Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1093/13

bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die erneute Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung.
Der Kläger begann im September 2009 eine Fortbildung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ bei der IHK-Bildungszentrum K. GmbH. Im Jahr 2010 nahm der Kläger erstmals an der Prüfung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ bei der Beklagten teil, wobei er die schriftliche Prüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ nicht bestand. Der Kläger absolvierte zweimal erfolglos die entsprechende Nachprüfung, zuletzt am 30.11.2012.
Mit Bescheid vom 27.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Fortbildungsprüfung endgültig nicht bestanden habe.
Der Kläger erhob am 25.01.2013 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2012 und trug zur Begründung vor: Er sei zu einem weiteren Wiederholungsversuch der schriftlichen Prüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ zuzulassen. Denn er sei von den Dozenten des Fortbildungskurses nicht ordnungsgemäß auf die Prüfung vorbereitet worden. Insbesondere sei das Gebiet, in welchem die Prüfungen stattgefunden hätten, zuvor nicht bekannt gegeben worden, so dass er sich nicht hierauf habe einstellen können. Der Dozent habe den Schwerpunkt der Vorbereitung auf das Fach Mathematik gelegt. In der Wiederholungsprüfung sei jedoch überwiegend Physik und Chemie abgeprüft worden. Die Prüfungsaufgaben hätten nichts mit dem zu tun gehabt, was ihm - dem Kläger - zuvor beigebracht worden sei.
Bei der Prüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ am 30.11.2012 seien bei der Aufgabe Nr. 2 die für die Berechnung notwendigen Zahlen (Widerstandsstärken) nicht angegeben worden, so dass die Aufgabe zunächst nicht lösbar gewesen sei. Die zur Berechnung notwendigen Angaben hätten erst durch ein Telefongespräch mit dem Prüfungsausschuss in Erfahrung gebracht werden müssen und seien mit einer Verspätung von ca. 20 Minuten mitgeteilt worden. Diese Zeit habe ihm zur Bearbeitung anderer Aufgaben gefehlt. Die Aufgabe Nr. 3 sei nicht lösbar gewesen, da die zur Berechnung notwendigen Formeln nicht in der gestellten Formelsammlung enthalten gewesen seien. Nach einem weiteren Telefonat mit der Prüfungsausschuss sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Aufgabe ohne die Formel lösen müsse. Die ursprünglich auf 90 Minuten angesetzte Prüfung sei wegen den genannten Mängel um 15 Minuten verlängert worden. Ihm hätten jedoch mindestens 60 Minuten zusätzlicher Bearbeitungszeit zur Verfügung gestellt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und trug zur Begründung vor: Der Kläger könne nicht zu einem weiteren Wiederholungsversuch zugelassen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/ Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft (PO) könne eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden, sodass dem Kläger kein weiterer Wiederholungsversuch zustehen könne. Die hier angegriffene Wiederholungsprüfung am 30.11.2012 sei rechtmäßig erfolgt. Die dem Kläger während der Prüfung zur Verfügung gestellte Formelsammlung sei vollständig gewesen. Die Kenntnis der nicht enthaltenen Formeln sei Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung gewesen. Der in der Aufsichtsarbeit im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ zu prüfende Inhalt ergebe sich aus § 5 Abs. 2 PO in Verbindung mit dem Rahmenstoffplan des DIHK für die Weiterbildung zum „Meister für Lagerwirtschaft“. Die fragliche Aufgabe Nr. 3 in der angegriffenen Aufsichtsarbeit entspreche dem vorgeschriebenen Prüfungsinhalt.
Die gewährte Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten sei angemessen gewesen. Zwar seien in der Prüfung „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ bei Aufgabe Nr. 2 die Widerstandsstärken nicht angegeben und die Aufgabe zunächst nicht lösbar gewesen, jedoch sei der dem Kläger hierdurch entstandene Zeitverlust mit der gewährten Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten ausreichend kompensiert worden. Setze man die bei Aufgabe Nr. 2 zu erreichenden Punkte (8 von maximal 100 Punkten) ins Verhältnis zur vorgesehenen Bearbeitungszeit von 90 Minuten, ergebe dies eine anteilige Bearbeitungszeit von 7 bis 8 Minuten. Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Ausgleich angemessen und zumutbar gewesen ist, sei ein durchschnittlicher Prüfungsteilnehmer. Auf eine hiervon abweichende fachliche Fähigkeit und psychische Belastbarkeit des Klägers sei daher keine Rücksicht zu nehmen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch dem vorgetragenen individuellen Bedürfnis des Klägers nach einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 60 Minuten nicht zu entsprechen gewesen. Zudem sei die Geltendmachung dieses vom Kläger behaupteten Verfahrensmangels verspätet. Der Kläger habe erst mit seinem Widerspruch geltend gemacht, dass die gewährte Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten unzureichend gewesen sei. Zwischen der vorliegend bereits während der Prüfung erfolgten Rüge, dass überhaupt Grund zur Berichtigung einer Aufgabenstellung bestehe, und der Rüge, dass eine etwa hierauf gewährte Kompensationsmaßnahme unzureichend sei, müsse unterschieden werden. Warte ein Prüfling bis nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, so sei das Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ der Rüge nicht erfüllt. Zudem sei es dem Kläger möglich gewesen, in der Zeit für die Ergänzung der Aufgabe Nr. 2 andere Aufgaben zu bearbeiten.
