Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 03. Dez. 2018 - 9 L 1749/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.765,63 €festgesetzt.
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
32. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.765,63 €festgesetzt.
4G r ü n d e :
5Der Antrag der Antragstellerin,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4900/18 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 14. September 2018 anzuordnen,
7ist - verstanden als auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtetes Begehren – zulässig, jedoch nicht begründet.
8Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
9Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anord-nung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
10Soweit die Antragstellerin meint, es fehle die Belehrung, wonach die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfalle, sowie die Belehrung, wonach das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise herstellen könne oder die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden könne, übersieht sie, dass die Verwaltungsgerichtsordnung an keiner Stelle eine derartige Belehrung vorsieht. Insbesondere ist einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts keine sie betreffende Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
11Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen, indem darauf hingewiesen wird, dass anderenfalls die erhobene Klage gegen den Zurückstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte, damit die Auswirkungen der Zurückstellung als zeitweiliges Verfahrenshindernis entfallen würde und die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, den Bauvorbescheidsantrag zu bearbeiten und zu bescheiden. Die Sicherung des zukünftigen Bebauungsplans würde damit unterlaufen. Das Sicherungsbedürfnis folge aus der kommunalen Planungshoheit. Aus diesem Grunde müssten die Rechtswirkungen der Zurückstellung auch für den Fall der Klage gewährleistet sein.
12Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
13Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 14. September 2018 das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids zu erreichen. Der angegriffene, auf der Grundlage von § 15 Baugesetzbuch (BauGB) erlassene Zurückstellungsbescheid wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten.
14Der Zurückstellungsbescheid ist allerdings formell rechtswidrig ergangen, da er in verfahrensfehlerhafter Weise erlassen worden ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ist dem Betroffenen, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Zurückstellungsbescheid greift in die Rechte eines Bauwilligen ein. Die danach erforderliche Anhörung ist unterblieben. Eine Aufforderung, binnen angemessener Frist zum beabsichtigten Erlass eines Zurückstellungsbescheides Stellung zu nehmen, fehlt.
15Dieser Mangel führt aber nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da der Fehler durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris.
17Der Zurückstellungsbescheid erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
18Das Erfordernis des Antrags entfällt, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2006 -1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Bielenberg/ Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 15 Rn 36; grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339.
20Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist für den streitbefangenen innenstädtischen Bereich nicht beschlossen.
21Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB sind gegeben. Hiernach kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist.
22Ein solcher Aufstellungsbeschluss existiert. Der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) des Rates der Antragsgegnerin hat durch Beschluss vom 12. Mai 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 245, Planbereich an der Emscher, in dessen geplantem Geltungsbereich auch das streitgegenständliche Vorhaben liegt, beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. September 2018 bekannt gemacht worden.
23Dass der Aufstellungsbeschluss erst nach Stellung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde, steht dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides nicht entgegen.
24Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses lässt keine Mängel erkennen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist mit Außerkrafttreten des § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) im Jahr 2013 nicht mehr die Ausfertigung von Rats- und Ausschussbeschlüssen durch den Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung NRW erforderlich und ist der Betriebsaus-schussbeschluss vom 12. Mai 2016 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 245 in seinem vollen, für richtig gezeichneten Wortlaut in der Bekanntmachungsanordnung sowie in der Bekanntmachung wiedergegeben.
25Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses lag - wie gesetzlich gefordert -auch vor Erlass des Zurückstellungsbescheides, der auf den 14. September 2018 datiert.
26Dass - wie die Antragstellerin behauptet - ihr gegenüber seitens eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin falsche Angaben gemacht worden sein sollen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides nicht von rechtlicher Bedeutung.
27Die Gemeinde muss zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich handeln. Eine solche Zweckbindung muss bestehen, weil sich die Veränderungssperre vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen muss.
28Eine Bauplanung ist sicherungsfähig, wenn sie inhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll; Zurückstellung und Veränderungssperre müssen sich auf die Sicherung dieser Planung beschränken.
29Ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, BRS 74 Nr. 121; näher dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2010, § 14 Rdnr. 43.
30Zwar kann allgemein ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51,121; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, BRS 55 Nr. 95.
32Allerdings müssen die Planungsabsichten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus in gewissem Umfang konkretisiert sein.
33Bei Bebauungsplanaufstellungsverfahren wird allgemein gefordert, dass bereits die zukünftige Nutzungsart im Plangebiet bestimmt ist,
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35/00 -, Rn. 3.
35Daher ist die Aufstellung von Bauleitplänen unzulässig, deren Zweck sich darin erschöpft, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen verstößt gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz.
36Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, juris.
