Verwaltungsgericht Halle Urteil, 25. Juni 2014 - 5 A 136/11

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2014:0625.5A136.11.0A
published on 25/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 25. Juni 2014 - 5 A 136/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt einen am 31. Januar 2011 in der Kindertagesstätte C. erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen und wendet sich gegen entgegenstehende Bescheide der Beklagten.

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Die am … 1974 geborene Klägerin ist Mutter einer 4 ½ jährigen Tochter. Sie ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt und im Amt einer Steueroberinspektorin im Finanzamt B-Stadt als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Auf ihren Antrag hin genehmigte die Beklagte der Klägerin unter dem 23. Juni 2010 die Errichtung eines mobilen Arbeitsplatzes in ihrem privaten Wohnhaus.

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Am 31. Januar 2011 beabsichtigte die Klägerin ihren häuslichen Arbeitsplatz für die Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeiten zu nutzen. Um zu Hause ungestört arbeiten zu können, brachte sie ihre Tochter um 7:45 Uhr in die Kindertagestätte. Innerhalb der Räumlichkeiten der Kindertagesstätte rutschte die Klägerin um 7:50 Uhr aus und schlug mit dem rechten Knie auf den Boden. In der Unfallanzeige vom 05. Februar 2011 zur Anerkennung des erlittenen Unfalls als Dienstunfall gab sie sie an, eine Schwellung des Knies, einen Anriss des Meniskus, des Innen- und des Kreuzbandes erlitten zu haben. Hierzu legte sie entsprechende Befunde des behandelnden Arztes bei. Sie habe nach dem Sturz am 31. Januar 2011 noch zu Hause gearbeitet und sei erst am 01. Februar 2011 zum Arzt gegangen. Im anliegenden Wegeunfallfragebogen gab sie an, Zeugen im Kindergarten hätten den Unfall beobachtet. Der Unfall sei nicht auf Glatteis, schadhafte Wegeverhältnisse, Gebäudemängel oder ähnliches zurückzuführen. An dem Unfall sei auch keine andere Person beteiligt gewesen.

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Mit Bescheid vom 04. März 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des am 31. Januar 2011 erlittenen Unfalls als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein Unfall vorliege, der in Ausübung des Dienstes eingetreten sei, wie dies § 31 BeamtVG verlange. Es müssten im Zeitpunkt des Unfalls dienstliche Aufgaben verrichtet worden sein. Als Dienst gelte zwar auch das Zurücklegen des Weges von und nach der Dienststelle. Durch eine Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen des Beamten diene, werde der Zusammenhang mit dem Dienst aber aufgelöst. Es dürfte sich bei dem Weg zur Kindertagesstätte nicht um einen eigenständigen Weg handeln. Der dienstunfallrechtlich geschützte Umweg könne nur ein solcher sein, der auf dem Weg zur Dienststelle dazu diene, das Kind unterzubringen oder abzuholen. Es handele sich also um eine Fahrt, die die Wohnung oder die Dienststelle als Endziel und die Kindertagesstätte als Zwischenziel habe. Ausgenommen sei jedoch der Weg, der ausschließlich dazu diene, das Kind von und zu der Kindertagesstätte zu begleiten. So habe es sich am 31. Januar 2011 aber verhalten. Die Klägerin habe sich bei diesem Weg nicht auf dem Weg zur Dienststelle befunden.

