Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2009 - 10 K 932/09

bei uns veröffentlicht am19.05.2009

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass der Antragsgegner im Internet veröffentlicht, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft im Haushaltsjahr 2008 erhalten hat.
Die Antragstellerin erhielt im Haushaltsjahr 2008 Zahlungen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Finanzierungsinstrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik sind der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: ELER). Grundlegende Bestimmungen zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik enthält die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 (im Folgenden: VO Nr. 1290/2005).
Art. 44a VO Nr. 1290/2005 lautet:
„Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.
Es sind mindestens die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen:
a) für den EGFL der Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;
b) für den ELER der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten.“
Gemäß Art. 42 Satz 1 VO Nr. 1290/2005 werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung von der Kommission erlassen. Diese Bestimmungen umfassen gemäß Art. 42 Satz 2 Nr. 8b VO Nr. 1290/2005
„die ausführlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a und über die praktischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz. Durch diese Vorschriften ist insbesondere sicherzustellen, dass die Mittelempfänger darüber unterrichtet werden, dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können; in diesen Vorschriften ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Begünstigte darüber zu unterrichten ist“.
Gestützt auf vorstehend zitierte Bestimmung hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur VO Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER (im Folgenden: VO Nr. 259/2008) erlassen.
10 
Art. 1 VO Nr. 259/2008 lautet:
11 
„(1) Die Veröffentlichung gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthält die folgenden Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln:
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a) bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
13 
b) bei juristischen Personen den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform;
14 
c) bei Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung;
15 
d) die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;
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e) für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“, den Betrag der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
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f) für den EGFL außerdem den Betrag aller nicht unter Buchstabe e genannten Zahlungen, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
18 
g) für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER“, den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; hierzu gehören der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der Betrag der nationalen öffentlichen Mittel;
19 
h) die Summe der unter den Buchstaben e, f und g genannten Beträge, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
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i) die betreffende Währung.
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(2) Die Mitgliedstaaten können neben den in Absatz 1 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.“
22 
Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei“ (BGBl. I 2008, S. 2330; im Folgenden: AFIG) erlassen. Aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in diesem Gesetz hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die „Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei“ (eBAnz AT147 2008 V1; im Folgenden: AFIVO) erlassen.
23 
§ 2 Abs. 1 AFIVO lautet:
24 
„Auf der in § 2 Abs. 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die
25 
1. in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28) und
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2. …
27 
in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.
28 
Mit Schreiben vom 20.03.2009 beantragte die Antragstellerin, die sie betreffenden Informationen für das Haushaltsjahr 2008 nicht zu veröffentlichen. Dies lehnte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Schreiben vom 08.04.2009, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ab.
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Die Antragstellerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Veröffentlichung ihrer Daten sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletze.
II.
30 
Der Antrag der Antragstellerin richtet sich - sachdienlich ausgelegt (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) - darauf,
31 
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nicht im Internet zu veröffentlichen, dass die Antragstellerin im Haushaltsjahr 2008 Zahlungen aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten hat.
32 
Mit dem von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift primär gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis anzuordnen, würde sie ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen. Eine Anordnung - oder auch eine Wiederherstellung - der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung weder kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) noch kraft behördlicher Vollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) sofort vollziehbar ist.
