Verwaltungsgericht Halle Urteil, 15. Feb. 2016 - 5 A 161/15

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2016:0215.5A161.15.0A
published on 15.02.2016 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 15. Feb. 2016 - 5 A 161/15
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage in der D.

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Der Beklagte war in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Er war der D zugewiesen. Für die Ausübung seines Dienstes erhielt der Beklagte einen Schulschlüssel. Dieser Schlüssel ist in Verlust geraten.

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Die D zeigte dem Kläger mit Schreiben vom 20. September 2013 den Verlust des dem Beklagten überlassenen Schulschlüssels an. In diesem Schreiben wies die Schulrektorin darauf hin, dass der verlorene Schlüssel außer allen Klassenräumen auch die beiden Eingangstüren schließe, so dass ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte sei über die Verwahrung der Dienstschlüssel ordnungsgemäß belehrt gewesen, er verfüge über eine entsprechende Versicherung.

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Am 7. November 2013 wurde der Beklagte ausweislich eines zur Gerichtsakte gereichten Protokolls von Mitarbeitern seines Dienstherrn zum Verlust des Dienstschlüssels angehört. Dieses Protokoll ist mit der Namenswidergabe einer Sachbearbeiterin versehen, aber weder von ihr noch von dem Beklagten unterzeichnet.

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Der Kläger ließ in der Folgezeit eine neue Schließanlage einbauen. Hierfür erstellte der Schloss- und Schlüsseldienst E unter dem 8. Mai 2014 eine Rechnung, nach der von ihm 129 Profilzylinder, 27 Profilhalbzylinder und 5 Profilknaufzylinder sowie 1 Profilzylinder blind und 6 Profilknaufzylinder mit NIRO-Knauf geliefert und eingebaut worden seien. Zudem stellte er 112 Schlüssel in Rechnung. Die Rechnungssumme beläuft sich auf 12.920,94 EUR.

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Nachdem die Versicherung des Beklagten vorgerichtlich eine Zahlung abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 5. November 2014 beim Landgericht Klage. Das Landgericht Halle hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2015 (Geschäftsnummer 4 O 278/14) an das Landgericht B-Stadt verwiesen. Das Landgericht B-Stadt hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 (Geschäftsnummer 4 O 1301/15) das Verfahren an das Verwaltungsgericht B-Stadt verwiesen, das mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (AZ: 3 K 791/15) eine weitere Verweisung an das erkennende Gericht vorgenommen hat.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er verfüge über einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 12.920,94 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus § 48 BeamtStG. Der Beklagte habe den Schlüssel grob fahrlässig verloren, weshalb die Voraussetzungen dieser Haftungsnorm erfüllt seien. Der Beklagte habe im Rahmen seines Dienstes als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben des Klägers wahrzunehmen gehabt. Dieser sei für die Verwahrung des Schlüssels insoweit der maßgebliche Dienstherr. Der Verlust des Schlüssels sei auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Der Beklagte habe den Schlüssel – wie er selbst angegeben habe – in seiner Hosentasche aufbewahrt, in einem mit einem Reißverschluss versehenen Fach seines Rucksackes verwahrt oder zu Hause am Schlüsselbrett aufgehängt gehabt. Keine dieser Aufbewahrungsmöglichkeiten sei ordnungsgemäß und würde den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften.

8

Zwischen dem Beklagten und ihm sei auch ein Vertrag sui generis zustande gekommen. Dieser sei abgeschlossen worden, als die Schulleiterin in Vertretung des Klägers dem Beklagten den Schlüssel ausgehändigt und ihn über das Risiko eines Verlustes belehrt habe. Aus diesem Vertrag könne der Kläger ähnlich einem Verwahrvertrag Schadensersatz fordern. Der Beklagte habe insoweit nicht beweisen können, dass ihn kein Verschulden treffe. Die Vermutung des § 280 BGB sei anzuwenden.

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Der Schaden sei auch vollumfänglich auf den Schlüsselverlust des Beklagten zurückzuführen. Zuvor sei kein anderer Schlüssel verlorengegangen. Hierzu legt der Kläger den Ausdruck einer E-Mail vor, die die Absenderangabe F.de trägt, eine Unterschrift der Schulleiterin elektronisch wiedergibt und den Text enthält „Hiermit bestätige ich Ihnen, dass alle ehemaligen Generalschlüssel vor dem Austausch der Schließanlage vorhanden waren“ sowie den Auszug aus einem „Schlüsselbuch“, in dem sich 9 Einträge befinden.

