Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2014 - 3 K 2322/12

published on 15/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2014 - 3 K 2322/12
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Tenor

Ziffer 1 – 3 des Bescheides der Beklagten vom 07.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Einstufung eines Hundes als Kampfhund im Sinne der Polizeiverordnung gefährliche Hunde (PolVOgH), das Verbot der Haltung des betroffenen Hundes sowie über dessen Beschlagnahme und Einziehung.
Die Klägerin ist Halterin des am 16.10.2010 geborenen Mischlingshundes „N.“. Dieser verfügt über eine Widerristhöhe von ca. 44 cm, ist ca. 26 kg schwer und lebt seit kurz nach seiner Geburt als „Familienhund“ im gemeinsamen Haus der Klägerin, ihres Lebensgefährten, ihrer Mutter und ihrer 1996 bzw. 1997 geborenen Kinder.
Die Rassenzugehörigkeit des Hundes „N.“ ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach Angaben der Klägerin stammt „N.“ von einem reinrassigen Staffordshire Bullterrier („A“) und der Mischlingshündin „T“ ab, die eine Kreuzung aus einem Miniature Bullterrier und einem Dalmatiner sei. Im Rahmen eines am 11.08.2011 durchgeführten Rassefeststellungsverfahrens kam der Amtstierarzt der Beklagten zu dem Ergebnis, dass „N.“ nach Größe, Gewicht und Erscheinungsbild Rassekennzeichen insbesondere eines American Staffordshire Terriers aufweise. Ein auf eine DNA-Untersuchung gestützter Untersuchungsbefund der Firma L vom 11.10.2011 ordnet „N.“ mit einer Wahrscheinlichkeit von 43% der Kategorie „Standard Bullterrier“ zu, die nach Angaben des Unternehmens sowohl Bullterrier als auch Miniature Bullterrier umfasst. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund einer anderen Rasse zuzuordnen sei, liege für alle in der Datenbank verfügbaren Rassen (z.B. American Staffordshire Bullterrier oder Staffordshire Bullterrier) unter 30%. Nach einem von der Klägerin im Februar 2012 vorgelegten Abstammungszertifikat der Firma C stimmt die DNA des Hundes „N.“ zu 37% - 74% mit den Rassen „Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier“ überein. In den standardisierten Erläuterungen zu diesem Test ist ausgeführt, dass der Test auf den von der FCI anerkannten Rassen beruhe; bei anderen Rassen oder nicht in der Datenbank gelisteten Rassen werde die am nächsten verwandte Rasse bzw. eine weiter in der Vergangenheit gelegene Rasse ermittelt.
Am 21.05.2011 wurde „N.“ gegen 18:10 Uhr von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten auf einem Feldweg ausgeführt, wo man der Zeugin V. und ihrer Mischlingshündin „K“ begegnete. Unstreitig ist, dass „N.“ hier den Kontakt mit der Hündin „K“ suchte, deren Halterin mit der Leine zu Fall brachte und diese hierdurch eine Schnitt- oder Brandverletzung am Bein erlitt. Der Charakter und die näheren Umstände der Begegnung der Hunde werden von den Beteiligten im Übrigen jedoch stark unterschiedlich geschildert; auch Art und Umfang der – von der Zeugin erst im Nachgang bemerkten – Verletzungen der Hündin „K“ sind streitig.
Am 23.05.2011 wurde „N.“ gegen 9:00 Uhr von Frau K., der Mutter der Klägerin, an der Leine ausgeführt. Hier kam es zu einer Begegnung mit dem auf dem Fahrrad vorbeifahrenden Zeugen H., der seinen Hund „E“ – einen damals ca. 1 Jahr alten Rüden der Rasse „Rhodesian Ridgeback“ – an der Leine führte. Nachdem dieser den Hund der Klägerin passiert hatte, riss sich „N.“ los und lief schnell auf „E“ zu; es kam zu einer Rauferei beider Hunde. In diese griff der Zeuge zunächst mit Fußtritten gegenüber „N.“ und schließlich mit bloßen Händen ein, wodurch er beide Tiere trennen konnte. H. erlitt hierbei eine tiefe Bisswunde am rechten Handgelenk; auch die beide Hunde wurden verletzt und mussten tierärztlich behandelt werden. Die Einzelheiten dieses Zusammentreffens – insbesondere im Hinblick auf den Urheber der Bissverletzung des Zeugen, eine möglicherweise aus früheren Begegnungen herrührende Rivalität der Hunde, eine von der Zeugin K. behauptete Beißattacke des Hundes „E“ auf den heranlaufenden Hund „N.“ bzw. eine vom Zeugen H. behauptete Beißattacke auf den zuvor passiven Hund „E“ – sind ebenfalls streitig.
Der mit der Aufnahme der Anzeigen befasste Beamte der Polizeihundeführerstaffel verpflichtete die Klägerin noch am Abend des 23.05.2011 mündlich dazu, „N.“ künftig nur noch mit Leine und Maulkorb auszuführen. Bei einer späteren Vorführung stellte dieser fest, dass bei dem damals ca. ein Jahr alten „N.“ keine Wesensmängel festgestellt werden könnten und dieser altersentsprechenden Gehorsam zeige. Dennoch sei dieser nach beiden Vorfällen als gefährlicher Hund einzustufen und dürfe nur noch mit Leine und Maulkorb ausgeführt werden.
Am 25.07.2011 teilte der Zeuge H. der Beklagten mit, dass er erneut in Begleitung seines Hundes mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und der Mutter der Klägerin begegnet sei, die „N.“ ausgeführt habe. Als diese ihn bemerkt habe, habe sie den Hund an die Leine genommen und sei ihm aus dem Weg gegangen. Im Vorbeifahren habe er bemerkt, dass die Hundeführerin erhebliche Probleme beim Halten ihres Hundes gehabt habe; dieser habe sich bellend und tobend gebärdet und – trotz des behördlicherseits angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs – keinen Maulkorb getragen. Am 11.08.2011 teilte der Zeuge H. der Beklagten mit, dass sich ein mit dem Vorfall vom 25.07.2011 vergleichbarer Sachverhalt zugetragen habe. Erneut habe die Mutter der Klägerin den Hund erst spät an die Leine genommen; „N.“ habe auf ihn und seinen Hund aggressiv – mit Bellen und Ziehen an der Leine – reagiert. Allerdings habe „N.“ diesmal einen Maulkorb getragen. Erst aufgrund dieses Zusammentreffens sei die Äußerung eines anderen Hundehalters verständlich geworden, der ihm ca. 500 m vorher mitgeteilt habe, dass er Acht geben solle, weil weiter vorne eine Dame mit Hund laufe, der erhebliche Probleme mache.
Mit Schreiben vom 16.08.2011 teilte die Beklagte der Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass „N.“ nach dem Gutachten des Amtstierarztes rassespezifische Merkmale der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen, insbesondere eines American Staffordshire Terriers, aufweise; er unterliege demnach der genannten Verordnung. Der in § 1 Abs. 4 PolVOgH vorgesehenen Verhaltensprüfung bedürfe es nicht, wenn das Verhalten eines Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen sei. Dies sei im Hinblick auf „N.“ der Fall, weil er sowohl am 21.05.2011 als auch am 23.05.2011 einen anderen Hund attackiert und gebissen habe. Dies erfülle den Tatbestand des § 2 S. 1 Nr. 1 PolVOgH, so dass der Hund unwiderruflich als Kampfhund eingestuft werden müsse. Da die für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche Erlaubnis nach Aktenlage nicht erteilt werden könne, müsse die Haltung des Hundes gegebenenfalls untersagt und der Hund beschlagnahmt werden. Der Klägerin werde daher Gelegenheit gegeben, den Hund freiwillig im Tierheim abzugeben.
Mit Schreiben vom 19.08.2011 und vom 25.08.2011 erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, dass Hund „N.“ als Abkömmling eines Staffordshire Bullterriers und einer Dalmatiner-Mischlingshündin keine Rassekennzeichen eines American Staffordshire Terriers aufweisen könne. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Augsburg (AU 5 K 07.1661) entschieden, dass die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes nicht alleine nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden könne; die Ausführungen des Amtstierarztes seien auch daher fragwürdig. Im Übrigen sei für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht seine Rassezugehörigkeit, sondern seine Haltung und Ausbildung maßgeblich. Nach den Feststellungen der Polizeihundeführerstaffel vom 06.07.2011 sei die Erziehung und Ausbildung des Hundes jedoch als „gut“, sein Verhalten in der Wohnung als „neutral und interessiert“, außerhalb des Territorialbereichs ebenfalls als „neutral und interessiert“, auf akustische und optische Reize „neutral“, gegenüber Artgenossen „interessiert“ und insgesamt als „neutral“ zu bewerten. Er sei auch kein bissiger Hund im Sinne des § 2 Nr. 1 PolVOgH. Am 21.05.2011 habe „N.“ die Hündin „K“ nicht attackiert. Am 23.05.2011 sei „N.“ mehrfach getreten und dadurch provoziert worden; zudem sei unklar, welcher Hund im Rahmen dieser Auseinandersetzungen tatsächlich gebissen habe. Die Klägerin sei bereit, die Behauptung der Bissigkeit ihres Hundes durch Sachverständigengutachten zu widerlegen; im Übrigen beantrage sie nunmehr auch förmlich die Durchführung eines Wesenstests.
