Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Aug. 2006 - 6 K 1563/06

published on 21/08/2006 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Aug. 2006 - 6 K 1563/06
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge des Antragstellers,
1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen vorläufig dafür zu sorgen, dass der an der ... in ... gelegene Sandplatz nicht als Bolzplatz genutzt wird, sowie
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen vorläufig dafür zu sorgen, dass der an der ... in ... gelegene Kinderspielplatz nicht widmungswidrig genutzt wird
sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, d.h. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches (siehe § 123 Abs.1 und Abs.3 VwGO, §§ 920 Abs.2, 294 ZPO entspr.), liegen weder hinsichtlich des Sandplatzes - Ballspielbereichs - (1.) noch des übrigen Kinderspielplatzes - Bereich der Spielgeräte - (2.) vor.
1.
Zunächst hat der Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch und damit Anordnungsanspruch gegen den unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Ballspielbereich (Sandplatz) glaubhaft gemacht.
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der strittige Ballspielbereich mit seiner konkreten Ausstattung von der Ausweisung als „Spielplatz“ im Bebauungsplan Allmend der Antragsgegnerin vom 24.07.1995 gedeckt. Bei dem Ballspielbereich handelt es sich gerade nicht um einen typischen Bolzplatz, vielmehr ist die Sandfläche einerseits und der sich nördlich anschließenden Bereich der Spielgeräte als ein (Kinder-)Spielplatz zu qualifizieren. Kinderspielplätze sind auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen Wohngebiet (wie hier) als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Hiervon zu unterscheiden sind typische Bolzplätze, die auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen. Sie unterscheiden sich von Kinderspielplätzen wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung (BVerwG, Beschl. v. 03.03.1992 - 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr.43). Allerdings können auch Kinderspielplätze durchaus Bereiche aufweisen, die für Ballspiele geeignet und bestimmt sind. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich um kleinräumige Anlagen handelt, die im Wesentlichen auf die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern zugeschnitten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.03.2006 - 7 A 4591/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 10 S 2443/02 -, BRS 65 Nr.184; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr.171).
Davon ausgehend handelt es sich bei dem hier strittigen Bereich nicht um einen Bolzplatz, sondern um einen Ballspielbereich innerhalb eines Spielplatzes. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Größe und Ausstattung des Bereiches.
Es fehlen etwa feste Tore, so dass diese von den Kindern durch Ablegen von Kleidung o.ä. selbst markiert werden müssen. Dass - so der Vortrag des Antragstellers - einige Kinder Tore zuweilen selbst mitbringen, macht die Anlage nicht zum Bolzplatz. Darin zeigt sich vielmehr, dass der Platz für eine ernsthafte sportliche Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerade nicht geeignet ist. Die mitgebrachten Tore dürften - gerichtsbekanntermaßen - relativ klein dimensioniert sein und schon von daher ein wettkampfmäßiges Ballspielen durch größere Gruppen nicht erlauben. Diese Einschätzung wird durch die Aufzeichnungen des Antragstellers, die er etwa für die Monate März bis Mai 2006 dem Gericht vorgelegt hat, bestätigt. Danach spielten an verschiedenen Tagen zwischen zwei und acht „Jungen“ Fußball, nur ein einziges Mal - am 11.04.2006 - spielten danach 10 Kinder Fußball.
10 
Dass der Sandplatz schon wegen seiner Größe nicht als Bolzplatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 03.03.1992, aaO.) zu qualifizieren ist, ergibt sich auf Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildes. In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Beteiligten strittige Frage nach der genauen Größe des Sandplatzes offen bleiben. Die Fläche ist aufgrund ihrer Größe jedenfalls offensichtlich nicht geeignet, den Bewegungsdrang älterer Jugendlicher und junger Erwachsener, die sich zum „Freizeitkicken“ treffen, Rechnung zu tragen.
