Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Sept. 2014 - 7 K 3467/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten ein Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen, um Störungen seiner Amateurfunkstelle zu unterbinden.
3Der Kläger lebt in I. und betreibt dort seit 1975 in seinem Wohnhaus mit der dafür erforderlichen Zulassung eine ortsfeste Amateurfunkstelle. Die dafür genutzten Geräte tragen die sog. CE-Kennzeichnung. Er nutzt in erster Linie den Frequenzbereich zwischen 3,5 und 3,8 Megahertz (MHz), zwischen 1,820 und 2 MHz sowie den Bereich bis ca. 6 MHz.
4Der Beigeladene ist der Nachbar des Klägers. In seinem Haus ist seit etwa zwölf Jahren im Erdgeschoss in der Deckenverkleidung des Flures eine Halogenleuchte mit einem elektronischen Transformator installiert. Sie wird vor allem in den Morgenstunden sowie bei Einbruch der Dämmerung bis in die Nachtstunden genutzt. Ob die Leuchte bzw. der Transformator eine CE-Kennzeichnung aufweist, konnte nicht festgestellt werden, da die Leuchte und der Transformator in die Decke eingelassen und nicht frei zugänglich sind.
5Am 10. November 2011 meldete der Kläger bei der Beklagten, dass die Flurleuchte seines Nachbarn seit etwa sechs Wochen den Amateurfunk im Kurzwellenbereich störe.
6Nachdem die Beklagte am 4. April 2012 vor Ort eine störende Beeinflussung der Amateurfunkstelle festgestellt hatte, führte sie am 15. Mai 2012 Messungen am Stromkreis der Beleuchtung des Beigeladenen (an der Steckdose im Flur) durch. Die ermittelten Werte lagen durchgehend unter den Grenzwerten der DIN EN 55015:2009-11, Tabelle 2a; nur bei einer Störfrequenz von 0,490 MHz und dem Detektor QP (Quasi-Peak) wurde der Grenzwert geringfügig überschritten.
7Nachdem die Beklagte dem Kläger die Ergebnisse der Messung mitgeteilt hatte, forderte dieser den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, da der Funkbetrieb auf dem 80-Meter-Band (im Frequenzbereich zwischen 3,5 und 4,0 MHz) unmöglich sei.
8Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, dass die Grenzwerte für zulässige Störemissionen im beanstandeten Frequenzbereich des Amateurfunks nicht überschritten würden und die Störungsmeldung daher als erledigt betrachtet werde.
9Nach einer weiteren Aufforderung des Klägers, einen Bescheid zu erlassen, nahm die Beklagte am 15. Januar 2013 erneut Messungen an der Flursteckdose im Haus des Beigeladenen vor. Hierbei ermittelte sie, dass für die folgenden Störfrequenzen die Grenzwerte der DIN EN 55015:2009-11, Tabelle 2a, eingehalten wurden:
10- 11
2,618 MHz (Detektor AV)
- 12
2,923 MHz
- 13
3,872 MHz
- 14
6,759 MHz
- 15
6,685 MHz
Für die übrigen Störfrequenzen
17- 18
1,384 MHz
- 19
2,263 MHz
- 20
2,618 MHz (Detektor QP)
wurden die Grenzwerte überschritten.
22Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei zweifelsfrei festgestellt, dass die Flurleuchte die maßgeblichen Grenzwerte einhalte. Andere Störquellen seien nicht zu finden. Da im Bereich des Amateurfunks keine Grenzwerte hinsichtlich des störungsfreien Empfangs existierten, sei kein hoheitlicher Eingriff möglich.