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Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2011 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Abstammung des Hundes „N.“ nicht durch einen Gentest belegt werden könne, da der Halter des Muttertieres jede Zusammenarbeit verweigere. Im Rahmen des Möglichen sei die Klägerin jedoch zur Kooperation bereit. Sie habe den Leinen- und Maulkorbzwang durchweg erfüllt, den Hund kastrieren lassen und besuche mit ihm seit zwei Monaten regelmäßig das Einzeltraining einer Hundeschule. Sie sei bereit, „N.“ zukünftig nur noch selbst auszuführen; sie habe eine feste Leine angeschafft und benutze seit dem Vorfall am 23.05.2011 keine Flexileine mehr. Seither sei es zu keinerlei weiteren Zwischenfällen gekommen.
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Am 12.10.2011 legte die Bevollmächtigte der Klägerin eine Bescheinigung der Hundeschule „C“ in Karlsruhe vor, der zufolge die Klägerin mit ihren Hund „N.“ seit dem 12.07.2011 mehrere Einzelstunden besucht und ein ausführliches Beratungsgespräch wahrgenommen habe. „N.“ habe sich im Rahmen des Unterrichts stets sehr offen und freundlich mit verschiedenen Menschen gezeigt; auch ihm fremden Personen sei er stets höflich und eher vorsichtig begegnet. Er lasse sich problemlos Grenzen setzen und zeige dabei nie ein offensives Vorgehen. Im Distanztraining mit Hunden habe sich „N.“ ebenfalls unauffällig verhalten und bei Sichtkontakt zu Artgenossen sogar ein für sein Alter ausgesprochen ruhiges Verhalten gezeigt. Im Training habe er sich nicht einmal aggressiv oder anderweitig unangemessen verhalten; er sei zunehmend besser ansprechbar, ablenkbar und führig gewesen.
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Am 14.10.2011 übermittelte die Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagten einen Untersuchungsbefund der Firma L und teilte mit, dass die Rassefeststellung des Amtstierarztes hiermit widerlegt sei. Nach den Testergebnissen stehe fest, dass es sich bei „N.“ nicht um einen American Staffordshire Terrier oder um einen Mischling der F1-Generation handele, so dass eine eingehende Überprüfung der Vorfälle vom 21. und 23.05.2011 erforderlich sei. Hierbei sei – ergänzend zum bisherigen Vortrag – zu berücksichtigen, dass beim Vorfall vom 23.05.2011 zwei unkastrierte Rüden aufeinander getroffen seien und das Geschehen vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die aufgetretenen Verletzungen nicht ungewöhnlich sei. Mittlerweile sei „N.“ jedoch kastriert.
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Mit Verfügung vom 07.12.2011 hat die Beklagte den Hund der Klägerin als Kampfhund eingestuft (Ziffer 1 der Verfügung), ihr dessen Haltung untersagt (Ziffer 2), dessen Beschlagnahme, Einziehung und Verbringung in das Tierheim Karlsruhe-Daxlanden verfügt (Ziffer 3), den sofortigen Vollzug der Verfügung angeordnet (Ziffer 4) und eine Verwaltungsgebühr angekündigt (Ziffer 5). Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich mit dem Hund folgende Zwischenfälle ereignet hätten:
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Am 21.05.2011 habe „N.“ so stark an der Leine gezogen, dass die Arretierung der Flexileine aufgesprungen sei. Bei der Begegnung mit Hündin „K“ sei deren Halterin durch die Leine verletzt worden; auch die Hündin habe Verletzungen davongetragen. Nach der Tierarztrechnung sei eine Wundversorgung nach einer Bissverletzung erforderlich gewesen. Am 23.05.2011 habe „N.“ den Hund des Zeugen H. attackiert, als dieser bereits 30 m entfernt gewesen sei; erneut habe der Hund der Klägerin derart stark an der Leine gezogen, dass sich deren Arretierung gelöst habe. In Folge der Attacke habe der Hund des Zeugen eine stark blutende, klaffende Wunde am rechten Ohr sowie eine Risswunde an der Ohreninnenseite erlitten; auch der Zeuge sei in das rechte Handgelenk gebissen worden. Zwar könne diese Bissverletzung „N.“ nicht angelastet werden, weil der Biss als Reaktion auf einen Angriff des Hundehalters zu bewerten sei, hinsichtlich des Angriffs auf seinen Hund sei ein Mitverschulden des Zeugen jedoch nicht zu erkennen. Die Verletzungen, die „N.“ seitens des Rhodesian Ridgeback erlitten habe, seien als Reaktion dieses Hundes auf den Angriff „N.s“ zu werten.
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Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH seien Kampfhunde Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen Ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen sei. Die Eigenschaft als Kampfhund werde nach § 1 Abs. 2 PolVOgH bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen werde, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität aufweise. Laut Gutachten des Veterinäramtes seien beim Hund der Klägerin nach Größe, Gewicht und Erscheinungsbild Rassekennzeichen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen, insbesondere des American Staffordshire Terriers, feststellbar. Der Laborbefund der Firma L belege indessen, dass es sich bei „N." mit einer Wahrscheinlichkeit von 43 % um einen Standard Bullterrier handele. Sowohl der American Staffordshire Terrier als auch der Bullterrier wiesen nach § 1 Abs. 2 PolVOgH die Eigenschaft als Kampfhund auf, so dass „N." nach dieser Vorschrift als Kampfhund einzustufen sei. Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH sei die Entscheidung der Ortspolizeibehörde, ob die Kampfhundeeigenschaft vorliege, auf das Ergebnis einer Prüfung zu stützen. Nach Ziffer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zur PolVOgH bedürfe es einer solchen Verhaltensprüfung jedoch nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen sei. Dies sei im Hinblick auf „N.“ der Fall, weil dieser die jeweiligen Hunde in aggressiver und gefahrdrohender Weise attackiert und ihnen so Bissverletzungen zugefügt habe. Da der Hund der Klägerin die Tatbestände nach § 2 PolVOgH verwirklicht habe, sei die Durchführung einer Verhaltensprüfung aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
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Die nach § 3 Abs. 1 PolVOgH erforderliche Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes könne der Klägerin nicht erteilt werden, da sie kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines solchen Hundes geltend machen könne. Nach § 3 Abs. 3 PolVOgH habe die Ortspolizeibehörde in einem solchen Fall die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Klägerin verstoße durch die Haltung eines Kampfhundes gegen die PolVOgH, was nicht hingenommen werden könne. Der Klägerin sei daher die weitere Haltung ihres Hundes zu untersagen; dieser sei zu beschlagnahmen und einzuziehen. Die Sechs-Monats-Frist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG müsse nicht abgewartet werden, da die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Hundes auch danach fortbestünden und keine gegenteiligen Erkenntnisse vorlägen.
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Mit Schriftsätzen vom 07.12. und 08.12.2011 hat die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten eingelegt und beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.
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Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, da der Hund der Klägerin aller Voraussicht nach nicht als Kampfhund einzustufen sei.
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Mit Beschluss vom 02.04.2012 hat der VGH Baden-Württemberg die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden. Zwar habe der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem Hund um einen Bullterrier-Mischling handele, dessen Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 PolVOgH vermutet werde. Auch wenn das von der Klägerin beauftragte Labor keine Unterscheidung zwischen den Rassen Standard Bullterrier und Miniature Bullterrier treffe, sei es angesichts der Widerristhöhe des Hundes von 45 cm fernliegend, eine Abstammung von einem „Miniature Bullterrier“ anzunehmen. Ein solcher dürfe nach den Vorgaben des Standards Nr. 11 der FCI eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten; auch nach Größe und Gewicht entspreche der Hund eher einem Standard Bullterrier. Die Einstufung als Kampfhund und damit auch die weiteren Anordnungen begegneten jedoch Bedenken, weil der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, die gesetzliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 4 PolVOgH durch einen Wesenstest zu widerlegen. Zwar bedürfe es einer Verhaltensprüfung nach dieser Vorschrift dann nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefahr also erwiesen sei. Die Beklagte blende jedoch aus, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung des Hundes seit den Vorfällen vom 21.05. und 23.05.2011 vorlägen, die eine Zulassung zur Verhaltensprüfung geboten erscheinen ließen. Eine Einstufung als Kampfhund alleine aufgrund der Vorfälle im Mai 2011 sei daher unverhältnismäßig, da der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müsse, die gesetzliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft zu widerlegen. Zu diesem Zweck sei der Hund „N.“ zur Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH zuzulassen.
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Mit Entscheidung vom 28.08.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass für die Zuordnung des Hundes ,,N.“ zu den Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH genüge, wenn dieser seitens des Muttertieres von einem Hund abstamme, der unter § 1 Abs. 2 PolVOgH falle. Dem Vortrag der Klägerin, dass das Muttertier „T“ lt. Veterinäramt der Stadt Karlsruhe genau zwischen Miniature Bullterrier und Bullterrier einzuordnen sei, müsse entgegengehalten werden, dass es sich bei „N." aufgrund der Größe auf keinen Fall um einen Miniature Bullterrier handeln könne und bei ihm deshalb von der Abstammung von einem Bullterrier ausgegangen werden müsse. Auch das nachträglich vorgelegte Abstammungszertifikat der Firma C Diagnostik belege die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin nicht. Im Gegenteil zeige dieses, dass seitens der Ausstellerin davon ausgegangen werde, dass 37 % bis 74 % der DNA des Hundes „N.“ mit den Rassen Bullterrier / Staffordshire Bullterrier übereinstimmten. Auch wenn es sich beim Vatertier tatsächlich um den Hund „A" (Staffordshire Bullterrier) handeln sollte, sei bezüglich des Muttertieres jedenfalls von einem Hund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH auszugehen.
