Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Okt. 2015 - 6 A 661/14

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er hatte am 28.08.2013 einen Dienstunfall erlitten, bei dem er sich eine Fraktur des kleinen Fingers der linken Hand zugezogen hatte und in dessen Folge er sich auf ärztliche Anordnung u. a. einer aus einer größeren Zahl von Behandlungseinheiten bestehenden physiotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte.

2

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Kosten der bei dem Kläger in der Praxis für Physiotherapie B. durchgeführten Manuellen Lymphdrainage Teilbeh. (30 Min.) in Höhe von 25,00 Euro je Einheit, Kompressionsbandagierungen in Höhe von 10,00 Euro je Einheit, Krankengymnastik (20 Min.) in Höhe von 22,00 Euro je Einheit, Bindegewebsmassagen (20 Min.) in Höhe von 20,00 Euro je Einheit sowie Ultraschallbehandlungen in Höhe von 10,00 Euro je Einheit. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 13.11.2013, 04.12.2013, 15.01.2014 und 17.03.2014 in Anlehnung an die in Anlage 9 Abs. 1 zu § 23 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) jeweils festgesetzten Höchstbeträge für die einzelnen Behandlungen Dienstunfallfürsorgeleistungen und lehnte eine darüber hinausgehende Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 311,00 Euro ab. Die Widersprüche des Klägers gegen die teilweise Ablehnung der Kostenerstattung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 zurück.

3

Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.07.2014 Klage erhoben. Er meint, die entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften müsse die Besonderheit des Dienstunfallrechts, die im Wesentlichen darin zu sehen sei, dass es um die vollständige Erstattung der Kosten gehe, im Blick behalten und danach von der Konzeption des Beihilferechts als ergänzender Hilfeleistung des Dienstherrn abweichen. Nachfragen des Klägers bei wohnortnahen Physiotherapiepraxen hätten ergeben, dass diese für die entsprechenden Behandlungen höhere als die in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätze zur Anwendung gebracht hätten.

4

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

5

den Beklagten unter teilweiser Änderung der Bescheide vom 13.11.2013, 04.12.2013, 15.01.2014 und 17.03.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 70.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger weitere Unfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 311,00 Euro zu gewähren und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13.11.2013, 04.12.2013, 15.01.2014 und 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen über die Festsetzungen hinausgehenden Anspruch auf Dienstunfallfürsorge für die bei ihm durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

10

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der physiotherapeutischen Behandlungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVÜG M-V. Nach dieser Vorschrift umfasst das Heilverfahren bei einem Dienstunfall die notwendige Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen.

11

Nach § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung sind die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten. Über die Notwendigkeit der ärztlich verordneten physiotherapeutische Behandlungen besteht Einigkeit.

12

Was angemessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung ist, kann im Grundsatz mit Blick auf die Bundesbeihilfeverordnung bestimmt werden, die auch nur angemessene Kosten berücksichtigt. Danach wäre hier gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 18 a) zu § 23 BBhV für Manuelle Lymphdrainage Teilbeh. (30 Min.) je Einheit ein Höchstbetrag von 19,50 Euro anzusetzen, bei Kompressionsbandagierungen je Einheit 8,70 Euro (Nr. 18 d)), für Krankengymnastik (20 Min.) je Einheit 19,50 Euro (Nr. 3), für Bindegewebsmassagen (20 Min.) je Einheit 13,80 Euro sowie für Ultraschallbehandlungen je Einheit 6,20 Euro. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge – anders als die „ergänzende“ Beihilfe – den Zweck erfüllt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihre Ursache haben. Ein Rückgriff auf die Beihilferegelungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris). Dies kann im Grundsatz angenommen werden, weil sich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 80 Abs. 4 BBG an die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch anlehnen muss und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich Versicherte geltenden Regelungen zurückbleiben darf (VG Greifswald, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 A 540/13). Tatsächlich weisen etwa die gemäß § 125 Abs. 2 SGB V in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten ab dem 01.03.2015 festgelegten Höchstpreise für die Behandlung der gesetzlich Versicherten unter Pos.-Nr. 20205 - Manuelle Lymphdrainage (MLD)-Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, einen Preis von 16,16 Euro aus, bei Kompressionsbandagierungen sind es unter Pos.-Nr. 20204 7,20 Euro, für Krankengymnastik, Richtwert: 15 bis 25 Minuten unter Pos.-Nr. 20501 14,80 Euro, für Bindegewebsmassagen, Richtwert: 20 bis 30 Minuten unter Pos.-Nr. 107 10,28 Euro sowie unter Pos.-Nr. 21302 für Ultraschallbehandlung (Elektrotherapie/-behandlung) 4,32 Euro. Der aufgezeigte Vergleich zwischen den Vergütungssätzen in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten einerseits und den allesamt darüber liegenden Höchstbeträgen gemäß Anlage 9 Abs. 1 zu § 23 BBhV für die entsprechenden Leistungen andererseits lässt die Annahme zu, dass ein beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigter Beamter regelmäßig eine Heilbehandlung der vorliegenden Art zu einem Entgelt erhalten kann, das die in der Beihilfeverordnung festgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Physiotherapeuten generell weigern, eine physiotherapeutische Behandlung eines beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigten Beamten zu den in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätzen durchzuführen, während sie dieselbe Behandlung zu einer geringeren Vergütung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die behandelnden Therapeuten nicht gehindert sind, mit Privatpatienten, zu denen grundsätzlich auch beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigte Beamte zählen, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über diesen Höchstsätzen liegen, was aus Sicht der Vertragschließenden insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Privatpatient die Kosten der Behandlung im Ergebnis selbst tragen will oder muss, oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung höherer Kosten beinhalten.