23Der Kläger hat am 25. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er ein Recht auf die störungsfreie Nutzung des Amateurfunks habe. Dieses ergebe sich zum einen aus der Richtlinie 2005/108/EG, dort Erwägungsgrund 2, und zum anderen aus der Frequenzschutzbeitragsverordnung ‑ FSBeitrV ‑, deren voller Titel „Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung“ bereits dieses Recht erkennen lasse. Der bestimmungsgemäße Betrieb seiner Funkstelle sei seit etwa zwei Jahren nur noch eingeschränkt möglich. Wenn die Flurleuchte eingeschaltet sei, müsse er seinen Funkbetrieb und den Rundfunkempfang einstellen, weil die zu empfangenden Stationen nicht mehr aufnehmbar seien. Die Messungen der Beklagten entsprächen nicht den Vorschriften der DIN EN 55015:2009-11, insbesondere weil sie nicht in einem reflexionsfreien Raum stattgefunden hätten. Zudem sei die DIN EN 55015:2009-11 eine von privaten wirtschaftsorientierten Gruppen initiierte Minimalnorm. Komme es zu Störungen, müsse das verursachende Gerät nachgebessert oder außer Betrieb gesetzt werden. Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, an seiner Antenne die Störfeldstärke zu messen, denn entscheidend sei allein die dortige, für ihn nicht abwendbare Störfeldstärke. Die Flurleuchte sei zudem deshalb unzulässig, weil sie eine ortsfeste Anlage sei, deren ordnungsgemäße Installation nicht nachgewiesen werden könne. Seine Geräte dagegen trügen die CE-Kennzeichnung. Schließlich habe die Beklagte bei der Ablehnung eines hoheitlichen Einschreitens ermessensfehlerhaft gehandelt. Ein Umbau seiner Antenne, die diese weniger störanfällig machen könnte, sei aus Platzgründen nicht möglich. Alle sonstigen Möglichkeiten, die Störungen auf Seiten seiner Antenne zu verhindern, habe er bereits vergeblich versucht.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte zu verpflichten, die von der Flurbeleuchtung des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Hauses ausgehende Beeinträchtigung der Amateurfunkeinrichtung des Klägers durch geeignete hoheitliche Maßnahmen zu beseitigen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für ein hoheitliches Einschreiten lägen nicht vor. § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ‑ EMVG ‑ sei nicht einschlägig, denn die Flurleuchte genüge den Anforderungen des EMVG. Maßgeblich seien nach §§ 4, 5 EMVG auch harmonisierte Normen in Form von nicht zwingenden technischen Spezifikationen. Dazu gehöre die hier anwendbare DIN EN 55015:2009. Deren Grenzwerte seien eingehalten, wie sich aus den zwei Messungen vor Ort ergeben habe. Soweit bei einzelnen Störfrequenzen die Grenzwerte überschritten seien, handele es sich um Frequenzen, die außerhalb des für den Amateurfunk zugelassenen Bereichs liegen. Hinzu komme, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes ‑ AFuG ‑ eine Amateurfunkstelle zurückstehen müsse, wenn sie nicht in der Lage sei, mit der zulässigen Störung durch andere Geräte umzugehen. Ein Einschreiten gegen den Beigeladenen sei zudem auch deshalb ermessensfehlerfrei unterblieben, weil die Antenne des Klägers vergleichsweise leicht umgebaut werden könne, um die Störungen zu reduzieren. Auch § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG sei nicht anwendbar, da Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten im konkreten Fall nicht möglich seien. Der Umbau der Leuchte sei mit größerem Aufwand verbunden und nur auf freiwilliger Basis des Verwenders möglich.
29Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er erklärt, seine Flurleuchte sei am Tag höchstens etwa 30 Minuten in Betrieb. Außerdem reise er viel und sei daher oft nicht zuhause.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen (Beiakte Heft 1 und 2).
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
33Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) statthaft. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ‑ VwVfG ‑ in Form einer hoheitlichen Regelung gegenüber dem Beigeladenen.
34Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das begehrte einseitig hoheitliche Einschreiten gegen den Beigeladenen kommt allein § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG in Betracht. Die vom Kläger darüber hinaus genannten Normen vermitteln keinen Anspruch auf ein hoheitliches Einschreiten der Beklagten zugunsten einer störungsfreien Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunks.