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Gegen die Ablehnung der Anerkennung ihres erlittenen Unfalls als Dienstunfall erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2011 Widerspruch. Sie habe am 31. Januar 2011 beabsichtigt, im Heimarbeitsbüro zu arbeiten und habe dies auch tatsächlich durchgeführt. Die Regelungen zur Nutzung des Heimarbeitsplatzes habe sie eingehalten. Sie habe von 8:05 Uhr bis 13:55 Uhr einen Betriebsprüfungsbericht gefertigt. Daher sei ihr Wohnhaus in diesem Zeitraum ihr Arbeitsort gewesen. Der Dienstherr sei für diese Zeit zur Fürsorge verpflichtet. Die Arbeit zu Hause diene der Wahrnehmung von Dienstgeschäften. Wäre sie etwa zu Hause während ihrer Dienstausübung über das Druckerkabel gestolpert, läge auch ein Dienstunfall vor. Die Einstufung als Dienstort stehe außer Frage. Eine Arbeitsaufnahme im häuslichen Bereich könne sie nur gewährleisten, wenn ihre Tochter die Kindertagesstätte besuche. Damit liege das Verbringen der Tochter in die Kindertagesstätte vornehmlich auch im Interesse des Dienstherrn. Es könne auch keinen Unterscheid machen, ob sie ihre Tochter auf dem Weg von der Wohnung zu ihren Außendiensttätigkeiten bzw. zur Hauptdienststelle, dem Finanzamt B-Stadt, oder ob sie sie zum Zwecke der Arbeitsmöglichkeit an ihrem häuslichen Arbeitsplatz in die Kindertagesstätte bringe. Soweit ihr im Rahmen der Anhörung im Widerspruchsverfahren vorgehalten werde, dass der Aufenthalt im Gebäude der Kindertagesstätte nicht geschützt sei, werde verkannt, dass das Abgeben des Kindes nach einem vereinbarten Verfahren in der Tagesstätte erfolge. Es sei nicht möglich, das Kind an der Tür der Einrichtung abzugeben. Es könne nicht sein, dass sie im rechtsleeren Raum stehe, wenn sie die Schwelle der Tagesstätte übertrete, um ihr Kind abzugeben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beklagte führte erneut aus, dass es sich bei dem von der Klägerin zurückgelegten Weg nicht um einen Umwegunfall handele. Da sie am Unfalltag zu Hause gearbeitet habe, sei es zu keiner Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle gekommen. Die Wohnung sei in diesem Fall die Dienststelle. Einen Fahrtweg zur Dienststelle gebe es daher nicht. Die Verbringung der Tochter in die Kindertagesstätte diene damit ausschließlich privaten Interessen. Insoweit sei keine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegeben. Ein Dienstunfallschutz bestehe nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07. Juli 2011 zugestellt.

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Die Klägerin hat am Montag, den 08. August 2011 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt ergänzend vor, dass nicht nur ein etwaig erlittener Unfall auf einem sogenannten Umweg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte oder umgekehrt dem Dienstunfallschutz unterliege. Der Beamte müsse sich nicht ausnahmslos auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zu begeben. Vielmehr falle auch ein solcher Weg unter den beamtenrechtlichen Unfallschutz, wenn dieser im Interesse des Dienstherrn der Arbeitsaufnahme diene und, wie in ihrem Falle, Wohnort und Dienstort zusammenfielen. Die Beklagte übersehe, dass die Verbringung ihrer Tochter vornehmlich der ungestörten Arbeit, und damit der Erhöhung der qualitativen und quantitativen Arbeitsleistung diene und somit im Interesse des Dienstherrn liege. Mit der Gestattung des sogenannten mobilen Arbeitsplatzes im häuslichen Wohnbereich habe die Beklagte einer zeitweisen Verlagerung des Dienstortes zugestimmt und übernehme hierdurch für die sich hieraus ergebenden Besonderheiten die dem Dienstherrn obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Sie, die Klägerin, könne aufgrund der Einräumung dieser besonderen Konstellation nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Beamte, die ihre Kinder auf dem Weg von der häuslichen Wohnung zur Dienststelle in die Kindertagesstätte verbringen und Anspruch auf Gewährung des Dienstunfallschutzes haben würden. Eine solche differenzierte Betrachtung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 3 GG. Des Weiteren handele es sich bei dem Verbringen der Tochter in die Kindertagesstätte um keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Gestattung des Dienstherrn, einen mobilen Arbeitsplatz einzurichten, zu welchem sie sich nach dem Verbringen ihrer Tochter auch habe begeben wollen, sei der notwendige innere Zusammenhang mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 04. März 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Unfall vom am 31. Januar 2011 in der Kindertagesstätte C. als Dienstunfall anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Anerkennung des Wegeunfalls als Dienstunfall bereits am fehlenden Weg zur Arbeitsstätte scheitere. Bei der Nutzung eines mobilen Arbeitsplatzes könne der Dienstunfallschutz nur eingeschränkt in Betracht kommen. Außerdem sei die konkrete Verrichtung, bei der sich der Unfall der Klägerin ereignet habe, weder die Vorbereitung noch die Nachbereitung einer Außenprüfung. Sie habe lediglich ihre Tochter in die Kindertagesstätte gebracht.Des Weiteren stehe nicht jeder Weg zum Dienst oder vom Dienst unter dem Fürsorgeschutz, sondern es stünden nur solche Wege unter Schutz, die durch die Ausübung des Dienstes oder den Aufenthalt in der Dienststelle bedingt seien. Der Begriff des Dienstunfalls verlange eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfalls mit der Dienstausübung. Es genüge nicht, dass die Verrichtung im Interesse des Dienstherrn gelegen oder dass der Beamte den Unfall aus Veranlassung des Dienstes erlitten habe. Der Beamte müsse sich bei dem Unfall „im Banne des Dienstes“ befunden haben. Außerdem handele es sich bei einem Kindergartenumwegunfall um eine Ausnahme zum Wegeunfall. Voraussetzung sei jedoch ein Wegeunfall, dies sei aufgrund des häuslichen Arbeitsplatzes nicht gegeben. Dieser könne auch nicht konstruiert werden. Bei dem Weg zur Betreuungsstelle dürfe es sich nicht um einen eigenständigen Weg handeln.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2011 und die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2011 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04. März 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des von ihr am 31. Januar 2011 erlittenen Unfalls als Dienstunfall.

