Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 06. Sept. 2016 - 3 B 1479/16 HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 933,61 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Vorausleistung auf einen Ausgleichsbetrag im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB).
- 2
Mit Bescheid vom 9. September 2015 zog der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung einer Vorausleistung auf einen Ausgleichsbetrag im Sinne von § 154 Abs. 6 BauGB in Höhe von 4.514,40 Euro für das Grundstück A-Straße in A-Stadt, bestehend aus dem Flurstück G1, heran. Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Antragsteller am 15. September 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 29. September 2015 setzte der Antragsgegner die Vollziehung „bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides“ aus. Am 30. Juni 2015 erließ der Antragsgegner einen Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid, mit dem er den angefochtenen Heranziehungsbescheid aufhob, soweit mit diesem ein Vorausleistungsbetrag von mehr als 3.734,42 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
- 3
Am 28. Juli 2016 hat der Antragsteller Anfechtungsklage - 3 A 1294/16 - zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat er nicht gestellt.
- 4
Der Antragsteller beantragt,
- 5
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 3 A 1294/16 - gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 anzuordnen.
- 6
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
- 7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens - 3 A 1294/16 -, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
- 8
1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da er unzulässig ist.
- 9
a) Zwar ist der Antrag, da der Klage gegen den hier streitigen Heranziehungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft. Denn auch bei der Ausgleichsabgabe nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 18, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.03. 2014 – OVG 10 S 1.14 –, juris Rn. 3).
- 10
b) Allerdings ist der Antrag unzulässig, da es der Antragsteller unterlassen hat, vor Stellung des hiesigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einen - weiteren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner zu stellen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
- 11
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kommt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2 - nur in Betracht, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis des Aussetzungsantrages bei der Behörde handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (im herkömmlichen Sinne), die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen OVG Greifswald, Beschl. v., 16.10.2015 – 1 M 406/15 –, juris Rn. 5). Das Zugangserfordernis hat den Zweck, die Gerichte von unnötigen Eilverfahren dadurch zu entlasten, dass zunächst die abgabenerhebende Behörde darüber entscheiden soll, ob sie auf Grund Vortrages des Antragstellers von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über des Hauptsacherechtsbehelf absieht. Nur wenn die Behörde ihre Absicht, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen, durch Ablehnung des Aussetzungsantrages dokumentiert, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt. Wenn die Behörde aber auf einen bei ihr - wie es die Regel sein dürfte - mit Erhebung des Widerspruchs gestellten Aussetzungsantrag die Vollziehung nur bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung aussetzt, liegt darin keine - teilweise - Ablehnung des Aussetzungsantrages, sondern nur eine Befristung der Aussetzungsentscheidung. Mit dieser Befristung kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt keine Vollzugsmaßnahmen vornehmen wird. Eine Ablehnung des Aussetzungsantrages im Übrigen, also für den nachfolgenden Zeitraum, ist damit indessen nicht verbunden. Der Befristung der Aussetzungsentscheidung auf die Zeit bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides ist gerade zu entnehmen, dass sie in ihrem Regelungsgehalt nur diesen Zeitraum erfassen soll. Den nachfolgenden Zeitraum eines weder feststehenden noch absehbaren Klageverfahrens lässt sie stattdessen unberührt. Schließt sich ein Klageverfahren an, so ist für dieses zunächst eine erneute Aussetzungsentscheidung der Behörde herbeizuführen, in der diese Gelegenheit hat, sich mit dem gegebenenfalls erweiterten Vortrag des Antragstellers zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung auseinanderzusetzen. Vgl. zum Ganzen jeweils m.w.N. OVG Münster, Beschl. v. 25.09.2014 – 9 B 622/14 –, juris Rn. 2 f. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.05.2006 – OVG 9 S 5.06 –, juris Rn. 7 sowie zum Erfordernis der erneuten Antragstellung im Falle der befristeten Aussetzung der Vollziehung VG Greifswald, Beschl. v. 13.01.2000 – 3 B 2661/99 –, juris Rn. 3.