Eine eventuelle Mangelhaftigkeit des Vorbereitungskurses könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die Beklagte nehme lediglich die Prüfungen ab, während die Vorbereitungskurse von Bildungseinrichtungen der Industrie- und Handelskammer oder anderen Bildungsträgern angeboten würden. Für die Zulassung zur oder das Ablegen der Meisterprüfung sei die Teilnahme an den Vorbereitungslehrgängen jedoch nicht verpflichtend. Der Kläger habe einen Kurs bei der IHK Bildungszentrum K. GmbH besucht, die ein Tochterunternehmen der Beklagten sei. Die Qualität dieses und anderer Vorbereitungslehrgänge sei durch den Prüfungsausschuss und die Beklagte in keiner Weise beeinflussbar und für die eigentliche Meisterprüfung unbeachtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.04.2013 zugestellt.
Der Kläger hat am 03.05.2013 Klage erhoben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen weiteren Wiederholungsversuch im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ für die Prüfung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ zu gestatten.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm kein Anspruch auf Teilnahme an einem weiteren Wiederholungsversuch im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ für die Prüfung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ zusteht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Die am 30.11.2012 durchgeführte Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zur Rechtswidrigkeit des Nichtbestehensbescheids vom 27.12.2012 führen. Es ergeben sich insbesondere keine beachtlichen Störungen des eigentlichen Verfahrens der Leistungserbringung, die einen Anspruch auf nochmalige Durchführung der Prüfung begründen könnten.
17 
Das durch die Zulassung zu einer Prüfung begründete Prüfungsrechtsverhältnis zwischen dem Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer einerseits und der Prüfungsbehörde sowie den Prüfern andererseits richtet sich zunächst nach den Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Daneben ist es geprägt vom Grundsatz der Chancengleichheit, der vor allem die Prüfungsbehörde verpflichtet, insbesondere durch äußerlich gleiche Bedingungen während des eigentlichen Verfahrens der Leistungserbringung für ein faires Verfahren und gleiche Startchancen zu sorgen (Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 402 f; Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 87). Damit der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wird, treffen aber auch den Prüfling Mitwirkungspflichten bzw. Mitwirkungsobliegenheiten (BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126) sowohl im Vorfeld der Prüfung als auch während des Verfahrens der Leistungserbringung. Kommt es im Verlauf des eigentlichen Prüfungsgeschehens zu Störungen, die den Prüfungsteilnehmer in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, hat er dies grundsätzlich unverzüglich zu rügen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine objektiv nicht ohne Weiteres erkennbare persönliche Betroffenheit handelt (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 478).
1.
18 
Mit dem Einwand, dass die Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 aufgrund der zunächst fehlenden Angaben bei der Aufgabe Nr. 2 und der hierfür gewährten - und nach Auffassung des Klägers nicht ausreichenden - Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten verfahrensfehlerhaft und daher rechtswidrig gewesen sei, dringt der Kläger nicht durch. Offensichtliche Fehler in der Darstellung von Prüfungsaufgaben - wozu auch erkennbar fehlende Angaben zählen - sind vom Prüfer beziehungsweise der Prüfungsbehörde umgehend zu berichtigen (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 495). Zwar war die Aufgabe Nr. 2 zunächst wegen der nicht angegebenen elektrischen Widerstandsstärken nicht lösbar, jedoch wurden auf diesbezügliche Rüge des Klägers hin die fehlenden Angaben durch die Prüfungsaufsicht in Erfahrung gebracht und dem Kläger nach ca. 20 Minuten mitgeteilt. Der Kläger war daraufhin in der Lage, die Aufgabe Nr. 2 zu lösen und erhielt hierfür 8 von 8 erreichbaren Punkten. Für die entstandene Verzögerung beziehungsweise Störung des Prüfungsablaufs wurde dem Kläger eine Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten gewährt.
19 
Bei der Entscheidung darüber, welche Abhilfemaßnahmen nach einer Störung des Prüfungsablaufs zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und erforderlich sind, steht der Prüfungsbehörde grundsätzlich kein Ermessensspielraum zu. Es kommt darauf an, ob der Ausgleich angesichts der tatsächlich festzustellenden Dauer und Intensität der Störungen gelungen ist. Dies ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 476). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht darauf an, ob die dem Kläger zugestandene Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten ausreichend war. Denn der Kläger hat die seiner Auffassung nach unzureichende Schreibzeitverlängerung nicht rechtzeitig gerügt. Ein Prüfling, der eine gewährte Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend erachtet, ist grundsätzlich verpflichtet, dies unverzüglich zu rügen. Denn der Prüfling hat durch seine Rüge den Anstoß zu schnellstmöglichen (weiteren) Abhilfemaßnahmen zu geben, die sonst möglicherweise unterbleiben würden (Niehues/Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 480; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.02.1986 - 2 A 71/85 - NVwZ 1988, 457). Es ist daher einem Prüfling grundsätzlich zumutbar, Verfahrensmängel noch während einer schriftlichen Prüfung dem Aufsichtsführenden zu melden. Eine solche Obliegenheit dient gerade der Chancengleichheit, da sie verhindern soll, dass sich ein Prüfling durch nachträgliche Geltendmachung des Verfahrensmangels eine weitere Prüfungschance und damit eine Bevorzugung vor anderen Prüflingen verschafft (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67/82 - BVerwGE 69, 46). Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Nichtausreichen der gewährten Nachbearbeitungszeit erstmals mit seinem am 25.01.2013 erhobenen Widerspruch geltend gemacht und mithin nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und dem Ergehen des Nichtbestehensbescheids vom 27.12.2012. Die Rüge von Verfahrensfehlern ist jedoch jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich erfolgt, wenn die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgewartet wird, da sich der Prüfling sonst im Falle des Misslingens der Prüfung unter Verstoß gegen die Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit verschaffen könnte (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 282 u. 485 m.w.N. d. Rspr.).