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Der Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 2, 1. Halbsatz des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtenversorgungsgesetzesBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, berichtigt S. 847, 2033) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), das aufgrund § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsänderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) – verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68) – als Landesrecht fortgilt, durch §§ 8 bis 13 BesVersEG LSA modifiziert und durch Gesetz vom 06. Dezember 2011 (GVBl. S. 680) nochmals geändert wurde. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt nach dieser Vorschrift als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigtes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird. Diese Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls sind erfüllt.

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Die Klägerin unterfällt als unmittelbare Landesbeamtin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG den Regelungen dieses Gesetzes.

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Der Sturz der Klägerin auf das Knie stellt einen Unfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis dar. Da das Tatbestandsmerkmal „äußeres Ereignis“ dazu dient, Vorgänge im inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen, liegt eine äußere Einwirkung immer dann vor, wenn ein inneres Geschehen nicht erkennbar ist. Daraus folgt, dass äußere Einwirkung nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder einer außen stehenden Sache ausgeht und auf den Betroffenen einwirkt, sondern äußere Einwirkung auch eine eigene Handlung des Betroffenen sein kann, also etwa eine falsche oder ungeschickte Körperbewegung (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 1, Stand Jan. 2014, Erl. 2.1 zu § 31 BeamtVG mit weiteren Nachweisen). Danach unterfällt auch der plötzliche Sturz der Klägerin dem Begriff des Unfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei dem der Boden auf den Körper der Klägerin eingewirkt hat. Er ist auch exakt zeitlich auf den 31. Januar 2011 um 7:50 Uhr und örtlich auf Räumlichkeiten innerhalb der Kindertagesstätte „Am Wäldchen“ in Bergwitz bestimmbar.

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Der Unfall hat einen Körperschaden verursacht. Ein Körperschaden liegt unter anderem vor, wenn der physische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Auf die Schwere des Körperschadens kommt es dabei nicht an. Es bedarf aber einer ärztlichen Feststellung des bei dem Unfallereignis eingetretenen Körperschadens (vgl. Stegmüller u.a., a.a.O., Erl. 4.1 zu § 31 BeamtVG). Eine entsprechende ärztliche Feststellung durch den Facharzt für Nuklearmedizin Dr. H. aus B-Stadt vom 04. Februar 2011 liegt vor. Danach hatte die Klägerin einen Teilriss des medialen Kollateralbandes und einen kleinen Einriss im Innenmeniskushinterhorn erlitten. Festgestellt wurden ferner eine Traumatisierung des vorderen Kreuzbandes, eine Chondromalazie Grad II im medialen Kniegelenksspalt, eine Tendinopathie der Pattelarsehne, ein geringer Gelenkerguss und ein Weichteilödem. Diese Körperschäden lassen sich ohne weiteres kausal dem Sturzereignis auf das rechte Knie zuordnen. Hinweise auf etwaige Vorschädigungen oder anderweitige Ursachen sind nicht vorhanden.

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Problematisch und zwischen den Beteiligten strittig ist allein die Frage, ob dieses Unfallereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist. Dies wird von der erkennenden Kammer für die vorliegende Fallgestaltung bejaht.