- 12
Dies zu Grunde gelegt, ist der Anordnungsantrag hier unzulässig. Der Antragsteller hat zwar einen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner mit Erhebung des Widerspruches am 15. September 2015 gestellt, woraufhin der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. September 2015 die Vollziehung des angefochtenen Heranziehungsbescheides ausgesetzt hat. Allerdings beschränkte sich die Aussetzungsentscheidung auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Dass der Antragsteller im Anschluss an den Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Juni 2016, mit dem die Rechtswirkungen der Aussetzungsentscheidung vom 29. September 2015 endeten, einen weiteren Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Stattdessen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ein weiterer Antrag bei ihm nicht gestellt worden sei. Es ist im konkreten Fall zudem weder der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass mit der Befristung der Aussetzungsentscheidung zugleich eine - stillschweigende - Ablehnung des Aussetzungsantrages für den über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum erfolgen sollte. Es fehlt daher an einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016.
- 13
c) Dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorlägen und ein - weiterer - Aussetzungsantrag deshalb entbehrlich wäre, ist weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich.
- 14
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 15
Die Festsetzung der Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der im Widerspruchsbescheid festgesetzte Vorausleistungsbetrag zu 1/4 zu berücksichtigen ist, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).
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(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2015 – 3 B 675/15 – (Ziffer 1. und 2. des Tenors) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.333,04 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vom Antragsgegner erlassenen Haftungsbescheid über rückständige Kurabgaben zuzüglich Zinsen in Höhe von 89.332,15 EUR.
- 2
Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 15. September 2015 mit am 28. September 2015 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 15. Oktober 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss hat keinen Erfolg.
- 3
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.
- 4
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller das in § 80 Abs. 6 VwGO vorgeschriebene Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 4 VwGO) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Darauf wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen weckt keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
- 5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates begründet die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Regelung eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (im herkömmlichen Sinne), die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann (ständige Rspr. des Senats; vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.01.2013 – 1 M 7/12 –; Beschl. v. 24.08.2011 – 1 M 8/11 –; Beschl. v. 25.06.2004 – 1 M 127/04 –, NVwZ-RR 2004, 797; Beschl. v. 07.01.2003 – 1 M 52/02 –; Beschl. vom 16.05.2001 – 1 M 39/01 – u. v. 20.07.2000 – 1 M 60/00 –; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.08.2010 – 4 ME 164/10 –, NordÖR 2010, 418; Beschl. v. 09.07.2009 – 4 ME 163/09 –, NordÖR 2009, 355; Beschl. v. 08.07.2004 – 1 ME 167/04 –, BauR 2004, 1596, 1597, 1598; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.08.2002 – 5 BS 191/02 –, SächsVBl. 2002, 272, 272; OVG Münster, Beschl. v. 16.09.1993 – 16 B 534/93 –). Die Konsequenz dieser Auffassung, die darin liegen kann, dass der Betroffene gegebenenfalls später ein weiteres gerichtliches Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes durchführen muss, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO beachtet werden müssen, damit die Gerichte nicht unnötig in Anspruch genommen werden. Darin ist auch keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu erblicken.