20 
Die unverzügliche Rüge einer möglicherweise nicht ausreichenden Schreibzeitverlängerung war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Die unverzügliche Geltendmachung von Verfahrensfehlern kann dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Mängel des Prüfungsverfahrens offensichtlich und zweifelsfrei vorliegen; denn die Prüfungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten, die von ihr gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 16.08.2006 - 9 S 675/06 - VBlBW 2007, 65; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 475). Die dem Kläger gewährte Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten war nicht offensichtlich unangemessen kurz. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die gewährte Schreibzeitverlängerung in Anbetracht der auf die Aufgabe Nr. 2 entfallenden anteiligen Bearbeitungszeit von ca. 8 Minuten und der Möglichkeit des Klägers, während der „Wartezeit“, in der die notwendigen Angaben nicht zur Verfügung standen, andere Aufgaben zu bearbeiten, für ausreichend erachtet. Diese Überlegungen der Beklagten zur Bestimmung einer angemessenen Nachbearbeitungszeit sind jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.
2.
21 
Auch der Umstand, dass die zur Lösung der Aufgabe Nr. 3 notwendigen Formeln nicht in der dem Kläger zur Verfügung gestellten Formelsammlung enthalten waren, stellt keinen Mangel des Prüfungsverfahrens dar, der zur Rechtswidrigkeit der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 führen würde. Denn der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kenntnis der benötigten Formeln nicht Teil des Prüfungsstoff gewesen sei und die Formeln daher hätten angegeben werden müssen.
22 
Den generell zulässigen Inhalt der Prüfung zu bestimmen und damit auch zu begrenzen, ist nicht Aufgabe der Prüfungsbehörden oder des einzelnen Prüfers, sondern dafür ist - jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen - ein normativ vorgegebener Rahmen erforderlich. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber nicht regeln, welche Themen und Inhalte in bestimmten Prüfungen zugelassen sind, sondern kann das Ziel und den Zweck der Ausbildung und anschließenden Leistungskontrolle angeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffs einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 374). In dem damit vorgegebenen Rahmen steht es der zuständigen Prüfungsbehörde frei, die Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen. Dementsprechend ist der zulässige Prüfungsstoff nicht auf die in der Prüfungsvorbereitung behandelten Teile oder in Übungen durchgeführten Experimente beziehungsweise praktischen Arbeiten begrenzt. Er wird vielmehr allein durch die Prüfungsordnung bestimmt (Bay. VGH, Urt. v. 04.12.1991 - 7 B 91.975 - NVwZ 1992, 693; Zimmerling/ Brehm, aaO, Rn. 348 f).
23 
Der von der hier einschlägigen Prüfungsordnung vorgegebene Umfang des Prüfungsstoffs für die Prüfung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ wird nicht überschritten, wenn die Beklagte die Kenntnis der für die Lösung der Aufgabe Nr. 3 erforderlichen Formeln als Bestandteil der zu erbringenden Prüfungsleistung ansieht. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 bis 3 PO soll der Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ nachweisen, dass er grundlegende mathematische, physikalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört, dass er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, dass er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 b) PO kann in diesem Rahmen das Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad geprüft werden. Im Rahmenstoffplan des Deutschen Industrie- und Handelskammertags für die Prüfung zum Meister für Lagerwirtschafts werden unter Nr. 1.2.2.1 zum Lernziel „Beherrschung der Grundbegriffe der Dynamik“ folgende Lerninhalte aufgeführt: Statische und dynamische Definition des Kraftbegriffs, Rollen- und Flaschenzüge, Definition des Drehmoments, Hebelarten und Hebelgesetze, Standmoment und Kippmoment, Lineares Kraftgesetz, Zentrifugal- und Zentripedalkraft, Reibungskräfte.
24 
Bei der hier streitgegenständlichen Aufgabe Nr. 3 war die Kraft zu berechnen, die zum Anheben eines entgleisten Güterwaggons mit Hilfe eines Flaschenzugs benötigt wird. Gemäß den Lösungshinweisen der Beklagten zur Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ waren zur Lösung der Aufgabe Nr. 3 die Formel zur Berechnung der Gewichtskraft (f=m×g), die Formel zum Hebelgesetz (f1×l1=f2×l2) sowie die Formel zur Berechnung der effektiv benötigten Zugkraft bei Verwendung eines Flaschenzugs (fr=f÷n) nacheinander anzuwenden. Sowohl bei der Gewichtskraft als auch beim Hebelgesetz und der Wirkung von Flaschenzügen handelt es sich um Grundbegriffe und elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik, insbesondere der Mechanik. Folglich hat die Beklagte den durch § 5 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 b) PO vorgegebenen Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffs nicht verlassen und durfte zulässigerweise die Kenntnis der oben genannten Formeln als Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung erwarten.
3.
25 
Auch der Einwand des Klägers, er sei mangelhaft auf die Prüfung vorbereitet worden und die abgeprüften Inhalten hätten nicht mit dem im Vorbereitungslehrgang behandelten Stoff übereingestimmt, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, kommt es für eine rechtmäßige Auswahl des Prüfungsstoffs durch die Prüfungsbehörde nicht auf den Inhalt der prüfungsvorbereitenden Lehrveranstaltungen, sondern auf die Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung an. Folglich wäre die Rechtmäßigkeit der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 selbst dann nicht berührt, wenn der Vortrag des Klägers zuträfe, dass die in der Prüfung abgefragten Inhalte zuvor im Vorbereitungskurs nicht behandelt worden seien (Bay. VGH, Urt. v. 04.12.1991 - aaO.; Zimmerling/ Brehm, aaO, Rn. 349 f). Danach kommt es auch nicht darauf an, inwiefern die Beklagte für die Inhalte des von der IHK Bildungszentrum K. GmbH abgehaltenen Vorbereitungslehrgangs verantwortlich ist bzw. auf diese Einfluss nehmen kann.
