Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Mai 2013 - 5 A 101/12

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2013:0529.5A101.12.0A
published on 29.05.2013 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Mai 2013 - 5 A 101/12
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.

2

Der Kläger steht im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet das Amt eines Studienrates.

3

Im Schulverwaltungsblatt vom 20. Dezember 2010 wurden Funktionsstellen u. a. für Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter an staatlichen Seminaren ausgeschrieben. Als laufende Nr. 14 ist dabei eine Stelle für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerausrichtung Deutsch (möglichst Ethik) ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. der Kläger und die Beigeladene.

4

Der Kläger wurde bereits unter dem 3. Juni 2010 für den Beurteilungszeitraum 2. August 2009 bis 23. April 2010 beurteilt. Diese Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil „B“ (übertrifft die Anforderungen erheblich). Alle Einzelmerkmale sind ebenfalls mit „B“ beurteilt.

5

Die Beigeladene wurde unter dem 18. Juni 2010 für den Zeitraum vom 5. April 2005 bis zum 10. Mai 2010 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung schloss mit dem Gesamtergebnis „B“ (übertrifft die Anforderungen erheblich). Dabei wurde die fachliche Kompetenz mit „A“, die Merkmale Unterrichtsplanung, -durchführung und –nachbereitung, Wirken als Lehrerin, Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten, Wahrnehmung besonderer Aufgaben und allgemeine Befähigung jeweils mit „B“ bewertet.

6

Das Landesverwaltungsamt lehnte die Bewerbung des Klägers mit Bescheid vom 8. Februar 2011 mit der Begründung ab, ihm fehle eine fünfjährige Unterrichtspraxis. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 13. April 2011 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob beim erkennenden Gericht am 28. April 2011 Klage (Az.: 5 A 87/11 HAL) und betrieb gleichzeitig ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 5 B 86/11 HAL). Nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27. Mai 2011 den Antrag abgelehnt, die Nichtberücksichtigung des Klägers in der Sache aber aufgrund seiner bereits damals ausgeübten Tätigkeit als Fachseminarleiter für rechtswidrig gehalten hatte, hob das Landesverwaltungsamt den Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2011 deklaratorisch eingestellt.

7

Mit Bescheid des Beklagten vom 26. August 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Beklagte habe eine andere Person für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt und beabsichtigte die Ernennung der ausgewählten Konkurrentin. Der Kläger erhob Widerspruch.

8

Im Widerspruchsverfahren traf der Beklagte eine neue Auswahlentscheidung. Ausweislich des damals erstellten Auswahlvermerkes wurden erneut alle Bewerber gegenübergestellt und nunmehr die Beigeladene, die ebenfalls ein Widerspruchsverfahren betrieben hatte, ausgewählt. Als entscheidendes Auswahlkriterium wird die bessere Bewertung der Beigeladenen hinsichtlich eines Merkmals innerhalb der dienstlichen Beurteilung herangezogen. Dem Kläger wird in dem Vermerk nur Platz 4 zuerkannt. Die Plätze 2 und 3 wurden Konkurrentinnen zuerkannt, die nicht über eine Lehrerlaubnis im Fach Ethik verfügten.

9

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. März 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Stellenausschreibung ziele auf Lehrkräfte, die über eine Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und darüber hinaus eine Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch (möglichst Ethik) verfügten. Auf die Stellenausschreibung seien insgesamt sechs Bewerbungen eingegangen, die die laufbahnrechtlichen Vorraussetzungen des Lehramts am Gymnasium erfüllten. Darunter sei auch die Bewerbung des Klägers gewesen. Neben dem geforderten Abschluss der Lehrbefähigung im Fach Deutsch verfügten außer dem Kläger zwei weitere Bewerberinnen über die Zusatzqualifikation im Unterrichtsfach Ethik. Es sei im Nachgang zu der mit Schreiben vom 26. August 2011 mitgeteilten Auswahlentscheidung eine erneute Überprüfung des Besetzungsvorschlages erfolgt. Im Ergebnis sei festgelegt worden, dass eine Berücksichtigung von Bewerbungen bei Fehlen der gewünschten Kombination mit dem Fach Ethik nur nachrangig erfolgen könne. Insofern habe sich die Auswahl vorrangig auf die drei Bewerber mit der gewünschten Fächerkombination erstreckt. Der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sei die aktuelle dienstliche Beurteilung sowie das Fachgespräch. Bei der nunmehr getroffenen Auswahlentscheidung sei der Kläger mit Rangplatz 2 der Beigeladenen unterlegen. Das Fachgespräch sei bei beiden Bewerbern gleichermaßen überdurchschnittlich mit dem Gesamturteil „B“ bewertet worden. Die Beigeladene sei dienstlich ebenso wie der Kläger überdurchschnittlich beurteilt worden. Allerdings seien einzelne Teilbereiche der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen besser. Soweit zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Dezember 2010 eine dienstliche Beurteilung nicht älter als sechs Monate gewesen sei – was bei dem Kläger der Fall gewesen sei –, sei auf ein erneutes Beurteilungsverfahren verzichtet worden. Das entspreche dem maßgeblichen Runderlass. Die Beurteilung des Klägers könne herangezogen werden, obwohl die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegende Hospitation im Fach Geschichte und nicht in dem geforderten einschlägigen Unterrichtsfach erfolgt sei. Bei der Beigeladenen sei in gleicher Weise vorgegangen worden. Der Kläger sei nicht benachteiligt. Ausschlaggebend seien im Rahmen der Hospitation vorrangig die Auswertung der Unterrichtssituation und der Beratungsaspekt gewesen. Der Besuch einer fachfremden Unterrichtsstunde hindere nicht die Anwendbarkeit dieser Beurteilung.