- 6
Entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet der in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO verwandte Begriff der „angemessenen Frist“ auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf und – wie vom Verwaltungsgericht auch wiedergegeben – durch die Gerichte inzwischen entsprechend ausgefüllt worden ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2004 – 1 M 127/04 –, NVwZ-RR 2004, 797) ist gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, eine Frist von einem Monat für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag vom 06. Juli 2015 vorliegend für angemessen zu erachten. Das Verwaltungsgericht hat ohne Widerspruch der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insoweit nachvollziehbar auf die komplexen rechtlichen Fragstellungen des Verfahrens hingewiesen; zudem geht es um einen erheblichen Forderungsbetrag. Der am 31. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Antrag war demnach deutlich zu früh gestellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner der Antragstellerin eine Zahlungsfrist zum 03. August 2015 gesetzt hatte. Wenn die Antragstellerin meint, sie hätte in Ansehung dieser Frist davon ausgehen müssen, dass dieser innerhalb kürzest möglicher Fristen die „Ordnungsverfügung“ vollstrecke, spricht sie damit den Anwendungsbereich von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO an, wonach ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abweichend von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt werden kann, wenn eine Vollstreckung droht. Nach der unwidersprochenen Feststellung des Verwaltungsgerichts drohte eine solche aber gerade nicht. Mit Blick auf die insoweit geltenden Anforderungen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2001 – 1 M 39/01 –, juris; Beschl. v. 07.01.2003 – 1 M 52/02 –, juris) kann jedenfalls deshalb die Befürchtung der Antragstellerin nicht dazu führen, den nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO abzuwartenden Zeitraum zu verkürzen. Auch eine etwaige Auslösung von Säumniszuschlägen führt zu keiner anderen Sichtweise (vgl. hierzu näher OVG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2004 – 1 M 127/04 –, juris Rn. 25). Dass der Antragsgegner nach dem Beschwerdevorbringen den Aussetzungsantrag der Antragstellerin mit seinem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt haben soll, vermag daher an der Unzulässigkeit des von der Antragstellerin bereits zuvor anhängig gemachten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nichts zu ändern; abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Aussetzungsantrag sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelehnt worden, dem Widerspruchsbescheid also eine entsprechende Ablehnung gerade nicht entnommen.
- 7
Auf den Vortrag der Antragstellerin zur Begründetheit ihres Antrages kommt es nach alledem nicht mehr an.
- 8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 9
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 10
Rechtsmittelbelehrung:
- 11
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.334,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
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I. Unabhängig von der Beschwerdebegründung ist der angefochtene Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerspruchsgebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 abgelehnt hat, bereits deshalb (im Ergebnis) richtig, weil die gerichtliche Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt war. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde kann schriftlich oder mündlich erfolgen. In der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung „bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung“ liegt allerdings keine Ablehnung, sondern lediglich eine Befristung der Aussetzung der Vollziehung und damit letztlich nur eine dem Aussetzungsverfahren immanente Schranke. Denn der Befristung lässt sich kein genereller Ablehnungswille der Behörde für die Zeit nach Ablauf der Frist - etwa für die Dauer eines anschließenden Klageverfahrens - entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch gar nicht absehbar ist, ob sich an das Widerspruchsverfahren überhaupt ein Klageverfahren anschließen wird. Für die Folgezeit muss daher, wenn und soweit der Widerspruch erfolglos bleibt, zunächst ein erneutes Aussetzungsbegehren an die Behörde gerichtet werden, bevor der Zugang zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Vgl. hierzu jeweils zur mit § 80 Abs. 6 VwGO übereinstimmenden Vorschrift des § 69 Abs. 4 FGO: FG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 4 V 119/08 -, juris Rdnr. 9; BFH, Beschlüsse vom 15. Juni 2005 ‑ IV S 3/05 -, juris Rdnr. 9, und vom 6. Mai 2004 - IX S 2/04 -, juris Rdnr. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: Juni 2014, § 69 FGO Rdnr. 71 f. m.w.N.
6Vorliegend war die gerichtliche Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt, weil die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) die Vollziehung des Widerspruchsgebührenbescheides vom 4. August 2009 lediglich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ausgesetzt und damit den Aussetzungsantrag der Antragstellerin nicht „ganz oder zum Teil abgelehnt“ hat.