26 
Die Aufgabe Nr. 3 der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 und insbesondere die zur Lösung dieser Aufgabe notwendige Kenntnis mehrerer Formeln verlassen nicht den Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffs (s.o.). Dass durch die übrigen Aufgaben der Prüfung außerhalb des zulässigen Prüfungsstoffs liegende Kenntnisse abgefragt wurden, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
BESCHLUSS
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm kein Anspruch auf Teilnahme an einem weiteren Wiederholungsversuch im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ für die Prüfung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ zusteht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Die am 30.11.2012 durchgeführte Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zur Rechtswidrigkeit des Nichtbestehensbescheids vom 27.12.2012 führen. Es ergeben sich insbesondere keine beachtlichen Störungen des eigentlichen Verfahrens der Leistungserbringung, die einen Anspruch auf nochmalige Durchführung der Prüfung begründen könnten.
17 
Das durch die Zulassung zu einer Prüfung begründete Prüfungsrechtsverhältnis zwischen dem Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer einerseits und der Prüfungsbehörde sowie den Prüfern andererseits richtet sich zunächst nach den Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Daneben ist es geprägt vom Grundsatz der Chancengleichheit, der vor allem die Prüfungsbehörde verpflichtet, insbesondere durch äußerlich gleiche Bedingungen während des eigentlichen Verfahrens der Leistungserbringung für ein faires Verfahren und gleiche Startchancen zu sorgen (Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 402 f; Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 87). Damit der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wird, treffen aber auch den Prüfling Mitwirkungspflichten bzw. Mitwirkungsobliegenheiten (BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 - BVerwGE 96, 126) sowohl im Vorfeld der Prüfung als auch während des Verfahrens der Leistungserbringung. Kommt es im Verlauf des eigentlichen Prüfungsgeschehens zu Störungen, die den Prüfungsteilnehmer in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, hat er dies grundsätzlich unverzüglich zu rügen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine objektiv nicht ohne Weiteres erkennbare persönliche Betroffenheit handelt (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 478).
1.
18 
Mit dem Einwand, dass die Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 aufgrund der zunächst fehlenden Angaben bei der Aufgabe Nr. 2 und der hierfür gewährten - und nach Auffassung des Klägers nicht ausreichenden - Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten verfahrensfehlerhaft und daher rechtswidrig gewesen sei, dringt der Kläger nicht durch. Offensichtliche Fehler in der Darstellung von Prüfungsaufgaben - wozu auch erkennbar fehlende Angaben zählen - sind vom Prüfer beziehungsweise der Prüfungsbehörde umgehend zu berichtigen (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 495). Zwar war die Aufgabe Nr. 2 zunächst wegen der nicht angegebenen elektrischen Widerstandsstärken nicht lösbar, jedoch wurden auf diesbezügliche Rüge des Klägers hin die fehlenden Angaben durch die Prüfungsaufsicht in Erfahrung gebracht und dem Kläger nach ca. 20 Minuten mitgeteilt. Der Kläger war daraufhin in der Lage, die Aufgabe Nr. 2 zu lösen und erhielt hierfür 8 von 8 erreichbaren Punkten. Für die entstandene Verzögerung beziehungsweise Störung des Prüfungsablaufs wurde dem Kläger eine Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten gewährt.
19 
Bei der Entscheidung darüber, welche Abhilfemaßnahmen nach einer Störung des Prüfungsablaufs zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und erforderlich sind, steht der Prüfungsbehörde grundsätzlich kein Ermessensspielraum zu. Es kommt darauf an, ob der Ausgleich angesichts der tatsächlich festzustellenden Dauer und Intensität der Störungen gelungen ist. Dies ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 476). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht darauf an, ob die dem Kläger zugestandene Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten ausreichend war. Denn der Kläger hat die seiner Auffassung nach unzureichende Schreibzeitverlängerung nicht rechtzeitig gerügt. Ein Prüfling, der eine gewährte Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend erachtet, ist grundsätzlich verpflichtet, dies unverzüglich zu rügen. Denn der Prüfling hat durch seine Rüge den Anstoß zu schnellstmöglichen (weiteren) Abhilfemaßnahmen zu geben, die sonst möglicherweise unterbleiben würden (Niehues/Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 480; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.02.1986 - 2 A 71/85 - NVwZ 1988, 457). Es ist daher einem Prüfling grundsätzlich zumutbar, Verfahrensmängel noch während einer schriftlichen Prüfung dem Aufsichtsführenden zu melden. Eine solche Obliegenheit dient gerade der Chancengleichheit, da sie verhindern soll, dass sich ein Prüfling durch nachträgliche Geltendmachung des Verfahrensmangels eine weitere Prüfungschance und damit eine Bevorzugung vor anderen Prüflingen verschafft (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67/82 - BVerwGE 69, 46). Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Nichtausreichen der gewährten Nachbearbeitungszeit erstmals mit seinem am 25.01.2013 erhobenen Widerspruch geltend gemacht und mithin nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und dem Ergehen des Nichtbestehensbescheids vom 27.12.2012. Die Rüge von Verfahrensfehlern ist jedoch jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich erfolgt, wenn die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgewartet wird, da sich der Prüfling sonst im Falle des Misslingens der Prüfung unter Verstoß gegen die Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit verschaffen könnte (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 282 u. 485 m.w.N. d. Rspr.).
