Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 19. Feb. 2015 - 6 A 17/15
Gericht
Tenor
Das Verwaltungsgericht Greifswald erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
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Die Entscheidung über die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald nicht gegeben. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Schwerin. Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Parteien nach dorthin zu verweisen.
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Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 52 Nr.4 Satz 1 VwGO. Danach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich nach der in § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 09.10.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 01.12.2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus der Bundeswehr entlassen worden. Im Beschwerdebescheid ist die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet worden, die vom Kläger nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angegriffen worden ist. Der Kläger hat damit aktuell keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Sein privater Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung war A-Stadt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin (§ 10 Abs. 2 GerStrG).
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Das Gericht folgt nicht der in der Rechtsprechung zu den Fällen der Versetzung in den Ruhestand, Abordnung und Versetzung sowie auch der sofort vollziehbaren Entlassung von Zeitsoldaten vertretenen Gegenmeinung, wonach im Falle des Sofortvollzuges derartiger Verfügungen auf den bisherigen dienstlichen Wohnsitz abzustellen ist (VG Göttingen, Beschluss vom 4.7.1996 - 3 B 3196/96 -, NVwZ - RR 1996, 678; VG Darmstadt, Beschluss vom 14.7.1995 - 5 G 1063/95 -, NVwZ - RR 1996, 162, Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.1984 - Nr. 3 CS 84 A 2389 - ZBR 1985, 210; VG Ansbach, Urteil vom 17.02.2009 - AN 15 K 08.01896 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 03.08.2009 – 2 K 827/08 -, juris; letztlich offengelassen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.5.1979 - 2 ER 401.79 - 310 Buchholz § 83 Nr. 11). Wortlaut, Zweck und Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes lassen keinen Zweifel daran, dass dasjenige Gericht für den Beamten oder Soldaten örtlich zuständig sein soll, das für ihn tatsächlich leicht erreichbar ist. Dieser Zielrichtung kommt es am nächsten, wenn auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abgestellt wird, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. zum Zeitpunkt des Antrages bei Gericht herrschen (vgl. BT-Drs. 1094 S. 6). Anderenfalls wäre der rechtssuchende Beamte ggf. darauf angewiesen, seinen Antrag bei einem örtlich zuständigen Gericht zu stellen, in dessen Nähe er sich tatsächlich nicht mehr aufhält, weil die Versetzung sofort vollziehbar ist und er dieser als gesetzestreuer Beamter nachkommt (so auch VG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2000 – 16 B 66/01 -, juris).
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Wenn das VG Saarlouis (a. a. O. Rn. 6) darauf hinweist, nur bei Zugrundelegung des letzten dienstlichen Wohnsitzes lasse sich vermeiden, dass gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz und für die Hauptsache auseinanderfallen und dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Anfechtungsklage rückwirkend entfällt, so ist das Erstere wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen und das Letztere nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz einerseits und die Hauptsache andererseits kann nur bei einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren vor Erhebung der Klage eintreten. Wird die Klage dagegen gleichzeitig mit dem Eilantrag oder zumindest vor einer Entscheidung über diesen bei dem für den privaten Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben, bleibt die örtliche Zuständigkeit in der Hauptsache nach dem Grundsatz des Bestandes der einmal begründeten Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori, § 17 Abs. 1 GVG) bestehen. Dass dabei im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung die örtliche Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren bei dem für den privaten Wohnsitz zuständigen Gericht verbleibt, der Beamte oder Soldat aber wieder zurück im Dienst ist und einen dienstlichen Wohnsitz hat, ändert nichts. Dieselbe Rechtsfolge würde umgekehrt auch eintreten, wenn Eilantrag und Klage bei dem Gericht des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes anhängig gemacht würden und der Eilantrag – was in der Praxis in den weitaus überwiegenden Fällen geschieht – später abgelehnt würde. In diesem Fall bliebe es für die Klage bei der Zuständigkeit des Gerichts des letzten dienstlichen Wohnsitzes, obwohl der Kläger diesen nicht mehr hätte.
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Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.