7Zunächst hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. August 2009 bei der Bundesnetzagentur „gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung“ des Widerspruchsgebührenbescheides vom 4. August 2009 beantragt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr in dem Schreiben lediglich eine Anregung sehen will, das Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid analog § 94 VwGO bis zur Erledigung eines anderen vorgreiflichen Rechtsstreits auszusetzen, ist angesichts des zuvor zitierten eindeutigen Wortlauts des Schreibens sowie der darin genannten Norm abwegig. Im Übrigen ergibt die „Auslegung“ des Schreibens durch die Antragsgegnerin schon deshalb keinen Sinn, weil erst am Montag, dem 7. September 2009 bei der Bundesnetzagentur Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 4. August 2009, der Antragstellerin zugestellt am 6. August 2009, eingelegt worden ist und damit im Zeitpunkt des Aussetzungsantrags der Antragstellerin an die Bundesnetzagentur am 19. August 2009 dort noch gar kein entsprechendes Widerspruchsverfahren anhängig war.
8Den zunächst richtigerweise als Aussetzungsantrag verstandenen Antrag der Antragstellerin hat die Bundesnetzagentur in der Folgezeit telefonisch dahingehend beschieden, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides vom 4. August 2009 mit Blick auf einen anderen vorgreiflichen Rechtsstreit vorerst und nach dessen rechtskräftigem Abschluss bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ausgesetzt wurde. Zwar existieren keine entsprechenden Telefonvermerke der Bundesnetzagentur, obwohl derartige Aktenvermerke - unabhängig von der Frage nach der Vollständigkeit des Verwaltungsvorganges - allein zu Beweiszwecken schon geboten gewesen wären, jedoch kann auf den Inhalt der Telefonate aus anderen Schriftstücken im Verwaltungsvorgang sowie in der Gerichtsakte rückgeschlossen werden: So heißt es in einem Schreiben der Bundesnetzagentur an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11. Juli 2011, dass mit Blick auf das andere vorgreifliche Gerichtsverfahren „die Vollziehung“ des Widerspruchsgebührenbescheides vom 4. August 2009 „vorerst ausgesetzt“ und bei der Bundeskasse Trier die Setzung einer Mahnsperre veranlasst worden sei. Inzwischen sei jedoch der Grund für die Aussetzung der Vollziehung weggefallen, da das andere vorgreifliche Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei daher beabsichtigt, die derzeit noch bestehende Mahnsperre aufheben zu lassen. Vorher werde jedoch Gelegenheit gegeben, den gegen den Widerspruchsgebührenbescheid eingelegten Widerspruch vom 4. August 2009 zu begründen. Ferner heißt es in einer mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2014 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten E-Mail der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Bundesnetzagentur, dass Herr Regierungsdirektor Stark von der Bundesnetzagentur in einem Telefonat am 26. Juli 2011 mit Frau Rechtsanwältin Dr. Nacimiento „bestätigt“ habe, „dass es bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides bei der Aussetzung der Vollziehung bleiben wird.“ Gleiches ergibt sich aus dem von Frau Rechtsanwältin Dr. Nacimiento mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Vermerk über das Telefonat vom 26. Juli 2011 („Aussetzung bleibt bis Abschluss Wspr.verfahren“).
9Ferner liegt hier auch nicht die Ausnahme von der gerichtlichen Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Die Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht nicht bereits schon dann, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einleitung der Zwangsvollstreckung vorliegen, sondern erst dann, wenn die Behörde konkrete Schritte zur zwangsweisen Beitreibung der Schuld angekündigt oder bereits eingeleitet hat. Die (formularmäßige) Mahnung der streitigen Abgabenforderung genügt hierfür nicht.
10Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 ‑ 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748 sowie jeweils m.w.N.: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 80 Rdnr. 181; Schoch/Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand: März 2014, § 80 Rdnr. 515.
11Vorliegend hat die Antragsgegnerin die streitige Widerspruchsgebührenforderung i.H.v. 5.336,00 Euro lediglich bei der Antragstellerin mit Schreiben der Bundeskasse Trier vom 24. März 2014 (formularmäßig) angemahnt. Konkrete Schritte zur zwangsweisen Beitreibung der Forderung hat sie danach bis zur Eilantragstellung beim Verwaltungsgericht am 15. April 2014 jedoch nicht mehr angekündigt.