33 
Eine gerichtliche Feststellung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, würde dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin auch nicht entsprechen. Denn die Entscheidung des Landratsamts vom 08.04.2009 stellt keinen belastenden Verwaltungsakt, gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre, dar (was aber Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags wäre; vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 65). Die Veröffentlichung, gegen die sich die Antragstellerin wehrt, bedarf nämlich keiner vorhergehenden behördlichen Entscheidung. Vielmehr erfolgt die Veröffentlichung unmittelbar aufgrund der unter I. genannten Rechtsvorschriften, insbesondere der VO Nr. 259/2008, in der Inhalt, Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung weitestgehend gemeinschaftsrechtlich vorgegeben sind. Mit der Entscheidung vom 08.04.2009 hat es das Landratsamt lediglich abgelehnt, von der gesetzlich angeordneten Veröffentlichung im Fall der Antragstellerin eine Ausnahme zu machen, weil diese kein schutzwürdiges, in ihrer persönlichen Situation begründetes Interesse einwenden könne (vgl. § 4 Abs. 6 LDSG).
34 
Scheidet vorläufiger Rechtsschutz gemäß bzw. entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO aus, so kommt nach der Systematik der VwGO lediglich eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift auch schon - zumindest hilfsweise - gestellt.
III.
35 
Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
36 
1. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn der Antragsgegner hat lediglich zugesagt, dass die Veröffentlichung ihrer Daten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung unterbleibt.
37 
2. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch, d.h. keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung glaubhaft gemacht.
38 
a) Würde die Kammer die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung erlassen, so würde Recht der Europäischen Gemeinschaft - vorläufig - nicht zur Anwendung kommen. Die Veröffentlichungspflicht ergibt sich nämlich, soweit sie die Antragstellerin beanstandet (nämlich nach Inhalt und Form), unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht. Insbesondere werden gemäß § 2 Abs. 1 AFIVO „nur“ die Informationen veröffentlicht, die in Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 259/2008 genannt sind. Von der in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 259/2008 vorgesehenen Möglichkeit, weitere Informationen zu veröffentlichen, hat der nationale Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
39 
Der Kammer ist es zwar nicht gänzlich verboten, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die zur Folge hat, dass Gemeinschaftsrecht vorläufig nicht zur Anwendung kommt. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von folgenden - strengen - Voraussetzungen abhängig (EuGH, Urt. v. 09.11.1995 - C-465/93 - [Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u.a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft], NJW 1996, 1333 [1335 f.], Urt. v. 26.11.1996 - C-68/95 - [T. Port GmbH u. Co. KG/Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft], NJW 1997, 1225 [1227], zuvor auch schon Urt. v. 21.02.1991 - C-143/88 und C-92/89 - [Zuckerfabriken Süderdithmarschen AG u. Soest GmbH/Hauptzollämter Itzehoe u. Paderborn], NVwZ 1991, 460 [461]):
40 
- Das Gericht muss erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft haben und die Gültigkeitsfrage, sofern der Europäische Gerichtshof noch nicht mit ihr befasst ist, diesem selbst vorlegen.
- Die Entscheidung muss in dem Sinne dringlich sein, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet,
- Das Interesse der Gemeinschaft muss angemessen berücksichtigt sein.
- Schließlich muss das Gericht bei der Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der Verordnung und einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachten.
41 
Im vorliegenden Fall scheitert der Erlass der einstweiligen Anordnung schon an der erstgenannten Voraussetzung. Die Kammer hat nämlich keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die von der Antragstellerin angegriffene Veröffentlichung regeln.
42 
Anders das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschl. v. 27.02.2009 - 6 K 1045/08.WI -, juris), auf das sich die Antragstellerin insbesondere beruft, ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen.
43 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist grundsätzlich von einem grundrechtlichen Schutz personenbezogener Daten auch im Gemeinschaftsrecht auszugehen. In seinem Urteil vom 20.05.2003 (verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01 [Rechnungshof/ORF u.a.], kostenfrei abrufbar unter www.curia.eu [Rn. 68 ff.]; zu Entwicklung und Umfang des Datenschutzgrundrechts ausführlicher Heußner, Informationssysteme im Europäischen Verwaltungsverbund, 2007, S. 312 ff.) heißt es u.a.:
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„Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 (Anm. der Kammer: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr [im Folgenden: RL 95/46]) , soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).
