Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Feb. 2008 - 6 K 1059/07

published on 08/02/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Feb. 2008 - 6 K 1059/07
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostentragung für eine Ersatzvornahme.
Der Kläger betrieb in den Jahren 1969 bis 1995 im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in Rastatt eine chemische Reinigung. Im Rahmen einer Gefahrverdachtserkundung auf dem Grundstück im Jahre 2003 wurden hohe bis sehr hohe Belastungen der Bodenluft mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) sowie eine Grundwasserverunreinigung festgestellt.
Mit Verfügung vom 17.06.2004 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Durchführung einer Detailuntersuchung, durch welche die horizontale und vertikale Ausdehnung des Schadensbereichs ermittelt werden sollte. Für den Fall, dass der Kläger die angeordneten Maßnahmen nicht spätestens bis zum 18.08.2004 durchgeführt haben sollte, wurde die Ersatzvornahme angedroht; die voraussichtlichen Kosten wurden mit etwa 5.000,-- bis 6.000,-- EUR netto beziffert.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 14.07.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2004 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Klage - 6 K 2864/05 - nahm der Kläger am 31.05.2006 zurück. Ferner hatte die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom 07.09.2004 - 6 K 1947/04 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügung vom 17.06.2004 abgelehnt und mit Beschluss vom 26.04.2005 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2260/04 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 01.06.2005 forderte der Beklagte den Kläger zu einer Stellungnahme bis zum 17.06.2005 auf, ob die angeordneten Maßnahmen umgesetzt würden. Mit Schreiben vom 19.07.2005 kündigte der Beklagte dem Kläger an, in Kürze die Anordnung der Ersatzvornahme zu erlassen.
Mit Verfügung vom 14.09.2005 ordnete der Beklagte für die in der Verfügung vom 17.06.2004 festgelegten Untersuchungsmaßnahmen die Ersatzvornahme an und teilte mit, dass mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen das Büro ..., ... - ... - auf Grundlage der Kostenschätzung vom 13.07.2005 (ca. 6.000,-- EUR) beauftragt werde. Hiergegen legte der Kläger am 24.09.2005 Widerspruch ein.
Am 30.09.2005 hatte der Beklagte die ... mit der Durchführung der Detailuntersuchung beauftragt. Mit Teilrechnung 1 vom 27.10.2005 und Teilrechnung 2 (Schlussrechnung) vom 14.12.2005 stellte die ... dem Beklagten für die Detailuntersuchung Kosten in Höhe von 2.472,42 EUR und in Höhe von 4.470,94 EUR (insgesamt 6.943,36 EUR) in Rechnung.
Mit Kostenbescheid vom 09.05.2006 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der Kosten für die am 14.09.2005 angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 6.943,36 EUR auf.
Gegen den am 11.05.2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 12.06.2006 Widerspruch eingelegt mit der Begründung: Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes der günstigste Anbieter zu ermitteln und an diesen der Auftrag zu vergeben sei. Dieser Verpflichtung sei nicht Genüge getan. Die Auftragserteilung an die ... sei ohne die Einholung von Vergleichsangeboten erfolgt. Durch diese pflichtwidrige Verfahrensweise seien ca. 30 % höhere Kosten entstanden. Insoweit werde auf ein Angebot der ... vom 20.09.2005 (5.733,88 EUR) sowie der ... vom 27.09.2005 (4.766,44 EUR) verwiesen. Ferner seien die Rechnungen der ... sachlich und rechnerisch unrichtig. Verschiedene Positionen seien doppelt berechnet worden. Auch seien die behaupteten Arbeitszeiten nicht substantiiert nachgewiesen worden.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche des Klägers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme und gegen den Kostenbescheid kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzvornahme sowie den nachfolgenden Kostenbescheid sei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg. Die Durchführung der Ersatzvornahme sei zusammen mit der Grundverfügung vom 17.06.2004 angedroht worden. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme seien mit 5.000,-- bis 6.000,-- EUR netto angegeben worden. Nachdem die sofortige Vollziehung angeordnet und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den VGH Baden-Württemberg zurückgewiesen worden sei, sei die bodenschutzrechtliche Verfügung spätestens seit 26.04.2005 (Beschluss des VGH Bad.