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Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 PolVOgH gar nicht entscheidend sei, ob es sich um einen Hund nach § 1 Abs. 2 PolVOgH oder um einen Hund nach § 1 Abs. 3 PolVOgH handele. Die Zugehörigkeit des Hundes „N." zu den Hunden nach § 1 Abs. 3 PolVOgH habe die Klägerin von Anfang an eingeräumt, da sie als Vatertier den Staffordshire Bullterrier „A“ benannt habe. Sowohl bei Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH als auch bei Hunden nach § 1 Abs. 3 PolVOgH bedürfe es nach den Ziffern 1.2.1 und 1.3.1 der VwVgH keiner Verhaltensprüfung, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht habe, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen sei. Es sei unzweifelhaft, dass „N." die beiden Hunde der Zeugen in aggressiver und gefahrdrohender Weise angesprungen und auch gebissen habe. Sowohl die Behauptung, dass „N.“ am 21.05.2011 den Hund der Frau V. habe lediglich begrüßen wollen, als auch der Vortrag, dass der Hund des Zeugen H. am 23.05.2011 zuerst geknurrt und gebellt habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Aufgrund der Vorfälle vom 21.05. und 23.05.2011, bei denen „N.“ ohne äußeren Anlass zweimal kurz hintereinander andere Hunde angesprungen und verletzt und auch deren Haltern Verletzungen zugefügt habe, sei dessen Kampfhundeeigenschaft daher erwiesen. Zwar sei es nach Ziffer 1.4.4 VwVgH möglich, Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH nach einem angemessenen Zeitraum – frühestens nach 3 Monaten – dennoch zur Verhaltensprüfung zuzulassen, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen sei. Dies gelte jedoch nur für Hunde, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als Kampfhunde eingestuft worden seien. Zwar bestehe für die Verwaltungsgerichte keine Bindung an die VwVgH; die Verwaltungsbehörden hätten sich jedoch an die VwVgH zu halten. Würde trotz zweimaligen Auffälligwerdens eines Hundes – d.h. der zweimaligen Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 2 PolVOgH –, der unter § 1 PolVOgH falle, dennoch eine Zulassung zur Verhaltensprüfung erfolgen, so wäre es unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Zukunft schwierig, anderen Hundehaltern nach mehreren Beißvorfällen eine Zulassung zur Verhaltensprüfung zu verweigern. Dies gelte umso mehr, als fast jeder Hund bei der kurzen Inaugenscheinnahme durch die Polizeihundeführerstaffel keine bzw. nur geringe Auffälligkeiten zeige, oft nach Vorfällen eine Hundeschule besuche oder eine Begleithundeprüfung ablege und nach Vorfällen auch oft eine Kastration erfolge. Eine solche Verwaltungspraxis würde praktisch darauf hinauslaufen, unabhängig von der Zahl und Schwere der Beißvorfälle alle Hunde nach § 1 zu einer Verhaltensprüfung zuzulassen. Zudem sei zu bedenken, dass auch die Verhaltensprüfung nur eine Momentaufnahme darstelle und auch hier – wie bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizeihundeführerstaffel – Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum ausgeschlossen werden müssten. Situationen, in denen ein Hund auffällig geworden sei, könnten daher entweder gar nicht oder nur ansatzweise nachgestellt werden; aus diesem Grund bestünden daher fast alle Hunde die Verhaltensprüfung, auf die sie zudem in der Regel vorbereitet würden und bei der der Hundeführer besonders achtsam sei. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum von einer relevanten Verhaltensänderung ausgegangen werden solle. Der kurze Besuch einer Hundeschule sei kein Grund anzunehmen, dass der Hund nicht mehr in gleicher oder ähnlicher Weise auffällig werde. Abgesehen davon, dass es auf der Hand liege, dass wohl keine Hundeschule einem Kunden bestätigen würde, dass der Hund dort keine Fortschritte mache, sei seitens der von der Klägerin in Anspruch genommenen Hundeschule lediglich von einem Beratungsgespräch und mehreren Einzelstunden die Rede. Auch die inzwischen abgelegte Begleithundeprüfung sage nichts über ein künftiges Nichtauffälligwerden des Hundes aus. Wenn vorgebracht werde, dass der Hund von der Polizeihundeführerstaffel nicht als gefährlich eingestuft worden sei, sei hierzu auszuführen, dass es sich bei der Überprüfung lediglich um eine routinemäßige Inaugenscheinnahme gehandelt habe. Bei einer solchen Inaugenscheinnahme habe sich nach den bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass sich die meisten Hunde hierbei nicht oder nicht nennenswert auffällig zeigten. Auch die Polizeihundeführerstaffel Karlsruhe habe inzwischen bestätigt, dass eine derartige Inaugenscheinnahme lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Das authentische Nachstellen des einer Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalts stoße an seine Grenzen, wenn eine Gefährdung oder eine Schädigung der beteiligten Personen oder des beteiligten Hundes nicht ausgeschlossen werden könne. Daher habe „N." bei der Überprüfung an der kurzen Leine geführt werden müssen. In beiden zu Grunde liegenden Vorfällen habe „N." lt. Aussage der Geschädigten keinen Sozialkontakt gesucht, sondern den jeweiligen Artgenossen sofort in aggressiver Weise angegangen und durch eine Beißhandlung verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür (z.B. eine Bedrohungssituation) habe nicht festgestellt werden können. Auch die erfolgte Kastration sei nach Auskunft des Amtstierarztes kein Beweis dafür, dass nicht mehr mit einem gesteigert aggressiven Verhalten des Hundes zu rechnen sei. Zudem habe sich der Hund der Klägerin nach den glaubhaften Angaben des Zeugen H. am 25.07.2011 und 11.08.2011 – d.h. nach der schon im Juni erfolgten Kastration – erneut aggressiv gezeigt. Der Hund habe sich, nachdem dieser bei seinem Näherkommen von der Mutter der Klägerin angeleint worden sei, bellend und tobend an der Leine gebärdet und am 25.07.2011 zudem keinen Maulkorb getragen. Nach alldem gebe es keinen Grund, im vorliegenden Fall eine Verhaltensprüfung zuzulassen, da sich der Hund der Klägerin durch die beiden Vorfälle vom Mai 2011 als Kampfhund erwiesen habe.
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Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedürfe das Halten eines über 6 Monate alten Kampfhundes der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nach § 3 Abs. 2 S. 1 PolVOgH nur erteilt werden dürfe, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweise, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestünden und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstünden. Nachdem eine Verhaltensprüfung wegen zwei gravierender Vorfälle nach der VwVgH nicht vorgesehen sei, keine Umstände ersichtlich seien, die die Annahme begründen könnten, dass es nicht mehr zu derartigen oder anderen Vorfällen kommen werde, sich die Klägerin bislang in verschiedener Hinsicht als unzuverlässig gezeigt habe, durch eine weitere Hundehaltung Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen zu befürchten seien, teilweise eine mangelnde Sachkunde der Widersprecherin offenbar geworden sei und kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes ersichtlich sei, habe die Stadt Karlsruhe der Klägerin zu Recht keine Erlaubnis erteilt und die Haltung des Tieres untersagt. Bei Vorliegen von Untersagungsgründen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH dürften Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH auch nicht gehalten werden, wenn die Haltung – etwa nach bestandener Verhaltensprüfung – erlaubnisfrei sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass der bisher gezeigte Mangel an Zuverlässigkeit und Sachkunde allein noch nicht die Untersagung der Hundehaltung rechtfertige, sei zu bedenken, dass sich die Gefahr, die von der Hundehaltung der Widersprecherin durch das Verhalten des Hundes einerseits und durch ihr Verhalten andererseits ausgehe, potenziere. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Hundes nach § 1 Abs. 2 PolVOgH sei nicht zu erkennen.
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Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, den Hund freiwillig abzugeben, sei die Beschlagnahme zu Recht verfügt worden. Auch die Einziehung sei zu Recht erfolgt. Im vorliegenden Fall habe die Einziehung gleichzeitig mit der Beschlagnahme erfolgen können, da keine Gründe für die Annahme ersichtlich gewesen seien, dass sich die Sachlage gravierend ändern werde. Es habe weiterhin davon ausgegangen werden müssen, dass es bei einer Rückgabe des Tieres erneut zu schädigenden Ereignissen komme. Die Klägerin könne sich zwar seit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs darauf berufen, dass keine weiteren Vorfälle mit ihrem Hund bekannt geworden seien. Es sei jedoch naheliegend, dass die Klägerin unter dem Druck des behördlichen Verfahrens gegenwärtig besonders darauf achte, dass es nicht zu neuen Zwischenfällen komme. Dies stelle jedoch keine ausreichende Garantie für eine in Zukunft vorfallsfreie Hundehaltung dar. Nach alldem sei der Widerspruch daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Mit am 28.09.2012 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und verweist auf ihren Vortrag im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ergänzend trägt sie vor, dass es seit den (vermeintlichen) Vorfällen vom 21.05. und 23.05.2011 zu keinerlei Zwischenfällen mit „N." mehr gekommen sei. Soweit die Widerspruchsbehörde ausführe, dass sich „N." nach den Angaben des Zeugen H. am 25.07.2011 und 11.08.2011 erneut aggressiv gezeigt habe, entspreche dies nicht den Tatsachen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Ziffern 1 – 3 der Verfügung der Beklagten vom 07.12.2011 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2012 aufzuheben.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Kampfhundeeigenschaft des Hundes „N.“ nicht mehr streitig sein dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Hund in seinem Beschluss vom 02.04.2012 als Bullterrier-Mischling eingestuft und der Beklagten lediglich vorgehalten, dass sie der Klägerin keine Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH gegeben habe. Nach Ziffer 1.4.4 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (VwVgH) könne ein Hund dann zum Wesenstest zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen sei. Dies gelte jedoch nur für Hunde, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als Kampfhunde eingestuft worden seien. Der Hund „N.“ sei jedoch in zwei Fällen auffällig geworden und habe sowohl die beteiligten Hunde als auch deren Halter schwer verletzt. Im Übrigen habe sich der Hund auch nach seiner im Juni 2011 erfolgten Kastration erneut – am 25.07.2011 und am 11.08.2011 – aggressiv gezeigt. Wenn man die Aussagen des Zeugen H. als glaubhaft erachten wolle, sei belegt, dass die Kastration des Tieres nicht die gewünschte Wirkung auf dessen Aggressivität gehabt habe und der Hund auch aufgrund der so dokumentierten verhaltenstypischen Eigenschaften als Kampfhund einzustufen sei. Diesen klaren Fakten könne die Klägerin wenig entgegenhalten. Der Vorfall vom 23.05.2011 sei besonders gravierend, weil „N.“ hier den bereits wieder 30 m entfernten Hund des Herrn H. angegriffen habe. Dies lasse auf ein außergewöhnliches Aggressionsverhalten des Hundes schließen, da bei dieser Distanz normalerweise nicht mehr mit Attacken zu rechnen sei. Ohne Erfolg ziehe die Klägerin die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel. Diese werde bereits durch die nachgewiesenen Verletzungen belegt und werde sich auch im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenvernehmung bestätigen. Unerheblich sei schließlich, dass die Klägerin mittlerweile eine Sachkunde- und eine Begleithundeprüfung erfolgreich abgelegt habe. Hieraus könne ebensowenig auf die Ungefährlichkeit des Hundes geschlossen werden wie aus dem nachgewiesenen Besuch einer Hundeschule. Die Verfügung sei daher rechtmäßig, so dass die Klage keinen Erfolg haben könne.