20 
Die unverzügliche Rüge einer möglicherweise nicht ausreichenden Schreibzeitverlängerung war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. Die unverzügliche Geltendmachung von Verfahrensfehlern kann dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Mängel des Prüfungsverfahrens offensichtlich und zweifelsfrei vorliegen; denn die Prüfungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten, die von ihr gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 16.08.2006 - 9 S 675/06 - VBlBW 2007, 65; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 475). Die dem Kläger gewährte Nachbearbeitungszeit von 15 Minuten war nicht offensichtlich unangemessen kurz. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die gewährte Schreibzeitverlängerung in Anbetracht der auf die Aufgabe Nr. 2 entfallenden anteiligen Bearbeitungszeit von ca. 8 Minuten und der Möglichkeit des Klägers, während der „Wartezeit“, in der die notwendigen Angaben nicht zur Verfügung standen, andere Aufgaben zu bearbeiten, für ausreichend erachtet. Diese Überlegungen der Beklagten zur Bestimmung einer angemessenen Nachbearbeitungszeit sind jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.
2.
21 
Auch der Umstand, dass die zur Lösung der Aufgabe Nr. 3 notwendigen Formeln nicht in der dem Kläger zur Verfügung gestellten Formelsammlung enthalten waren, stellt keinen Mangel des Prüfungsverfahrens dar, der zur Rechtswidrigkeit der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 führen würde. Denn der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kenntnis der benötigten Formeln nicht Teil des Prüfungsstoff gewesen sei und die Formeln daher hätten angegeben werden müssen.
22 
Den generell zulässigen Inhalt der Prüfung zu bestimmen und damit auch zu begrenzen, ist nicht Aufgabe der Prüfungsbehörden oder des einzelnen Prüfers, sondern dafür ist - jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen - ein normativ vorgegebener Rahmen erforderlich. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber nicht regeln, welche Themen und Inhalte in bestimmten Prüfungen zugelassen sind, sondern kann das Ziel und den Zweck der Ausbildung und anschließenden Leistungskontrolle angeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffs einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen (Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 374). In dem damit vorgegebenen Rahmen steht es der zuständigen Prüfungsbehörde frei, die Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen. Dementsprechend ist der zulässige Prüfungsstoff nicht auf die in der Prüfungsvorbereitung behandelten Teile oder in Übungen durchgeführten Experimente beziehungsweise praktischen Arbeiten begrenzt. Er wird vielmehr allein durch die Prüfungsordnung bestimmt (Bay. VGH, Urt. v. 04.12.1991 - 7 B 91.975 - NVwZ 1992, 693; Zimmerling/ Brehm, aaO, Rn. 348 f).
23 
Der von der hier einschlägigen Prüfungsordnung vorgegebene Umfang des Prüfungsstoffs für die Prüfung zum „Geprüften Meister für Lagerwirtschaft“ wird nicht überschritten, wenn die Beklagte die Kenntnis der für die Lösung der Aufgabe Nr. 3 erforderlichen Formeln als Bestandteil der zu erbringenden Prüfungsleistung ansieht. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 bis 3 PO soll der Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ nachweisen, dass er grundlegende mathematische, physikalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört, dass er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, dass er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 b) PO kann in diesem Rahmen das Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad geprüft werden. Im Rahmenstoffplan des Deutschen Industrie- und Handelskammertags für die Prüfung zum Meister für Lagerwirtschafts werden unter Nr. 1.2.2.1 zum Lernziel „Beherrschung der Grundbegriffe der Dynamik“ folgende Lerninhalte aufgeführt: Statische und dynamische Definition des Kraftbegriffs, Rollen- und Flaschenzüge, Definition des Drehmoments, Hebelarten und Hebelgesetze, Standmoment und Kippmoment, Lineares Kraftgesetz, Zentrifugal- und Zentripedalkraft, Reibungskräfte.
24 
Bei der hier streitgegenständlichen Aufgabe Nr. 3 war die Kraft zu berechnen, die zum Anheben eines entgleisten Güterwaggons mit Hilfe eines Flaschenzugs benötigt wird. Gemäß den Lösungshinweisen der Beklagten zur Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen“ waren zur Lösung der Aufgabe Nr. 3 die Formel zur Berechnung der Gewichtskraft (f=m×g), die Formel zum Hebelgesetz (f1×l1=f2×l2) sowie die Formel zur Berechnung der effektiv benötigten Zugkraft bei Verwendung eines Flaschenzugs (fr=f÷n) nacheinander anzuwenden. Sowohl bei der Gewichtskraft als auch beim Hebelgesetz und der Wirkung von Flaschenzügen handelt es sich um Grundbegriffe und elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik, insbesondere der Mechanik. Folglich hat die Beklagte den durch § 5 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 b) PO vorgegebenen Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffs nicht verlassen und durfte zulässigerweise die Kenntnis der oben genannten Formeln als Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung erwarten.
3.
25 
Auch der Einwand des Klägers, er sei mangelhaft auf die Prüfung vorbereitet worden und die abgeprüften Inhalten hätten nicht mit dem im Vorbereitungslehrgang behandelten Stoff übereingestimmt, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, kommt es für eine rechtmäßige Auswahl des Prüfungsstoffs durch die Prüfungsbehörde nicht auf den Inhalt der prüfungsvorbereitenden Lehrveranstaltungen, sondern auf die Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung an. Folglich wäre die Rechtmäßigkeit der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 selbst dann nicht berührt, wenn der Vortrag des Klägers zuträfe, dass die in der Prüfung abgefragten Inhalte zuvor im Vorbereitungskurs nicht behandelt worden seien (Bay. VGH, Urt. v. 04.12.1991 - aaO.; Zimmerling/ Brehm, aaO, Rn. 349 f). Danach kommt es auch nicht darauf an, inwiefern die Beklagte für die Inhalte des von der IHK Bildungszentrum K. GmbH abgehaltenen Vorbereitungslehrgangs verantwortlich ist bzw. auf diese Einfluss nehmen kann.