-Würt.) vollstreckbar. Das Landratsamt habe, nachdem der Kläger mehr als vier Monate habe verstreichen lassen, ohne der Verfügung nachzukommen, am 14.09.2005 die Durchführung der Ersatzvornahme anordnen können. Die beauftragten Untersuchungen hätten den in der Grundverfügung angeordneten Maßnahmen entsprochen. Auch die Festsetzung der Kosten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe seit Erlass der Verfügung im Juni 2004 genügend Zeit gehabt, ein geeignetes Institut zur Durchführung der Untersuchung zu suchen. Er habe auch bis zum Erlass der Anordnung der Ersatzvornahme am 14.09.2005 ausreichend Gelegenheit gehabt, die Untersuchungen an ein von ihm ausgewähltes Ingenieurbüro zu vergeben. Angesichts der bereits bekannten erheblichen Grundwasser- und Bodenluftbelastungen sei es erforderlich gewesen, die angeordneten Untersuchungen nunmehr unverzüglich in die Wege zu leiten. Da der Kläger keinerlei Schritte diesbezüglich unternommen habe, sei das Landratsamt gehalten gewesen, zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ein geeignetes Ingenieurbüro schnellstmöglich mit der Durchführung der Ersatzvornahme zu beauftragen. Eine öffentliche Ausschreibung sei nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich. Da die ... mit den örtlichen Begebenheiten vertraut gewesen sei und zudem bei der Gefahrverdachtsuntersuchung aus einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung als günstiger Bieter hervorgegangen gewesen sei, sei die Beauftragung dieses Instituts nicht zu beanstanden. Die Teilrechnungen seien vom Landratsamt auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft worden. Es treffe nicht zu, dass Positionen doppelt berechnet worden seien. Die Positionen 1.1, 2.1, 2.2, 3.1 bis 3.5, 3.7 und 5.2 seien in der Teilrechnung 2 lediglich nachrichtlich wiedergegeben und am Ende abgezogen worden. Schließlich würden sich die tatsächlich entstandenen Kosten auch innerhalb des in der Androhung der Ersatzvornahme genannten Rahmens bewegen. In der Verfügung vom 17.06.2004 seien die voraussichtlichen Kosten auf 5.000,-- EUR bis 6.000,-- EUR netto beziffert worden. Die Gesamtkosten würden 5.928,40 EUR betragen.
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Auf den am 06.02.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.03.2007 Klage erhoben. Er beantragt,
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den Kostenbescheid des Landratsamtes Rastatt vom 09.05.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.02.2007 aufzuheben.
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Zur Begründung wird ergänzend geltend gemacht: Die Behörde verkenne, dass auch dann, wenn die Gemeindehaushaltsverordnung eine freihändige Vergabe zulasse, grundsätzlich das Prinzip der Sparsamkeit einzuhalten sei und regelmäßig mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssten. Dies gelte insbesondere dann, wenn aufgrund eines Hinweises, wie vorliegend, konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Angebot überteuert sei. Es widerspreche in grober Weise dem Gebot der Sparsamkeit und stelle einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, dass lediglich die ... zu einer Angebotsabgabe aufgefordert worden sei. Auch komme es nicht darauf an, ob diese bei irgendeiner Ausschreibung günstigste Anbieterin gewesen sei. Eine Berufung auf ein in einem anderen Fall durchgeführtes Ausschreibungsverfahren sei nicht möglich. Auch rechtfertige der Umstand, dass die ... bereits früher beauftragt worden sei, nicht deren Beauftragung. Um ein objektives Bild zu erhalten, sei es naheliegend, dasjenige Institut, das bereits mit dem Fall befasst gewesen sei, gerade nicht mit einer weiteren Untersuchung zu beauftragen. Ferner sei im Werkvertrag mit der Gesellschaft als Vergütung für die Herstellung des in Rede stehenden Werkes einschließlich Mehrwertsteuer maximal 6.077,70 EUR vereinbart worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung dieser Summe lägen nicht vor. Mithin habe kein über diese Summe hinausragender Betrag in Rechnung gestellt werden dürfen. Weiterhin seien die behaupteten Arbeitszeiten nicht substantiiert nachgewiesen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Festsetzung der Kosten sei nicht zu beanstanden. Eine öffentliche Ausschreibung sei nach haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich gewesen. Da die ... mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen sei und zudem bei der Gefahrverdachtsuntersuchung aus einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung als günstigster Bieter hervorgegangen sei, sei die Beauftragung nicht zu beanstanden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akten der Beklagten (3 Bände), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten - 6 K 2864/05 - und - 6 K 1947/04 -verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 09.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zahlung von Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von 6.943,36 EUR herangezogen.