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Eine andere Möglichkeit als der Austausch der gesamten Schließanlage habe nicht bestanden. Hierzu legt der Kläger ein Schreiben der G an den Schloss- und Schlüsseldienst E vom 1. Februar 2014 vor, in dem die G ausführt, „Leider muss die gesamte Schließanlage gewechselt werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Der Aufwand, die einzelnen Zylinder und Schlüssel zu tauschen, ist wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wir bieten Ihnen an, die Schließanlage nach den heutigen Anforderungen neu zu erstellen.“

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Er - der Kläger - müsse sich auch keinen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Die Schließanlage sei bei dem Neubau erstmalig erstellt und eingebaut worden. Hierzu legt der Kläger die Kopie einer Rechnung des Schloss- und Schlüsseldienstes E vom 12. Dezember 2000 vor, die nur die Lieferung und Montage der GHS-Anlage, BKS-Nummer WCACLR, ausweist, ohne die Bestandteile zu benennen. Diese Rechnung schließt mit einem Gesamtbetrag von 13.777,33 DM, wobei nach Abzug von 5 % Sicherheit und 1 % Umlage 12.950,69 DM ausgezahlt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.920,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält einen Anspruch des Klägers für nicht gegeben.

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Er sei nicht Beamter des Beklagten, sondern des Landes Sachsen-Anhalt gewesen. Er habe nur die Aufgaben des Landes Sachsen-Anhalt wahrzunehmen gehabt, nicht die des Klägers. Aus diesem Grunde könne ihn allenfalls ein Anspruch seines ehemaligen Dienstherren treffen.

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Ein Schadenersatzanspruch aus § 48 BeamtStG treffe ihn nicht. Sein Verhalten könne nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Weder die Aufbewahrung eines ungekennzeichneten Schlüssels in der Hosentasche noch in einem separaten durch Reißverschluss verschließbaren Fach des Rucksackes noch an einem Schlüsselbrett in seiner Wohnung verdiene diesen Begriff. Er wohne zwar in einer WG, dies aber schon seit vielen Jahren und immer mit denselben Mitbewohnern.

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Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus Vertrag. Einen solchen habe er nicht abgeschlossen. Im Übrigen würden alle Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis in § 48 BeamtStG gebündelt und den dort genannten Voraussetzungen unterworfen.

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Der Kläger habe auch nicht belegt, dass der von ihm verlorene Schlüssel der einzige der Schließanlage gewesen ist, der zum Zeitpunkt des Austausches abhandengekommen gewesen war. Hierfür genüge der bisherige Vortrag und das Schlüsselbuch nicht. Im Falle einer Haftung müsste sich der Kläger auch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Das Verwaltungsgericht Halle ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreites zuständig. Das ergibt sich, ohne dass es einer materiellen Prüfung bedarf, aus dem rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt, der für alle hier eingeklagten Ansprüche den Verwaltungsrechtsweg eröffnet und den ebenfalls bindenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt, das ebenfalls für alle Ansprüche die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründet.

23

Die Klage ist auch im Übrigen als Leistungsklage zulässig. Der Kläger verfügt über ein Rechtsschutzbedürfnis an der erhobenen Leistungsklage. Es ist anerkannt, dass selbst der Dienstherr gegenüber den Beamten eine Leistungsklage erheben darf, wenn der Beamte den Schadensersatzanspruch nicht anerkennt.

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Die Klage ist aber nicht begründet.

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Der Kläger verfügt über keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten. Es fehlt hierfür an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger kann den Beklagten weder aus einer Pflichtverletzung im Beamtenverhältnis (dazu nachstehend 1.) noch aus der Verletzung eines Vertrages (dazu nachstehend 2.) in Anspruch nehmen. Auch Ansprüche aus dem allgemeinen Deliktsrecht sind ausgeschlossen (dazu nachstehend 3.).