45 
Diese Grundsätze sind ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 2 EU aufgenommen worden, der wie folgt lautet: „Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.“
46 
Obwohl die Richtlinie 95/46 als Hauptziel die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten anstrebt, bestimmt sie in Artikel 1 Absatz 1, dass „[d]ie Mitgliedstaaten ... den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ gewährleisten. Dasselbe Erfordernis kommt auch in mehreren Begründungserwägungen der Richtlinie - insbesondere in der zehnten und elften - zum Ausdruck.
47 
Während in Artikel 8 Absatz 1 EMRK der Grundsatz aufgestellt wird, dass Behörden nicht in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens eingreifen dürfen, wird in Absatz 2 ein solcher Eingriff für zulässig erklärt, soweit er „gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist“.
48 
Für die Anwendung der Richtlinie 95/46 und insbesondere der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 7 Buchstaben c und e und 13 ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Regelung wie die den Ausgangsverfahren zugrunde liegende einen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und gegebenenfalls ob ein solcher Eingriff nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt ist.“
49 
Aufgrund der Herleitung des Datenschutzgrundrechts aus Art. 8 EMRK und insoweit aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens erscheint überaus zweifelhaft, ob sich auch andere als natürliche Personen - wie die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - auf das (gemeinschaftsrechtliche) Grundrecht auf Datenschutz berufen können (vgl. hierzu ausführlicher Heußner, a.a.O. S. 316 ff.). Denn es ist schon begrifflich schwierig, von einem Privatleben einer anderen - „nicht natürlichen“ - Person zu sprechen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 RL 95/46 gewährleisten die Mitgliedstaaten nach den Bestimmung dieser Richtlinie denn auch lediglich den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre „natürlicher Personen“ bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
50 
Selbst wenn sich die Antragstellerin, deren Namen immerhin sich aus den Namen zweier natürlicher Personen zusammensetzt, auf das (gemeinschaftsrechtliche) Grundrecht auf Datenschutz berufen könnte, so deutet nach Auffassung der Kammer viel darauf hin, dass der durch die Veröffentlichung im Internet erfolgende Eingriff gerechtfertigt wäre.
51 
Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn und soweit er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK, EuGH, Urt. v. 20.05.2003, a.a.O. Rn. 76).
52 
Ausweislich des 2. Erwägungsgrundes zur VO Nr. 259/2008 sind Zweck der Veröffentlichung der Informationen eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung. Der 6. Erwägungsgrund zur VO Nr. 259/2008 lautet:
53 
„Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Informationen gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.“
54 
Die hier genannten Zwecke können nach Auffassung der Kammer durchaus einen Eingriff in das Datenschutzgrundrecht rechtfertigen. Eine transparente Verwendung öffentlicher Mittel ist ein überaus berechtigtes öffentliches Interesse (vgl. auch EuGH, Urt. v. 20.05.2003, a.a.O. Rn. 84) . Dasselbe gilt für eine wirtschaftliche(re) Haushaltsführung.
55 
Die Veröffentlichung in dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Umfang und der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Form dürfte darüber hinaus auch nicht unangemessen sein.
56 
Insoweit ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Eingriff nicht besonders schwerwiegend wäre. Das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führt in seinem Beschluss vom 24.04.2009 (16 B 485/09, kostenfrei abrufbar unter www.justiz.nrw.de [„Rechtsprechungsdatenbank“]) insoweit und hieran anknüpfend aus:
57 
„Der Antragsteller hat für die Erhebung dieser Daten einen ihm zurechenbaren Anlass gesetzt, indem er Agrarsubventionen beantragt hat. Die in Rede stehenden Informationen weisen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz auf, weil sie nicht dem Kernbereich persönlicher Lebensführung nahe stehen. Die Subventionen, die der Antragsteller erhalten hat, gehören zu seinem Einkommen. Die deutsche Rechtsordnung räumt Einkommensdaten traditionell weitgehenden Schutz ein. Weder die Höhe noch die Art der dem Antragsteller gewährten Agrarsubventionen lassen jedoch einen Schluss auf dessen insgesamt gegebene Einkommenssituation zu. Ob und in welcher Höhe ein landwirtschaftlicher Betrieb Überschüsse erwirtschaftet, hängt nicht allein von den ihm gewährten Subventionen ab. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben werden nicht veröffentlicht. Die Höhe der gezahlten Subventionen lässt hierauf auch keine Rückschlüsse zu. Hohe Subventionen deuten weder auf eine besondere Bedürftigkeit des Empfängers noch auf einen hohen Überschuss des Betriebs hin. Die Höhe der Zahlungen hängt vielmehr maßgeblich von der bewirtschafteten Fläche ab. Dass es im Fall des Antragstellers anders liegen könnte, hat dieser nicht glaubhaft gemacht.
