Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2008 - 2 K 1630/08

published on 13/10/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2008 - 2 K 1630/08
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.03.2008 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2008 für das 3. und 4. Quartal 2007 (Buchungszeichen ....000112.4) wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin eine Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhebt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR 8.606,25 festgesetzt.

Gründe

 
Zwar haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, als die Antragsgegnerin die Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hat. Die von den Beteiligten erklärte übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung geht jedoch prozessual ins Leere. Die Kammer verkennt nicht, dass sie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung grundsätzlich nicht zur Prüfung befugt ist, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt hat (Bader, in: ders. u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rn. 13). Eine Ausnahme gilt aber bei einer übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung; denn teilweise übereinstimmend erledigt erklärt werden kann nur ein abtrennbarer Teil des Streitgegenstandes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.05.2007 - 11 S 83.06 -, juris Rn. 9). Die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung bezieht sich vorliegend nicht auf einen derartigen Teil. Sie betrifft nicht einen quantitativen Teil des Streitgegenstandes, der auch einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen könnte. Sie betrifft vielmehr die Qualität des Begehrens des Antragstellers, nämlich die Frage, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Sicherheitsleistung oder bedingungslos getroffen werden soll.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.03.2008 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin für das 3. und 4. Quartal 2007 (Buchungszeichen ....000112.4) anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin eine Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhebt,
ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ohne Bedingung, während die Antragsgegnerin lediglich bereit ist, die Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit auszusetzen. Der Antragsteller hat sich ferner bereits im März 2008 erfolglos an die Antragsgegnerin mit dem Antrag gewandt, die Vollziehung auszusetzen.
Der Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung soll bei öffentlichen Abgaben (dies gilt auch hinsichtlich der diesen gleichgestellten Steuern) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe-/Steuerpflichtigen, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg; ein noch offener Verfahrensausgang reicht im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung von Abgaben-/Steuerbescheiden für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht aus (siehe z.B. Beschl. v. 18.12.2007 - 2 S 1830/07 -). Auch unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungssteuerbescheides vom 25.02.2008.
Mit dem Bescheid vom 25.02.2008 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für das 3. und 4. Quartal 2007 für die von ihm im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt EUR 34.425,- heran. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 10.02.1987 in der Fassung vom 11.10.2005. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung wird die Vergnügungssteuer - vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 - als Pauschalsteuer nach festen Steuersätzen erhoben. Wahlweise erfolgt die Besteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen nach dem Spielumsatz (= Gesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge); in diesem Fall beträgt die Steuer 5 % des Spielumsatzes. An der Rechtmäßigkeit der Besteuerung bestehen erhebliche Zweifel, weil diese weiterhin grundsätzlich und in erster Linie auf der Grundlage des Stückzahlmaßstabes erfolgt. Zur Begründung wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 15.05.2008 (2 K 481/07, juris) verwiesen, an dessen Aussagen die Kammer festhält. Rechtsgrundlage der Besteuerung in diesem Verfahren war zwar eine andere Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 11.10.2005, die lediglich für den Zeitraum 01.07.2003 bis zum 31.12.2005 Geltung hatte. Da der Besteuerungsmaßstab in beiden Verfahren jedoch der gleiche ist, gelten die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Steuermaßstabes auch für das vorliegende Verfahren.
Da die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids hat, sieht sie sich nicht dazu veranlasst, die Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Eine Sicherheitsleistung ist insbesondere nicht mit der Überlegung zu rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin möglicherweise rückwirkend eine rechtswirksame Satzung erlassen und dann von dem Antragsteller auf deren Grundlage erneut Vergnügungssteuer verlangen könnte; denn insoweit müsste die Antragsgegnerin einen neuen Bescheid erlassen. Weiterhin gilt: Auch wenn ein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung nicht zu verkennen ist, so überwiegt doch das private Interesse des Antragstellers, nicht durch eine Sicherheitsleistung für einen nach Auffassung der Kammer rechtswidrigen Bescheid in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004. Ein Viertel der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entspricht dem festgesetzten Streitwert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/05/2008 00:00

Tenor 1. Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 03.11.2003, 12.02.2004, 25.05.2004, 04.08.2004 und 19.11.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kost
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published on 21/04/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Sicherheitsleistung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2015 über seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Gewerbes
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.