20 
Die - im Übrigen für sofort vollziehbar erklärte - Grundverfügung vom 17.06.2004 ist nach Zurücknahme der Klage am 31.05.2006 ebenso bestandskräftig geworden wie die Anordnung der Ersatzvornahme mit Verfügung vom 14.09.2005. Daher lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 2, 20, 25 LVwVG vor.
21 
Die Beauftragung des ... ... ist nicht zu beanstanden. Das Gericht lässt dahingestellt, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits deshalb die Beauftragung dieses Büros nicht mehr rügen kann, weil in der Verfügung vom 14.09.2005 des Beklagten, mit welcher die Ersatzvornahme angeordnet wurde, die Beauftragung des entsprechenden Ingenieurbüros festgesetzt wurde und der Kläger diese Verfügung hat bestandskräftig werden lassen.
22 
Denn unabhängig davon durfte die ... beauftragt werden. Insbesondere durfte die Beauftragung ohne Ausschreibung der zu vergebenden Arbeiten erfolgen. Die Ersatzvornahme dient der Gefahrenabwehr, so dass eine Verzögerung durch Ausschreibungsfristen grundsätzlich nicht zulässig ist. Zudem ist eine Ausschreibung für die Ersatzvornahme nach Haushaltsrecht nicht vorgesehen. Nach § 31 Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO - hat der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen. Die Gefahrenabwehr, der die Ersatzvornahme dient, ist eine solche Ausnahme (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 5. Aufl., VwVG, § 10, Rdnr. 6). Auch kann sich die im Haushaltsrecht vorgesehene Verpflichtung zur Ausschreibung nach ihrer Natur nicht auf die Ersatzvornahme erstrecken. Denn haushaltsrechtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen betreffen Geldbeträge, die als Ausgaben für die Zukunft endgültig abgeschrieben werden. Dagegen handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Beträge, die zwar zunächst an den Ersatzunternehmer zu zahlen sind, aber später wieder als Auslagen von dem Schuldner eingezogen und dadurch zurückgebucht werden (Sadler, a.a.O., Rdnr. 6). Schließlich spricht entscheidend gegen eine Ausschreibung, dass die Behörde nicht verpflichtet sein kann, sich unter Zeit- und Arbeitsaufwand im Interesse des Pflichtigen um eine möglichst billige Ausführung der gebotenen Arbeiten zu bemühen. Denn der Pflichtige hat es durch sein Untätigkeitbleiben zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung im Wege der Ersatzvornahme kommen lassen. Daher muss er es auch hinnehmen, dass die Behörde auf seine Kosten diejenigen Arbeiten, die sie aufgrund fachkundiger Beratung zur Erreichung des mit der Grundverfügung angestrebten Zieles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält, durch einen Unternehmer ihres Vertrauens ausführen lässt (OVG Berlin, Urt. v. 26.10.1984, GrundE 1985, 49).
23 
Nach alledem kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte sei nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen, vor Beauftragung der ... Angebote zumindest dreier in Betracht kommender Unternehmen einzuholen.