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1. Eine Schadensersatzpflicht aus dem Beamtenverhältnis kann sich nur aus § 48 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) – BeamtStG - ergeben. Nach dieser Vorschrift haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherren, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Voraussetzung dieser Norm ist hier nicht erfüllt. Der Kläger ist schon nicht der Dienstherr, dessen Aufgaben der Beklagte als Beamter wahrgenommen hat. Der Beklagte war als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt. In dieser Stellung hat er seinen Dienst in der Schule erbracht. Das ist die Aufgabe, die ihm in seinem Amt zugewiesen war. Aufgaben des Klägers hat er dagegen nicht wahrgenommen. Er war weder beamtenrechtlich in irgendeiner Art und Weise dem Kläger zugeordnet noch brachten es die Aufgaben des innegehabten Amtes mit sich, dass er im Rechtskreis des Klägers tätig geworden ist. Die Überlassung von Sachmitteln oder der Zutritt zu den Schulräumlichkeiten genügt hierfür nicht. Zwar gehört die Zurverfügungstellung der sächlichen Ausstattung zu den Aufgaben des Klägers. Hieraus und dem Umstand, dass die Ausübung des Dienstes für das Land Sachsen-Anhalt durch einen Lehrer ohne die Inanspruchnahme der dementsprechenden sächlichen Ausstattungen schlechthin nicht möglich ist, ergibt sich aber keine Sonderrechtsbeziehung, der Kläger als Schulträger hat nämlich die sächliche Ausstattung dem Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung zu stellen, das wiederum entscheidet, welche Lehrer welche Materialien erhalten. Dass der Schulträger nicht Dienstherr im haftungsrechtlichen Sinne ist, ist auch allgemein in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Trier, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 1 K 842/11.TR - juris; VG Augsburg, Urteil vom 30. August 2012 – Au 2 K 11.1231 - juris).

27

Der Kläger vermochte auch nicht zu belegen, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruht. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn die Kosten für einen erforderlichen Austausch der gesamten Schließanlage auf den Verlust des Schlüssels des Klägers zurückzuführen wäre. Das ist aus mehreren Gründen aber nicht der Fall. So steht schon nicht fest, dass ein Austausch der gesamten Schlüsselanlage aus Sicherheitsgründen erforderlich war. Dem Beklagten ist ein ungekennzeichneter Schlüssel abhanden gekommen. Das stellt aber nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Schlüsseldieb oder bei Verlust der Finder des Schlüssels zumindest Indizien für die Zuordnung besitzt. Mit dieser Frage hat sich der Kläger nicht befasst, er trägt auch nicht vor, welche Sicherheitsüberlegungen er angestellt haben will. Indizien für eine Zuordnung könnten für Dritte letztlich nur bei einem Diebstahl in der Schule oder einem dortigen Auffinden erschlossen werden. Bei einem Verlust des Schlüssels auf dem Weg von der Wohnung zur Schule, aber auch bei einem Diebstahl von einem Schlüsselbrett, dürften jegliche Zuordnungsindizien fehlen, was eine Missbrauchsgefahr ausschließt.

28

Dem Kläger ist es auch nicht gelungen zu belegen, dass der einzige jemals abhanden gekommene Schulschlüssel der des Beklagten war. Es ist schon unklar, wie viele Schlüssel für die im Jahre 2000 eingebaute Schließanlage insgesamt gefertigt worden sind. Aus der damals erstellten Rechnung lässt sich nicht einmal die Erstausstattung erschließen, es fehlt auch an jedem Vortrag, wie viele Schlüssel seither nachgefertigt wurden. Noch weniger ist gegenüber dem Gericht ein lückenloser Nachweis des Verbleibes aller Schlüssel der Schließanlage geführt worden, obwohl der Beklagte die Vollzähligkeit bestreitet und damit Anlass für die Beweisführung gegeben ist. Zum Beleg der Vollzähligkeit ist der vorgelegte Auszug aus dem Schlüsselbuch vollkommen ungeeignet. Dieser Auszug erfasst lediglich 9 Schlüssel, das können aber nicht alle sein, wenn mit der neuen Schließanlage 112 Schlüssel geliefert worden sind. Aber schon dem vorgelegten Auszug sind mehrere offene Fälle zu entnehmen. So ist jedenfalls bei den Schlüsseln von Frau H und Herrn I deren Rückgabe nicht vermerkt. Auch der Ausdruck der zitierten E-Mail führt nicht weiter. Diese Aussage der Schulleiterin ist nicht nur unsubstantiiert, sondern definitiv falsch, weil der Schlüssel des Beklagten jedenfalls verloren war und damit nicht alle Schlüssel vorhanden gewesen sein konnten.