26 
Die Aufgabe Nr. 3 der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2012 und insbesondere die zur Lösung dieser Aufgabe notwendige Kenntnis mehrerer Formeln verlassen nicht den Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffs (s.o.). Dass durch die übrigen Aufgaben der Prüfung außerhalb des zulässigen Prüfungsstoffs liegende Kenntnisse abgefragt wurden, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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BESCHLUSS
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1093/13

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1093/13 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1093/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Aug. 2006 - 9 S 675/06

bei uns veröffentlicht am 16.08.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. März 2006 - 8 K 2294/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschw
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 K 1093/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2016 - Au 3 K 15.1763

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. März 2006 - 8 K 2294/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr. 3 im Zivilrecht zu laden und ihn insgesamt über das Prüfungsergebnis vorläufig neu zu bescheiden.
Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, seine Prüfungsleistung in der betreffenden Aufsichtsarbeit habe unter den vielfachen Störungen während der Klausur gelitten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die erhobene Verfahrensrüge der schlechten äußeren Prüfungsbedingungen sei verspätet, weil sie jedenfalls nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (§ 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO i.d.F. vom 07.05.1993 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2000 (GBl. S. 665) - JAPrO 1993 - i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO vom 08.10.2002 (GBl. S. 391)) geltend gemacht worden sei und aus diesem Grund einen Anordnungsanspruch abgelehnt.
Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, seiner Entscheidung eine erfolgsunabhängige Folgenabwägung zugrunde zu legen. Zwar kann ausnahmsweise auch dann, wenn eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde, auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich bei einer unüberschaubaren Sach- oder Rechtslage eine hinreichend gesicherte Vorausbeurteilung nicht vornehmen lässt (so ausdrücklich der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.11.1999 (- 13 M 3944/99 - und - 13 M 4473/99 -, NVwZ 2001, 241 m.w.N.). Eine solche Situation wird vom Antragsteller schon nicht dargelegt und ist hier auch nicht gegeben.
Ein Prüfling, der sich durch äußere Umstände bei einer Prüfung gestört fühlt, hat dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht mitzuteilen (so schon Urteil des Senats vom 25.05.1982 - 9 S 658/82 -, VBlBW 1983, 182). Wird der gerügte Mangel nicht oder nicht hinreichend beseitigt oder ausgeglichen, so hat der Prüfling zur Wahrung seiner Rechte unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt einen Antrag auf Beseitigung des Mangels, insbesondere auf Wiederholung der Prüfungsleistung zu stellen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993). Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 ist der Antrag allerdings ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des - möglicherweise mängelbehafteten - Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung) ein Monat verstrichen ist. Diese Fristversäumung führt zur Präklusion dahin, dass der Kandidat sich in diesem Fall auf den behaupteten Verfahrensfehler nicht mehr berufen kann (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993; Senat, Beschluss vom 29.10.2003 - 9 S 2129/03 -).
Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde ein, die Störungen im Prüfungsablauf hätten nach Art und Ausmaß offensichtlich die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, so dass die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung hätte treffen müssen. Die gewährte Schreibzeitverlängerung sei offensichtlich unzulänglich gewesen. Es habe deshalb weder einer Rüge der Störung noch der aus seiner Sicht mangelhaften Abhilfe bedurft. Er habe vor diesem Hintergrund auf eine amtlich angeordnete Wiederholung des Prüfungsteils als einzig möglicher Abhilfemaßnahme vertrauen dürfen, so dass er mit seinem Einwand nicht präkludiert sein könne. Er habe deshalb zunächst die Reaktion der Prüfungsbehörde abwarten und später einen Verfahrensfehler geltend machen können, als er gewahr geworden sei, dass eine ausreichende Abhilfe nicht erfolgt sei. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -) kann bei offensichtlichen und zweifelsfreien Mängeln des Prüfungsverfahrens ausnahmsweise auch die unverzügliche Geltendmachung von Rechten, die aus Mängeln im Prüfungsverfahren folgen, entbehrlich sein.
Danach entfiel für den Antragsteller vorliegend aber nicht das Erfordernis, die nach seiner Auffassung unzureichende Schreibzeitverlängerung, die vom Antragsgegner wegen der durch die im Aufgabentext gewählte Gesetzesbezeichnung ausgelösten Irritationen angeordnet worden war, unverzüglich zu rügen. Dass die diesbezüglich gewährte Schreibzeitverlängerung „offensichtlich“ unzulänglich war mit der Folge, dass das Rügeerfordernis entfallen wäre, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es in diesem Fall dabei, dass ein Prüfling, der eine Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend hält, dies rügen muss, da das Prüfungsamt nicht gehalten ist, die von ihm gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen kann (vgl. Niehues, a.a.O.).