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Das Unfallereignis muss, um in den Unfallschutz zu gelangen, außerhalb der privaten, der eigenwirtschaftlichen Sphäre in dem Gefahrenbereich eingetreten sein, in dem der Betroffene entscheidend auf Grund der Anforderungen des Dienstes tätig ist. Dabei wird die dienstliche Sphäre im Allgemeinen durch die Dienstzeit und den Dienstort (Dienstgebäude oder sonstiger abgrenzbarer Bereich) begrenzt. Die Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG stellt mit dem sogenannten Wegeunfall hierzu eine – erweiternde - Ausnahme dar, die ausdrücklich bestimmt, dass das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst „gilt“. Diese Vorschrift ist nach dem Wortlaut nicht als bloße Klarstellung, sondern als eine Fiktion zu verstehen. Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall, wenn das schädigende Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Denn es wird eine Verhaltensweise, die der Gesetzgeber nicht als eigentliche Dienstausübung ansieht, in ihrer Bedeutung für das Unfallrecht gleichgestellt.

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Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 15. April 2011 - 5 LA 79/10 – NVwZ-RR 2011, 573 mit weiteren Nachweisen). Der erweiterte Unfallschutz wird damit begründet, dass dieser Weg nicht aus privatem Interesse unternommen wird. Voraussetzung für den sogenannten Wegeunfall ist, dass der nach und von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat (Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder – GKÖD, Stand 2014, Teil 3 b, § 31 Rdnr. 86). Hierbei ist das gesetzliche Leitbild, um in den Unfallschutz zu gelangen, darauf ausgerichtet, dass der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren.

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Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt, dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 – NVwZ-RR 2008, 411). Verlässt der Beamte, der sich für den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes entscheidet, grundsätzlich den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Dienstherrn, den er nicht nach seinem Belieben erweitern kann, kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Ereignet sich in Fällen, in denen der Beamte den Dienst wahlweise auch außerhalb des Dienstgebäudes ausüben kann, ein Unfall im privaten Lebensbereich, so kann gleichwohl ein Dienstunfall vorliegen. Um die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen, ist entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte seinen Unfall erleidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a.a.O.). Dieser Wegeunfallschutz ist gesetzlich auch auf Wege zur Verbringung der – kindergeldberechtigten - Kinder des Beamten erstreckt worden.

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Auch bei einem sogenannten Kindergartenumwegunfall stellt sich die Frage, ob die dienstliche oder die eigenwirtschaftliche Sphäre betroffen ist, auch wenn der Gesetzgeber mit der den Unfallschutz erweiternden Ausnahme auf Unfälle auf Kindergartenumwegen die Inobhutgabe der kindergeldberechtigten Kinder von Beamten mit einem dienstlichen Bezug gleichgestellt hat. Damit hat der Gesetzgeber eine sozialpolitische Entscheidung getroffen, Eltern von kleinen Kindern die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu erleichtern, indem die dafür notwendige Organisation der Betreuung der Kinder während der Dienstzeit bereits ab dem dafür erforderlichen – angemessenen und kürzesten - Weg unter Unfallschutz gestellt wird. Zur Beantwortung der Frage muss § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden. Die Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Denn die dortigen Gefahren können weder der Beamte noch der Dienstherr im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch die gesetzliche Fiktion, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es zu einer Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche nicht kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 – juris; BayVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 B 11.8 – juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 7.04 – BVerwGE 122, 360).

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Von diesen Grundsätzen ausgehend diente die Verbringung der Tochter der Klägerin in die Kindertagesstätte unmittelbar vor Aufnahme des Dienstes an diesem Tag an ihrem häuslichen genehmigten Arbeitsplatz dem gleichen Zweck, der Ermöglichung der – ungestörten – pflichtgemäßen Erbringung des Dienstes unter derweil erfolgender Fremdbetreuung des Kindes, wie dies der Fall wäre, wenn sie ihren Dienst statt zu Hause in der Dienststelle verrichtet hätte und auf dem Weg zu Dienststelle das Kind im Kindergarten abgegeben hätte. Dem Anspruch der Klägerin auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall kann nach der Überzeugung der Kammer nicht entgegengehalten werden, dass ein Dienstweg zur Aufnahme des Dienstes überhaupt nicht angefallen ist, weil sie ihren Dienst sogleich zu Hause verrichtet, und deshalb auch ein Kindergartenumweg nicht geschützt sein könne. Diese Sichtweise verkennt, dass bei einem genehmigten Heimarbeitsplatz dieser Heimarbeitsplatz in dem Moment die Dienstelle ist und damit tatsächlich ein Weg nach dem morgendlichen Aufstehen aus dem privaten Bereich zur Kindertagesstätte erfolgt, der dann zur Dienststelle führt, die zufälligerweise wiederum in Räumlichkeiten der eigenen Wohnung liegt.