13

Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers darzulegen und nachzuweisen, dass er gleichwohl eine notwendige Behandlung zu dem in der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Höchstsatz nicht erlangen konnte. Für eine solche Annahme hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Aus der vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Physiotherapiepraxis vom 26.11.2013 sowie aus den eingeholten Auskünften zweier weiterer Praxen in Wohnortnähe geht lediglich hervor, dass diese bei Privatpatienten Honorare berechnen, die über den Höchstsätzen der Anlage 9 zu § 23 BBhV liegen und sich dazu auch als berechtigt ansehen, was auch zutrifft. Eine Aussage dergestalt, dass die genannten Praxen eine Behandlung des Klägers auf der Grundlage der Höchstsätze nach Anlage 9 zu § 23 BBhV bei entsprechender Anfrage abgelehnt hätten, lässt sich den Auskünften indes nicht entnehmen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer n

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Bekl

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(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er hatte am 19.03.2013 einen Dienstunfall erlitten, in dessen Folge er sich auf ärztliche Anordnung u. a. einer aus sechs Behandlungseinheiten bestehenden physiotherapeutischen Behandlung unterzog.

2

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Kosten der bei dem Kläger durchgeführten sog. Manuellen Therapie (Pos.-Nr. 21201) in Höhe von 31,17 Euro je Einheit. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.05.2013 in Anlehnung an Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) je Einheit einen Höchstbetrag von 22,50 Euro und lehnte eine darüber hinausgehende Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 52,02 Euro ab. Den Widerspruch des Klägers gegen die teilweise Ablehnung der Kostenerstattung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 zurück.

3

Der Kläger hat mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 12.07.2013 Klage erhoben. Er bezweifelt im Wesentlichen die Angemessenheit der in der Bundesbeihilfeverordnung vorgesehenen Höchstsätze für die Kostenerstattung, weil diese Sätze seit dem Jahr 2000 auf dem gleichen Stand stagnierten, während die Behandlungshonorare für Heilmittel im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen durchschnittlich zumindest um ca. 11,5 % erhöht worden seien.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 zu verpflichten, dem Kläger weitere Leistungen der Unfallfürsorge in Höhe von 52,02 € zu bewilligen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2015 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen über die Festsetzung hinausgehenden Anspruch auf Dienstunfallfürsorge für die bei ihm durchgeführte physiotherapeutische Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

10

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der physiotherapeutischen Behandlung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVÜG M-V. Nach dieser Vorschrift umfasst das Heilverfahren bei einem Dienstunfall die notwendige Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen.

11

Nach § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung sind die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten. Über die Notwendigkeit der ärztlich verordneten Manuellen Therapie besteht Einigkeit.

12

Was angemessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung ist, kann im Grundsatz mit Blick auf die Bundesbeihilfeverordnung bestimmt werden, die auch nur angemessene Kosten berücksichtigt. Danach wäre hier gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 BBhV für Manuelle Therapie je Einheit bei einer Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten ein Höchstbetrag von 22,50 Euro anzusetzen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Unfallfürsorge – anders als die „ergänzende“ Beihilfe – den Zweck erfüllt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihre Ursache haben. Ein Rückgriff auf die Beihilferegelungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris). Dies kann im Grundsatz angenommen werden, weil sich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 80 Abs. 4 BBG an die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch anlehnen muss und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich Versicherte geltenden Regelungen zurückbleiben darf. Tatsächlich weisen etwa die gemäß § 125 Abs. 2 SGB V in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten ab dem 01.03.2015 festgelegten Höchstpreise für die Behandlung der gesetzlich Versicherten unter Pos.-Nr. 21201 - Manuelle Therapie -, Regelbehandlungszeit: Richtwert 15 bis 25 Minuten, einen Preis von 16,93 Euro aus, was umgerechnet auf 30 Minuten Behandlungsdauer 20,32 Euro entspricht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Behandlungshonorare für Heilmittel im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in den letzten Jahren im Gegensatz zu den in den Beihilferegelungen festgesetzten Höchstbeträgen gestiegen sind, wie von Klägerseite vorgetragen, lässt der aufgezeigte Vergleich zwischen dem Vergütungssatz Pos.-Nr. 21201 - Manuelle Therapie - in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten einerseits und dem Höchstbetrag gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 BBhV für Manuelle Therapie andererseits die Annahme zu, dass ein beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigter Beamter regelmäßig eine Heilbehandlung der vorliegenden Art zu einem Entgelt erhalten kann, das die in der Beihilfeverordnung festgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Physiotherapeuten generell weigern, eine physiotherapeutische Behandlung eines beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigten Beamten zu den in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätzen durchzuführen, während sie dieselbe Behandlung zu einer geringeren Vergütung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die behandelnden Therapeuten nicht gehindert sind, mit Privatpatienten, zu denen grundsätzlich auch beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigte Beamte zählen, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über diesen Höchstsätzen liegen, was aus Sicht der Vertragschließenden insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Privatpatient die Kosten der Behandlung im Ergebnis selbst tragen will oder muss, oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung höherer Kosten beinhalten.

13

Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers darzulegen und nachzuweisen, dass er gleichwohl eine notwendige Behandlung zu dem in der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Höchstsatz nicht erlangen konnte. Für eine solche Annahme hat der Kläger indes nichts vorgetragen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.