29

Der Kläger hat auch nicht belegt, dass der tatsächlich vorgenommene Einbau einer neuen Schließanlage ausschließlich dem Ersatz der alten gedient hat. Dies ist auch 2 Gründen ausgesprochen zweifelhaft. Einerseits enthält das Schreiben der G vom 1. Februar 2014 das Angebot, die Schließanlage nach den heutigen Anforderungen neu zu erstellen. Das ist eindeutig etwas anderes, als der Ersatz der alten Schließanlage nach dem bisherigen Standard. Darauf deutet auch der ausgewiesene Endpreis hin. Dieser liegt mit 12.920,94 EUR weit über dem im Jahre 2000 ausgeworfenen Gesamtbetrag von 13.777,33 DM, was 7.044,24 EUR entspricht. Das ergibt eine Preissteigerung von insgesamt 83 %, das für den gesamten Zeitraum ungefähr einer Teuerungsrate von 4 % pro Jahr entspricht. Das übersteigt die allgemeine Teuerung deutlich. Die Erhöhung übertrifft auch in extremer Weise die Preissteigerung bei der Instandhaltung von Wohngebäuden. Hier hat das Statistische Bundesamt für 2001 einen Index von 83,8 für das 3. Quartal 2013 einen von 109,03 ermittelt (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/bpr210.html, abgerufen am 3. Februar 2016). Das ist eine Erhöhung von knapp über 30 %. Ungefähr dieselbe Erhöhung ergibt sich nach dem Statistischen Bundesamt für die Entwicklung der Kosten des Materials für Wohngebäude (https://www-genesis. destatis.de/genesis/online;jsessionid=CCA0DE9CDEE03BC4BC8B521A2C9AAA28.tomcat_GO_2_2?operation=previous&levelindex=2&levelid=1454518017834&step=2, abgerufen am 3. Februar 2016).

30

2. Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch aus einem Vertragt sui generis. Dem Kläger gelingt es schon nicht, einen Vertragsschluss darzulegen. Erforderlich hierzu wären übereinstimmende Willenserklärungen des Klägers, vertreten durch die Schulleiterin und des Beklagten. Nachweisbar ist hier nur die Übergabe des Schlüssels von der Schulleiterin an den Beklagten bei gleichzeitiger Belehrung über ein Haftungsrisiko. Das genügt nicht. Es gibt hier schon keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schulleiterin ausdrücklich für den Kläger aufgetreten ist. Die Schulleiterin als solche handelt gegenüber einem Beamten immer als seine Vorgesetzte und für den Dienstherren, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Auch hier gilt das Offensichtlichkeitsprinzip, wonach es weder auf den inneren Willen des Erklärenden noch darauf ankommt, wer sinnvollerweise durch den Handelnden vertreten wird. Dementsprechend würde es nicht einmal genügen, wenn die Schulleiterin Aufgaben im Rechtskreis des Klägers wahrgenommen hätte. Zudem müsste für einen Vertragsschluss dem Beklagten durch die Schulleiterin auch noch klargemacht worden sein, dass die Entgegennahme des Schulschlüssels nicht zu den mit dem Dienst verbundenen Aufgaben gehört, sondern daneben steht. Die Entgegennahme müsste insoweit freiwillig gewesen sein. Das bedeutet mit anderen Worten, dem Beklagten müsste eine Alternative aufgezeigt worden sein, wie er ohne den Schlüssel den Zugang zu den Schulräumlichkeiten erlangen kann.

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Sollte man entgegen dem Vorgenannten einen Vertragsschluss annehmen, so wäre der Vertrag nach § 124 BGB nichtig. Es entspricht nämlich den hergebrachten Grund-sätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), dass die Rechtsstellung des Beamten und damit auch die Detailregelungen über die Dienstausübung entweder durch Gesetz geregelt wird oder aufgrund eines Gesetzes, zum Beispiel in Ausführung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht, vom Dienstherrn bestimmt wird. Eine vertragliche Regelung, unter welchen Umständen der Dienst auszuüben ist, kommt insoweit nicht in Betracht.