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Die Auffassung der Beklagten, dass überhaupt kein Dienstweg anfalle, ist unter dem Gesichtpunkt der gebotenen Gleichbehandlung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die Klägerin würde unfallschutzrechtlich allein deshalb gegenüber dem in einer Dienststelle arbeitenden Beamten schlechter gestellt, weil sie zu Hause ihren – wie gesagt genehmigten - Arbeitsplatz hat. Dieser Umstand stellt im Zusammenhang des Wegeunfallschutzes aber kein eine andere Behandlung rechtfertigendes sachliches Kriterium dar. Der Ort des Arbeitsplatzes - und damit der Dienststelle - ist hier rechtlich ohne Belang. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des auf Kindergartenumwege erweiterten Wegeunfallschutzes steht die Unterbringung der Kinder im Vordergrund, um die Diensterbringung zu ermöglichen.

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Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist daher so zu verstehen, dass vom Wortlaut „unmittelbarer Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle“ auch die Konstellation erfasst wird, dass ein Beamter auf dem Kindergartenumweg zwischen der Wohnung und der anschließenden Aufnahme des Dienstes in der Wohnung gleichermaßen dienstlichen Unfallschutz genießt. Als „Dienststelle“ im vorgenannten Sinne ist bei erlaubter Dienstausübung in einem häuslichen Arbeitszimmer dann die Wohnung anzusehen in der der Dienst entsprechend verrichtet wird. Bei der hier gebotenen Betrachtung kommt es nicht auf die Länge des Weges von der Wohnung zur Dienststelle als Solches an. Soweit der Gesetzgeber nur solche Abweichungen für unbeachtlich ansieht, die einen vertretbaren Umfang annehmen, so bezieht sich dieses Merkmal ausschließlich auf den Umweg und nicht den Weg zum Dienst. Damit wird nur ein solcher Weg aus der Fiktion ausgeschlossen, dessen Länge bei objektiver Betrachtung nicht notwendig ist, weil der Beamte sein Kind auch in gleicher Weise an einem näher gelegenen Ort betreuen lassen könnte. Das Verhältnis zwischen dem Arbeitsweg und dem Umweg ist nicht von Bedeutung. Der Gesetzgeber hat auch keine Sonderregelung für besonders kurze Wege eingeführt. Ein kurzer Arbeitsweg, aber auch die Arbeit in der eigenen Wohnung, ist keine neue Erscheinung, mit der der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm nicht zu rechnen brauchte. Zwar ist die heute praktizierte Form des „home office“ mit der Informationstechnologie verknüpft. Damit hat sich aber nur die Ausgestaltung im Detail, nicht aber die grundsätzliche Situation verändert. Schon dem historischen Gesetzgeber musste das Problem bei der Erstreckung des Unfallschutzes auf den Kindergartenumweg, der schon in der Fassung des § 31 Abs. 2 BeamtVG vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2584) enthalten war, vor Augen gestanden haben. Bei bei bestimmten Beamtengruppen und Richtern war es schon immer und damit auch damals üblich, in erheblichem Umfange dienstliche Aufgaben zu Hause zu verrichten. Die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Dienststellen und damit die Möglichkeit, die dienstlichen Aufgaben dort wahrzunehmen, ist bei Richtern ein neueres Phänomen, bei Lehrern gibt es das bis heute allenfalls sehr eingeschränkt, bei Gerichtsvollziehern nicht. Zudem hatte in den 70er Jahren die Dienstwohnung noch erhebliche praktische Bedeutung. Solche Dienstwohnungen waren um der schnellen Erreichbarkeit des Beamten Willen in unmittelbarer Nähe des Dienstortes eingerichtet, meist sogar im Dienstgebäude selbst. Keiner dieser Fälle hat eine abweichende Regelung im Gesetz gefunden.

