Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 29. Apr. 2014 - 6z K 4325/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der 1988 geborene Kläger erwarb im Jahre 2008 seine Hochschulzugangsberechtigung. Im Anschluss daran absolvierte er an der Technischen Universität C. ein Studium im Studiengang Umweltingenieurwesen. Dieses Studium schloss der Kläger im März 2013 mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,9) ab.
3Mit Antrag vom 19. Mai 2013 bewarb er sich um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014. Seinen Zweitstudienwunsch begründete der Kläger im wesentlichen damit, er wolle im Grenzbereich zwischen umwelt- und personenbezogenem Gesundheitsschutz im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens tätig werden, die Brücke zwischen Ingenieurswissenschaften und Medizin schlagen, um an der Schnittstelle „Mensch und Umwelt“ tätig zu werden. Sein konkretes Berufsziel sei es, Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin zu werden. Das Medizinstudium sei Voraussetzung für den angestrebten Beruf. Im Fachgebiet der Hygiene und Umweltmedizin seien die im Erststudium erworbenen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen von großem Nutzen. Die Hygiene und Umweltmedizin zeige einen fast deckungsgleichen Zusammenhang mit den Bereichen des Umweltingenieurwesens. Beide Fächer griffen wie Zahnräder ineinander, sodass die Kombination nicht nur zweckmäßig sei, sondern dringend gesucht werde. Zum Beleg fügte der Kläger seinem Motivationsschreiben eine Stellungnahme des Dr. med. G. C1. , Facharzt für Allgemeinmedizin und Umweltmedizin und erster Vorsitzender des Deutschen Berufsverbandes dbu, bei, wonach es gerade in Deutschland derzeit keine Verbindung Arzt/Umweltmediziner und gleichzeitig eine entsprechende akademische Ausbildung für Innenraumsachverständige gebe. Nach einer weiteren vorgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. med. E. O. , Facharzt für Arbeitsmedizin am Klinikum der Universität N. , ist die Kombination aus Umweltingenieurwesen und Humanmedizin in Deutschland und Europa absolut unterrepräsentiert. Darum sei es in höchstem Maße begrüßenswert, wenn sich hierfür engagierte Interessenten fänden. Des weiteren legte der Kläger eine Stellungnahme des Direktors des Instituts für Hygiene und Umweltmedizin der Universitätsmedizin H. , Prof. Dr. med. B. L. , vor, wonach ein abgeschlossenes Studium als Umweltingenieur die Grundlagen für die Analyse der Umwelt aus technischer Sicht liefere, während die Facharztweiterbildung für Hygiene und Umweltmedizin nach abgeschlossenem Medizinstudium die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für den gleichen Sachverhalt liefere. Ein Zweitstudium mit der genannten Facharztspezialisierung könne ausdrücklich befürwortet werden, da nicht nur additive, sondern auch synergetische Effekte zu erwarten seien. In der ebenfalls vorgelegten Stellungnahme des Leiters des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin N1. , Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. T. M. , heißt es, es bestehe eine gemeinsame Schnittmenge zwischen dem Umweltingenieurwesen und der Humanmedizin, insbesondere in Bereichen, in denen umweltmedizinische, umwelthygienische und klinische Gesichtspunkte im Mittelpunkt stünden bzw. berücksichtigt werden müssten. Bei fächerübergreifenden Disziplinen sei zwar nicht generell das Studium mehrerer Fächer sinnvoll und erforderlich, im Falle des Klägers sei es indes wegen der später geplanten Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen zu befürworten.
4Mit Bescheid vom 14. August 2013 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab. Sie führte aus, der Kläger nehme mit der Messzahl 3 auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber den Rang 1337 ein, während der Grenzrang bei 316 liege (Messzahl des letzten ausgewählten Bewerbers: 8).