37Ergeben können sich die Planungsabsichten aus den Vorlagen für die Beschlussgremien oder aus einem Begründungsentwurf für die Satzung. Aber auch alle anderen erkennbaren Unterlagen oder Umstände können als Erkenntnisquelle in dieser Hinsicht herangezogen werden.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 -10 B 1614/07 -, juris.
39Vorliegend verfolgt der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) mit dem Aufstellungsbeschluss laut der zur Beschlussfassung führenden Sitzungsvorlage das Ziel in einem der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtsplan zu entnehmenden räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 245 Freiflächen sowie ehemals als Friedhofserweiterung vorgesehene Flächen in Teilen einer Bebauung zuzuführen. Durch diese Förderung der Innenentwicklung soll benötigter Wohnraum geschaffen und die neue Inanspruchnahme von Flächen am Siedlungsrand vermieden werden. Ziel ist es, ein breites Spektrum unterschiedlicher Wohnungen zu realisieren. Gegenüber ersten Planungen, die eine Erschließung von der Wartburgstraße vorgesehen hätten, sei nun beabsichtigt, das Plangebiet von der Heerstraße aus zu erschließen. Vorgesehen sei ein gemischtes Wohnquartier mit einem breiten Angebot von freistehenden Einfamilienhäusern über Doppel- und Reihenhäusern bis zu Mehrfamilienhäusern. Insgesamt sollten ca. 85 - 95 Wohneinheiten geschaffen werden. Ferner soll das Grundstück der Antragstellerin in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 245 mit einbezogen werden, da geplant sei, die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 54 für das Grundstück der Antragstellerin vorgesehene überbaubare Grundstücksfläche, die die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei gesichert habe, aufzuheben und dadurch auch für dieses Grundstück die im Straßenzug typische Bebauungsstruktur entlang der Heerstraße ohne Hinterlandbebauung festzusetzen.
40Derart weitgehende Planungsabsichten sind bereits so konkret, dass sie die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtfertigen. Aus ihnen geht eindeutig hervor, dass die Aufstellung nicht nur der Verhinderung des von der Antragstellerin beabsichtigten Bauvorhabens dient.
41Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde bei der in Aussicht gestellten zukünftigen Wohnbebauung mit einer sehr verdichteten intensiven Wohnbebauung auf dem angrenzenden Nachbargrundstück, hier dem Grundstück hinsichtlich des beantragten Vorbescheides, die geplante Wohnbebauung in irgendeiner Weise die Zielsetzungen des Bebauungsplans Nr. 245 unmöglich mache, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich im Zeitpunkt der Aufstellung eines Bebauungsplans bei den Planungen um Entwürfe und Absichten handelt, die bis zum Beschluss über den Bebauungsplan durch den Rat der Antragsgegnerin stets einem Wandel unterliegen können und deshalb im Gebiet zwischenzeitlich realisierte Vorhaben - auch wenn sie, wie die Antragstellerin für ihr Bauvorhaben reklamiert, Vorentwürfen entsprachen - diesen Neu- und Umplanungen nicht entgegenstehen sollen.
42Das Vorbringen, laut Aussage eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin erhalte die Antragstellerin nur dann ein Baurecht im Umfang des beantragten Bauvorbescheids, wenn sie zwecks Realisierung des Geplanten bereit sei, über das eigene Vorhabengrundstück eine 6 m breite Erschließungsstraße auf eigene Kosten zu errichten, ist unerheblich für die dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen eines Zurückweisungsbescheides, um dessen temporäre Hemmung oder Unwirksamkeit es der Antragstellerin geht.
43Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides liegt aus den im Bescheid genannten Gründen vor.
44Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883. Nach Ziffer 1.) b) Doppelhaus/Reihenhaus ist ein Wert von 11.250,00 € je Doppelhaus zugrunde zu legen. Dies sind, bezogen auf die sieben Reihenhäuser, 78.750,00 €. Da bezüglich dieser Reihenhäuser nur ein Bauvorbescheid begehrt wird, reduziert sich dieser Betrag auf 59.062,50 € (Ziffer 6.) des Streitwertkataloges). Er halbiert sich weiter aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren der zugehörigen Klage, nämlich die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids, noch nicht bedeutet, dass die Bauvoranfrage der Antragstellerin Erfolg hat, sondern damit lediglich ein der Erteilung des Vorbescheids entgegenstehendes Hindernis beseitigt wird. Wegen der Vorläufigkeit im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine weitere Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache um 50 % angezeigt (Ziffer 12.) a.) des Streitwertkataloges).
46Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 - und 1. April 2011 - 7 E 211/11 -, jeweils juris.
47ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 03. Dez. 2018 - 9 L 1749/18
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.