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Trotz der rechtlichen Konstruktion des § 31 Abs. 2 BeamtVG, der einerseits eine Fiktion enthält, nach der der Weg von und nach der Dienststelle als Dienst gilt und den Kindergartenumweg als einen Fall definiert, in dem der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen gilt, bedarf es nicht zuerst eines als Dienst geschützten Weges von der Wohnung zur Dienststelle. Diese doppelte Fiktion baut schon nicht unmittelbar aufeinander auf. Die Fiktion des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG stellt für den Kindergartenumweg einen Zusammenhang mit dem Dienst her. Er fingiert dagegen nicht den Kindergartenumweg als einen Teil des Dienstweges und knüpft auch ausdrücklich nicht an die rechtliche Situation zu Beginn des Kindergartenumweges an. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Beamten unter Dienstunfallschutz zu stellen, wenn er sein Kind zu Betreuung bringt oder dort abholt, nachdem er den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt begonnen hat. Räumlich muss sich der Beamte allerdings nicht zwischen Wohnung und Dienststelle befinden. Der Ort der Kinderbetreuung kann auch weiter von der Dienststelle entfernt sein, als die Wohnung des Beamten. Aus dem Begriff des Kindergartenumweges kann nichts anderes abgeleitet werden, das ist kein Begriff des Gesetzgebers, sondern stammt aus der Literatur.

31

Auch unter dem Gesichtspunkt, eine faktische Gleichheit zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf den Dienstunfallschutz anzustreben und insoweit auch mittelbare Diskriminierungen von Frauen zu vermeiden, ist es geboten, den erlaubten häuslichen Arbeitsplatz als Dienststelle anzuerkennen und einen Kindergartenumwegeunfallschutz zu gewähren, weil im Tatsächlichen es immer noch ganz überwiegend die Frauen sind, die die Kinder betreuen und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch häufiger über Heimarbeitsplätze verfügen.

32

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2004 im Verfahren mit dem Az. 2 C 29.03 (BVerwGE 121, 67) entschieden hat, dass mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt wird und Leistungen der Unfallfürsorge nur für solche Schäden in Betracht kommen, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten, richtet sich diese Rechtsprechung gegen die Erweiterung des Unfallschutzes auf weitere andere Umwege und Unterbrechungen des Dienstweges. Diese werden, wenn der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle beginnt oder endet, als durch private Interessen des Beamten veranlasst angesehen und deshalb seiner privaten Risikosphäre zugeordnet. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keinen weiteren „Dienstweg“ oder „Umweg“ absolviert oder diesen zu anderweitigen privaten Zwecken unterbrochen, als den Weg direkt von ihrer Wohnung auf der kürzesten Strecke zur Kindestagesstätte und zurück zur Dienstaufnahme zu nehmen. Damit hat die Klägerin aber allein den Weg zurückgelegt, der dem Gesetzeszweck der Verbringung - eigener - kindergeldberechtigter Kinder in fremde Obhut entspricht. Ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Unfallschutzes für anderweitige private Zwecke kann der Klägerin nicht vorgehalten werden.

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Die Klägerin hat sich durch die Diensterbringung in einem häuslichen Arbeitszimmer auch nicht des Unfallschutzes für die Verbringung der Tochter in den Kindergarten in dem Sinne begeben, dass sie auf diesen Unfallschutz verzichtet. Einen Verzicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 im Verfahren mit dem Az. 2 C 23.06 (NVwZ-RR 2008, 411) lediglich insofern angenommen, als es um Risiken ging, die sich in dem häuslichen Arbeitszimmer verwirklichen, wohl weil der Dienstherr auf die unfallfreie Einrichtung keinen Einfluss hat und insoweit keinerlei Verantwortung zugewiesen bekommen kann. Im vorliegenden Fall geht es indessen um den Unfallschutz außerhalb dieses häuslichen Bereiches, auf den auch die Klägerin keinen Einfluss hat.