35Die Richtlinie 2004/108/EG entfaltet keine unmittelbare Wirkung, sondern wird durch nationale Vorschriften, insbesondere durch das EMVG, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Mit den Erwägungsgründen wird lediglich der Sinn und Zweck der nachfolgenden Regelung erläutert. Zudem enthält die Richtlinie auch nach ihrem Erwägungsgrund 2 keine Garantie eines störungsfreien Amateurfunks, sondern verpflichtet lediglich die Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass der Amateurfunkdienst gegen elektromagnetische Störungen geschützt wird.
36Auch die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung ‑ FSBeitrV ‑ enthält keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Gegenzug für die Zahlung der Beiträge einen störungsfreien Amateurfunk sicherstellt. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau von § 19 Abs. 1 EMVG und § 1 Abs. 1 FSBeitrV, dass die Beiträge dazu dienen, die notwendigen Maßnahmen der Beklagten zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu finanzieren und so für eine Einhaltung der Vorgaben des EMVG zu nutzen. Ein darüber hinaus gehendes Recht vermittelt die FSBeitrV nicht.
37Auch die Vorschriften des EMVG zur Installation und zum Betrieb ortsfester Anlagen (§§ 4 Abs. 2, 12, 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG) begründen keinen Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten der Beklagten. Zunächst ist bereits fraglich, ob die Flurleuchte eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 3 Nr. 3 EMVG ist. Darüber hinaus vermittelt § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG, wonach die Beklagte befugt ist, ortsfeste Anlagen auf die Einhaltung des EMVG zu prüfen und gegebenenfalls die Einhaltung anzuordnen, kein subjektives öffentliches Recht.
38Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2014 ‑ 1 S 324/11 ‑, juris, Rdnr. 93 ff.
39Schließlich kann der Kläger keinen Anspruch auf hoheitliches Handeln aus § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG herleiten. Diese Norm berechtigt die Beklagte bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten unterhalb der für die jeweiligen Betriebsmittel geltenden Grenzwerte dazu, Abhilfe in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen. Voraussetzung ist zwingend eine Einigung der Beteiligten. Eine Befugnis zur hoheitlichen Regelung einer Unverträglichkeit enthält § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG dagegen nicht.
40Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2014, a.a.O., Rdnr. 92; Bundestagsdrucksache 16/3658, S. 20.
41Als Anspruchsgrundlage für das begehrte einseitig hoheitliche Einschreiten gegen den Beigeladenen kommt daher allein § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG in Betracht. Danach kann die Beklagte zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften des EMVG oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor. Die Flurleuchte des Beigeladenen genügt den Vorgaben des EMVG.
42Diese Vorgaben ergeben sich aus § 4 Abs. 1 EMVG. Danach müssen Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist und dass sie 2. gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so wird gemäß § 5 EMVG widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des § 4 übereinstimmt. Harmonisierte Normen sind nach § 3 Nr. 12 EMVG von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), festgelegte technische Spezifikationen, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Vermutung des § 5 EMVG ist grundsätzlich widerleglich.
43Allerdings sind im Fall des Amateurfunks dessen Besonderheiten gegenüber anderen Betriebsmitteln im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit zu berücksichtigen. Sie führen dazu, dass eine tatsächliche Störung einer Amateurfunkstelle die Vermutungswirkung des § 5 EMVG nicht ohne Weiteres entkräften kann. Betriebsmittel, die in den Anwendungsbereich des EMVG fallen, müssen grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 EMVG gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sein, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. Amateurfunkgeräte sind nach § 2 Nr. 4 EMVG vom Anwendungsbereich des EMVG grundsätzlich ausgenommen, müssen jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes ‑ AFuG ‑ die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG einhalten. Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 EMVG darf der Funkamateur gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AFuG abweichen; er kann also den Grad der Störfestigkeit bzw. Empfindlichkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Weicht er aber von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 EMVG ab, muss er gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AFuG elektromagnetische Störungen seiner Funkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, solange diese Betriebsmittel wiederum den Anforderungen des § 4 EMVG genügen. Amateurfunker können also selbst entscheiden, wie empfindlich ihre Funkstelle gegenüber der elektromagnetischen Strahlung anderer Geräte sein soll. Im Gegenzug können sie aber nicht verlangen, dass diese anderen Geräte im Rahmen des nach § 4 EMVG zulässige Störungen unterlassen. Entsprechen sowohl die vom Funkamateur verwendeten als auch die anderen Geräte den Anforderungen des EMVG, ist es Aufgabe der Bundesnetzagentur, gemäß dem bereits oben erwähnten § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen zu veranlassen.
44Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum AFuG 1997, BT-Drs. 13/7448, S. 10 f.
45Der Kläger kann nach diesen Maßstäben eine hoheitliche Einschränkung der Nutzung der Flurleuchte des Beigeladenen nicht verlangen. Die Flurleuchte genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 1, insbesondere Nr. 1 EMVG an die elektromagnetische Verträglichkeit, weil sie mit den Vorgaben der harmonisierten Norm DIN EN 55015:2009-11 übereinstimmt und damit die Vermutungswirkung des § 5 EMVG eingreift. Die DIN EN 55015:2009-11 ist eine harmonisierte Norm im Sinne des § 3 Nr. 12 EMVG. Sie wurde vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung ‑ CENELEC ‑, einer anerkannten Normenorganisation, im Rahmen eines Auftrags der Europäischen Kommission verfasst (vgl. S. 2 und Anhang ZZ der Vorschrift).
46Die Flurleuchte hält die in der DIN EN 55015:2009-11 vorgesehenen Grenzwerte in den für den Kläger in zulässiger Weise nutzbaren Frequenzbereichen ein. Dies ergibt sich aus den Messungen der Beklagten am 15. Mai 2012 und am 15. Januar 2013. Auf eine CE-Kennzeichnung der Leuchte bzw. des Transformators kommt es daneben nicht an.
47Die Art der Messungen ist nicht zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 6 Satz 7 EMVG legt die Bundesnetzagentur bei Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen. Aufbau und Ausführung der Messungen im Haus des Beigeladenen genügen diesen Vorgaben, da sie insbesondere den Vorgaben der DIN EN 55015:2009-11 (dort Ziffer 8: „Messverfahren für die Störspannung, S. 21 ff.) genügen. Diese harmonisierten Produktnormen geben als internationale Festlegungen einer anerkannten Normenorganisation, die einer regelmäßigen Aktualisierung unterliegen, die aktuell geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder.
48Vgl. Bundestagsdrucksache 16/3658, S. 20.
49Nach dieser DIN ist die Störspannung grundsätzlich an den Stromversorgungs-, Last- oder Steueranschlüssen zu messen (Ziffer 8.1.1 bis 8.1.3). Zu benutzen sind ein Quasispitzenwertdetektor oder ein Mittelwertdetektor (Ziffer 8.1.5). Den Ausführungen zu Messungen bei Innen- und Außenleuchten (Ziffer 8.2) sind verschiedene Vorgaben u.a. zur Messanordnung und zum Betrieb der Leuchte während der Messung zu entnehmen. Eine Messung im reflexionsfreien Raum, wie vom Kläger gefordert, ist nach der DIN EN 55015:2009-11 nicht zwingend erforderlich. Aus der insbesondere in Ziffer 8.2 genutzten Formulierung „wenn die Messung in einem geschirmten Raum durchgeführt wird“ ergibt sich, dass dies eine, aber nicht die einzige Möglichkeit der Messung ist.
50In den vom Kläger in rechtlich zulässiger Weise genutzten Frequenzbereichen werden die Grenzwerte der DIN EN 55015:2009-11, dort Tabelle 2a (S. 9), eingehalten.
51Welche Frequenzbereiche in zulässiger Weise durch den Amateurfunk genutzt werden können, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk ‑ AFuV ‑. Von den nach seinen eigenen Angaben genutzten Frequenzbereichen zwischen 3,5 und 3,8 MHz, zwischen 1,820 und 2 MHz sowie bis ca. 6 MHz darf der Kläger nach diesen Vorgaben nur die ersten beiden nutzen. Der Bereiche von 1,820 bis 2 MHz ist durch Nr. 2-4a der Anlage 1 abgedeckt, der Bereich von 3,5 bis 3,8 MHz ergibt sich aus Nr. 5 und 5a der Anlage 1. Der Bereich bis ca. 6 MHz dagegen ist der Nutzung zum Amateurfunk rechtlich entzogen, da er durch die Anlage 1 zur AFuV nicht dafür ausgewiesen ist.
