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| Die Beteiligten streiten über die Einstufung eines Hundes als Kampfhund im Sinne der Polizeiverordnung gefährliche Hunde (PolVOgH), das Verbot der Haltung des betroffenen Hundes sowie über dessen Beschlagnahme und Einziehung. |
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| Die Klägerin ist Halterin des am 16.10.2010 geborenen Mischlingshundes „N.“. Dieser verfügt über eine Widerristhöhe von ca. 44 cm, ist ca. 26 kg schwer und lebt seit kurz nach seiner Geburt als „Familienhund“ im gemeinsamen Haus der Klägerin, ihres Lebensgefährten, ihrer Mutter und ihrer 1996 bzw. 1997 geborenen Kinder. |
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| Die Rassenzugehörigkeit des Hundes „N.“ ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach Angaben der Klägerin stammt „N.“ von einem reinrassigen Staffordshire Bullterrier („A“) und der Mischlingshündin „T“ ab, die eine Kreuzung aus einem Miniature Bullterrier und einem Dalmatiner sei. Im Rahmen eines am 11.08.2011 durchgeführten Rassefeststellungsverfahrens kam der Amtstierarzt der Beklagten zu dem Ergebnis, dass „N.“ nach Größe, Gewicht und Erscheinungsbild Rassekennzeichen insbesondere eines American Staffordshire Terriers aufweise. Ein auf eine DNA-Untersuchung gestützter Untersuchungsbefund der Firma L vom 11.10.2011 ordnet „N.“ mit einer Wahrscheinlichkeit von 43% der Kategorie „Standard Bullterrier“ zu, die nach Angaben des Unternehmens sowohl Bullterrier als auch Miniature Bullterrier umfasst. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund einer anderen Rasse zuzuordnen sei, liege für alle in der Datenbank verfügbaren Rassen (z.B. American Staffordshire Bullterrier oder Staffordshire Bullterrier) unter 30%. Nach einem von der Klägerin im Februar 2012 vorgelegten Abstammungszertifikat der Firma C stimmt die DNA des Hundes „N.“ zu 37% - 74% mit den Rassen „Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier“ überein. In den standardisierten Erläuterungen zu diesem Test ist ausgeführt, dass der Test auf den von der FCI anerkannten Rassen beruhe; bei anderen Rassen oder nicht in der Datenbank gelisteten Rassen werde die am nächsten verwandte Rasse bzw. eine weiter in der Vergangenheit gelegene Rasse ermittelt. |
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| Am 21.05.2011 wurde „N.“ gegen 18:10 Uhr von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten auf einem Feldweg ausgeführt, wo man der Zeugin V. und ihrer Mischlingshündin „K“ begegnete. Unstreitig ist, dass „N.“ hier den Kontakt mit der Hündin „K“ suchte, deren Halterin mit der Leine zu Fall brachte und diese hierdurch eine Schnitt- oder Brandverletzung am Bein erlitt. Der Charakter und die näheren Umstände der Begegnung der Hunde werden von den Beteiligten im Übrigen jedoch stark unterschiedlich geschildert; auch Art und Umfang der – von der Zeugin erst im Nachgang bemerkten – Verletzungen der Hündin „K“ sind streitig. |
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| Am 23.05.2011 wurde „N.“ gegen 9:00 Uhr von Frau K., der Mutter der Klägerin, an der Leine ausgeführt. Hier kam es zu einer Begegnung mit dem auf dem Fahrrad vorbeifahrenden Zeugen H., der seinen Hund „E“ – einen damals ca. 1 Jahr alten Rüden der Rasse „Rhodesian Ridgeback“ – an der Leine führte. Nachdem dieser den Hund der Klägerin passiert hatte, riss sich „N.“ los und lief schnell auf „E“ zu; es kam zu einer Rauferei beider Hunde. In diese griff der Zeuge zunächst mit Fußtritten gegenüber „N.“ und schließlich mit bloßen Händen ein, wodurch er beide Tiere trennen konnte. H. erlitt hierbei eine tiefe Bisswunde am rechten Handgelenk; auch die beide Hunde wurden verletzt und mussten tierärztlich behandelt werden. Die Einzelheiten dieses Zusammentreffens – insbesondere im Hinblick auf den Urheber der Bissverletzung des Zeugen, eine möglicherweise aus früheren Begegnungen herrührende Rivalität der Hunde, eine von der Zeugin K. behauptete Beißattacke des Hundes „E“ auf den heranlaufenden Hund „N.“ bzw. eine vom Zeugen H. behauptete Beißattacke auf den zuvor passiven Hund „E“ – sind ebenfalls streitig. |