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Der dienstliche Zusammenhang wird auch dadurch hergestellt, dass die Klägerin nach Nr. 9 der bestehenden „Rahmenbedingungen für die Einrichtung mobiler Arbeitsplätze in der gewerblichen Großbetriebsprüfung und der zentralen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsprüfung des Finanzamtes Dessau“ vom 05. Juli 2005, die das Finanzamt Dessau als Verwaltungsvorschriften erlassen hat, den Beginn und das Ende der häuslichen Arbeitszeit im Arbeitsprogramm zu erfassen hat und häusliche Arbeitszeiten wöchentlich im Voraus in der Abwesenheitsliste im Betriebsprüfer-Innendienst zu vermerken sind. Die häuslichen Arbeitszeiten sind dann bei der Zeiterfassung und im Beschäftigungstagebuch in der Spalte „Art der Tätigkeit“ durch den Zusatz „h.Az.“ auszuweisen. Die Erreichbarkeit des Prüfers muss während der Arbeitszeit jederzeit gewährleistet sein. Diese Rahmenbedingungen verdeutlichen, dass es sich nicht um eine jederzeit und kurzfristig frei gestaltbare dienstliche Tätigkeit handelt, sondern ein fester Dienstzeitrahmen besteht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin diese Rahmenbedingungen nicht eingehalten hätte. Sie hat unwidersprochen erklärt, dass sie am 31. Januar 2011 unmittelbar nach dem Verbringen ihrer Tochter zur Kindertagesstätte bis 14:00 Uhr ihre Dienststätigkeit aufgenommen hatte und einen Betriebsprüferbericht erstellt habe. Damit handelte es sich bei dem Verbringen der Tochter in die Obhut der Tagesstätte nicht um eine zeitlich und örtlich vom dienstlichen Betrieb unabhängige eigenwirtschaftliche Maßnahme.

35

Wenn die Beklagte schließlich geltend macht, dass der Unfallschutz mit dem Betreten der Kindestagesstätte ende, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar besteht der Schutzzweck im Wegeschutz vor allgemeinen Gefahren. Auch ist anerkannt, dass der Wegeschutz erst mit dem Verlassen der eigenen Wohnung beginnt, den Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg in Dienst also noch nicht umfasst. Allerdings sind hier die Besonderheiten des Kindergartenumweges zu berücksichtigen. Die Vorschrift benutz dabei den kausalen Zusammenhang „weil sein … Kind …fremder Obhut anvertraut wird“. Damit macht der Gesetzgeber selbst deutlich, dass der Unfallschutz bis zu dem „Anvertrauen“ reichen soll. „Fremder Obhut anvertrauen“ bedeutet, dass Kind in die Fürsorge eines anderen zu geben. Diesem „Geben“ steht das in Obhut „Nehmen“ der neuen Betreuungsperson gegenüber. Dieser Vorgang setzt notwendig eine Übergabe des Kindes von einer Person, die bislang die Fürsorge wahrnimmt an eine andere Person, die diese Fürsorge übernimmt, voraus. Es ist nicht erkennbar und ist nach dem Sinn und Zweck der Reglung auch auszuschließen, dass der Gesetzgeber hier eine Schutzlücke offenlassen wollte, die zeitlich wie örtlich von dem Bereich des öffentlichen Straßenraums bis zur tatsächlichen konkreten Inobhutnahme der Kleinkinder in der Kindereinrichtung reicht.

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Die Übergabe des abzugebenden Kindes findet nach den Erfahrungen und Kenntnissen des Gerichts – die Berufsrichter haben alle eigene Kinder - regelmäßig nicht an der Tür der Einrichtung und schon gar nicht an der Grundstücksgrenze statt, sondern es ist üblich und notwendig, die Kinder bis zur Garderobe zu begleiten und ihnen häufig auch noch beim Aus- und Umziehen zu helfen. Erst danach erfolgen die Übergabe des Kindes und die Übernahme der Verantwortung durch das Betreuungspersonal. Dieser Teil des Weges in das Gebäude der Kindereinrichtung hinein stellt insofern auch einen Umweg im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zur Inobhutgabe dar. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung besteht kein Anlass, das Begleiten des Kindes in dem Gebäude, in dem es fremder Obhut anvertraut wird, aus der Unfallfürsorge auszuklammern.

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Der räumliche Bereich, in dem das Kind betreut wird, kann auch nicht der von Klägerin beherrschten Sphäre zugerechnet werden. Ebenso wie der allgemeine Verkehr ist dieser Bereich sowohl der Beherrschbarkeit des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen. Das spricht für die Anwendung gleicher Regeln. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beamte grundsätzlich die Betreuungseinrichtung für seine Kinder auswählen darf und der Dienstherr hierauf keinen Einfluss hat. Das macht aber keinen Unterschied. Auch die Lage der Wohnung wird allein vom Beamten bestimmt. Zudem ist die Auswahl an Kinderbetreuungsmöglichkeiten eher theoretischer Natur. Der Bedarf an Kinderbetreuung konnte weder in den 70er Jahren noch kann dieser heute flächendeckend abgedeckt werden. Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen weiterhin nicht nur gesetzlichen Vorschriften, sondern auch staatlicher Kontrolle. Aufgrund der Vorschriften, die die Sicherheit von Kindern gewährleisten sollen, ist von größeren, nicht beherrschbaren Risiken in der Regel nicht auszugehen.