10

Am 11. April 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

11

Er trägt im Wesentlichen vor, seine Beurteilung könne nicht so wie geschehen berücksichtigt werden. Das Beurteilungsverfahren sei zu einem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, der eine Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Fachseminarleiter unmöglich gemacht habe. Dieser, eine Leistungssteigerung indizierende, Umstand fehle und müsse daher gesondert in die Auswahlentscheidung eingebracht werden. Bei der Beigeladenen sei die Tätigkeit als Fachseminarleiterin berücksichtigt worden, die vom Beklagten herangezogene bessere Bewertung eines Teilbereiches werde überwiegend mit deren Tätigkeit als Fachseminarleiterin begründet.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines Fachseminarleiters / einer Fachseminarleiterin für das Lehramt an Gymnasien – Fachausrichtung Deutsch (möglichst Ethik) - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen zu der Tätigkeit des Klägers als Fachseminarleiter und seiner erfolgreichen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme „Qualifizierung von Lehrkräften für die Tätigkeit als Fach- und Hauptseminarleiter in der 2. Phase der Lehrerausbildung“ neu zu treffen,

14

hilfsweise,

15

den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 aufzuheben und die Auswahlentscheidung unter Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung neu zu treffen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er verteidigt die getroffene Auswahlentscheidung. Die Beigeladene verfüge über eine bessere Beurteilung. Beide Beurteilungen schlossen zwar mit demselben Gesamturteil, die Beigeladene sei aber in der Beurteilungskategorie Fachliche Kompetenz mit „A“ bewertet, während der Kläger dort nur ein „B“ erhalten habe. In den übrigen fünf Beurteilungskategorien seien beide gleich bewertet. Diese Differenzierung um eine Notenstufe reiche aus, um die Auswahlentscheidung zu rechtfertigen.

19

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verteidigt die getroffene Auswahlentscheidung. Sie sei insgesamt um eine Notenstufe besser beurteilt und verdiene deshalb den Vorzug bei der Besetzung der streitigen Fachseminarleiterstelle.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfügt über ein Rechtsschutzinteresse für eine neue Auswahlentscheidung, weil die ausgeschriebene und dem Streit zugrunde liegende Stelle bisher nicht besetzt worden ist und von dem Beklagten aufgrund einer gegebenen Zusicherung auch während des Hauptsacheverfahrens nicht besetzt werden darf.

22

Die Klage hat in der Sache auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Der Kläger verfügt über einen Anspruch, dass über seine Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies erfordert eine neue Auswahlentscheidung. Dagegen verfügt er über keinen Anspruch auf eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage der erteilten Beurteilung mit Ergänzungen.

23

Der dem Kläger aus Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch ist bisher nicht erfüllt.

24

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - ZBR 2003, 420).

25

Ob eine Auswahlentscheidung fehlerhaft ist, bemisst sich allein an den in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen. Zwar ist die Begrenzung auf diese Erwägungen im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens entwickelt worden, in dem ein Beamter die Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung hat. Das kann aber im Rahmen eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens letztlich nicht anders sein, weil die vom zuständigen Entscheider subjektiv angestellten Erwägungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch dort nicht anders sicher festgestellt werden können. Das sichert auch die rechtliche Beurteilung der tatsächlich getroffenen Auswahlentscheidung. Das Gericht ist damit entbunden zu prüfen, ob andere – in der Auswahlentscheidung aber tatsächlich nicht angestellte Erwägungen – die Auswahl rechtfertigen könnten. Die im Eilverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze können deshalb auch auf das Hauptsacheverfahren übertragen werden. Es gilt daher auch im Hauptsacheverfahren folgendes:

26

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich nieder zu legen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rdnr. 20 = NVwZ 2007, 1168). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19.08 - NVwZ-RR 2009, 604; BVerfG, a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.).