11 
Als Bolzplatz im oben dargestellten Sinn ist der strittige Bereich im Übrigen deshalb nicht geeignet, weil - wie aus dem vom Antragsteller vorgelegten Lichtbild zu ersehen ist - die tiefe Sandaufschüttung ein sportliches und ernsthaftes Fußballspielen verhindert.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus der Beschilderung des Spielplatzes - insbesondere durch die altersmäßige Beschränkung auf Kinder unter 14 Jahren -, dass die Sandfläche allein Kindern und nicht den Nutzern eines typischen Bolzplatzes zur Verfügung steht.
13 
Der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand, der Sandplatzbereich sei vom übrigen Spielplatzgelände durch einen 2,50 m hohen Zaun abgetrennt und könne schon deshalb räumlich nicht als Teil des eigentlichen Kinderspielplatzes angesehen werden, greift nicht. Die Umzäunung der Sandfläche soll erkennbar die Bälle zurückhalten, für die Qualifizierung der Gesamtanlage als einen Kinderspielplatz ist dieser Umstand unerheblich. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Parkbank des Spielplatzes mit dem Rücken zur Sandfläche in Richtung auf den Gerätebereich aufgestellt ist; dies erleichtert die Beaufsichtigung der Kleinkinder, die sich wohl vorwiegend im Bereich der Spielgeräte aufhalten.
14 
Aus der Qualifizierung des hier in Rede stehenden Sandplatzes als Teil des Spielplatzes folgt. dass es sich grundsätzlich um eine Einrichtung handelt, die als sozialadäquat regelmäßig innerhalb von Wohnbebauung zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr.47). Grundsätzlich hat damit der Antragsteller keinen Anspruch auf Beseitigung der Anlage bzw. Unterlassung der Nutzung.
15 
b) Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass der strittige Ballspielbereich im Hinblick auf die besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise unzulässig ist. Dass der Gebietscharakter durch Wohnnutzung geprägt ist, begründet von vornherein keine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Kinderspielplätze wie dem hier zu beurteilenden, bei dem ein Ballspielbereich für Kinder angeschlossen ist. Es ist darüber hinaus weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert - etwa durch die Vorlage eines privaten Schallgutachtens - dargelegt, dass er unzumutbaren oder gar gesundheitsschädlichen Geräuschimmissionen ausgesetzt ist. Auch die weiteren pauschalen Behauptungen, „die Beeinträchtigungen hätten in den letzten Monaten erheblich zugenommen bzw. in den Abendstunden nehme das Bolzen genau dann zu, wenn Berufstätige nach Erholung strebten“, können die Unzulässigkeit des Spielplatzes nicht begründen. Den Aufzeichnungen des Antragstellers für die Monate März bis Mai 2006 lässt sich weder entnehmen, dass auf dem Sandplatz besonders häufig Fußball gespielt worden ist (ca. zehn Einträge für Fußball auf dem Sandplatz) noch dass der Sandplatz zu besonders späten Abendstunden genutzt worden ist (der späteste Eintrag am 21.05.2006 notiert 18.45 Uhr). Schließlich vermag auch die Behauptung des Antragstellers, am 21.07.2006 hätten acht Jungs gegen 21 Uhr auf dem Sandplatz Fußball gespielt, die Unzulässigkeit des Ballspielbereichs nicht zu begründen. Vielmehr belegen die vom Antragsteller angeführten „Vorfälle“ eindrucksvoll, dass die Nutzung des Ballspielbereichs als sozial adäquat zu qualifizieren ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Zeiten, zu denen Ballspiele betrieben werden; im Übrigen machen die Aufzeichnungen des Antragstellers auch deutlich, dass - entsprechend der Altersbeschränkung - auch ganz vorwiegend Kinder den Ballspielbereich nutzen.
