Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Sept. 2014 - 6 K 1670/14

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den Großen Saal der Stadthalle Weinheim vom 01.11.2014 bis zum 02.11.2014, hilfsweise vom 08.11.2014 bis zum 09.11.2014, weiter hilfsweise vom 22.11.2014 bis zum 23.11.2014, höchst hilfsweise vom 29.11.2014 bis zum 30.11.2014 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Empore, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Bundesparteitages zu überlassen,
hat keinen Erfolg.
a) Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragstellerin fehlt es insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Es ist insoweit unschädlich, dass sie die Anmietung der Stadthalle ohne parlamentarische Bestuhlung zuvor nicht gesondert bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Denn der Bundesorganisationsleiter der Antragstellerin hat in seiner E-Mail vom 21.02.2014 ausdrücklich die Bereitschaft zu Abstrichen und Änderungen in Bezug auf die geplante Nutzung der Halle erklärt, woraufhin die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung bekräftigte. Eine nochmalige Antragstellung war unter diesen Umständen – auch mit Blick auf die Anmietung der Bewirtungszone – vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht geboten (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Ergl. 2014, § 123 Rdnrn. 121, 121b m.w.N.). Der Umstand, dass die Antragstellerin am 18./19.01.2014 bereits einen Parteitag durchgeführt hat, stellt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ebenfalls nicht in Frage. Die Frage, ob dies einen Anordnungsgrund ausschließt, ist vielmehr ausschließlich ein im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit des Antrags zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
b) Der Antrag ist nicht begründet.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind dabei seitens des Antragstellers glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO).
aa) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit, welche das Zuwarten auf eine Entscheidung in einem – ggf. auch auf gerichtliche Feststellung gerichteten – Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen ließe, geltend machen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die begehrte einstweilige Regelung die Hauptsache zwangsläufig faktisch vorwegnehmen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann indes nur dann ausnahmsweise geboten sein, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs sowie der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens unzumutbar wären und wenn zudem eine hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014 – 3 AE 14.788, Rdnr. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 – 1 S 169/14, Rdnr. 26; Beschluss vom 22.11.1999 – 1 S 1557/99, Rdnr. 7 ; Schoch, a.a.O., § 113 Rdnr. 145 m.w.N.). Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens wäre zwar bis zu den gewünschten Veranstaltungsterminen im November 2014 selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Antragstellerin die dafür erforderlichen Schritte umgehend eingeleitet hätte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache könnte unter diesem Gesichtspunkt zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten sein (so z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2011 – 4 CE 11.287, Rdnr. 16 unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.08.2002 – 1 BvR 1790/00 ). Dem könnte indes entgegenstehen, dass es sich bei dem geplanten Bundesparteitag nicht um eine termingebundene Veranstaltung handelt. Die Antragstellerin ist zwar kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 PartG) und gemäß ihrer Satzung (dort § 19 lit. a Satz 1) verpflichtet, in jedem zweiten Kalenderjahr eine ordentliche Sitzung ihres Bundesparteitags durchzuführen. Auch handelte es sich bei der am 18./19.01.2014 in Kirchheim/Thüringen durchgeführten Veranstaltung offenbar nicht um einen ordentlichen Bundesparteitag, sondern um eine besondere Vertreterversammlung zur Wahl der Bewerber für die Europawahl am 25.05.2014. Gleichwohl muss die Antragstellerin erst im Kalenderjahr 2015 zwingend wieder einen ordentlichen Parteitag einberufen, nachdem ein solcher zuletzt am 20./21.04.2013 veranstaltet wurde. Hieran ändert der zwischenzeitliche Rücktritt des zuletzt gewählten Parteivorsitzenden nichts, da dieses Amt ausweislich der Satzung der Antragstellerin (dort § 26 lit. b Satz 1) für die Dauer der restlichen Wahlzeit, die sich an dem Zweijahresturnus der ordentlichen Bundesparteitage orientiert (vgl. § 26 lit. a Sätze 1 und 2 der Parteiatzung), durch einen der vorhandenen gewählten Stellvertreter ausgeübt wird. Es spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung von daher einiges dagegen, dass der Antragstellerin irreparable Schäden entstehen könnten, wenn sie ihren Bundesparteitag nicht am vorgesehen Ort und Termin abhalten kann (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.11.2012 – 2 BvQ 50/12; Beschluss vom 15.05.2014 – 2 BvR 1006/14, Rdnrn. 6 ff. m.w.N. ).
bb) Dies kann letztlich dahinstehen, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
(1) Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Benutzung der als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin zu qualifizierenden Stadthalle Weinheim nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 GemO ableiten. Denn diese Vorschrift berechtigt ausschließlich Vereinigungen, die ihren Sitz im Gemeindegebiet haben. Dies ist bei der Antragstellerin mit Sitz in Berlin (§ 39 Parteisatzung) nicht der Fall. Hieran ändert es nichts, dass der Kreisverband Rhein-Neckar der Antragstellerin seinen Sitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin hat. Denn Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens, an dem der Kreisverband nicht beteiligt ist, ist ausschließlich das Nutzungsbegehren der Antragstellerin selbst. Diese ist insoweit weder als Sachwalterin ihres Kreisverbandes aufgetreten noch wäre sie befugt, etwa im Wege eines Selbsteintritts dessen Rechte wahrzunehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 3 PartG, der lediglich eine Regelung zur Aktiv- und Passivlegitimation trifft und neben der Partei selbst ohnehin nur für Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, d.h. im Fall der Antragstellerin die jeweiligen Landesverbände (§ 10 Satz 1 Nr. 1 Parteisatzung), gilt. Im Übrigen besteht auch das Zugangsrecht ortsansässiger Untergliederungen von Parteien grundsätzlich nur für Veranstaltungen mit örtlichem Einzugsbereich ((vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.1988 – 1 S 1746/88, NVwZ-RR 1988, S. 43). Hierzu zählen Bundesparteitage nicht.
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(2) Die Antragstellerin als in Berlin ansässige Bundespartei kann sich gegenüber der Antragsgegnerin somit ausschließlich auf das in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Gleichbehandlung aller Parteien bei der Zurverfügungstellung öffentlicher Einrichtungen berufen. Hieraus könnte sich ein Zugangsanspruch jedoch nur ergeben, wenn es um eine im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltung handeln würde und sich die Antragsgegnerin durch ihre bisherige Vergabepraxis insoweit selbst gebunden hätte.
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Da die Stadthalle ausweislich der Benutzungsordnung (Ziff. A 1) auch für überörtliche Veranstaltungen vermietet wird, hielte sich die Veranstaltung eines Bundespartei dort zwar grundsätzlich im Rahmen des Widmungszwecks. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass eine zur Selbstbindung führende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin existiert, indem die Halle etwa in der Vergangenheit für vergleichbare Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt worden wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Ordnungsgeber die Entscheidung über die Vergabe der Räumlichkeiten auf das Amt für Organisation und Kultur (Stadthallenverwaltung) übertragen hat (Ziff. A 3.1 der Benutzungsordnung). Aus der Widmung selbst lässt sich mithin nicht bereits ein Anspruch auf Vermietung für sämtliche überörtlichen Veranstaltungen ableiten. Die Antragstellerin müsste vielmehr geltend machen können, in der Vergabepraxis der Antragsgegnerin gegenüber anderen Parteien benachteiligt zu werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung in dem hier betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV Baden-Württemberg), ihre Einrichtung politischen Parteien auf Bundesebene zu überlassen, grundsätzlich der Antragsgegnerin vorbehalten bleiben muss. Diese ist nicht verpflichtet, ihre Räumlichkeiten überhaupt für politische Veranstaltungen von Parteien zur Verfügung zu stellen. Ihre Entscheidungsfreiheit ist dementsprechend allein durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2012 – 4 B 140/12, Rdnr. 9 m.w.N. ). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vergabepraxis der Antragsgegnerin, die ihre Stadthalle in der Vergangenheit zwar für die von der Antragstellerin genannten politischen Veranstaltungen, nicht aber für Bundesparteitage zur Verfügung gestellt hat, willkürlich sein könnte. Bei den genannten politischen Veranstaltungen der AfD am 22.07.2013, der Partei Bündnis 90/Die Grünen am 23.03.2011 und der SPD am 14.11.2008 handelte es sich sämtlich um solche, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich waren und die damit auch dem Informationsinteresse der Einwohnerschaft dienten. Hiervon unterscheiden sich rein parteiinterne Veranstaltungen wie der geplante Bundesparteitag wesentlich, so dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden sein wird (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2011 – 1 S 2966/11; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2007 – 10 ME 74/07, Rdnrn. 19 ff. ).
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Auch aus ihrem Gleichbehandlungsanspruch kann die Antragstellerin den geltend gemachten Nutzungsanspruch damit nicht herleiten. Auf die Fragen der Kapazität und der anderweitigen Vermietung ist von daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass sich der Antrag auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache richtet, so dass der Regelstreitwert nicht zu kürzen ist.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen,

