehnenden Bescheide aus der Vergangenheit unabhängig davon, ob die Ablehnung rechtskräftig geworden ist oder nicht, gegenstandslos geworden seien, vermag die Einzelrichterin nicht zu folgen. Ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid ist nicht durch den Erlass des § 100a BVFG und/oder durch den ebenfalls mit Wirkung ab dem 07.09.2001 neu gefassten § 6 Abs.2 BVFG hinfällig geworden.
23 
Nach § 100a BVFG sind Anträge nach § 15 Abs.1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 07.09.2001 gilt. Dies bedeutet zwar, dass ab diesem Zeitpunkt die - strengeren - Anforderungen des § 6 Abs.2 BVFG n.F. für alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (ggf. rückwirkend) gelten und nach diesem neuen Recht zu entscheiden sind (BVerwG, Urt. v. 13.03.2002 - 5 C 28/21 -, BVerwGE 116, 114). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung - hier sogar bereits vor dem Inkrafttreten des § 100a BVFG - rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Hat eine Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gefunden (§ 15 Abs.1 Satz 2 BVFG) und es ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung, ob der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist, nicht mehr vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332; vgl. hierzu insgesamt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 -). Soweit der Kläger-Vertreter sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - auf die in Artikel 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit beruft, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft den vorliegend nicht einschlägigen Fall des Gebots der Rechtsschutzgleichheit in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen steht dem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit - außerhalb eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG - die Rechtskraft des Urteils entgegen.
24 
2. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu.
25 
Nach § 51 Abs.1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs.2 LVwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs.3 LVwVfG).
26 
Soweit sich der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2002 auf die Neufassung des § 6 Ab.2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 - (BGBl.I S.2266), in Geltung seit dem 07.09.2001, berufen hat, kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Zwar stellt eine solche Rechtsänderung grundsätzlich einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG dar. Jedoch scheidet ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Antrag auf Wiederaufgreifen nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs.3 LVwVfG gestellt worden ist. Denn die Änderung des § 6 Abs.2 BVFG ist bereits zum 07.09.2001 (vgl. Art. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes) in Kraft getreten, während dieser Wiederaufgreifensgrund vom Kläger erstmals mit Schreiben vom 25.04.2002, eingegangen bei der Behörde am 29.04.2002, und somit erst über mehr als 1 ½ Jahre nach seiner Entstehung in das Verfahren eingeführt worden ist. Damit ist dieser Wiederaufgreifensgrund erst nach Ablauf der insoweit selbständig zu berechnenden Frist des § 51 Abs.1 LVwVfG geltend gemacht worden. Dass der Kläger bereits am 07.12.2001 einen Wiederaufgreifensantrag ohne Begründung gestellt hat, ist unbeachtlich. Denn für jeden Wiederaufgreifensgrund gilt eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs.3 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 788). Hinderungsgründe für eine frühere Antragstellung sind seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen und auch für das Gericht, insbesondere angesichts des erheblichen Zeitraums, der zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung und der Einführung in das Verfahren liegt, auch nicht ersichtlich. Ferner bestehen für eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers mit Blick auf die Neufassung des § 6 Abs.2 BVFG keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen im Erstverfahren konnte sich der Kläger, der im September 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme mit einer Übersetzerin verständlich machen. Vor diesem Hintergrund hätte im Wiederaufgreifensantrag seitens des Klägers substantiiert und glaubhaft dargelegt werden müssen, inwieweit sich seine Rechtsposition durch die neue Rechtslage, wonach die grundsätzlich erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur dann festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, verbessert hat. Allein die pauschalen Angaben im Wiederaufgreifensantrag, im Zeitpunkt seiner Einreise sei ein einfaches Gespräch mit ihm die ganze Zeit möglich gewesen, bzw. - so auch erst in der Klagebegründung im vorliegenden Verfahren - es ergebe sich aus den Registrierungsunterlagen sowie aus seinen eigenen Angaben, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise ein einfaches Gespräch nach neuem Recht habe führen können, genügen nicht den Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens. Insbesondere kommt es für die Frage, ob das Verfahren nach § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG wegen Änderung der Rechtslage wieder aufzugreifen ist, nach Auffassung der Einzelrichterin nicht auf die Anhörung der in der mündlichen Verhandlung genannten Zeugen zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbstständigkeit sowie zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an, so dass der hilfsweise gestellte Beweisantrag in diesem Zusammenhang als nicht entscheidungserheblich abzulehnen ist. Denn es obliegt dem Kläger im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens glaubhaft und substantiiert die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes darzulegen. Erst wenn nach einer daraufhin vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsposition des Klägers verbessert haben könnte, kann es in dem dann wiederaufzugreifenden Verfahren zu einer Anhörung von Zeugen kommen.
27 