32

In solchen Fällen müsste auch noch ein reduzierter Haftungsmaßstab gelten. Die von dem Kläger behauptete vertragliche Regelung konnte allein den Zweck haben, dem Beamten Haftungsrisiken aufzuerlegen und gleichzeitig den Kläger als Träger der öffentlichen Gewalt von einem Teil seiner Aufgabe zu entbinden. Die Entgegennahme und Verwahrung des Schlüssels ist damit fremdnützig. Der Kläger benötigt nicht den Schulschlüssel, sondern zur Ausübung des Dienstes den Zugang zu den Diensträumen. Den Zugang zu den Diensträumen zu verschaffen gehört aber zum Aufgabengebiet des Klägers. Dieser hat die aus dem Schulgesetz folgende Pflicht, die Sachmittel bereitzustellen, und zwar in einer solchen Art und Weise, dass der Schulbetrieb gewährleistet wird. Hier hat sich der Kläger als Kostenträger entschlossen, nicht selbst den Zugang zum Schulgebäude, dem Lehrerzimmer und den Klassenräumen zu gewährleisten, z.B. indem er den Zugang zur Schule durch einen Pförtner kontrolliert und die Klassenzimmer durch einen Hausmeister aufschließen und verschließen lässt. Stattdessen verlagert er diese Aufgaben auf die Lehrkräfte, die insoweit fremdnützig tätig werden sollen, und zwar ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Die Tätigkeit soll ja nicht neben dem Beamtenverhältnis als vergütete Nebentätigkeit ausgeübt werden, sondern unentgeltlich. In solchen Fällen entspricht es aber der im BGB in Einzelfällen kodifizierten Rechtsüberzeugung, den unentgeltlich Tätigen allenfalls bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften zu lassen. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liegt hier aber nicht vor. Keine der von dem Beklagten verwendeten Aufbewahrungsmöglichkeiten ist derart untauglich, dass ihm ein solcher Vorwurf zu machen ist. Das vermag der Kläger auch nicht aufzuzeigen. Er bezieht die Fahrlässigkeit allein darauf, dass bei jeder dieser Aufbewahrungsmöglichkeiten ein Verlust nicht ausgeschlossen ist. Das ist aber nicht der richtige Maßstab. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich erst dann vor, wenn ein Verhalten festzustellen ist, bei dem jedem einleuchtet, dass hier ein unakzeptabel gesteigertes Risiko vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn ein Beamter Verhaltensweisen an den Tag legt, die allgemein üblich sind. Das ist hier aber der Fall. Schlüssel werden von der Normalbevölkerung, soweit sie gebraucht werden, entweder in den Taschen der Bekleidung oder in mitgeführten Taschen, Beuteln oder Rucksäcken aufbewahrt. In keiner dieser Situation ist ein Herausfallen oder ein Diebstahl ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Schlüssel nicht lose, sondern mit anderen Gegenständen an einem Schlüsselbund hängt oder mit einem Gegengewicht versehen ist. Insoweit gibt es nicht einmal tatsächliche Anhaltspunkte für die These des Klägers, das Herausfallrisiko sei geringer, wenn der Schlüssel nicht singulär in der Hosentasche oder in einer sonstigen Tasche aufbewahrt wird. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht sind auch nicht deshalb höher, weil sich aus der Konzeption der Schließanlage ein denkbarer höherer Schaden bei einem Schlüsselverlust ergeben kann. Die zu befürchtende Schadenshöhe wird nämlich nicht durch den Beklagten, sondern durch die Entscheidungen des Klägers bestimmt. Sie hängt allein von der gewählten Ausstattung des Schulgebäudes ab. So ist der denkbare Schaden am höchsten, wenn - wie in der Schlossgartenschule Weißenfels eine zentrale Schließanlage mit zahlreichen Schlössern verwendet wird und hierfür Generalschlüssel ausgehändigt werden. Das Schadensrisiko ist dagegen geringer, wenn z.B. ein elektronisches System verwendet wird, bei dem jeder Schlüssel einzeln sperrbar ist. Ebenso ist er geringer, wenn ein billigeres Schließsystem verwendet wird. Welche Entscheidung der Kläger in diesem Zusammenhang trifft, kann deshalb keine Auswirkung auf die Pflichten des Beklagten haben.

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Bei diesem Befund muss die Kammer nicht mehr der Frage nachgehen, welche Auswirkungen sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in diesem Zusammenhang ergeben, wenn er seine Bediensteten einem extremen Schadensrisiko aussetzt, ohne für eine Eigenvorsorge hinreichende Mittel im Rahmen der Alimentation oder bei Widerrufsbeamten im Unterhaltsbeitrag bereitzustellen.

34

3. Auch aus dem Deliktsrecht folgt hier kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Die §§ 823ff. BGB sind nicht anwendbar. Zwar tritt der Beklagte dem Kläger nicht als Amtswalter entgegen, weshalb dem Kläger auch kein Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB zustehen kann. Durch die gesetzliche Einbindung ist der Kläger aber ebenso wie der Dienstherr durch die Norm des § 48 BeamtStG gehindert, andere schadensersatzrechtliche Grundlagen gegen den Beamten anzuwenden, sofern dieser dienstlich handelt. Alle diese Anspruchsgrundlagen werden auf den einen Haftungsanspruch aus § 48 BeamtStG konzentriert.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.