Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 07. Mai 2007 - 3 B 462/07

bei uns veröffentlicht am07.05.2007

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.371,64 festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 09.04.2007 - 3 A 461/07 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2007 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies daraus folgt, dass der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2007 sinngemäß nach auch den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 04.12.2006 abgelehnt hat. Andernfalls hätte der Antragsgegner über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden und wäre der gerichtliche Antrag damit nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 1 VwGO zulässig.

4

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht gewährt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen abgabenrechtlichen Bescheid, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (1.) oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

5

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast (Straßenbaubeitragssatzung) vom 22.11.2005 (SBS-2005). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Die Satzung ist rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft getreten und ist damit auch ihrem zeitlichen Geltungsbereich nach taugliche Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme "Am H. - Anlage 1 - östlicher Teil", für die die sachliche Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19.11.2003 entstanden ist.

6

Frühere Ausbaubeitragssatzungen der Stadt Wolgast kommen dagegen als Rechtsgrundlage einer Beitragserhebung für Anliegerstraßen nicht in Betracht, weil ihre Regelungen des Anteils der Beitragspflichtigen für Maßnahmen an Anliegerstraßen gegen das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip (§ 8 Kommunalabgabengesetz - KAG a.F. bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V n.F.) verstießen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.11.2005 - 3 A 818/01, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Die Anteile der Beitragspflichtigen für einige Teileinrichtungen in Höhe von nur 50 v.H. widersprachen der Definition der Anliegerstraße als überwiegend den Anliegern dienend, wie sie die Ausbaubeitragssatzungen vom 30.08.2000, 09.02.1998 und 14.12.1995 vorsahen und für die Ausbaubeitragssatzung vom 18.12.1992 für eine vorteilsgerechte Abgrenzung zu den anderen Straßenkategorien erforderlich gewesen wäre. Der Anteil muss dem Vorteil entsprechen. Daraus folgt, dass ein umlagefähiger Anteil von nur 50 v.H. nicht ausreicht.

7

Die Satzungsanwendung lässt keine Fehler erkennen. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands zutreffend den in § 4 Abs. 1 SBS-2005 vorgesehenen Anliegeranteil für Anliegerstraßen zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage die Höhe des auf das Grundstück der Antragstellerin entfallenden Beitrags festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beitragshöhe nicht in Anwendung des im früheren Kommunalabgabengesetz geregelten Schlechterstellungsverbots zu reduzieren. § 2 Abs. 5 Satz 4 des KAG in der bis zum 30.03.2005 geltenden Fassung, wonach durch eine Rückwirkung Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden durften, als nach der bisherigen Satzung, ist mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes am 31.03.2005 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 des neuen Gesetzes außer Kraft getreten. Sie findet damit auf den Beitragsbescheid vom 26.10.2006 keine Anwendung.

8

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die sachliche Beitragspflicht für die Maßnahme mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19.11.2003 noch im zeitlichen Geltungsbereich des früheren Kommunalabgabengesetzes entstanden war. Regelungsinhalt des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. war ein aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hergeleitetes Gebot, von dem jeweiligen Beitragspflichtigen auf Grundlage einer rückwirkenden Satzung keinen höheren Beitrag zu erheben, als er sich nach dem früheren Satzungsrecht errechnet hätte. Als sogenanntes individuelles Schlechterstellungsverbot begrenzte die Regelung die Höhe des gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner festzusetzenden Beitrags, der auf Grundlage der rückwirkenden wirksamen Satzung für sein Grundstück zu erheben war und war mithin erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 - NordÖR 2001 S. 503 = NVwZ-RR 2002 S. 304 = KStZ 2002 S. 239).

9

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Beschränkung des nach der ABS-2005 auf sie entfallenden Beitrags aus Vertrauensgesichtspunkten. Ein schützenswertes Vertrauen des Bürgers darauf, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung unverändert fortgilt und damit für ihn noch zur Anwendung gelangt, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein schützenswertes Vertrauen auf die Anwendung unwirksamer Rechtssätze, zu denen auch eine unwirksame frühere Ausbaubeitragssatzung gehört. Zu diesem Ergebnis führte aber letztlich das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG M-V a.F., denn es erlangte in den Fällen praktische Bedeutung, in denen das frühere - aus Sicht der Antragstellerin günstigere - Satzungsrecht unwirksam war, was dazu führte, dass sich trotz der Heilung von Satzungsmängeln durch eine nunmehr rechtmäßige rückwirkende Satzung die Abgabenhöhe im Ergebnis nach der rechtswidrigen alten Satzung bestimmte. Dies als nicht länger tragbar angesehene Ergebnis ist vom Landesgesetzgeber dann auch zum Anlass genommen worden, die Regelung zu streichen.

10

2. In der Vollziehung des Bescheides liegt für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 - Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.1985 - 1 B 6/85, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 - 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 - 16 B 3000/88, NVwZ-RR 1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 <94>). Hierfür bestehen aber trotz der erheblichen Höhe der Beitragsschuld keine Anhaltspunkte. Denn die Antragstellerin hat ihre Behauptung, den festgesetzten Betrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig zahlen zu können, nicht belegt und insbesondere keine Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 - 3 B 2955/99, zit. nach juris).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert für das Eilverfahren in Höhe eines Viertels des streitigen Abgabenbetrages von insgesamt EUR 5.486,57 festzusetzen war.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.