16 
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sandplatz nicht zum Fußballspielen gewidmet ist. Die Antragsgegnerin hat sowohl in den vorgerichtlichen Schreiben an den Antragsteller als auch im gerichtlichen Eilverfahren keinen Zweifel daran gelassen, dass sie ein gelegentliches „Kicken“ auf dem Sandplatz durchaus akzeptiert und vom Widmungszweck als umfasst ansieht. Bereits im Jahre 2004 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Antragsteller in Aussicht gestellt, mittelfristig einen Zaun entlang des Sandplatzes zu errichten; diese Maßnahme macht selbstverständlich nur Sinn vor dem Hintergrund, dass Ballspiele auf dem Gelände zugelassen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschilderung des Kinderspielplatzes, wonach das Symbol eines fußballspielenden Kindes durchgestrichen ist. Diese Beschilderung ist zwar missverständlich und sollte von der Antragsgegnerin - zur Vermeidung von Missverständnissen - überklebt werden, wie sie es in ihrem Schriftsatz vom 17.08.2006 angekündigt hat. Die Beschilderung ist aber nicht geeignet, den vom Gemeinderat festgelegten Umfang der Widmung mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Bürgern einzuschränken; es handelt sich um ein Hinweis- und Informationsschild und gerade nicht um eine Regelung mit Außenwirkung.
2.
17 
Auch der gegen den übrigen Kinderspielplatz - Bereich der Spielgeräte - gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt erfolglos.
18 
a) Sinngemäß begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Einblicksmöglichkeiten der Spielplatzbenutzer sowie im Hinblick auf die durch die Nähe des Klettergerüstes zu seinem Grundstück bedingten „Lärm- und Ballimmissionen“ eine Verlegung des Spielgeräts „Klettergerüst“ weg von seiner Grundstücksgrenze. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob insoweit ein Anordnungsanspruch und damit identisch ein in der Hauptsache geltend zu machender Anspruch auf Verlegung des Klettergerüstes besteht. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall, etwa wegen der Lage des Klettergerüsts unmittelbar neben Wohnräumen, könnte das Gerät - entsprechend dem Rechtsgedanken nach § 15 Abs.1 BauNVO - bauplanungsrechtlich unzulässig sein (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 12.12.1991, aaO.). Die Kammer hat ein Klettergerüst „Ecoludic“ wegen der Anzahl der möglichen Nutzer (= Kinder) sowie einer außergewöhnlichen Höhen- und Breitenentwicklung des Geräts unmittelbar an der Grundstücksgrenze des klagenden Nachbarn als unzulässig qualifiziert, weil eine Verlegung des Spielgerätes ohne Weiteres möglich war (Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 31/04 -; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.2005 - 5 S 1553/05 -). Ob eine solche besondere Situation hier gegeben ist, kann im streitgegenständlichen Eilverfahren durch das Gericht nicht ausreichend beurteilt werden; vielmehr bedarf es dazu der Einnahme eines Augenscheins in einem Hauptsacheverfahren. Das Gericht lässt ferner offen, ob - entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin - ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf Verlegung des Kletterturms materiell-rechtlich verwirkt ist. Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte setzt wie jede Verwirkung - erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 16.04.2002 - 4 B 8/02 -, BRS 65 Nr.195).
19 
Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Verlegung des Spielgerätes glaubhaft gemacht hat, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil insoweit für das Gericht eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich ist. Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Klettergerüstes bereits Gegenstand einer in den Jahren 2003 und 2004 gewechselten Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin war, die mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30.04.2004 ihren vorläufigen Abschluss gefunden hatte. Der Antragsteller sieht sich seit Mitte des Jahres 2003 und damit seit nunmehr drei Jahren den Auswirkungen und Immissionen des streitgegenständlichen Klettergerüsts gegenüber. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Einblicksmöglichkeiten auf sein Grundstück als auch der Lärmimmissionen durch spielende Kinder auf dem Klettergerüst. Allein die pauschale Behauptung des Antragstellers, „die widmungswidrigen Nutzungen des Kinderspielplatzes und damit auch die Beeinträchtigungen hätten in den letzten Monaten erheblich zugenommen“, rechtfertigt ein Einschreiten gegen das Klettergerüst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Insbesondere eine gravierende Verschlechterung der Situation im Hinblick auf die „Einblicke in die Privatsphäre“ und die Geräuschimmissionen durch spielende Kinder hat der Antragsteller nicht substantiiert behauptet. Die von ihm behauptete Zunahme der Beeinträchtigungen begründet er im Wesentlichen mit „Ballspielen auf dem Klettergerüst“ und dem daraus folgenden Umstand, dass vermehrt Bälle in sein Grundstück fallen würden. Dass spielende Kinder sich am bzw. auf dem Klettergerüst Bälle zuwerfen, kann aber weder als widmungswidrige Benutzung eingeordnet noch kann damit (und mit den Bällen im Garten des Antragstellers) die Verlegung des Klettergerüsts im einstweiligen Anordnungsverfahren gerechtfertigt werden.