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Mit Schreiben vom 28.04.2014 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass seit den vermeintlichen Vorfällen im Mai 2011 drei Jahre und seit der Beschlagnahmeverfügung vom 07.12.2011 zweieinhalb Jahre vergangen wären, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Dies zeige eine dauerhafte positive Entwicklung auf, die auch schon durch die Polizeihundeführerstaffel am 23.05.2011 und die Hundeschule „C“ bestätigt worden sei. Die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes „N.“ könnten zudem durch die dem Schriftsatz beiliegenden Erklärungen der Inhaberin der Hundeschule, verschiedener Kunden der Hundeschule und persönlicher Bekannter der Klägerin widerlegt werden, die dem Hund jeweils ein ausgeglichenes und ungefährliches Wesen bestätigten. Auch die dem Schriftsatz beiliegende Fotodokumentation zeige, dass „N.“ kein gefährlicher, aggressiver Kampfhund, sondern ein äußerst sozialverträglicher, freundlicher, zugewandter und verspielter Familienhund sei.
31 
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Gerichtsakten des Verfahrens über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Karlsruhe, 3 K 3301/11 und VGH Bad.-Württ., 1 S 330/12) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgenannten Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
33 
Hinsichtlich der mit Ziffer 1 der Verfügung erfolgten Einstufung des Hundes „N.“ als Kampfhund im Sinne des § 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH) folgt dies daraus, dass nach Überzeugung der Kammer kein Sachverhalt vorliegt, der eine verbindliche Einstufung des Tieres als „Kampfhund“ ohne vorherige Durchführung des in § 1 Abs. 4 PolVOgH vorgesehenen Wesenstests rechtfertigt.
34 
1. Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund wird bei Hunden der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen bzw. deren Kreuzungen untereinander bzw. mit anderen Hunden vermutet, während sie bei sonstigen Hunden – d.h. sowohl bei Angehörigen bzw. Kreuzungen der in der in § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen als auch bei anderen Hunden – nur dann angenommen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit hinweisen. In beiden Fällen beruht die Eigenschaft als Kampfhund daher nicht bzw. nicht vorrangig auf der Rassezugehörigkeit des Hundes, sondern auf dessen – in den Fällen des § 1 Abs. 2 PolVOgH allerdings vermuteter – individueller Aggressivität und Gefährlichkeit.
35 
a) Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Einstufung eines Hundes als Kampfhund nach § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 PolVOgH bzw. die Feststellung der Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Die Durchführung eines solchen „Wesenstests“ stellt daher den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Regelfall dar, von dem – unter in der Verordnung allerdings nicht näher umschriebenen Voraussetzungen – nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
36 
b) Ein Absehen von der Durchführung einer solchen Prüfung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Hundehalter die Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH bereits auf andere Weise – etwa durch Vorlage aussagekräftiger Gutachten anderer Behörden (vgl. Nr. 1.4.5 VwVgH v. 15.12.2003, zuletzt aktualisiert am 14.02.2011) oder ggfs. auch privater Sachverständiger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2001 – 1 S 2346/00 –, juris, Rn. 78 zur Möglichkeit der Erbringung eines „anderweitigen entsprechenden Nachweises“; a.A. aber VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.05.2004 – 8 K 1499/03 –, juris, Rn. 8) – widerlegen kann oder die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch eine andere Behörde – etwa beim Zuzug eines Hundehalters aus einem anderen Bundesland, das eine vergleichbare Wesensprüfung vorsieht – festgestellt wurde. Die Durchführung eines Wesenstests kann aber auch dann entfallen, wenn ein Hund seine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit bereits in einer Weise dokumentiert hat, die eine weitere Überprüfung entbehrlich erscheinen lässt.
37 
c) Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn ein Hund in der Vergangenheit eine der in § 2 S. 2 PolVOgH genannten Tatbestandsvarianten verwirklicht hat und daher als „gefährlich“ im Sinne des § 2 S. 1 PolVOgH eingestuft werden müsste. Zwar sieht Nr. 1.2.1 PolVOgH einen Verzicht auf die Durchführung einer Verhaltensprüfung vor, wenn sich die konkrete Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch die Verwirklichung eines solchen Tatbestandes erwiesen hat. Als Verwaltungsvorschrift ohne Verordnungsrang entfaltet diese Regelung jedoch keine Außenwirkung; sie erweist sich zudem als nicht mit der Regelungssystematik der Verordnung vereinbar und kann daher auch zur Konkretisierung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht herangezogen werden.
38 
Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ist ein „gefährlicher“ Hund ein Hund, der – ohne Kampfhund gemäß § 1 der Verordnung zu sein – aufgrund seines Verhaltens die Annahme rechtfertigt, dass er eine gegenüber anderen Hunden erhöhte Gefährlichkeit für die in § 2 S. 2 PolVOgH genannten Rechtsgüter aufweist, die aber durch die in § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 – 4 und Abs. 7 PolVOgH geregelten Vorkehrungen neutralisiert bzw. auf ein sozialverträgliches Maß gemindert werden kann. Demgegenüber ist ein Kampfhund nach § 1 Abs. 1 PolVOgH ein Hund, der aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen seiner Haltung oder Ausbildung ein derart gesteigertes Aggressionspotential aufweist, dass der von ihm ausgehenden Gefahr für Menschen und Tiere nicht alleine durch die in § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 – 4 und Abs. 7 PolVOgH auch für Kampfhunde vorgesehenen Maßnahmen begegnet werden kann. Seine Haltung erfordert vielmehr neben der Einhaltung dieser Vorkehrungen auch eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 3 Abs. 1 PolVOgH), die – wohl aufgrund des Umstands, dass auch bei zuverlässiger und sachkundiger Haltung eines Kampfhundes ein substantielles Restrisiko verbleibt, das nur in Ausnahmefällen hingenommen werden soll – nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses an der Haltung (§ 3 Abs. 2 PolVOgH) sowie regelmäßig auch einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 2 S. 6 PolVOgH) erteilt werden darf. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 PolVOgH sind Kampfhunde zudem unfruchtbar zu machen; nach § 5 Abs. 1 PolVOgH ist außerdem die Zucht, Kreuzung oder Verwendung von Kampfhunden zur Vermehrung verboten, während die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf (§ 5 Abs. 2 PolVOgH).
39 
Die für die Annahme der Kampfhundeeigenschaft erforderliche gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit können nach der Normstruktur der Verordnung nicht nur Angehörige und Kreuzungen spezifischer Rassen aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003 – 1 S 411/03 –, juris, Rn. 7 sowie Nr. 1.1.3 VwVgH); nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH kann die Kampfhundeeigenschaft vielmehr auch – unabhängig vom Vorliegen rassespezifischer Merkmale – alleine aufgrund der Zucht oder der Haltung bzw. Ausbildung eines Hundes vorliegen (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 – 4 PolVOgH). Hieraus folgt im Umkehrschluss jedoch, dass auch ein von den in § 1 Abs. 2, Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen abstammender Hund „lediglich“ gefährlich im Sinne von § 2 S. 1 PolVOgH sein kann, er also ein gegenüber gewöhnlichen Hunden erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, ohne im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH gesteigert aggressiv und gefährlich zu sein. Dies dürfte etwa bei Hunden der Fall sein, die zwar in Einzelfällen ohne nachvollziehbaren Grund Menschen oder Tiere gebissen haben (und damit nach Nr. 2.1 VwVgH regelmäßig als „bissig“ im Sinne von § 2 S. 2 Nr. 1 PolVOgH einzustufen wären), deren Aggressionsverhalten aber durch den Halter kontrollierbar ist und ggfs. schnell durch geeignete Signale beendet werden kann (vgl. zu diesen gegen die Annahme der Kampfhundeeigenschaft sprechenden Kriterien Nr. 1.1 VwVgH).
40 
Hieraus folgt jedoch, dass das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals des § 2 S. 2 PolVOgH die Durchführung eines Wesenstests nur dann entbehrlich machen kann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ausnahmsweise auch unmittelbar einen Rückschluss auf eine im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren erlaubt.
41 
d) Ob ein solcher Ausnahmefall zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung vorlag, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben.