58 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist mit der beabsichtigten Veröffentlichung keine Prangerwirkung verbunden. Durch zahlreiche Berichte in den Medien ist bekannt, dass Agrarsubventionen gewährt werden, um eine Vielzahl gewichtiger öffentlicher Interessen zu verfolgen. Wer solche Berichte nicht kennt, wird durch die Internetseite, die für die Veröffentlichung vorgesehen ist, aufgeklärt. Dort wird zum Hintergrund der Subventionierung ausgeführt:
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60 
Die Land-, aber auch die Forstwirtschaft erbringen neben der Erzeugung von gesunden und vielfältigen Lebensmitteln und der Produktion und Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen eine Vielzahl von Leistungen für die Gesellschaft und übernehmen als hauptsächliche Landnutzer eine besondere Verantwortung für Natur und Umwelt. Sie bewirtschaften und pflegen einen Großteil der Landesfläche, erhalten die Infrastruktur im ländlichen Raum und prägen das soziale Gefüge in den Dörfern.
61 
Landwirte und Waldbewirtschafter gewährleisten
62 
- eine nachhaltige und ressourcenschonende Bewirtschaftung von ca. 80 % der Staatsfläche,
- die sichere Versorgung der Bevölkerung mit gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln,
- eine flächendeckende Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur-, Natur- und Erholungslandschaften,
- die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Bereitstellung erneuerbarer Energien, insbesondere aus Biomasse,
- den Erhalt der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder,
- den Erhalt der biologischen Vielfalt und
- die Sicherung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in den ihr vor- und nachgelagerten Bereichen.
63 
Diese vielfältigen Leistungen können insbesondere mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erbracht werden. Durch regelmäßige und risikoorientierte Kontrollen stellen Bund und Länder sicher, dass entsprechende Gegenleistungen für die öffentlichen Mittel erbracht werden.>
64 
(http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar_foerderung.html).
65 
Diese niedrigschwellige Einschränkung hat der Antragsteller hinzunehmen, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Der Antragsteller hat ein Interesse, vorläufig von einer Veröffentlichung verschont zu bleiben, weil die Veröffentlichung, wenn die Daten einmal ins Internet eingestellt wurden, nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Wer diese Informationen abgerufen hat, kennt sie auch dann noch, wenn sie wieder von der amtlichen Internetseite entfernt werden. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass sie trotz einer solchen Löschung noch an anderer Stelle im Internet verfügbar bleiben. Zwar sind technische Vorkehrungen getroffen, die verhindern sollen, dass die Daten mit Hilfe von Suchmaschinen gefunden werden können. Ein Kopieren sämtlicher auf der amtlichen Internetseite veröffentlichter Daten ist dadurch erschwert, dass maximal 500 Treffer angezeigt werden. Trotzdem erscheint denkbar, dass jemand sämtliche oder zumindest die den Antragsteller betreffenden Daten an anderer Stelle im Internet veröffentlicht. Gegenüber diesem Interesse des Antragstellers ist jedoch das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung zum vorgesehenen Zeitpunkt vorrangig. Durch die Veröffentlichung der Subventionszahlungen soll die Transparenz der Verwendung der Gemeinschaftsmittel erhöht werden.
66 
Vgl. 6. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) 259/2008.
67 
Das auf europäischer und nationaler Ebene in vielen Bereichen anzutreffende Bemühen um Transparenz dient einer Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Die hinter den zahlreichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf europäischer,
68 
vgl. neben den hier in Rede stehenden Vorschriften nur die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und die Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, die Grundlage für die Neufassung des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 war,
69 
Bundes-,
70 
vgl. nur das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005, das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007, das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz vom 3. August 2005 sowie die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten in § 44a Abs. 4 Satz 1 Abgeordnetengesetz,
71 
und Landesebene,
72 
vgl. nur die Informationsfreiheitsgesetzes der Länder,
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stehende gemeinsame Idee wird in der Begründung des Entwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz wie folgt zusammengefasst:
74 
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(BT-Drs. 15/4493, S. 6).
76 
(…)
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Notwendige Folge dieser Bemühungen um gleichgewichtige Informationsverteilung zwischen Staat und Bürger ist, dass Informationen, an deren Geheimhaltung betroffenen Privatpersonen gelegen ist, von staatlichen Stellen an interessierte Dritte weitergegeben werden. Hierfür bedarf es teilweise - etwa im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder sowie des Umweltinformationsgesetzes - eines besonderen Antrags. Andere Gesetze sehen vor, dass die Informationen unabhängig vom Antrag eines einzelnen Bürgers für jedermann einsehbar veröffentlicht werden. Das ist neben dem hier interessierenden Bereich etwa im Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz so angelegt. Auch die Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten werden für jedermann einsehbar auf der Internetseite des Parlaments veröffentlicht.