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| Der mit der Aufnahme der Anzeigen befasste Beamte der Polizeihundeführerstaffel verpflichtete die Klägerin noch am Abend des 23.05.2011 mündlich dazu, „N.“ künftig nur noch mit Leine und Maulkorb auszuführen. Bei einer späteren Vorführung stellte dieser fest, dass bei dem damals ca. ein Jahr alten „N.“ keine Wesensmängel festgestellt werden könnten und dieser altersentsprechenden Gehorsam zeige. Dennoch sei dieser nach beiden Vorfällen als gefährlicher Hund einzustufen und dürfe nur noch mit Leine und Maulkorb ausgeführt werden. |
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| Am 25.07.2011 teilte der Zeuge H. der Beklagten mit, dass er erneut in Begleitung seines Hundes mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und der Mutter der Klägerin begegnet sei, die „N.“ ausgeführt habe. Als diese ihn bemerkt habe, habe sie den Hund an die Leine genommen und sei ihm aus dem Weg gegangen. Im Vorbeifahren habe er bemerkt, dass die Hundeführerin erhebliche Probleme beim Halten ihres Hundes gehabt habe; dieser habe sich bellend und tobend gebärdet und – trotz des behördlicherseits angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs – keinen Maulkorb getragen. Am 11.08.2011 teilte der Zeuge H. der Beklagten mit, dass sich ein mit dem Vorfall vom 25.07.2011 vergleichbarer Sachverhalt zugetragen habe. Erneut habe die Mutter der Klägerin den Hund erst spät an die Leine genommen; „N.“ habe auf ihn und seinen Hund aggressiv – mit Bellen und Ziehen an der Leine – reagiert. Allerdings habe „N.“ diesmal einen Maulkorb getragen. Erst aufgrund dieses Zusammentreffens sei die Äußerung eines anderen Hundehalters verständlich geworden, der ihm ca. 500 m vorher mitgeteilt habe, dass er Acht geben solle, weil weiter vorne eine Dame mit Hund laufe, der erhebliche Probleme mache. |
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| Mit Schreiben vom 16.08.2011 teilte die Beklagte der Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass „N.“ nach dem Gutachten des Amtstierarztes rassespezifische Merkmale der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen, insbesondere eines American Staffordshire Terriers, aufweise; er unterliege demnach der genannten Verordnung. Der in § 1 Abs. 4 PolVOgH vorgesehenen Verhaltensprüfung bedürfe es nicht, wenn das Verhalten eines Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen sei. Dies sei im Hinblick auf „N.“ der Fall, weil er sowohl am 21.05.2011 als auch am 23.05.2011 einen anderen Hund attackiert und gebissen habe. Dies erfülle den Tatbestand des § 2 S. 1 Nr. 1 PolVOgH, so dass der Hund unwiderruflich als Kampfhund eingestuft werden müsse. Da die für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche Erlaubnis nach Aktenlage nicht erteilt werden könne, müsse die Haltung des Hundes gegebenenfalls untersagt und der Hund beschlagnahmt werden. Der Klägerin werde daher Gelegenheit gegeben, den Hund freiwillig im Tierheim abzugeben. |
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| Mit Schreiben vom 19.08.2011 und vom 25.08.2011 erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, dass Hund „N.“ als Abkömmling eines Staffordshire Bullterriers und einer Dalmatiner-Mischlingshündin keine Rassekennzeichen eines American Staffordshire Terriers aufweisen könne. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Augsburg (AU 5 K 07.1661) entschieden, dass die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes nicht alleine nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden könne; die Ausführungen des Amtstierarztes seien auch daher fragwürdig. Im Übrigen sei für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht seine Rassezugehörigkeit, sondern seine Haltung und Ausbildung maßgeblich. Nach den Feststellungen der Polizeihundeführerstaffel vom 06.07.2011 sei die Erziehung und Ausbildung des Hundes jedoch als „gut“, sein Verhalten in der Wohnung als „neutral und interessiert“, außerhalb des Territorialbereichs ebenfalls als „neutral und interessiert“, auf akustische und optische Reize „neutral“, gegenüber Artgenossen „interessiert“ und insgesamt als „neutral“ zu bewerten. Er sei auch kein bissiger Hund im Sinne des § 2 Nr. 1 PolVOgH. Am 21.05.2011 habe „N.