42 
aa) Denn jedenfalls muss berücksichtigt werden, dass sich das Aggressionspotential und die Gefährlichkeit eines (Kampf)Hundes gerade bei in jungem Alter auffällig gewordenen Hunden innerhalb ihrer Lebensspanne – etwa aufgrund altersbedingter Reifungs- und Lernprozesse, von Schulungen, einer Kastration oder eines Halterwechsels – verändern kann. Selbst bei ursprünglich nicht bestandener Verhaltensprüfung oder bei nach den o.g. Maßstäben zulässigerweise ohne Verhaltensprüfung als Kampfhund eingestuften Hunden kann eine erneute bzw. erstmalige Durchführung der Verhaltensprüfung daher erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung ersichtlich sind (vgl. Nr. 1.4.4 S. 5, 6 VwVgH). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die – regelmäßig vom Halter vorzubringenden – Umstände bereits aus sich heraus eine positive Wesensänderung (und damit den Entfall der auch bei Abkömmlingen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen lediglich vermuteten Kampfhundeeigenschaft) belegen; es genügt vielmehr, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Wesensänderung vorliegen und daher Anlass zur Überprüfung besteht, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Kampfhundeeigenschaft noch vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, Umdruck, S. 3).
43 
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Durchführung eines Wesenstests jedenfalls zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – bei Dauerverwaltungsakten dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – geboten. Nach den Vorfällen vom 21.05. und 23.05.2011, bei denen der damals erst knapp 14 Monate alte Hund „N.“ jedenfalls nach den Schilderungen der Zeugen V. und H. den Konflikt mit der Mischlingshündin „K“ und dem Rhodesian Ridgeback-Rüden „E“ gesucht und diese durch Bisse verletzt hat, ließ die Klägerin diesen am 03.06.2011 kastrieren, hat mit ihm seit dem 12.07.2011 regelmäßig Hundeschulen besucht und verschiedene Prüfungen mit gutem Erfolg absolviert. Zudem bilden die schon am 06.07.2011 erfolgte Einschätzung durch die Polizeihundeführerstaffel, die fachkundige Bewertung der Diplom-Tierpsychologin und Hundeschulenbetreiberin S. und die detaillierten Schilderungen der von der Klägerin benannten Zeugen zum Verhalten des Hundes in Hundeschule und Alltag weitere Indizien dafür, dass sich „N.s“ Charakter mittlerweile derart gefestigt haben könnte, dass eine Überprüfung der Kampfhundeeigenschaft mittlerweile selbst dann geboten wäre, wenn eine solche Einstufung zum Zeitpunkt der Vorfälle im Mai 2011 bzw. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen auch ohne Durchführung eines Wesenstests – d.h. alleine aufgrund der Vorfälle vom 21. und 23.05.2011 – hätte erfolgen können.
44 
cc) Hieran ändert es nichts, dass nach den – von der Klägerin bestrittenen – Angaben des Zeugen H. vom 25.07.2011 und vom 11.08.2011 auch nach der Kastration des Hundes „N.“ zu weiteren Vorfällen gekommen sein soll. Zwar ziehen dessen Äußerungen – die dieser in der mündlichen Verhandlung allerdings erst auf Vorhalt und ohne nähere Detailangaben wiederholt hat – die Bekundungen der von der Klägerin benannten Zeugen in Zweifel, dass es sich bei „N.“ – jedenfalls mittlerweile – um einen ausgeglichenen und ungefährlichen Familienhund handelt; ebenso könnten sie – ihre Richtigkeit unterstellt – Zweifel daran begründen, dass bereits die Kastration des Hundes eine hinreichende Minderung seines Aggressions- und Gefahrenpotentials herbeigeführt hat. Ein Bedürfnis nach Durchführung eines Wesenstests besteht jedoch – wie dargelegt – nicht erst dann, wenn aufgrund der Umstände bereits feststeht, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 PolVOgH mehr aufweist; in diesem Fall wäre einer Einstufung als Kampfhund vielmehr auch ohne Durchführung eines Wesenstests unmittelbar der Boden entzogen. Eine Überprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH ist vielmehr bereits dann erforderlich, wenn aufgrund der geänderten Umstände nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Hund (noch) im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH gesteigert aggressiv und gefährlich ist. Ob die Vorfälle – die für sich genommen jedenfalls keine Einstufung als Kampfhund rechtfertigen könnten – tatsächlich wie vom Zeugen H. geschildert stattgefunden haben, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung.
45 
dd) Aus denselben Gründen geht auch der von der Beklagten unter Berufung auf die Stellungnahme ihres Amtstierarztes geäußerte Einwand ins Leere, dass eine Kastration nicht notwendigerweise ausreiche, um aus einem verhaltensauffälligen Hund einen friedlichen Hund zu machen, weil das aggressive Verhalten eines Hundes nicht notwendigerweise (alleine) auf hormonelle Einflüsse zurückgeführt werden könne. Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Kastration eines Rüden keine Gewähr dafür bietet, dass dieser in Zukunft kein aggressives und gefährliches Verhalten mehr aufweisen wird. Sie kann jedoch Anlass dazu geben, die auf frühere Vorfälle gestützte und der Einstufung als Kampfhund zugrundeliegende Annahme einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit erneut zu überprüfen.
46 
ee) Im Übrigen liegen auch die vom Zeugen H. geschilderten Ereignisse – bei denen es sich soweit ersichtlich um die letzten Vorfälle handelt, bei denen „N.“ aggressives Verhalten vorgeworfen wird – mehr als 2,5 Jahre zurück, während die Zeuginnen, die mit „N.“ teilweise wöchentlichen Umgang pflegen, ihm übereinstimmend einen aggressions- und auch im Umgang mit Kindern und anderen Hunden problemfreien Charakter attestieren. Auch aus diesem Grund erscheint es daher nicht gerechtfertigt, vom Regelerfordernis der Durchführung eines Wesenstests nach § 1 Abs. 4 PolVOgH abzusehen.
47 
ff) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Nr. 1.4.4 S. 6 VwVgH – die als Verwaltungsvorschrift ohnehin keine Außenwirkung entfaltet – eine (Wiederholungs)Prüfung nur bei Hunden vorsieht, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als Kampfhunde eingestuft wurden. Zwar legt eine Mehrzahl einschlägiger Vorfälle die Annahme nahe, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist; eine positive Verhaltensänderung ist jedoch auch in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Auch die Aggressivität und Gefährlichkeit eines aufgrund mehrerer Vorfälle als Kampfhund eingestuften Tieres bedarf daher ggfs. der erneuten Überprüfung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wesens- bzw. Verhaltensänderung bestehen.
48 
e) Da die Voraussetzungen, unter denen von der Durchführung der in § 1 Abs. 4 PolVOgH im Regelfall vorgeschriebenen Prüfung abgesehen werden kann, nicht vorliegen, ist die Einstufung des Hundes „N.“ als Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei „N.“ – wie die Klägerin vorträgt – um eine Kreuzung eines Staffordshire Bullterriers mit einer Miniature Bullterrier/Dalmatiner-Mischlingshündin (und damit lediglich um einen Hund nach § 1 Abs. 3 PolVOgH), eine Bullterrier-Kreuzung – wovon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.04.2012 ausgegangen ist – oder entsprechend den Feststellungen des Amtstierarzts der Beklagten um einen Hund mit – jedenfalls optischen – Rassekennzeichen eines American Staffordshire Terriers handelt. Denn auch bei Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH – d.h. bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden – folgt die Kampfhundeeigenschaft nicht automatisch aus den genetischen Merkmale eines Hundes, sondern aus dessen – wenn auch ggfs. durch rassespezifische Merkmale begünstigter und nach § 1 Abs. 2 PolVOgH widerleglich vermuteter – individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 1 PolVOgH). Zwar obliegt es in den Fällen des § 1 Abs. 2 PolVOgH grundsätzlich dem Halter, die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch einen Wesenstest oder auf andere Weise zu widerlegen. Hiermit korrespondiert jedoch – zumindest dann, wenn die Durchführung eines Wesenstests nicht aufgrund der bereits erwiesenen Gefährlichkeit eines Tieres entbehrlich ist – eine Pflicht der zuständigen Behörde, dem Hundehalter die Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung durch die Zulassung zur Teilnahme an einem Wesenstest zu ermöglichen, bevor sie die Kampfhundeeigenschaft verbindlich feststellt und weitere Maßnahmen einleitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, Umdruck, S. 4). Dies gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VGH Bad.-Württ., a.a.O.); es dürfte zudem auch aus dem Umstand folgen, dass der der Aufnahme in die Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH zugrundeliegende Gefahrenverdacht lediglich Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen vermag, solange der parlamentarische Gesetzgeber die Exekutive nicht ausdrücklich auch zu Gefahrenvorsorgemaßnahmen ermächtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 – 6 CN 8/01 –, BVerwGE 116, 347 = juris, Rn. 30ff.; BVerwG, Urt. v. 18.12.2002 – 6 CN 3/01 –, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 – 6 CN 2/02 –, juris, Rn. 18ff. insbes. Rn. 29f.).
49 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle vom 21. bzw. 23.05.2011 die Zulassung des Hundes „N.“ zum Wesenstest beantragt, ohne dass die Beklagte dem Antrag entsprochen hätte; auch steht die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei fest. Ziffer 1 des Bescheides vom 07.12.2011 – die verbindliche Einstufung des Hundes „N.“ als Kampfhund – ist daher rechtswidrig und folglich aufzuheben.
II.
50 
Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides – die Beschlagnahme und Einziehung des Hundes – teilt das Schicksal der ebenfalls aufzuhebenden Ziffer 1 der Verfügung. Da Hund „N.“ nicht ohne Durchführung der in § 1 Abs. 4 PolVOgH vorgesehenen Prüfung nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH als Kampfhund eingestuft werden durfte und auch der Erlass weiterer Maßnahmen selbst in den Fällen des § 1 Abs. 2 PolVOgH nur dann verhältnismäßig ist, wenn dem Halter zuvor die Möglichkeit zur Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung eröffnet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, a.a.O.), sind die auf § 3 Abs. 3 PolVOgH bzw. auf §§ 33f. PolG gestützten Maßnahmen rechtswidrig und daher aufzuheben.