20 
b) Auch soweit dem Antrag - als Minus zur Verlegung des Klettergerüsts - ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der „Ballimmissionen“ entnommen werden kann, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit und damit am Anordnungsgrund. Den Aufzeichnungen des Antragstellers ist zwar zu entnehmen, dass „ziemlich“ häufig Bälle in seinem Hausgarten landen. Diese „Belästigungen“ rechtfertigen aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, vielmehr muss eine endgültige Klärung dieser Problematik einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zunächst Aufgabe des Antragstellers ist, sein Begehren gegenüber der Antragsgegnerin zu konkretisieren und insbesondere seine Anträge in Haupt- und Hilfsanträge aufzugliedern. Bei einem Erfolg seines Antrags auf Verlegung des Klettergerüstes dürften konsequenter Weise keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Dagegen wird im Falle der Beibehaltung der bisherigen Anordnung der Spielgeräte in einem etwaigen Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Antragstellers auf Errichtung eines weiteren Sichtschutzes bzw. eines höheren Zaunes zu prüfen sein. Dem streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich jedenfalls nicht hinreichend bestimmt entnehmen, welche vorläufigen Schutzmaßnahmen - ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache - der Antragsteller zur Abwehr der „Ballimmissionen“ begehrt.
21 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sowohl vorgerichtlich (mit Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 04.05.2006 an den Antragsteller und seine Ehefrau) als auch im gerichtlichen Eilverfahren die Errichtung eines Ballfangzauns an der Grenze zum Anwesen des Antragstellers - jedenfalls für den Bereich des Sandplatzes - angeboten. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes bzw. gegen die Eilbedürftigkeit des geltend gemachten Anspruchs; ein solcher Ballfangzaun würde - unabhängig von der Frage, ob das Angebot der Antragsgegnerin auch für den Bereich des Klettergerüstes gilt - insgesamt jedenfalls die Häufigkeit der „Ballimmissionen“ auf dem Grundstück des Antragstellers deutlich vermindern.
22 
c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch kein Anordnungsgrund hinsichtlich seines Begehrens, die Benutzung des Kinderspielplatzes auf Kinder unter 12 Jahren zu beschränken, ersichtlich. Die Antragsgegnerin muss auch für Kinder zwischen 12 und 14 Jahren im näheren Wohnumfeld adäquate Spielmöglichkeiten bieten; auch Kinder bis 14 Jahre sind Kinder und keine Jugendlichen. Im Übrigen fehlt hinsichtlich der begehrten Altersbeschränkung jeder Vortrag, aus dem sich eine Eilbedürftigkeit ableiten ließe.