78 
Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u. a. -, BVerfGE 118, 277.
79 
Um auf europäischer Ebene eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger erreichen zu können, kommt der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der von der EU gezahlten Agrarsubventionen besondere Bedeutung zu. Die Förderung der Landwirtschaft ist einer der zentralen Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft. Der überwiegende Teil der Haushaltsmittel der EU wird für diesen Zweck verwandt. Die Höhe der insgesamt zu gewährenden Subventionen und die Kriterien für ihre Verteilung waren in der Vergangenheit immer wieder zwischen den Mitgliedstaaten umstritten und werden voraussichtlich auch Gegenstand künftiger Diskussionen innerhalb der EU sein.“
80 
Diese - nach Auffassung der Kammer überzeugenden - Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Hinzugefügt sei, dass eine Veröffentlichung lediglich von Summen gezahlter Subventionen in einem bestimmten Gebiet das Bemühen um Transparenz nicht erheblich fördern würde. Denn in diesem Fall bliebe es bei anonymen Zahlen, anhand derer gerade nicht erkennbar würde, in welch erheblichem Umfang der einzelne Landwirt Zahlungen aus Gemeinschaftsmitteln und damit aus Mitteln des europäischen und dabei auch des deutschen Steuerzahlers erhält.
81 
Dass die Antragstellerin in besonderer Weise nachteilig von der Veröffentlichung betroffen sein könnte, also in einer Weise, die über die Betroffenheit vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe hinausgeht, hat sie schon nicht behauptet.
82 
b) Nach Auffassung der Kammer scheidet eine Überprüfung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes aus.
83 
In seiner sog. „Solange II“-Entscheidung vom 22.10.1986 (2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht - im vorliegenden Fall die VOen Nr. 1290/2005 und 259/2008 -, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben. Eine solche Gerichtsbarkeit hatte das Bundesverfassungsgericht für sich in der sog. „Solange I“-Entscheidung vom 29.05.1974 (2 BvL 52/71 -, BVwerfGE 37, 271) für sich in Anspruch genommen.
84 
Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, der nicht zuletzt in Anknüpfung an die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Grundgesetz aufgenommen worden ist, wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung einer europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und - insoweit im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich - einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 07.06.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147 [164]) ist hiernach kein deckungsgleicher Schutz in den einzelnen Grundrechtsbereichen des Grundgesetzes durch das europäische Gemeinschaftsrecht und die darauf fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefordert. Den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist vielmehr genügt, wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt.
85 
Dass der hiernach notwendige Standard nicht gewahrt ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsstandard unter das erforderliche Niveau gesunken sein könnte, sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG | § 2 Veröffentlichung


(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern geza

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIVO | § 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite


(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die1.in den Artikeln 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013

Referenzen

(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

1.
in den Artikeln 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
2.
in den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
3.
in Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.1)
in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.

(2) Innerhalb der Datenbank ist für die die Europäischen Fonds für Landwirtschaft betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den genannten Informationen ermöglicht.

(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach

1.
Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
2.
Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.

(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht. Das Sicherheitskonzept ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.

(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.

(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

1.
in den Artikeln 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
2.
in den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
3.
in Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.1)
in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.

(2) Innerhalb der Datenbank ist für die die Europäischen Fonds für Landwirtschaft betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den genannten Informationen ermöglicht.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.