“ die Hündin „K“ nicht attackiert. Am 23.05.2011 sei „N.“ mehrfach getreten und dadurch provoziert worden; zudem sei unklar, welcher Hund im Rahmen dieser Auseinandersetzungen tatsächlich gebissen habe. Die Klägerin sei bereit, die Behauptung der Bissigkeit ihres Hundes durch Sachverständigengutachten zu widerlegen; im Übrigen beantrage sie nunmehr auch förmlich die Durchführung eines Wesenstests. |
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| Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2011 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Abstammung des Hundes „N.“ nicht durch einen Gentest belegt werden könne, da der Halter des Muttertieres jede Zusammenarbeit verweigere. Im Rahmen des Möglichen sei die Klägerin jedoch zur Kooperation bereit. Sie habe den Leinen- und Maulkorbzwang durchweg erfüllt, den Hund kastrieren lassen und besuche mit ihm seit zwei Monaten regelmäßig das Einzeltraining einer Hundeschule. Sie sei bereit, „N.“ zukünftig nur noch selbst auszuführen; sie habe eine feste Leine angeschafft und benutze seit dem Vorfall am 23.05.2011 keine Flexileine mehr. Seither sei es zu keinerlei weiteren Zwischenfällen gekommen. |
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| Am 12.10.2011 legte die Bevollmächtigte der Klägerin eine Bescheinigung der Hundeschule „C“ in Karlsruhe vor, der zufolge die Klägerin mit ihren Hund „N.“ seit dem 12.07.2011 mehrere Einzelstunden besucht und ein ausführliches Beratungsgespräch wahrgenommen habe. „N.“ habe sich im Rahmen des Unterrichts stets sehr offen und freundlich mit verschiedenen Menschen gezeigt; auch ihm fremden Personen sei er stets höflich und eher vorsichtig begegnet. Er lasse sich problemlos Grenzen setzen und zeige dabei nie ein offensives Vorgehen. Im Distanztraining mit Hunden habe sich „N.“ ebenfalls unauffällig verhalten und bei Sichtkontakt zu Artgenossen sogar ein für sein Alter ausgesprochen ruhiges Verhalten gezeigt. Im Training habe er sich nicht einmal aggressiv oder anderweitig unangemessen verhalten; er sei zunehmend besser ansprechbar, ablenkbar und führig gewesen. |
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| Am 14.10.2011 übermittelte die Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten einen Untersuchungsbefund der Firma L und teilte mit, dass die Rassefeststellung des Amtstierarztes hiermit widerlegt sei. Nach den Testergebnissen stehe fest, dass es sich bei „N.“ nicht um einen American Staffordshire Terrier oder um einen Mischling der F1-Generation handele, so dass eine eingehende Überprüfung der Vorfälle vom 21. und 23.05.2011 erforderlich sei. Hierbei sei – ergänzend zum bisherigen Vortrag – zu berücksichtigen, dass beim Vorfall vom 23.05.2011 zwei unkastrierte Rüden aufeinander getroffen seien und das Geschehen vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die aufgetretenen Verletzungen nicht ungewöhnlich sei. Mittlerweile sei „N.“ jedoch kastriert. |
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| Mit Verfügung vom 07.12.2011 hat die Beklagte den Hund der Klägerin als Kampfhund eingestuft (Ziffer 1 der Verfügung), ihr dessen Haltung untersagt (Ziffer 2), dessen Beschlagnahme, Einziehung und Verbringung in das Tierheim Karlsruhe-Daxlanden verfügt (Ziffer 3), den sofortigen Vollzug der Verfügung angeordnet (Ziffer 4) und eine Verwaltungsgebühr angekündigt (Ziffer 5). Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich mit dem Hund folgende Zwischenfälle ereignet hätten: |