23 
d) Ferner hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zeitliche Nutzungsbeschränkungen für den Kinderspielplatz verfügt, die über die Regelungen in ihrer Polizeiverordnung vom 07.05.1999 (Zulässigkeit der Nutzung des Spielplatzes gemäß § 4 Abs.1 der Verordnung bis 22.00 Uhr) hinausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1991, aaO.) besteht kein genereller Anspruch des Grundstücksnachbarn auf zeitliche Nutzungsbeschränkung eines Kinderspielplatzes. Kinderspielplätze, die - wie hier - nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind sozial adäquat und gefährden von vornherein die Zweckbestimmung eines Wohngebiets nicht. Zwar halten sich Kinder während der Sommerzeit in aller Regel länger zum Spielen im Freien auf als während der Wintermonate. Bereits die nur für Kinder bis 14 Jahren geeignete Ausstattung des Kinderspielplatzes einschließlich des „wenig attraktiven“ Ballspielbereiches führt gleichsam zwangsläufig dazu, dass die Nutzung des Kinderspielplatzes in den Abendstunden nicht „ausufert“. Im Übrigen sind die durch die Benutzung eines Kinderspielplatzes bis 22 Uhr abends für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Lärmimmissionen ortsüblich und damit den Nachbarn zumutbar, zumal diese Vorgänge gerichtsbekanntermaßen auf nur wenige (warme) Abende in den Sommermonaten beschränkt sind. Auch in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorgetragen, die abweichend von den dargelegten Grundsätzen einen Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme begründen könnten. Seinen Aufzeichnungen für die Monate März bis Mai 2006 lassen sich keinerlei lärmintensive Beeinträchtigungen durch spielende Kinder nach 20 Uhr entnehmen. Soweit er eine missbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes in den späten Abendstunden durch Jugendliche rügt, kann dem jedenfalls nicht durch eine zeitliche Nutzungsbeschränkung des Kinderspielplatzes für die Nutzungsberechtigten begegnet werden.
24 
e) Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zusätzliche Kontrollen zur Einhaltung der Ruhezeiten und zur Sicherstellung der Nutzung des Spielplatzes allein durch Kinder bis zu 14 Jahren vornimmt. Störungen durch spätabends lärmende Jugendliche auf dem Spielplatzgelände sind polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich durch die zuständige allgemeine Ortspolizeibehörde und damit die Antragsgegnerin zu beseitigen (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 29.05.1989 - 4 B 26/89 -, juris). Allerdings hat der Antragsteller unzumutbare Störungen im vorgenannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Nach Aktenlage überwacht sowohl der Bürgermeister der Antragsgegnerin, der im betreffenden Baugebiet wohnt, als auch der Polizeiposten Durmersheim regelmäßig die widmungsgerechte Nutzung des Kinderspielplatzes. Nach Angaben der Antragsgegnerin konnten dabei „sachfremde Nutzungen durch Jugendliche“ über das „normale“ und wohl auch unvermeidliche Maß hinaus nicht festgestellt werden. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 13.04.2006 hat die Ehefrau des Antragstellers telefonisch selbst eingeräumt, dass „Belästigungen durch ältere Jugendliche inzwischen nachgelassen hätten“. Vor diesem Hintergrund kann der pauschale und unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers, „auf dem Klettergerüst würden sich Jugendliche unter Alkoholeinfluss laut unterhalten bzw. dort geradezu Partys feiern“, einen Anspruch auf zusätzliche ortspolizeibehördliche Maßnahmen nicht begründen. Auch den Aufzeichnungen des Antragstellers für die Monate März bis Mai 2006 lassen sich unzumutbare Störungen durch spätabends lärmende Jugendliche nicht in nennenswerter Zahl entnehmen. Allein für den 26.05. und 27.05.2006 hat der Antragsteller solche Vorfälle notiert. Einzelne Vorfälle einer missbräuchlichen Nutzung des Kinderspielplatzes eröffnen aber keinen Anspruch auf ständige Überwachung und Kontrolle, bei Einzelfällen - insbesondere im Falle der Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten - ist der Antragsteller gehalten, zunächst den Polizeivollzugsdienst einzuschalten.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO.
26 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG. Das Gericht hat entsprechend Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 469) für die beiden Anträge auf nachbarliches Einschreiten gegen den Kinderspielplatz bzw. den Sandplatz jeweils 7.500,00 EUR angesetzt und diesen Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.