ist abzulehnen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar als Gericht der anhängigen Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für den am 10. April 2014 gestellten Eilantrag zuständig, da der Antragsteller am 30. Januar 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Januar 2014 gestellt hat.

Auch kann dahingestellt bleiben, ob dem Eilantrag nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, weil der Antragsteller bereits in 1. Instanz ein entsprechendes Eilverfahren angestrengt hat (M 5 E 11.5980), das vor dem Hintergrund der Einleitung eines Mediationsverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 8. Februar 2012 eingestellt wurde. In der Folgezeit hat der Antragsteller während eines Zeitraums von über zwei Jahren keine Veranlassung gesehen, sein Begehren auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihn amtsangemessen zu beschäftigen, erneut aufzugreifen.

Denn jedenfalls ist der Eilantrag wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache abzulehnen.

Durch eine einstweilige Anordnung sind entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d. h., die einstweilige Anordnung darf nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Da der Antragsteller bei einem Obsiegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein wesentliches Ziel seines Klageverfahrens erreichen würde, handelt es sich zumindest um eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache.

Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4). Zudem muss zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (BVerwG B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 9.9.2004 - 3 AE 04.2194 - juris Rn. 26).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da schon die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu verneinen sind. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren 3 ZB 14.454 vom heutigen Tag Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurde. Insoweit fehlt es zudem auch an einem Anordnungsanspruch.

Darüber hinaus wäre selbst mit Hinblick auf eine ggf. lange Verfahrensdauer in der Hauptsache nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch eine für eine Übergangszeit nicht amtsangemessene Beschäftigung ein unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil entstünde, da eine zeitweise unterwertige Beschäftigung bei - hier zu bejahender - lediglich geringer Schwere des Eingriffs hinzunehmen ist (vgl. OVG NRW B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - juris Rn. 9), zumal da dem Antragsteller auch nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil (ein Drittel bis die Hälfte) seines ursprünglichen juristischen Aufgabenbereichs verblieben ist.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der volle Streitwert anzusetzen, da die begehrte - wenn auch nur vorläufige - Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.