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| Am 21.05.2011 habe „N.“ so stark an der Leine gezogen, dass die Arretierung der Flexileine aufgesprungen sei. Bei der Begegnung mit Hündin „K“ sei deren Halterin durch die Leine verletzt worden; auch die Hündin habe Verletzungen davongetragen. Nach der Tierarztrechnung sei eine Wundversorgung nach einer Bissverletzung erforderlich gewesen. Am 23.05.2011 habe „N.“ den Hund des Zeugen H. attackiert, als dieser bereits 30 m entfernt gewesen sei; erneut habe der Hund der Klägerin derart stark an der Leine gezogen, dass sich deren Arretierung gelöst habe. In Folge der Attacke habe der Hund des Zeugen eine stark blutende, klaffende Wunde am rechten Ohr sowie eine Risswunde an der Ohreninnenseite erlitten; auch der Zeuge sei in das rechte Handgelenk gebissen worden. Zwar könne diese Bissverletzung „N.“ nicht angelastet werden, weil der Biss als Reaktion auf einen Angriff des Hundehalters zu bewerten sei, hinsichtlich des Angriffs auf seinen Hund sei ein Mitverschulden des Zeugen jedoch nicht zu erkennen. Die Verletzungen, die „N.“ seitens des Rhodesian Ridgeback erlitten habe, seien als Reaktion dieses Hundes auf den Angriff „N.s“ zu werten. |
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| Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH seien Kampfhunde Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen Ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen sei. Die Eigenschaft als Kampfhund werde nach § 1 Abs. 2 PolVOgH bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen werde, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität aufweise. Laut Gutachten des Veterinäramtes seien beim Hund der Klägerin nach Größe, Gewicht und Erscheinungsbild Rassekennzeichen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen, insbesondere des American Staffordshire Terriers, feststellbar. Der Laborbefund der Firma L belege indessen, dass es sich bei „N." mit einer Wahrscheinlichkeit von 43 % um einen Standard Bullterrier handele. Sowohl der American Staffordshire Terrier als auch der Bullterrier wiesen nach § 1 Abs. 2 PolVOgH die Eigenschaft als Kampfhund auf, so dass „N." nach dieser Vorschrift als Kampfhund einzustufen sei. Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH sei die Entscheidung der Ortspolizeibehörde, ob die Kampfhundeeigenschaft vorliege, auf das Ergebnis einer Prüfung zu stützen. Nach Ziffer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zur PolVOgH bedürfe es einer solchen Verhaltensprüfung jedoch nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen sei. Dies sei im Hinblick auf „N.“ der Fall, weil dieser die jeweiligen Hunde in aggressiver und gefahrdrohender Weise attackiert und ihnen so Bissverletzungen zugefügt habe. Da der Hund der Klägerin die Tatbestände nach § 2 PolVOgH verwirklicht habe, sei die Durchführung einer Verhaltensprüfung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. |
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| Die nach § 3 Abs. 1 PolVOgH erforderliche Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes könne der Klägerin nicht erteilt werden, da sie kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines solchen Hundes geltend machen könne. Nach § 3 Abs. 3 PolVOgH habe die Ortspolizeibehörde in einem solchen Fall die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Klägerin verstoße durch die Haltung eines Kampfhundes gegen die PolVOgH, was nicht hingenommen werden könne. Der Klägerin sei daher die weitere Haltung ihres Hundes zu untersagen; dieser sei zu beschlagnahmen und einzuziehen. Die Sechs-Monats-Frist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG müsse nicht abgewartet werden, da die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Hundes auch danach fortbestünden und keine gegenteiligen Erkenntnisse vorlägen. |
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| Mit Schriftsätzen vom 07.12. und 08.12.2011 hat die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten eingelegt und beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. |
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| Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, da der Hund der Klägerin aller Voraussicht nach nicht als Kampfhund einzustufen sei. |