III.
51 
Gleiches gilt auch für das in Ziffer 2 des angegriffen Bescheides geregelte Verbot der Haltung des Hundes „N.“.
52 
1. Zwar erlaubt § 4 Abs. 1 S. 2 PolVOgH i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH auch ein Verbot der Haltung von Hunden bzw. Kreuzungen der in § 1 Abs. 2, Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen bzw. ein Verbot der Haltung eines „gefährlichen“ Hundes im Sinne des § 2 S. 1 PolVOgH, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Eine solche Regelung enthält Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides jedoch nicht.
53 
a) Aus der Begründung des Bescheides vom 07.12.2011 ergibt sich, dass die Beklagte das Verbot der Haltung „N.s“ alleine mit dem fehlenden berechtigten Interesse der Klägerin an der Haltung eines Kampfhundes begründet und daher nicht auf §§ 4 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH gestützt, sondern nur eine Entscheidung nach § 3 Abs. 3 PolVOgH getroffen hat.
54 
b) Diese Entscheidung hat ihren Charakter auch durch die Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 28.08.2012 nicht gewandelt. Zwar äußert der Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der Sachkunde und Zuverlässigkeit der Klägerin Zweifel und ergänzt insoweit die Begründung des Ausgangsbescheids, lässt aber nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium hiermit zugleich eine Verschärfung des ursprünglichen Bescheids – in Form eines von der Kampfhundeeigenschaft „N.s“ unabhängigen Haltungsverbots – aussprechen wollte. Die Begründung nimmt zwar ausdrücklich auf die Regelung des § 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH Bezug, lässt aber gleichzeitig offen, ob die Voraussetzungen für ein alleine auf Zweifel an der Sachkunde und der Zuverlässigkeit der Klägerin gestütztes Haltungsverbot vorliegen und stützt sich stattdessen ergänzend auf die konkrete Gefährlichkeit des von der Klägerin gehaltenen Hundes. Schon im folgenden Satz wird darauf hingewiesen, dass ein (nur bei Anwendung des § 3 Abs. 3 PolVOgH i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 PolVOgH zu prüfendes) berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nicht nachgewiesen sei; auch S. 32 des Bescheides nimmt ausdrücklich auf die „in § 3 Abs. 2 PolVOgH geforderte Sachkunde“ Bezug. Der Tenor des Widerspruchsbescheids weist schließlich ebenfalls nur den Widerspruch gegen die Ausgangsverfügung zurück und enthält somit ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine intendierte Erweiterung des durch die Ausgangsverfügung ausgesprochenen Verbotes.
55 
c) Eine gerichtliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Umdeutung in ein auf § 4 Abs. 1 S. 2 PolVOgH i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH gestütztes Verbot der Haltung eines (gefährlichen) Nicht-Kampfhundes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. PolVOgH der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche (§ 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 LVwVfG). Dies ergibt sich schon aus der Begründung des angegriffenen Bescheides; jedenfalls aber aus der ausdrücklichen Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Halteverbot wegen fehlender Sachkunde oder fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen sei.
56 
2. Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung begründet daher kein von der Kampfhundeeigenschaft des Hundes der Klägerin unabhängiges Hundehaltungsverbot, so dass deren Rechtmäßigkeit unmittelbar von der Einstufung „N.s“ als Kampfhund im Sinne der PolVOgH abhängt. Auch insoweit war die Verfügung daher aufzuheben.
IV.
57 
Klarstellend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass es nach dem von der Kammer skizzierten Normkonzept keiner Entscheidung bedurfte, ob „N.“ aufgrund der Vorfälle vom 21. und 23.05.2011 bzw. des vom Zeugen H. geschilderten Verhaltens des Hundes am 25.07.2011 und am 11.08.2011 auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch als gefährlicher Nicht-Kampfhund im Sinne des § 2 S. 1 PolVOgH eingestuft werden könnte. Der von der Polizeihundeführerstaffel bereits im Anschluss an den Vorfall vom 23.05.2011 mündlich ausgesprochene Maulkorb- und Leinenzwang war auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; er dürfte daher mit Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO bestandskräftig geworden und von der Klägerin auch nach Aufhebung der hier streitgegenständlichen Verfügung zu beachten sein.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Nach Ansicht der erkennenden Kammer bedarf die – hier verneinte – Rechtsfrage der Klärung, ob die Einstufung eines (Mischlings-)Hundes der in § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen als Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH bereits dann ohne Durchführung der in § 1 Abs. 4 PolVOgH für den Regelfall vorgesehenen Prüfung erfolgen bzw. aufrechterhalten werden kann, wenn zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einstufung als „gefährlicher Hund“ im Sinne des § 2 PolVOgH vorliegen. Da sowohl die landesweit geltende VwVgH (Nr. 1.2.1 S. 2; Nr. 1.3.1 S. 2; Nr. 1.4.3 S. 2 Alt. 3) als auch möglicherweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, Umdruck, S. 3; allerdings wohl nur unter Wiedergabe der vorgenannten Verwaltungsvorschrift) hiervon ausgehen, ist eine Klärung dieser Frage aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung von grundsätzlicher Bedeutung.
60 
BESCHLUSS
61 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 auf 10.000 EUR festgesetzt.
62 
Auf die mit Ziffer 3 der Verfügung ausgesprochene Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung und das mit Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Halteverbot entfällt dabei ein einheitlicher Streitwert von 5000 EUR; die mit Ziffer 1 der Verfügung erfolgte Einstufung als Kampfhund – die unabhängig von den mit Ziffer 2 und 3 ausgesprochenen Verfügungen eigenständige Rechtsfolgen auslöst – wirkt in Höhe von 5000 EUR streitwerterhöhend.
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
33 
Hinsichtlich der mit Ziffer 1 der Verfügung erfolgten Einstufung des Hundes „N.“ als Kampfhund im Sinne des § 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH) folgt dies daraus, dass nach Überzeugung der Kammer kein Sachverhalt vorliegt, der eine verbindliche Einstufung des Tieres als „Kampfhund“ ohne vorherige Durchführung des in § 1 Abs. 4 PolVOgH vorgesehenen Wesenstests rechtfertigt.
34 
1. Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund wird bei Hunden der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen bzw. deren Kreuzungen untereinander bzw. mit anderen Hunden vermutet, während sie bei sonstigen Hunden – d.h. sowohl bei Angehörigen bzw. Kreuzungen der in der in § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen als auch bei anderen Hunden – nur dann angenommen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit hinweisen. In beiden Fällen beruht die Eigenschaft als Kampfhund daher nicht bzw. nicht vorrangig auf der Rassezugehörigkeit des Hundes, sondern auf dessen – in den Fällen des § 1 Abs. 2 PolVOgH allerdings vermuteter – individueller Aggressivität und Gefährlichkeit.
35 
a) Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Einstufung eines Hundes als Kampfhund nach § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 PolVOgH bzw. die Feststellung der Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Die Durchführung eines solchen „Wesenstests“ stellt daher den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Regelfall dar, von dem – unter in der Verordnung allerdings nicht näher umschriebenen Voraussetzungen – nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
36 
b) Ein Absehen von der Durchführung einer solchen Prüfung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Hundehalter die Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH bereits auf andere Weise – etwa durch Vorlage aussagekräftiger Gutachten anderer Behörden (vgl. Nr. 1.4.5 VwVgH v. 15.12.2003, zuletzt aktualisiert am 14.02.2011) oder ggfs. auch privater Sachverständiger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2001 – 1 S 2346/00 –, juris, Rn. 78 zur Möglichkeit der Erbringung eines „anderweitigen entsprechenden Nachweises“; a.A. aber VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.05.2004 – 8 K 1499/03 –, juris, Rn. 8) – widerlegen kann oder die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch eine andere Behörde – etwa beim Zuzug eines Hundehalters aus einem anderen Bundesland, das eine vergleichbare Wesensprüfung vorsieht – festgestellt wurde. Die Durchführung eines Wesenstests kann aber auch dann entfallen, wenn ein Hund seine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit bereits in einer Weise dokumentiert hat, die eine weitere Überprüfung entbehrlich erscheinen lässt.
37 
c) Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn ein Hund in der Vergangenheit eine der in § 2 S. 2 PolVOgH genannten Tatbestandsvarianten verwirklicht hat und daher als „gefährlich“ im Sinne des § 2 S. 1 PolVOgH eingestuft werden müsste. Zwar sieht Nr. 1.2.1 PolVOgH einen Verzicht auf die Durchführung einer Verhaltensprüfung vor, wenn sich die konkrete Gefährlichkeit eines Hundes bereits durch die Verwirklichung eines solchen Tatbestandes erwiesen hat. Als Verwaltungsvorschrift ohne Verordnungsrang entfaltet diese Regelung jedoch keine Außenwirkung; sie erweist sich zudem als nicht mit der Regelungssystematik der Verordnung vereinbar und kann daher auch zur Konkretisierung des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht herangezogen werden.