52In den für den Amateurfunk zugelassenen Bereichen hält die Flurleuchte des Beigeladenen nach den Messungen der Beklagten die Grenzwerte der DIN EN 55015:2009-11 (Tabelle 2a, S. 9) ein. Soweit die Grenzwerte überschritten werden, nämlich am 15. Mai 2012 bei 0,490 MHz und am 15. Januar 2013 bei 1,384 MHz, bei 2,263 MHz sowie bei 2,618 MHz (Detektor QP), sind diese Frequenzbereiche im Frequenznutzungsplan nicht für den Amateurfunkdienst ausgewiesen und werden vom Kläger nach eigenen Angaben auch nicht genutzt. Die Beseitigung von Störungen in diesen Frequenzbereichen kann er nicht verlangen.
53Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2014, a.a.O., Rdnr. 85.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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Annotations
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- 1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; - 2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach § 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.
(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen.
(3) Der Funkamateur hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
(1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeutig hinzuweisen.
(3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.
(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
- 1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- 1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; - 2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen; - 2.
ist „Gerät“ - a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, - b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden, - c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, - d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht, - e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder - f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;
- 3.
ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden; - 4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären; - 5.
ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; - 6.
ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten; - 7.
ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann; - 8.
sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern; - 9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 10.
ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt; - 11.
ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; - 12.
ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; - 13.
ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt; - 14.
ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; - 15.
sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; - 16.
ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind; - 17.
ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss; - 18.
ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);- 19.
ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; - 20.
ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt; - 21.
ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist; - 22.
ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken; - 23.
ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; - 24.
ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; - 25.
ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU; - 26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; - 27.
ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; - 28.
ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen; - 29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- 1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; - 2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen; - 2.
ist „Gerät“ - a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, - b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden, - c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, - d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht, - e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder - f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;
- 3.
ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden; - 4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären; - 5.
ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; - 6.
ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten; - 7.
ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann; - 8.
sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern; - 9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 10.
ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt; - 11.
ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; - 12.
ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; - 13.
ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt; - 14.
ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; - 15.
sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; - 16.
ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind; - 17.
ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss; - 18.
ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);- 19.
ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; - 20.
ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt; - 21.
ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist; - 22.
ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken; - 23.
ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; - 24.
ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; - 25.
ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU; - 26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; - 27.
ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; - 28.
ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen; - 29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- 1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; - 2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.
(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:
- 1.
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), - 2.
Betriebsmittel, die - a)
aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln in ihrer Umgebung möglich ist, und - b)
unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,
- 3.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden, - 4.
Betriebsmittel, die - a)
ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder - b)
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.
(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.
(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach § 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.
(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen.
(3) Der Funkamateur hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus. § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen findet insoweit Anwendung.
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- 1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; - 2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
sind „Betriebsmittel“ Geräte und ortsfeste Anlagen; - 2.
ist „Gerät“ - a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, - b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden, - c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, - d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht, - e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder - f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;
- 3.
ist „ortsfeste Anlage“ eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden; - 4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären; - 5.
ist „elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; - 6.
ist „Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten; - 7.
ist „elektromagnetische Umgebung“ die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann; - 8.
sind „Sicherheitszwecke“ Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern; - 9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 10.
ist „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt; - 11.
ist „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; - 12.
ist „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; - 13.
ist „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt; - 14.
ist „Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; - 15.
sind „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; - 16.
ist „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind; - 17.
ist „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss; - 18.
ist „harmonisierte Norm“ eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);- 19.
ist „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; - 20.
ist „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt; - 21.
ist „notifizierte Stelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist; - 22.
ist „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken; - 23.
ist „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; - 24.
ist „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; - 25.
ist „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU; - 26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; - 27.
ist „Bundesnetzagentur“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; - 28.
ist „Stand der Technik“ der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen; - 29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er
- 1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt, - 2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.