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| Mit Beschluss vom 02.04.2012 hat der VGH Baden-Württemberg die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Zwar habe der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem Hund um einen Bullterrier-Mischling handele, dessen Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 PolVOgH vermutet werde. Auch wenn das von der Klägerin beauftragte Labor keine Unterscheidung zwischen den Rassen Standard Bullterrier und Miniature Bullterrier treffe, sei es angesichts der Widerristhöhe des Hundes von 45 cm fernliegend, eine Abstammung von einem „Miniature Bullterrier“ anzunehmen. Ein solcher dürfe nach den Vorgaben des Standards Nr. 11 der FCI eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten; auch nach Größe und Gewicht entspreche der Hund eher einem Standard Bullterrier. Die Einstufung als Kampfhund und damit auch die weiteren Anordnungen begegneten jedoch Bedenken, weil der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, die gesetzliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 4 PolVOgH durch einen Wesenstest zu widerlegen. Zwar bedürfe es einer Verhaltensprüfung nach dieser Vorschrift dann nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefahr also erwiesen sei. Die Beklagte blende jedoch aus, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung des Hundes seit den Vorfällen vom 21.05. und 23.05.2011 vorlägen, die eine Zulassung zur Verhaltensprüfung geboten erscheinen ließen. Eine Einstufung als Kampfhund alleine aufgrund der Vorfälle im Mai 2011 sei daher unverhältnismäßig, da der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müsse, die gesetzliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft zu widerlegen. Zu diesem Zweck sei der Hund „N.“ zur Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH zuzulassen. |
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| Mit Entscheidung vom 28.08.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass für die Zuordnung des Hundes ,,N.“ zu den Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH genüge, wenn dieser seitens des Muttertieres von einem Hund abstamme, der unter § 1 Abs. 2 PolVOgH falle. Dem Vortrag der Klägerin, dass das Muttertier „T“ lt. Veterinäramt der Stadt Karlsruhe genau zwischen Miniature Bullterrier und Bullterrier einzuordnen sei, müsse entgegengehalten werden, dass es sich bei „N." aufgrund der Größe auf keinen Fall um einen Miniature Bullterrier handeln könne und bei ihm deshalb von der Abstammung von einem Bullterrier ausgegangen werden müsse. Auch das nachträglich vorgelegte Abstammungszertifikat der Firma C Diagnostik belege die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin nicht. Im Gegenteil zeige dieses, dass seitens der Ausstellerin davon ausgegangen werde, dass 37 % bis 74 % der DNA des Hundes „N.“ mit den Rassen Bullterrier / Staffordshire Bullterrier übereinstimmten. Auch wenn es sich beim Vatertier tatsächlich um den Hund „A" (Staffordshire Bullterrier) handeln sollte, sei bezüglich des Muttertieres jedenfalls von einem Hund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH auszugehen. |
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| Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 PolVOgH gar nicht entscheidend sei, ob es sich um einen Hund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH oder um einen Hund nach § 1 Abs. 3 PolVOgH handele. Die Zugehörigkeit des Hundes „N." zu den Hunden nach § 1 Abs. 3 PolVOgH habe die Klägerin von Anfang an eingeräumt, da sie als Vatertier den Staffordshire Bullterrier „A“ benannt habe. Sowohl bei Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH als auch bei Hunden nach § 1 Abs. 3 PolVOgH bedürfe es nach den Ziffern 1.2.1 und 1.3.1 der VwVgH keiner Verhaltensprüfung, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen sei. Es sei unzweifelhaft, dass „N." die beiden Hunde der Zeugen in aggressiver und gefahrdrohender Weise angesprungen und auch gebissen habe. Sowohl die Behauptung, dass „N.“ am 21.05.2011 den Hund der Frau V. habe lediglich begrüßen wollen, als auch der Vortrag, dass der Hund des Zeugen H. am 23.05.2011 zuerst geknurrt und gebellt habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Aufgrund der Vorfälle vom 21.05. und 23.05.2011, bei denen „N.