38 
Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ist ein „gefährlicher“ Hund ein Hund, der – ohne Kampfhund gemäß § 1 der Verordnung zu sein – aufgrund seines Verhaltens die Annahme rechtfertigt, dass er eine gegenüber anderen Hunden erhöhte Gefährlichkeit für die in § 2 S. 2 PolVOgH genannten Rechtsgüter aufweist, die aber durch die in § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 – 4 und Abs. 7 PolVOgH geregelten Vorkehrungen neutralisiert bzw. auf ein sozialverträgliches Maß gemindert werden kann. Demgegenüber ist ein Kampfhund nach § 1 Abs. 1 PolVOgH ein Hund, der aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen seiner Haltung oder Ausbildung ein derart gesteigertes Aggressionspotential aufweist, dass der von ihm ausgehenden Gefahr für Menschen und Tiere nicht alleine durch die in § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 – 4 und Abs. 7 PolVOgH auch für Kampfhunde vorgesehenen Maßnahmen begegnet werden kann. Seine Haltung erfordert vielmehr neben der Einhaltung dieser Vorkehrungen auch eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 3 Abs. 1 PolVOgH), die – wohl aufgrund des Umstands, dass auch bei zuverlässiger und sachkundiger Haltung eines Kampfhundes ein substantielles Restrisiko verbleibt, das nur in Ausnahmefällen hingenommen werden soll – nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses an der Haltung (§ 3 Abs. 2 PolVOgH) sowie regelmäßig auch einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 2 S. 6 PolVOgH) erteilt werden darf. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 PolVOgH sind Kampfhunde zudem unfruchtbar zu machen; nach § 5 Abs. 1 PolVOgH ist außerdem die Zucht, Kreuzung oder Verwendung von Kampfhunden zur Vermehrung verboten, während die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf (§ 5 Abs. 2 PolVOgH).
39 
Die für die Annahme der Kampfhundeeigenschaft erforderliche gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit können nach der Normstruktur der Verordnung nicht nur Angehörige und Kreuzungen spezifischer Rassen aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2003 – 1 S 411/03 –, juris, Rn. 7 sowie Nr. 1.1.3 VwVgH); nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH kann die Kampfhundeeigenschaft vielmehr auch – unabhängig vom Vorliegen rassespezifischer Merkmale – alleine aufgrund der Zucht oder der Haltung bzw. Ausbildung eines Hundes vorliegen (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 – 4 PolVOgH). Hieraus folgt im Umkehrschluss jedoch, dass auch ein von den in § 1 Abs. 2, Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen abstammender Hund „lediglich“ gefährlich im Sinne von § 2 S. 1 PolVOgH sein kann, er also ein gegenüber gewöhnlichen Hunden erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, ohne im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH gesteigert aggressiv und gefährlich zu sein. Dies dürfte etwa bei Hunden der Fall sein, die zwar in Einzelfällen ohne nachvollziehbaren Grund Menschen oder Tiere gebissen haben (und damit nach Nr. 2.1 VwVgH regelmäßig als „bissig“ im Sinne von § 2 S. 2 Nr. 1 PolVOgH einzustufen wären), deren Aggressionsverhalten aber durch den Halter kontrollierbar ist und ggfs. schnell durch geeignete Signale beendet werden kann (vgl. zu diesen gegen die Annahme der Kampfhundeeigenschaft sprechenden Kriterien Nr. 1.1 VwVgH).
40 
Hieraus folgt jedoch, dass das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals des § 2 S. 2 PolVOgH die Durchführung eines Wesenstests nur dann entbehrlich machen kann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ausnahmsweise auch unmittelbar einen Rückschluss auf eine im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren erlaubt.
41 
d) Ob ein solcher Ausnahmefall zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung vorlag, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben.
42 
aa) Denn jedenfalls muss berücksichtigt werden, dass sich das Aggressionspotential und die Gefährlichkeit eines (Kampf)Hundes gerade bei in jungem Alter auffällig gewordenen Hunden innerhalb ihrer Lebensspanne – etwa aufgrund altersbedingter Reifungs- und Lernprozesse, von Schulungen, einer Kastration oder eines Halterwechsels – verändern kann. Selbst bei ursprünglich nicht bestandener Verhaltensprüfung oder bei nach den o.g. Maßstäben zulässigerweise ohne Verhaltensprüfung als Kampfhund eingestuften Hunden kann eine erneute bzw. erstmalige Durchführung der Verhaltensprüfung daher erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung ersichtlich sind (vgl. Nr. 1.4.4 S. 5, 6 VwVgH). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die – regelmäßig vom Halter vorzubringenden – Umstände bereits aus sich heraus eine positive Wesensänderung (und damit den Entfall der auch bei Abkömmlingen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen lediglich vermuteten Kampfhundeeigenschaft) belegen; es genügt vielmehr, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Wesensänderung vorliegen und daher Anlass zur Überprüfung besteht, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Kampfhundeeigenschaft noch vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, Umdruck, S. 3).
43 
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Durchführung eines Wesenstests jedenfalls zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – bei Dauerverwaltungsakten dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – geboten. Nach den Vorfällen vom 21.05. und 23.05.2011, bei denen der damals erst knapp 14 Monate alte Hund „N.“ jedenfalls nach den Schilderungen der Zeugen V. und H. den Konflikt mit der Mischlingshündin „K“ und dem Rhodesian Ridgeback-Rüden „E“ gesucht und diese durch Bisse verletzt hat, ließ die Klägerin diesen am 03.06.2011 kastrieren, hat mit ihm seit dem 12.07.2011 regelmäßig Hundeschulen besucht und verschiedene Prüfungen mit gutem Erfolg absolviert. Zudem bilden die schon am 06.07.2011 erfolgte Einschätzung durch die Polizeihundeführerstaffel, die fachkundige Bewertung der Diplom-Tierpsychologin und Hundeschulenbetreiberin S. und die detaillierten Schilderungen der von der Klägerin benannten Zeugen zum Verhalten des Hundes in Hundeschule und Alltag weitere Indizien dafür, dass sich „N.s“ Charakter mittlerweile derart gefestigt haben könnte, dass eine Überprüfung der Kampfhundeeigenschaft mittlerweile selbst dann geboten wäre, wenn eine solche Einstufung zum Zeitpunkt der Vorfälle im Mai 2011 bzw. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen auch ohne Durchführung eines Wesenstests – d.h. alleine aufgrund der Vorfälle vom 21. und 23.05.2011 – hätte erfolgen können.
44 
cc) Hieran ändert es nichts, dass nach den – von der Klägerin bestrittenen – Angaben des Zeugen H. vom 25.07.2011 und vom 11.08.2011 auch nach der Kastration des Hundes „N.“ zu weiteren Vorfällen gekommen sein soll. Zwar ziehen dessen Äußerungen – die dieser in der mündlichen Verhandlung allerdings erst auf Vorhalt und ohne nähere Detailangaben wiederholt hat – die Bekundungen der von der Klägerin benannten Zeugen in Zweifel, dass es sich bei „N.“ – jedenfalls mittlerweile – um einen ausgeglichenen und ungefährlichen Familienhund handelt; ebenso könnten sie – ihre Richtigkeit unterstellt – Zweifel daran begründen, dass bereits die Kastration des Hundes eine hinreichende Minderung seines Aggressions- und Gefahrenpotentials herbeigeführt hat. Ein Bedürfnis nach Durchführung eines Wesenstests besteht jedoch – wie dargelegt – nicht erst dann, wenn aufgrund der Umstände bereits feststeht, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 PolVOgH mehr aufweist; in diesem Fall wäre einer Einstufung als Kampfhund vielmehr auch ohne Durchführung eines Wesenstests unmittelbar der Boden entzogen. Eine Überprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH ist vielmehr bereits dann erforderlich, wenn aufgrund der geänderten Umstände nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Hund (noch) im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH gesteigert aggressiv und gefährlich ist. Ob die Vorfälle – die für sich genommen jedenfalls keine Einstufung als Kampfhund rechtfertigen könnten – tatsächlich wie vom Zeugen H. geschildert stattgefunden haben, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung.
45 
dd) Aus denselben Gründen geht auch der von der Beklagten unter Berufung auf die Stellungnahme ihres Amtstierarztes geäußerte Einwand ins Leere, dass eine Kastration nicht notwendigerweise ausreiche, um aus einem verhaltensauffälligen Hund einen friedlichen Hund zu machen, weil das aggressive Verhalten eines Hundes nicht notwendigerweise (alleine) auf hormonelle Einflüsse zurückgeführt werden könne. Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Kastration eines Rüden keine Gewähr dafür bietet, dass dieser in Zukunft kein aggressives und gefährliches Verhalten mehr aufweisen wird. Sie kann jedoch Anlass dazu geben, die auf frühere Vorfälle gestützte und der Einstufung als Kampfhund zugrundeliegende Annahme einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit erneut zu überprüfen.
46 
ee) Im Übrigen liegen auch die vom Zeugen H. geschilderten Ereignisse – bei denen es sich soweit ersichtlich um die letzten Vorfälle handelt, bei denen „N.“ aggressives Verhalten vorgeworfen wird – mehr als 2,5 Jahre zurück, während die Zeuginnen, die mit „N.“ teilweise wöchentlichen Umgang pflegen, ihm übereinstimmend einen aggressions- und auch im Umgang mit Kindern und anderen Hunden problemfreien Charakter attestieren. Auch aus diesem Grund erscheint es daher nicht gerechtfertigt, vom Regelerfordernis der Durchführung eines Wesenstests nach § 1 Abs. 4 PolVOgH abzusehen.
47 
ff) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Nr. 1.4.4 S. 6 VwVgH – die als Verwaltungsvorschrift ohnehin keine Außenwirkung entfaltet – eine (Wiederholungs)Prüfung nur bei Hunden vorsieht, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als Kampfhunde eingestuft wurden. Zwar legt eine Mehrzahl einschlägiger Vorfälle die Annahme nahe, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist; eine positive Verhaltensänderung ist jedoch auch in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Auch die Aggressivität und Gefährlichkeit eines aufgrund mehrerer Vorfälle als Kampfhund eingestuften Tieres bedarf daher ggfs. der erneuten Überprüfung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wesens- bzw. Verhaltensänderung bestehen.