24 
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine Verpflichtung des Beklagten, vor Durchführung der Ersatzvornahme Angebote von in Betracht kommender Unternehmer einzuholen, auch und gerade nicht in seinem Interesse. Seinem Interesse wird dadurch Genüge getan, dass die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dieser führt allerdings nicht dazu, dass der Pflichtige, an dessen Stelle die Behörde wegen dessen Untätigkeit handeln muss, die möglichst billigste Ausführung der gebotenen Arbeiten verlangen kann. Vielmehr hat dieser es hinzunehmen, dass die Behörde für die Durchführung der Arbeiten einen Unternehmer beauftragt, der ihr Vertrauen genießt und mit dem sie bereits Erfahrungen hat. Unter Berücksichtigung dessen ist die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme von 6.943,36 EUR nicht unverhältnismäßig. Die ... war aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Gefahrverdachtsuntersuchung der Behörde bereits bekannt, ferner mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und zudem damals aus einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung als günstigster Bieter hervorgegangen. Auch hat der Kläger weder dargelegt noch ist für das Gericht ersichtlich, dass die von der ... in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu der von ihnen vorgenommenen Arbeiten stehen. Eine solche Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht aus dem Vergleich mit den beiden - vom Kläger zudem wohl unter Vorlage des Angebots der ... eingeholten - Angeboten der ... und der .... Die Angebote der ... und der ... lagen nur in Höhe von ca. 340,-- EUR auseinander. Zudem sind in der Schlussrechnung der ... im Angebot angegebene Eventualpositionen enthalten, die durch die zur Eingrenzung des Schadensherds notwendig gewordenen Boden-/Luftuntersuchungen auf dem Nachbargrundstück angefallenen sind. Da diese auch bei einer Ausführung der Arbeiten durch die ... angefallen wären, ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die ... - wenn überhaupt - die durchgeführten Arbeiten wesentlich günstiger durchgeführt hätte. Gleiches gilt für das Angebot der .... Dieses Angebot ist bereits nicht detailliert aufgeschlüsselt. So sind ihm u.a. weder konkrete Angaben zu den Kosten für eine Bodenuntersuchung zu entnehmen noch sind die Kosten für Eventualpositionen, die vorliegend angefallen sind, aufgeführt. Angesichts dessen ist auch dieses Angebot nicht geeignet, die Höhe der Kostenrechnung der ... in Frage zu stellen.
25 
Auch der Umstand, dass entgegen § 3 Abs. 1 des zwischen dem Beklagten und der... geschlossenen Werkvertrages eine Vergütung gezahlt wurde, die die darin vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 6.077,70 EUR einschließlich Mehrwertsteuer überschreitet, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung. Zwar ist in § 3 Abs. 1 S. 1 des Werkvertrages vereinbart, dass die Vergütung für die Herstellung des Werkes gemäß Angebot der... vom 13.07.2005 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 6.077,-- EUR beträgt. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 kann diese Summe jedoch in Abstimmung mit dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen überschritten werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zu dem Angebot der ... sind in Absprache mit dem Beklagten Positionen dazugekommen, die zu der Überschreitung der Angebotsumme geführt haben. Ausweislich des Untersuchungsberichtes der ... vom 14.12.2005 waren auf dem Nachbargrundstück ... ... drei weitere Kernsondierungen zur Entnahme von Bodenluftproben notwendig, die Kosten in Höhe von ca. 730,-- EUR einschließlich Mehrwertsteuer verursacht haben (vgl. Position 6 und Position 8.2 der Teilrechnung 2 v. 14.12.2005). Ferner war nach dem Untersuchungsbericht im Kellerbereich abweichend von dem Angebot nur eine Raumluftmessung möglich, die Kosten in Höhe von 92,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer verursacht hat (vgl. Position 2 der Teilrechnung 2 v. 14.12.2005). Angesichts dessen ist die Überschreitung der im Werkvertrag pauschal vereinbarten Vergütung gerechtfertigt und wurde von der Beklagten zu Recht akzeptiert.