“ ohne äußeren Anlass zweimal kurz hintereinander andere Hunde angesprungen und verletzt und auch deren Haltern Verletzungen zugefügt habe, sei dessen Kampfhundeeigenschaft daher erwiesen. Zwar sei es nach Ziffer 1.4.4 VwVgH möglich, Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH nach einem angemessenen Zeitraum – frühestens nach 3 Monaten – dennoch zur Verhaltensprüfung zuzulassen, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen sei. Dies gelte jedoch nur für Hunde, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als Kampfhunde eingestuft worden seien. Zwar bestehe für die Verwaltungsgerichte keine Bindung an die VwVgH; die Verwaltungsbehörden hätten sich jedoch an die VwVgH zu halten. Würde trotz zweimaligen Auffälligwerdens eines Hundes – d.h. der zweimaligen Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 2 PolVOgH –, der unter § 1 PolVOgH falle, dennoch eine Zulassung zur Verhaltensprüfung erfolgen, so wäre es unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Zukunft schwierig, anderen Hundehaltern nach mehreren Beißvorfällen eine Zulassung zur Verhaltensprüfung zu verweigern. Dies gelte umso mehr, als fast jeder Hund bei der kurzen Inaugenscheinnahme durch die Polizeihundeführerstaffel keine bzw. nur geringe Auffälligkeiten zeige, oft nach Vorfällen eine Hundeschule besuche oder eine Begleithundeprüfung ablege und nach Vorfällen auch oft eine Kastration erfolge. Eine solche Verwaltungspraxis würde praktisch darauf hinauslaufen, unabhängig von der Zahl und Schwere der Beißvorfälle alle Hunde nach § 1 zu einer Verhaltensprüfung zuzulassen. Zudem sei zu bedenken, dass auch die Verhaltensprüfung nur eine Momentaufnahme darstelle und auch hier – wie bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizeihundeführerstaffel – Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum ausgeschlossen werden müssten. Situationen, in denen ein Hund auffällig geworden sei, könnten daher entweder gar nicht oder nur ansatzweise nachgestellt werden; aus diesem Grund bestünden daher fast alle Hunde die Verhaltensprüfung, auf die sie zudem in der Regel vorbereitet würden und bei der der Hundeführer besonders achtsam sei. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum von einer relevanten Verhaltensänderung ausgegangen werden solle. Der kurze Besuch einer Hundeschule sei kein Grund anzunehmen, dass der Hund nicht mehr in gleicher oder ähnlicher Weise auffällig werde. Abgesehen davon, dass es auf der Hand liege, dass wohl keine Hundeschule einem Kunden bestätigen würde, dass der Hund dort keine Fortschritte mache, sei seitens der von der Klägerin in Anspruch genommenen Hundeschule lediglich von einem Beratungsgespräch und mehreren Einzelstunden die Rede. Auch die inzwischen abgelegte Begleithundeprüfung sage nichts über ein künftiges Nichtauffälligwerden des Hundes aus. Wenn vorgebracht werde, dass der Hund von der Polizeihundeführerstaffel nicht als gefährlich eingestuft worden sei, sei hierzu auszuführen, dass es sich bei der Überprüfung lediglich um eine routinemäßige Inaugenscheinnahme gehandelt habe. Bei einer solchen Inaugenscheinnahme habe sich nach den bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass sich die meisten Hunde hierbei nicht oder nicht nennenswert auffällig zeigten. Auch die Polizeihundeführerstaffel Karlsruhe habe inzwischen bestätigt, dass eine derartige Inaugenscheinnahme lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Das authentische Nachstellen des einer Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalts stoße an seine Grenzen, wenn eine Gefährdung oder eine Schädigung der beteiligten Personen oder des beteiligten Hundes nicht ausgeschlossen werden könne. Daher habe „N." bei der Überprüfung an der kurzen Leine geführt werden müssen. In beiden zu Grunde liegenden Vorfällen habe „N." lt. Aussage der Geschädigten keinen Sozialkontakt gesucht, sondern den jeweiligen Artgenossen sofort in aggressiver Weise angegangen und durch eine Beißhandlung verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür (z.B. eine