48 
e) Da die Voraussetzungen, unter denen von der Durchführung der in § 1 Abs. 4 PolVOgH im Regelfall vorgeschriebenen Prüfung abgesehen werden kann, nicht vorliegen, ist die Einstufung des Hundes „N.“ als Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei „N.“ – wie die Klägerin vorträgt – um eine Kreuzung eines Staffordshire Bullterriers mit einer Miniature Bullterrier/Dalmatiner-Mischlingshündin (und damit lediglich um einen Hund nach § 1 Abs. 3 PolVOgH), eine Bullterrier-Kreuzung – wovon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.04.2012 ausgegangen ist – oder entsprechend den Feststellungen des Amtstierarzts der Beklagten um einen Hund mit – jedenfalls optischen – Rassekennzeichen eines American Staffordshire Terriers handelt. Denn auch bei Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH – d.h. bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden – folgt die Kampfhundeeigenschaft nicht automatisch aus den genetischen Merkmale eines Hundes, sondern aus dessen – wenn auch ggfs. durch rassespezifische Merkmale begünstigter und nach § 1 Abs. 2 PolVOgH widerleglich vermuteter – individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (§ 1 Abs. 1 PolVOgH). Zwar obliegt es in den Fällen des § 1 Abs. 2 PolVOgH grundsätzlich dem Halter, die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch einen Wesenstest oder auf andere Weise zu widerlegen. Hiermit korrespondiert jedoch – zumindest dann, wenn die Durchführung eines Wesenstests nicht aufgrund der bereits erwiesenen Gefährlichkeit eines Tieres entbehrlich ist – eine Pflicht der zuständigen Behörde, dem Hundehalter die Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung durch die Zulassung zur Teilnahme an einem Wesenstest zu ermöglichen, bevor sie die Kampfhundeeigenschaft verbindlich feststellt und weitere Maßnahmen einleitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, Umdruck, S. 4). Dies gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VGH Bad.-Württ., a.a.O.); es dürfte zudem auch aus dem Umstand folgen, dass der der Aufnahme in die Rasseliste des § 1 Abs. 2 PolVOgH zugrundeliegende Gefahrenverdacht lediglich Gefahrerforschungseingriffe zu rechtfertigen vermag, solange der parlamentarische Gesetzgeber die Exekutive nicht ausdrücklich auch zu Gefahrenvorsorgemaßnahmen ermächtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 – 6 CN 8/01 –, BVerwGE 116, 347 = juris, Rn. 30ff.; BVerwG, Urt. v. 18.12.2002 – 6 CN 3/01 –, juris, Rn. 20ff.; BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 – 6 CN 2/02 –, juris, Rn. 18ff. insbes. Rn. 29f.).
49 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle vom 21. bzw. 23.05.2011 die Zulassung des Hundes „N.“ zum Wesenstest beantragt, ohne dass die Beklagte dem Antrag entsprochen hätte; auch steht die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei fest. Ziffer 1 des Bescheides vom 07.12.2011 – die verbindliche Einstufung des Hundes „N.“ als Kampfhund – ist daher rechtswidrig und folglich aufzuheben.
II.
50 
Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides – die Beschlagnahme und Einziehung des Hundes – teilt das Schicksal der ebenfalls aufzuhebenden Ziffer 1 der Verfügung. Da Hund „N.“ nicht ohne Durchführung der in § 1 Abs. 4 PolVOgH vorgesehenen Prüfung nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 PolVOgH als Kampfhund eingestuft werden durfte und auch der Erlass weiterer Maßnahmen selbst in den Fällen des § 1 Abs. 2 PolVOgH nur dann verhältnismäßig ist, wenn dem Halter zuvor die Möglichkeit zur Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung eröffnet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, a.a.O.), sind die auf § 3 Abs. 3 PolVOgH bzw. auf §§ 33f. PolG gestützten Maßnahmen rechtswidrig und daher aufzuheben.
III.
51 
Gleiches gilt auch für das in Ziffer 2 des angegriffen Bescheides geregelte Verbot der Haltung des Hundes „N.“.
52 
1. Zwar erlaubt § 4 Abs. 1 S. 2 PolVOgH i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH auch ein Verbot der Haltung von Hunden bzw. Kreuzungen der in § 1 Abs. 2, Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen bzw. ein Verbot der Haltung eines „gefährlichen“ Hundes im Sinne des § 2 S. 1 PolVOgH, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Eine solche Regelung enthält Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides jedoch nicht.
53 
a) Aus der Begründung des Bescheides vom 07.12.2011 ergibt sich, dass die Beklagte das Verbot der Haltung „N.s“ alleine mit dem fehlenden berechtigten Interesse der Klägerin an der Haltung eines Kampfhundes begründet und daher nicht auf §§ 4 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH gestützt, sondern nur eine Entscheidung nach § 3 Abs. 3 PolVOgH getroffen hat.
54 
b) Diese Entscheidung hat ihren Charakter auch durch die Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 28.08.2012 nicht gewandelt. Zwar äußert der Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der Sachkunde und Zuverlässigkeit der Klägerin Zweifel und ergänzt insoweit die Begründung des Ausgangsbescheids, lässt aber nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium hiermit zugleich eine Verschärfung des ursprünglichen Bescheids – in Form eines von der Kampfhundeeigenschaft „N.s“ unabhängigen Haltungsverbots – aussprechen wollte. Die Begründung nimmt zwar ausdrücklich auf die Regelung des § 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH Bezug, lässt aber gleichzeitig offen, ob die Voraussetzungen für ein alleine auf Zweifel an der Sachkunde und der Zuverlässigkeit der Klägerin gestütztes Haltungsverbot vorliegen und stützt sich stattdessen ergänzend auf die konkrete Gefährlichkeit des von der Klägerin gehaltenen Hundes. Schon im folgenden Satz wird darauf hingewiesen, dass ein (nur bei Anwendung des § 3 Abs. 3 PolVOgH i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 PolVOgH zu prüfendes) berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nicht nachgewiesen sei; auch S. 32 des Bescheides nimmt ausdrücklich auf die „in § 3 Abs. 2 PolVOgH geforderte Sachkunde“ Bezug. Der Tenor des Widerspruchsbescheids weist schließlich ebenfalls nur den Widerspruch gegen die Ausgangsverfügung zurück und enthält somit ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine intendierte Erweiterung des durch die Ausgangsverfügung ausgesprochenen Verbotes.
55 
c) Eine gerichtliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine Umdeutung in ein auf § 4 Abs. 1 S. 2 PolVOgH i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 3 PolVOgH gestütztes Verbot der Haltung eines (gefährlichen) Nicht-Kampfhundes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. PolVOgH der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche (§ 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 LVwVfG). Dies ergibt sich schon aus der Begründung des angegriffenen Bescheides; jedenfalls aber aus der ausdrücklichen Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Halteverbot wegen fehlender Sachkunde oder fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen sei.
56 
2. Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung begründet daher kein von der Kampfhundeeigenschaft des Hundes der Klägerin unabhängiges Hundehaltungsverbot, so dass deren Rechtmäßigkeit unmittelbar von der Einstufung „N.s“ als Kampfhund im Sinne der PolVOgH abhängt. Auch insoweit war die Verfügung daher aufzuheben.
IV.
57 
Klarstellend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass es nach dem von der Kammer skizzierten Normkonzept keiner Entscheidung bedurfte, ob „N.“ aufgrund der Vorfälle vom 21. und 23.05.2011 bzw. des vom Zeugen H. geschilderten Verhaltens des Hundes am 25.07.2011 und am 11.08.2011 auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch als gefährlicher Nicht-Kampfhund im Sinne des § 2 S. 1 PolVOgH eingestuft werden könnte. Der von der Polizeihundeführerstaffel bereits im Anschluss an den Vorfall vom 23.05.2011 mündlich ausgesprochene Maulkorb- und Leinenzwang war auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; er dürfte daher mit Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO bestandskräftig geworden und von der Klägerin auch nach Aufhebung der hier streitgegenständlichen Verfügung zu beachten sein.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Nach Ansicht der erkennenden Kammer bedarf die – hier verneinte – Rechtsfrage der Klärung, ob die Einstufung eines (Mischlings-)Hundes der in § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen als Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 PolVOgH bereits dann ohne Durchführung der in § 1 Abs. 4 PolVOgH für den Regelfall vorgesehenen Prüfung erfolgen bzw. aufrechterhalten werden kann, wenn zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einstufung als „gefährlicher Hund“ im Sinne des § 2 PolVOgH vorliegen. Da sowohl die landesweit geltende VwVgH (Nr. 1.2.1 S. 2; Nr. 1.3.1 S. 2; Nr. 1.4.3 S. 2 Alt. 3) als auch möglicherweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2012 – 1 S 330/12 –, Umdruck, S. 3; allerdings wohl nur unter Wiedergabe der vorgenannten Verwaltungsvorschrift) hiervon ausgehen, ist eine Klärung dieser Frage aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung von grundsätzlicher Bedeutung.
60 
BESCHLUSS
61 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 auf 10.000 EUR festgesetzt.
62 
Auf die mit Ziffer 3 der Verfügung ausgesprochene Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung und das mit Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Halteverbot entfällt dabei ein einheitlicher Streitwert von 5000 EUR; die mit Ziffer 1 der Verfügung erfolgte Einstufung als Kampfhund – die unabhängig von den mit Ziffer 2 und 3 ausgesprochenen Verfügungen eigenständige Rechtsfolgen auslöst – wirkt in Höhe von 5000 EUR streitwerterhöhend.
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/05/2004 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Hund „G.“ zu einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halte
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.