38

Der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet nicht, sie gegenüber ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen. Der Wortlaut führt nicht auf eine Risikoübernahme, die der Gesetzgeber dem Dienstherrn nicht überwälzen wollte.

39

Ohne Bedeutung ist die Frage, ob Verkehrssicherungspflichten verletzt worden sind oder sich aus anderen Gründen eine Haftung Dritter ergibt. Denn ein solcher Umstand schließt die Gewährung der Unfallfürsorge nicht aus, sondern führt lediglich dazu, dass Ansprüche auf den Dienstherrn übergehen.

40

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind ohnehin nicht identisch mit denen des Beamtenversorgungsgesetzes. Es gibt, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. aufgezeigt hat, keine Kongruenz zwischen diesen beiden Rechtsmaterien. Aber auch aus inhaltlichen Gründen kommt die Übernahme der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Dezember 1977 – 2 RU 49/77 – BSGE 45, 254 zu § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO) nicht in Betracht. Für die dort vertretene Versagung des Unfallschutzes innerhalb des Gebäudes, in dem die Betreuung stattfindet, findet sich im Gesetz Beamtenversorgungsgesetz kein Anhaltspunkt. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die Formulierung „fremder Obhut anvertrauen“ gefunden, was nicht nur eine Finalbeschreibung des Umwegzieles darstellt, sondern auch beschreibt, welche Handlungen mit umfasst sind. Auch an ein anderes Merkmal kann nicht angeknüpft werden. Die Begrenzung des geschützten Weges im Dienstunfallrecht genauso wie bei der gesetzlichen Unfallversicherung ab der Haustür des Gebäudes der jeweiligen Wohnung kann an dem Merkmal Weg festgemacht werden. Für den Beginn des unter Unfallschutz stehenden Weges ist das Durchschreiten der Haustür der anerkannte Anknüpfungspunkt. Das ist ein objektives Merkmal, das leicht festzustellen ist und aus dem sich entnehmen lässt, ob sich der jeweilige Beamte bereits auf dem Weg zur Dienststelle befunden oder ob er noch seinen eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist. Das allein würde den Ausschluss aber noch nicht rechtfertigen. Hinzu kommt noch, dass hier eine Einschränkung innerhalb des Wohngebäudes nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfolgen hat. Dem Dienstherrn kann nämlich nicht das Risiko überwälzt werden, das der Beamte als Besitzer der Wohnung und Mitbesitzer gegebenenfalls zu der Wohnung führenden Wege und Treppen selbst beherrscht. Das ist auf das Gebäude, in dem die Inobhutnahme des Kindes stattfindet, nicht übertragbar. In diesem Gebäude nimmt der Beamte keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit war, sondern er gibt sein Kind in Obhut, was aufgrund der Fiktion des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG als im Zusammenhang mit dem Dienst stehend gilt. Er ist auch nicht (Mit)besitzer des Gebäudes und der beherrscht damit nicht das Risiko.

41

Der vom Bundessozialgericht ins Feld geführte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vermag einen Ausschluss des Dienstunfallschutzes des Beamtenversorgungsgesetzes im Falle der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Normen sind anhand der anerkannten vier Auslegungsmethoden auszulegen. Die so gefundene Entscheidung des Gesetzgebers darf durch den Richter nicht aufgrund Zweckmäßigkeitserwägungen abgeändert werden. Inwieweit hier der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auf Grenzziehungen einzuwirken in der Lage ist, kann offen bleiben. Einer Grenzziehung bedarf es nämlich nur zwischen einem in den Dienstunfallschutz einbezogenen und einem nicht einbezogenen Bereich. Dazu muss sich in der ersten Stufe aufgrund der Auslegung des Gesetzes ein nicht einbezogener Bereich feststellen lassen. Mit anderen Worten, die Frage der Abgrenzung stellt sich erst, wenn irgendwo zwischen dem Beginn des Dienstweges und der letztlichen Übergabe des Kindes ein ungeschützter Bereich vorhanden ist. Das ist aber indessen – wie oben gezeigt – nicht der Fall. Dagegen kann der Gesichtspunkt einer klaren Abgrenzung nicht in Anspruch genommen werden, um anderweitig nicht vorhandene Schutzlücken im Dienstunfallrecht zu schaffen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.