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II. Ungeachtet des Nichtvorliegens der gerichtlichen Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellt auch die Beschwerdebegründung, die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein prüft, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO als unbegründet abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit des im Klageverfahren angefochtenen Widerspruchsgebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2014 nicht „ernstlich zweifelhaft“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sei, da die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides derzeit nicht ohne Weiteres festgestellt werden könne. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge nämlich maßgeblich von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen ab, die sich einer abschließenden Klärung im Eilverfahren entzögen und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Als rechtlich nicht einfach gelagert stelle sich insbesondere die Rechtsfrage dar, wie die von der Bundesnetzagentur als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogene Vorschrift des § 146 Satz 3 TKG (in der vorliegend maßgeblichen Fassung) und dort das Tatbestandsmerkmal „anfallen“ auszulegen sei. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Gebühr für ein Vorverfahren in den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 GKG. Die Auslegung des § 146 Satz 3 TKG sei bislang von der Rechtsprechung nicht behandelt worden und in der einschlägigen Fachliteratur auch nicht im Sinne der Antragstellerin geklärt. Den von der Antragstellerin zitierten Kommentarstellen lasse sich lediglich (die Selbstverständlichkeit) entnehmen, dass die Regelung Fälle erfasse, in denen nicht gebührenpflichtige Amtshandlungen der Bundesnetzagentur angefochten würden. Die genannten Kommentarstellen verhielten sich hingegen nicht zu der - bei Annahme einer Gebührenpflicht für die von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angefochtenen Frequenzverlagerungsentscheidungen der Bundesnetzagentur - voraussichtlich entscheidungserheblichen Fragestellung, ob § 146 Satz 3 TKG auch Fälle erfasse, in denen die Behörde für eine an sich gebührenpflichtige Amtshandlung tatsächlich keine Gebühr festgesetzt habe. Letzeres lasse sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht ohne Weiteres verneinen, da die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 146 Satz 3 TKG auf Fälle der Anfechtung nicht gebührenpflichtiger Amtshandlungen aus den im Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2014 genannten Gründen zu einer Lücke in der durch § 146 Satz 1 TKG geregelten Gebührenpflichtigkeit des Vorverfahrens führe, die vom Gesetzgeber möglicherweise nicht gewollt sei und deshalb eingehender rechtlicher Überprüfung bedürfe, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sei. Schwierige Rechtsfragen stellten sich ferner - sofern eine Gebührenpflicht der Antragstellerin dem Grunde nach bejaht werde - auch in Bezug auf die Gebührenhöhe, soweit die Antragstellerin moniere, dass die Gebührenfestsetzung sich entgegen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientiert habe.
15Dem hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Juni 2014 lediglich ihre eigene, an Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 146 Satz 3 TKG entgegengesetzt und im Übrigen im Wesentlichen auf ihre (hilfsweisen) Ausführungen zur (Gemeinschafts-) Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung der Höhe nach in der Eilantragsbegründung vom 15. April 2014 Bezug genommen. Jedoch zeigen schon Umfang und Argumentationstiefe dieser Ausführungen der Antragstellerin eindeutig, dass es sich insoweit nicht mehr um eine bloß summarische Prüfung der Rechtslage handelt. Vielmehr sind hierfür die bereits vom Verwaltungsgericht benannten schwierigen Rechtsfragen zu klären, die einer eingehenden und umfassenden rechtlichen Überprüfung bedürfen. Diese muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Ausgang nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen erscheint. Demnach verbleibt es vorliegend bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten das Vollziehungsinteresse der öffentlichen Hand überwiegt.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt gemäß seiner ständigen Spruchpraxis mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Viertel der streitigen Gebührenforderung zu Grunde.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.