27

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – BVerwG 2 VR 4.11 - IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OEufach0000000014, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 - juris [m. w. N.] und 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 - juris).

28

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Auswahlentscheidung fehlerhaft.

29

Es spricht schon viel dafür, dass sich der von dem Beklagten herausgearbeitete Leistungsvorsprung der Beigeladenen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Die Beurteilungen des Klägers und der Beigeladenen enden mit dem gleichen Gesamturteil. Das ist immerhin ein Indiz, dass die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind. Das hindert den Dienstherrn nicht daran, auf Einzelpunkte zurückzugreifen, also die Beurteilung auszuschärfen. Er darf dabei aber nicht lediglich auf eine Abweichung bei einem Bewertungsmerkmal zurückgreifen. Ein solches Einzelmerkmal hat, insbesondere wenn das Gesamturteil wertend zu bilden ist, in der Regel kein ausreichendes Gewicht, um darauf eine Differenzierung zu stützen. Abweichungen in Unterpunkten lassen zwei Beurteilungen immer noch im Wesentlichen gleich erscheinen. Bei der Ausschärfung ist die Ausprägung des Merkmals, dokumentiert durch die verbalen Einschätzungen, zugrunde zu legen und darzulegen, weshalb die damit ausgewiesenen besonderen Merkmale ein erhebliches Gewicht für das zu besetzende Amt gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris RN 16f.). Hieran fehlt es. Hinzu kommt noch – wie der Kläger zu Recht beanstandet –, dass die verbale Einschätzung der Beigeladenen in ihrer Beurteilung insoweit in erheblichem Umfang auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als bestellte Fachseminarleiterin zurückgreift, während die Tätigkeit des Klägers als Fachseminarleiter bei seiner Beurteilung vollständig unberücksichtigt geblieben ist.

30

Jedenfalls kann die Auswahlentscheidung nicht auf die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Zum Zeitpunkt der nunmehr zu überprüfenden zweiten Auswahl am 21. Februar 2012 war der maßgebliche Beurteilungszeitraum bei dem Kläger ein Jahr und zehn Monate, bei der Beigeladenen ein Jahr und neun Monate abgelaufen. Vorliegend muss nicht im Einzelnen beurteilt werden, ab wann allgemein eine Beurteilung nicht mehr als aktuell angesehen und für eine Auswahlentscheidung als untauglich angesehen werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O. RN 22; VGH Kassel, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 UE 981/05 - juris RN 35). Jedenfalls hier hätten sie durch neue Beurteilungen ersetzt werden müssen. Dafür spricht schon, dass Nr. 3.2 des RdErl. des MK vom 4. 9. 2006 - 13.3-03000 - Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich (SVBl. LSA, 257) einen Verzicht auf ein erneutes Beurteilungsverfahren nur vorsieht, wenn eine aktuelle dienstliche Beurteilung aus vergleichbarem Anlass vorliegt, die nicht älter als sechs Monate ist. Dabei hat das Gericht es hinzunehmen, dass die Verwaltung die Frist auf die Ausschreibung und nicht auf den Tag der Auswahl bezieht. Zieht sich das Auswahlverfahren aber in die Länge und erfolgt die Auswahlentscheidung – wie hier – erst lange nach der Ausschreibung, so verlieren Beurteilungen an Aussagekraft. Sie können nach einiger Zeit keine Auskunft über die aktuelle Leistung und Befähigung mehr geben. Zur Auswahlentscheidung untauglich ist jedenfalls eine Beurteilung wie die des Klägers, die einen Beurteilungszeitraum von lediglich neun Monaten umfasst, zwischenzeitlich mehr als doppelt soviel Zeit wie der Beurteilungszeitraum abgelaufen ist und auch keine frühere Beurteilung vorhanden ist.

31

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Beurteilung des Klägers und der Beigeladenen seien ungefähr gleich alt. Entscheidend ist nämlich nicht ein Gleichheitsverstoß durch die Berücksichtigung unterschiedlich alter Beurteilungen, sondern dass die Beurteilungen nicht in der Lage sind, den aktuellen Leistungsstand der Bewerber abzubilden. Das ist aber der entscheidende Gesichtspunkt für den Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Auswahlentscheidung hat nicht festzustellen, wer irgendwann in der Vergangenheit der bestgeeignete Bewerber gewesen ist, sondern wer zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dieses Merkmal erfüllt.

32

Nach alledem kann offen bleiben, ob auch die deutlich unterschiedlichen Beurteilungszeiträume hier zu beanstanden wären

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

34

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.