Bedrohungssituation) habe nicht festgestellt werden können. Auch die erfolgte Kastration sei nach Auskunft des Amtstierarztes kein Beweis dafür, dass nicht mehr mit einem gesteigert aggressiven Verhalten des Hundes zu rechnen sei. Zudem habe sich der Hund der Klägerin nach den glaubhaften Angaben des Zeugen H. am 25.07.2011 und 11.08.2011 – d.h. nach der schon im Juni erfolgten Kastration – erneut aggressiv gezeigt. Der Hund habe sich, nachdem dieser bei seinem Näherkommen von der Mutter der Klägerin angeleint worden sei, bellend und tobend an der Leine gebärdet und am 25.07.2011 zudem keinen Maulkorb getragen. Nach alldem gebe es keinen Grund, im vorliegenden Fall eine Verhaltensprüfung zuzulassen, da sich der Hund der Klägerin durch die beiden Vorfälle vom Mai 2011 als Kampfhund erwiesen habe. |
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| Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedürfe das Halten eines über 6 Monate alten Kampfhundes der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nach § 3 Abs. 2 S. 1 PolVOgH nur erteilt werden dürfe, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweise, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestünden und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstünden. Nachdem eine Verhaltensprüfung wegen zwei gravierender Vorfälle nach der VwVgH nicht vorgesehen sei, keine Umstände ersichtlich seien, die die Annahme begründen könnten, dass es nicht mehr zu derartigen oder anderen Vorfällen kommen werde, sich die Klägerin bislang in verschiedener Hinsicht als unzuverlässig gezeigt habe, durch eine weitere Hundehaltung Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen zu befürchten seien, teilweise eine mangelnde Sachkunde der Widersprecherin offenbar geworden sei und kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes ersichtlich sei, habe die Stadt Karlsruhe der Klägerin zu Recht keine Erlaubnis erteilt und die Haltung des Tieres untersagt. Bei Vorliegen von Untersagungsgründen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH dürften Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH auch nicht gehalten werden, wenn die Haltung – etwa nach bestandener Verhaltensprüfung – erlaubnisfrei sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass der bisher gezeigte Mangel an Zuverlässigkeit und Sachkunde allein noch nicht die Untersagung der Hundehaltung rechtfertige, sei zu bedenken, dass sich die Gefahr, die von der Hundehaltung der Widersprecherin durch das Verhalten des Hundes einerseits und durch ihr Verhalten andererseits ausgehe, potenziere. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Hundes nach § 1 Abs. 2 PolVOgH sei nicht zu erkennen. |
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| Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, den Hund freiwillig abzugeben, sei die Beschlagnahme zu Recht verfügt worden. Auch die Einziehung sei zu Recht erfolgt. Im vorliegenden Fall habe die Einziehung gleichzeitig mit der Beschlagnahme erfolgen können, da keine Gründe für die Annahme ersichtlich gewesen seien, dass sich die Sachlage gravierend ändern werde. Es habe weiterhin davon ausgegangen werden müssen, dass es bei einer Rückgabe des Tieres erneut zu schädigenden Ereignissen komme. Die Klägerin könne sich zwar seit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs darauf berufen, dass keine weiteren Vorfälle mit ihrem Hund bekannt geworden seien. Es sei jedoch naheliegend, dass die Klägerin unter dem Druck des behördlichen Verfahrens gegenwärtig besonders darauf achte, dass es nicht zu neuen Zwischenfällen komme. Dies stelle jedoch keine ausreichende Garantie für eine in Zukunft vorfallsfreie Hundehaltung dar. Nach alldem sei der Widerspruch daher als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Mit am 28.09.2012 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist auf ihren Vortrag im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ergänzend trägt sie vor, dass es seit den (vermeintlichen) Vorfällen vom 21.05. und 23.05.2011 zu keinerlei Zwischenfällen mit „N." mehr gekommen sei. Soweit die Widerspruchsbehörde ausführe, dass sich „N." nach den Angaben des Zeugen H. am 25.07.2011 und 11.08.2011 erneut aggressiv gezeigt habe, entspreche dies nicht den Tatsachen. |