26 
Da der Beklagte mit der ... eine - wie aufgezeigt - auch im Hinblick auf die beiden seitens des Klägers vorgelegten Angebote nicht zu beanstandende Pauschalvergütung vereinbart hat und die Überschreitung dieser Pauschalvergütung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, ist nicht ersichtlich und wurde seitens des Klägers auch nicht dargelegt, inwiefern bei dieser Sachlage die gerügte fehlende Angabe der Uhrzeiten bei dem vorliegenden Stundennachweis zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides führen könnte.
27 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 6.943,36 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19 
Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 09.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zahlung von Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von 6.943,36 EUR herangezogen.
20 
Die - im Übrigen für sofort vollziehbar erklärte - Grundverfügung vom 17.06.2004 ist nach Zurücknahme der Klage am 31.05.2006 ebenso bestandskräftig geworden wie die Anordnung der Ersatzvornahme mit Verfügung vom 14.09.2005. Daher lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 2, 20, 25 LVwVG vor.
21 
Die Beauftragung des ... ... ist nicht zu beanstanden. Das Gericht lässt dahingestellt, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits deshalb die Beauftragung dieses Büros nicht mehr rügen kann, weil in der Verfügung vom 14.09.2005 des Beklagten, mit welcher die Ersatzvornahme angeordnet wurde, die Beauftragung des entsprechenden Ingenieurbüros festgesetzt wurde und der Kläger diese Verfügung hat bestandskräftig werden lassen.
22 
Denn unabhängig davon durfte die ... beauftragt werden. Insbesondere durfte die Beauftragung ohne Ausschreibung der zu vergebenden Arbeiten erfolgen. Die Ersatzvornahme dient der Gefahrenabwehr, so dass eine Verzögerung durch Ausschreibungsfristen grundsätzlich nicht zulässig ist. Zudem ist eine Ausschreibung für die Ersatzvornahme nach Haushaltsrecht nicht vorgesehen. Nach § 31 Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO - hat der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen. Die Gefahrenabwehr, der die Ersatzvornahme dient, ist eine solche Ausnahme (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 5. Aufl., VwVG, § 10, Rdnr. 6). Auch kann sich die im Haushaltsrecht vorgesehene Verpflichtung zur Ausschreibung nach ihrer Natur nicht auf die Ersatzvornahme erstrecken. Denn haushaltsrechtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen betreffen Geldbeträge, die als Ausgaben für die Zukunft endgültig abgeschrieben werden. Dagegen handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Beträge, die zwar zunächst an den Ersatzunternehmer zu zahlen sind, aber später wieder als Auslagen von dem Schuldner eingezogen und dadurch zurückgebucht werden (Sadler, a.a.O., Rdnr. 6). Schließlich spricht entscheidend gegen eine Ausschreibung, dass die Behörde nicht verpflichtet sein kann, sich unter Zeit- und Arbeitsaufwand im Interesse des Pflichtigen um eine möglichst billige Ausführung der gebotenen Arbeiten zu bemühen. Denn der Pflichtige hat es durch sein Untätigkeitbleiben zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung im Wege der Ersatzvornahme kommen lassen. Daher muss er es auch hinnehmen, dass die Behörde auf seine Kosten diejenigen Arbeiten, die sie aufgrund fachkundiger Beratung zur Erreichung des mit der Grundverfügung angestrebten Zieles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält, durch einen Unternehmer ihres Vertrauens ausführen lässt (OVG Berlin, Urt. v. 26.10.1984, GrundE 1985, 49).
23 
Nach alledem kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte sei nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen, vor Beauftragung der ... Angebote zumindest dreier in Betracht kommender Unternehmen einzuholen.