Auch war das Rügeerfordernis hinsichtlich derjenigen Störungen, die darauf beruhen, dass einzelne Kandidaten die erforderlichen europarechtlichen Texte vergessen hatten, nicht schon deshalb entfallen, weil der Antragsgegner hinsichtlich der auf die im Aufgabetext gewählte Gesetzesbezeichnung zurückgehenden Störungen eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte. Denn die Ursache für diese Störungen fiel - anders als die Unruhe wegen nicht vorhandener Texte - auch in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners, so dass für den Antragsteller keine Veranlassung bestand, mit einer Abhilfe von Amts wegen auch hinsichtlich der Unruhe infolge vergessener Texte zu rechnen. Der Antragsteller hätte mithin diese Störungen rügen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen). Hiervon ging er offenbar auch aus, als er versuchte, die diesbezüglich entstandene Unruhe zu rügen. Ob bereits - wie der Antragsteller jetzt vorträgt - insoweit aufgrund der Intensität der Störungen das Rügeerfordernis und das Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung der aus den Verfahrensfehlern herrührenden Rechte infolge der Offensichtlichkeit des Verfahrensmangels entfallen ist bzw. ob eine Gesamtbetrachtung aller Störungen anzustellen ist, die zu diesem Ergebnis führt, kann der Senat offen lassen.
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Denn selbst dann, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedarf, kann dem Prüfling lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus (zur Unterscheidung vgl. Niehues, a.a.O., Randnr. 516) sei nicht unverzüglich (etwa im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993) gewesen mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus Verfahrensfehlern mehr geltend machen könne. Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (zur Zulässigkeit solcher Ausschlussfristen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.; vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; vgl. auch § 11 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993). Diese Monatsfrist hat der Antragsteller aber nicht eingehalten. Aus diesem Grund wäre der Antragsteller mit Einwänden wegen der Störungen infolge der fehlenden Europarechtstexte im Übrigen selbst dann präkludiert, wenn er diese Rüge während der Prüfung erhoben hätte.
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Soweit der Antragsteller gegen die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO einwendet, ihm müsse die Möglichkeit verbleiben, zunächst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten, bevor er entscheide, ob er Rechte aus Verfahrensmängeln geltend machen wolle, verkennt er die Funktion der Regelung. Diese dient dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Niehues, a.a.O., Randnr. 245). Es soll gerade das vermieden werden, was der Antragsteller erreichen will. Der Grundsatz der Chancengleichheit darf nicht, wie der Antragsteller möchte, zu einer Wahlmöglichkeit des Prüflings führen, die Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Funktion des § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 bleibt - ebenso wie die Funktion, eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen (s. dazu BVerwG, a.a.O.) - auch dann erhalten, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist oder aber eine Rüge erhoben wurde, gegenüber dem Prüfungsamt aber zunächst keine Rechte wegen des Verfahrensmangels geltend gemacht wurden. Hier hat der Antragsteller nicht nur nicht innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 den behaupteten Verfahrensfehler gerügt; er hat vielmehr sogar das Ergebnis seiner Prüfung abgewartet, bevor er den behaupteten Prüfungsmangel gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.
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Ob der Antragsteller seine Rechte nicht im Rechtssinne verwirkt hat, wie er behauptet, bedarf keiner Ausführung durch den Senat. Weder hat das Verwaltungsgericht dies festgestellt noch käme es hierauf entscheidungserheblich an, da der Antragsteller jedenfalls mit seinen Einwänden präkludiert ist. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise zu einer „Durchbrechung jedweder Präklusionsregeln“ kommen müsse, hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt, obwohl dies gerade auch im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Ausschlussfristen nach § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 angezeigt gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. März 2006 - 8 K 2294/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr. 3 im Zivilrecht zu laden und ihn insgesamt über das Prüfungsergebnis vorläufig neu zu bescheiden.
Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, seine Prüfungsleistung in der betreffenden Aufsichtsarbeit habe unter den vielfachen Störungen während der Klausur gelitten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die erhobene Verfahrensrüge der schlechten äußeren Prüfungsbedingungen sei verspätet, weil sie jedenfalls nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (§ 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO i.d.F. vom 07.05.1993 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2000 (GBl. S. 665) - JAPrO 1993 - i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO vom 08.10.2002 (GBl. S. 391)) geltend gemacht worden sei und aus diesem Grund einen Anordnungsanspruch abgelehnt.
Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, seiner Entscheidung eine erfolgsunabhängige Folgenabwägung zugrunde zu legen. Zwar kann ausnahmsweise auch dann, wenn eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde, auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich bei einer unüberschaubaren Sach- oder Rechtslage eine hinreichend gesicherte Vorausbeurteilung nicht vornehmen lässt (so ausdrücklich der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.11.1999 (- 13 M 3944/99 - und - 13 M 4473/99 -, NVwZ 2001, 241 m.w.N.). Eine solche Situation wird vom Antragsteller schon nicht dargelegt und ist hier auch nicht gegeben.
Ein Prüfling, der sich durch äußere Umstände bei einer Prüfung gestört fühlt, hat dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht mitzuteilen (so schon Urteil des Senats vom 25.05.1982 - 9 S 658/82 -, VBlBW 1983, 182). Wird der gerügte Mangel nicht oder nicht hinreichend beseitigt oder ausgeglichen, so hat der Prüfling zur Wahrung seiner Rechte unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt einen Antrag auf Beseitigung des Mangels, insbesondere auf Wiederholung der Prüfungsleistung zu stellen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993). Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 ist der Antrag allerdings ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des - möglicherweise mängelbehafteten - Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung) ein Monat verstrichen ist. Diese Fristversäumung führt zur Präklusion dahin, dass der Kandidat sich in diesem Fall auf den behaupteten Verfahrensfehler nicht mehr berufen kann (§ 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993; Senat, Beschluss vom 29.10.2003 - 9 S 2129/03 -).
Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde ein, die Störungen im Prüfungsablauf hätten nach Art und Ausmaß offensichtlich die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, so dass die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung hätte treffen müssen. Die gewährte Schreibzeitverlängerung sei offensichtlich unzulänglich gewesen. Es habe deshalb weder einer Rüge der Störung noch der aus seiner Sicht mangelhaften Abhilfe bedurft. Er habe vor diesem Hintergrund auf eine amtlich angeordnete Wiederholung des Prüfungsteils als einzig möglicher Abhilfemaßnahme vertrauen dürfen, so dass er mit seinem Einwand nicht präkludiert sein könne. Er habe deshalb zunächst die Reaktion der Prüfungsbehörde abwarten und später einen Verfahrensfehler geltend machen können, als er gewahr geworden sei, dass eine ausreichende Abhilfe nicht erfolgt sei. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen; zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -) kann bei offensichtlichen und zweifelsfreien Mängeln des Prüfungsverfahrens ausnahmsweise auch die unverzügliche Geltendmachung von Rechten, die aus Mängeln im Prüfungsverfahren folgen, entbehrlich sein.
Danach entfiel für den Antragsteller vorliegend aber nicht das Erfordernis, die nach seiner Auffassung unzureichende Schreibzeitverlängerung, die vom Antragsgegner wegen der durch die im Aufgabentext gewählte Gesetzesbezeichnung ausgelösten Irritationen angeordnet worden war, unverzüglich zu rügen. Dass die diesbezüglich gewährte Schreibzeitverlängerung „offensichtlich“ unzulänglich war mit der Folge, dass das Rügeerfordernis entfallen wäre, hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es in diesem Fall dabei, dass ein Prüfling, der eine Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend hält, dies rügen muss, da das Prüfungsamt nicht gehalten ist, die von ihm gewählte Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen, sondern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von ihrer Wirksamkeit ausgehen kann (vgl. Niehues, a.a.O.).
Auch war das Rügeerfordernis hinsichtlich derjenigen Störungen, die darauf beruhen, dass einzelne Kandidaten die erforderlichen europarechtlichen Texte vergessen hatten, nicht schon deshalb entfallen, weil der Antragsgegner hinsichtlich der auf die im Aufgabetext gewählte Gesetzesbezeichnung zurückgehenden Störungen eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte. Denn die Ursache für diese Störungen fiel - anders als die Unruhe wegen nicht vorhandener Texte - auch in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners, so dass für den Antragsteller keine Veranlassung bestand, mit einer Abhilfe von Amts wegen auch hinsichtlich der Unruhe infolge vergessener Texte zu rechnen. Der Antragsteller hätte mithin diese Störungen rügen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen). Hiervon ging er offenbar auch aus, als er versuchte, die diesbezüglich entstandene Unruhe zu rügen. Ob bereits - wie der Antragsteller jetzt vorträgt - insoweit aufgrund der Intensität der Störungen das Rügeerfordernis und das Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung der aus den Verfahrensfehlern herrührenden Rechte infolge der Offensichtlichkeit des Verfahrensmangels entfallen ist bzw. ob eine Gesamtbetrachtung aller Störungen anzustellen ist, die zu diesem Ergebnis führt, kann der Senat offen lassen.
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Denn selbst dann, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedarf, kann dem Prüfling lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus (zur Unterscheidung vgl. Niehues, a.a.O., Randnr. 516) sei nicht unverzüglich (etwa im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 JAPrO 1993) gewesen mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus Verfahrensfehlern mehr geltend machen könne. Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993 dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (zur Zulässigkeit solcher Ausschlussfristen vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.; vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; vgl. auch § 11 Abs. 2 S. 2 JAPrO 1993). Diese Monatsfrist hat der Antragsteller aber nicht eingehalten. Aus diesem Grund wäre der Antragsteller mit Einwänden wegen der Störungen infolge der fehlenden Europarechtstexte im Übrigen selbst dann präkludiert, wenn er diese Rüge während der Prüfung erhoben hätte.
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Soweit der Antragsteller gegen die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO einwendet, ihm müsse die Möglichkeit verbleiben, zunächst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten, bevor er entscheide, ob er Rechte aus Verfahrensmängeln geltend machen wolle, verkennt er die Funktion der Regelung. Diese dient dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Niehues, a.a.O., Randnr. 245). Es soll gerade das vermieden werden, was der Antragsteller erreichen will. Der Grundsatz der Chancengleichheit darf nicht, wie der Antragsteller möchte, zu einer Wahlmöglichkeit des Prüflings führen, die Aufsichtsarbeit jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Funktion des § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 bleibt - ebenso wie die Funktion, eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen (s. dazu BVerwG, a.a.O.) - auch dann erhalten, wenn ausnahmsweise eine unverzügliche Rüge oder die unverzügliche Geltendmachung von Rechten wegen Verfahrensfehlern nicht erforderlich ist oder aber eine Rüge erhoben wurde, gegenüber dem Prüfungsamt aber zunächst keine Rechte wegen des Verfahrensmangels geltend gemacht wurden. Hier hat der Antragsteller nicht nur nicht innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 den behaupteten Verfahrensfehler gerügt; er hat vielmehr sogar das Ergebnis seiner Prüfung abgewartet, bevor er den behaupteten Prüfungsmangel gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.
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Ob der Antragsteller seine Rechte nicht im Rechtssinne verwirkt hat, wie er behauptet, bedarf keiner Ausführung durch den Senat. Weder hat das Verwaltungsgericht dies festgestellt noch käme es hierauf entscheidungserheblich an, da der Antragsteller jedenfalls mit seinen Einwänden präkludiert ist. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise zu einer „Durchbrechung jedweder Präklusionsregeln“ kommen müsse, hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt, obwohl dies gerade auch im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Ausschlussfristen nach § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 angezeigt gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.