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| die Ziffern 1 – 3 der Verfügung der Beklagten vom 07.12.2011 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2012 aufzuheben. |
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| Zur Begründung nimmt sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Kampfhundeeigenschaft des Hundes „N.“ nicht mehr streitig sein dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Hund in seinem Beschluss vom 02.04.2012 als Bullterrier-Mischling eingestuft und der Beklagten lediglich vorgehalten, dass sie der Klägerin keine Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH gegeben habe. Nach Ziffer 1.4.4 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (VwVgH) könne ein Hund dann zum Wesenstest zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen sei. Dies gelte jedoch nur für Hunde, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als Kampfhunde eingestuft worden seien. Der Hund „N.“ sei jedoch in zwei Fällen auffällig geworden und habe sowohl die beteiligten Hunde als auch deren Halter schwer verletzt. Im Übrigen habe sich der Hund auch nach seiner im Juni 2011 erfolgten Kastration erneut – am 25.07.2011 und am 11.08.2011 – aggressiv gezeigt. Wenn man die Aussagen des Zeugen H. als glaubhaft erachten wolle, sei belegt, dass die Kastration des Tieres nicht die gewünschte Wirkung auf dessen Aggressivität gehabt habe und der Hund auch aufgrund der so dokumentierten verhaltenstypischen Eigenschaften als Kampfhund einzustufen sei. Diesen klaren Fakten könne die Klägerin wenig entgegenhalten. Der Vorfall vom 23.05.2011 sei besonders gravierend, weil „N.“ hier den bereits wieder 30 m entfernten Hund des Herrn H. angegriffen habe. Dies lasse auf ein außergewöhnliches Aggressionsverhalten des Hundes schließen, da bei dieser Distanz normalerweise nicht mehr mit Attacken zu rechnen sei. Ohne Erfolg ziehe die Klägerin die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel. Diese werde bereits durch die nachgewiesenen Verletzungen belegt und werde sich auch im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenvernehmung bestätigen. Unerheblich sei schließlich, dass die Klägerin mittlerweile eine Sachkunde- und eine Begleithundeprüfung erfolgreich abgelegt habe. Hieraus könne ebensowenig auf die Ungefährlichkeit des Hundes geschlossen werden wie aus dem nachgewiesenen Besuch einer Hundeschule. Die Verfügung sei daher rechtmäßig, so dass die Klage keinen Erfolg haben könne. |
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| Mit Schreiben vom 28.04.2014 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass seit den vermeintlichen Vorfällen im Mai 2011 drei Jahre und seit der Beschlagnahmeverfügung vom 07.12.2011 zweieinhalb Jahre vergangen wären, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Dies zeige eine dauerhafte positive Entwicklung auf, die auch schon durch die Polizeihundeführerstaffel am 23.05.2011 und die Hundeschule „C“ bestätigt worden sei. Die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes „N.“ könnten zudem durch die dem Schriftsatz beiliegenden Erklärungen der Inhaberin der Hundeschule, verschiedener Kunden der Hundeschule und persönlicher Bekannter der Klägerin widerlegt werden, die dem Hund jeweils ein ausgeglichenes und ungefährliches Wesen bestätigten. Auch die dem Schriftsatz beiliegende Fotodokumentation zeige, dass „N.“ kein gefährlicher, aggressiver Kampfhund, sondern ein äußerst sozialverträglicher, freundlicher, zugewandter und verspielter Familienhund sei. |
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| Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Gerichtsakten des Verfahrens über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Karlsruhe, 3 K 3301/11 und VGH Bad.-Württ., 1 S 330/12) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Akten verwiesen. |
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