24 
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine Verpflichtung des Beklagten, vor Durchführung der Ersatzvornahme Angebote von in Betracht kommender Unternehmer einzuholen, auch und gerade nicht in seinem Interesse. Seinem Interesse wird dadurch Genüge getan, dass die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dieser führt allerdings nicht dazu, dass der Pflichtige, an dessen Stelle die Behörde wegen dessen Untätigkeit handeln muss, die möglichst billigste Ausführung der gebotenen Arbeiten verlangen kann. Vielmehr hat dieser es hinzunehmen, dass die Behörde für die Durchführung der Arbeiten einen Unternehmer beauftragt, der ihr Vertrauen genießt und mit dem sie bereits Erfahrungen hat. Unter Berücksichtigung dessen ist die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme von 6.943,36 EUR nicht unverhältnismäßig. Die ... war aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Gefahrverdachtsuntersuchung der Behörde bereits bekannt, ferner mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und zudem damals aus einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung als günstigster Bieter hervorgegangen. Auch hat der Kläger weder dargelegt noch ist für das Gericht ersichtlich, dass die von der ... in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu der von ihnen vorgenommenen Arbeiten stehen. Eine solche Unverhältnismäßigkeit ergibt sich nicht aus dem Vergleich mit den beiden - vom Kläger zudem wohl unter Vorlage des Angebots der ... eingeholten - Angeboten der ... und der .... Die Angebote der ... und der ... lagen nur in Höhe von ca. 340,-- EUR auseinander. Zudem sind in der Schlussrechnung der ... im Angebot angegebene Eventualpositionen enthalten, die durch die zur Eingrenzung des Schadensherds notwendig gewordenen Boden-/Luftuntersuchungen auf dem Nachbargrundstück angefallenen sind. Da diese auch bei einer Ausführung der Arbeiten durch die ... angefallen wären, ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die ... - wenn überhaupt - die durchgeführten Arbeiten wesentlich günstiger durchgeführt hätte. Gleiches gilt für das Angebot der .... Dieses Angebot ist bereits nicht detailliert aufgeschlüsselt. So sind ihm u.a. weder konkrete Angaben zu den Kosten für eine Bodenuntersuchung zu entnehmen noch sind die Kosten für Eventualpositionen, die vorliegend angefallen sind, aufgeführt. Angesichts dessen ist auch dieses Angebot nicht geeignet, die Höhe der Kostenrechnung der ... in Frage zu stellen.
25 
Auch der Umstand, dass entgegen § 3 Abs. 1 des zwischen dem Beklagten und der... geschlossenen Werkvertrages eine Vergütung gezahlt wurde, die die darin vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 6.077,70 EUR einschließlich Mehrwertsteuer überschreitet, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung. Zwar ist in § 3 Abs. 1 S. 1 des Werkvertrages vereinbart, dass die Vergütung für die Herstellung des Werkes gemäß Angebot der... vom 13.07.2005 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 6.077,-- EUR beträgt. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 kann diese Summe jedoch in Abstimmung mit dem Auftraggeber in besonders begründeten Fällen überschritten werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zu dem Angebot der ... sind in Absprache mit dem Beklagten Positionen dazugekommen, die zu der Überschreitung der Angebotsumme geführt haben. Ausweislich des Untersuchungsberichtes der ... vom 14.12.2005 waren auf dem Nachbargrundstück ... ... drei weitere Kernsondierungen zur Entnahme von Bodenluftproben notwendig, die Kosten in Höhe von ca. 730,-- EUR einschließlich Mehrwertsteuer verursacht haben (vgl. Position 6 und Position 8.2 der Teilrechnung 2 v. 14.12.2005). Ferner war nach dem Untersuchungsbericht im Kellerbereich abweichend von dem Angebot nur eine Raumluftmessung möglich, die Kosten in Höhe von 92,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer verursacht hat (vgl. Position 2 der Teilrechnung 2 v. 14.12.2005). Angesichts dessen ist die Überschreitung der im Werkvertrag pauschal vereinbarten Vergütung gerechtfertigt und wurde von der Beklagten zu Recht akzeptiert.
26 
Da der Beklagte mit der ... eine - wie aufgezeigt - auch im Hinblick auf die beiden seitens des Klägers vorgelegten Angebote nicht zu beanstandende Pauschalvergütung vereinbart hat und die Überschreitung dieser Pauschalvergütung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, ist nicht ersichtlich und wurde seitens des Klägers auch nicht dargelegt, inwiefern bei dieser Sachlage die gerügte fehlende Angabe der Uhrzeiten bei dem vorliegenden Stundennachweis zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides führen könnte.
27 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 6.943,36 festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 07/09/2004 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   I.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.