Schließlich steht einem Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegen, dass im Erstverfahren der Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung jedenfalls nicht nur wegen Fehlens hinreichender deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt worden ist. So ist nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 17.02.2000 - 6 S 1838/98 -, mit welchem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe abgelehnt wurde, davon auszugehen, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 5 Ziffer 1 d BVFG a.F. zumindest eine selbständige weitere Begründung für die Klagabweisung und damit für die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung dargestellt haben. Daher ist mit der Änderung der Rechtslage hinsichtlich § 6 Abs.2 BVFG zum 07.09.2001 auch aus diesem Grund keine Änderung eingetreten, die zugunsten des Klägers wirkt. Denn eine Änderung zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG ist nur dann anzunehmen, wenn die Änderung eine günstigere Entscheidung erfordert. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Denn hinsichtlich des weiteren Ablehnungsgrundes des § 5 Ziffer 1 d BVFG a.F., auf den das Verwaltungsgericht vordergründig seine Entscheidung gestützt hat, kommt auf jeden Fall ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Auf die mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen bei der Behörde am 07.02.2005, geltend gemachte Änderung des § 5 Ziffer 1 d BVFG durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes vom 22.12.1999 (- Haushaltssanierungsgesetz -, BGBl.I, S.2534) mit Wirkung ab dem 01.01.2000 hat sich der Kläger nämlich ebenfalls bereits nicht binnen der Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 LVwVfG berufen. Zudem hat jedenfalls diese Änderung der Rechtslage nicht zwingend zu einer Entscheidung zugunsten des Klägers im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG geführt. Denn auf den Kläger ist § 5 BVFG in der Fassung anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, als er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, und damit die im Jahre 1993 geltende Fassung des § 5 BVFG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2002 - 5 C 45/01 -, BVerwGE 116, 119). Angesichts dessen stellt auch und jedenfalls die geltend gemachte Gesetzesänderung des § 5 BVFG durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG dar, so dass dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG nicht zusteht.
28 
3. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine (erneute) Ermessensentscheidung des Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens.
29 
Zwar korrespondiert mit der Verpflichtung der Behörde, über die Frage des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Welche Ermessenserwägungen von der Behörde anzustellen sind und in welchem Umfang sie sich ggf. mit der etwaigen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts auseinanderzusetzen hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt worden ist; insoweit bedarf es grundsätzlich auch keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Auch gibt die behauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen Erstbescheids allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, sondern ist lediglich ein Anlass für die Ermessensentscheidung der Behörde. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen von den in § 51 Abs.1 Nr.1-3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbarer Bedeutung und vergleichbarem Gewicht sein und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 - m.w.N. auch zur BVerwG-Rspr.). Das Gericht kann insoweit auch nur prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
30 
Gemessen hieran ist die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht zu beanstanden. Zumindest die Widerspruchsbehörde hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dass sie im Falle des Klägers keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege erforderlich machende offensichtliche Fehlerhaftigkeit der im Erstverfahren ergangenen Entscheidungen vor. Diese sind vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Erwartungen an das Sprachvermögen ohne weiteres richtig; dies wurde letztlich auch seitens des Kläger-Vertreters nicht in Zweifel gezogen. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Erstverfahren trotz Änderung seiner Rechtsprechung keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Verfahren über das Wiederaufgreifen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 - 3 L 403/01 -, aaO.) war von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Erstverfahren nicht auszugehen. Denn bei Würdigung der der Behörde zu diesem Zeitpunkt aus dem Erstverfahren vorliegenden Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers, nämlich dass er, der im September 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, sich noch am 17.08.1995, am 27.09.1995 und Ende 1995/Anfang 1996 nur durch Zuhilfenahme mit einer Übersetzerin habe verständlich machen können, bestand zu diesem Zeitpunkt für die Behörde kein Anlass zur Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets die sprachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.2 BVFG n.F. erfüllen könnte. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung trotz der damit verbundenen Folgen für den Kläger, die ihn im Übrigen wie jeden treffen, dessen Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde, an der Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung festgehalten hat. Insoweit kommt es auch für die Frage, ob das Verfahren wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit wieder aufzugreifen ist, nach Auffassung der Einzelrichterin nicht auf die Anhörung der in der mündlichen Verhandlung genannten Zeugen dazu an, dass der Kläger in der Kindheit bis zur Selbstständigkeit mit Familienmitgliedern deutsch gesprochen hat und im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch über Themen des Alltags führen konnte. Denn die offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist - wie ausgeführt - alleine aufgrund der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bekannten Sachlage zu prüfen. Erst wenn aufgrund dieser Sachlage die Offensichtlichkeit zu bejahen ist, was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall gewesen ist, kann es in dem dann wieder aufzugreifenden Verfahren zu einer Anhörung von Zeugen kommen. Angesichts dessen ist der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auch insoweit für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich und daher abzulehnen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
32 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2007 - 6 K 1692/06

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2007 - 6 K 1692/06 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 6 Volkszugehörigkeit


(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (2) Wer nach dem

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 5 Ausschluss


Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer 1. a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein V

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 100a Übergangsregelung


Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Ma

Referenzen

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.
a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,
bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder
cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
2.
a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.