5Am 10. September 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, mit seiner Begründung habe er Anspruch darauf der Fallgruppe 3 zugeordnet zu werden. Er habe in seiner Begründung im Einzelnen den Zusammenhang zwischen den Studiengängen und die Sinnhaftigkeit beider Studienabschlüsse dargelegt und ausgeführt, inwiefern die berufliche Situation verbessert würde. Darüber hinaus hat der Kläger eine Stellungnahme des Abteilungsleiters im des Niedersächsischen Landesgesundheitsamt Dr. med. R. T1. vom 29. Mai 2013 vorgelegt.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2013/2014 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO zwei Punkte wegen der im Erststudium erreichten Note „befriedigend“ erhalten. Es komme aber weiter nur eine Eingruppierung des Klägers in die Fallgruppe 5 (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO) in Betracht. Für eine Eingruppierung in Fallgruppe 3 fehle es daran, dass das angestrebte Berufsziel nach objektiven Maßstäben nicht beide Studienabschlüsse erfordere. Der Kläger wolle Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin werden. Soweit es um die Planung oder den Betrieb von Einrichtungen im Gesundheitswesen oder die Bewertung komplexer umweltmedizinischer und hygienischer Fragestellungen gehe, handele es sich um die Tätigkeit zweier Berufsgruppen, ohne dass sich eine Tätigkeit ergebe, für die der kumulative Abschluss beider Studiengänge in der Praxis notwendig wäre. Für die ablehnende Entscheidung sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger sich seit dem Abschluss seines Erststudiums nicht in Richtung seines beabsichtigten Berufsziels orientiert habe. Die vorgelegten Stellungnahmen könnten die persönliche Hinwendung nicht ersetzen. Sie sagten im Tenor lediglich aus, dass es für Umweltmediziner nützlich sei, wenn sie zuvor ein Umweltingenieurstudium absolviert hätten.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
14Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15Der Kläger bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit dem Bachelor-Abschluss im Fach Umweltingenieurwesen bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012- 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009- 13 B 858/09 -.
17Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Beklagte zwei Punkte („befriedigend“) nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
18Die Beklagte hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für den Kläger zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000- 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 ‑und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris.
20Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Kläger in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen.
21Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris .
23Der Kläger hat dargelegt, dass er künftig als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens tätig sein möchte. Dieses vom Kläger angestrebte Berufsziel ist allein durch ein Studium der Humanmedizin und eine entsprechende spätere Spezialisierung im Rahmen der Facharztausbildung erreichbar. Entsprechend der Musterweiterbildungsordnung 2003 ist Inhalt der fünfjährigen Weiterbildung der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Krankenhaushygiene, insbesondere der Erkennung und Analyse nosokomialer Infektionen, die Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung nosokomialer Infektionen, Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung, Überwachung der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Auswertung epidemiologischer Erhebungen der Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen, Ortsbegehungen und Risikoanalyse und deren Bewertung unter Gesichtspunkten der Hygiene, die Mitwirkung bei der Planung, Baumaßnahmen und dem Betrieb von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Erstellung von Hygienekonzepten auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes, die Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes, die Risikobeurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes, die klinische Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring, Umweltanalytik und Umwelttoxikologie, Hygiene von Lebensmitteln sowie Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen und technischer Systeme, der gesundheitliche Verbraucherschutz und die Grundlagen der Reisemedizin.
24Vor diesem Hintergrund ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse bei der von dem Kläger angestrebten Tätigkeit von Vorteil sind. Die Ausführungen lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich des Umweltingenieurswesens voraussetzen, dass sie – im Sinne einer sinnvollen Ergänzung – ein Vollstudium dieses Fachs erforderten. Der vom Kläger genannte Berufswunsch des Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin (im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens) erweist sich demnach nicht als interdisziplinärer Beruf, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang benötigt werden. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen – sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Das ist bei der vom Kläger angestrebten Tätigkeit als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin, auch soweit er im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens tätig werden will, nicht der Fall. Aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht, dass ein Zugang zu dem vom Kläger genannten Berufsziel auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzbedingt realistischerweise nur für Bewerber besteht, die sowohl ein Studium der Humanmedizin als auch ein Studium des Umweltingenieurwesens absolviert haben.
25Ob der Kläger die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 („sonstige berufliche Gründe“) erfüllt, kann dahinstehen, da es für das vorliegende Klageverfahren ohne Bedeutung ist. Eine Einstufung in die Fallgruppe 4 führte lediglich zu einer Messzahl von 6 (2 Punkte für den Abschluss des Erststudiengangs + 4 Punkte für die Fallgruppe 4), womit der Kläger die zum Wintersemester 2013/2014 vorhandene Auswahlgrenze von 8 Messpunkten verfehlt hätte.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 29. Apr. 2014 - 6z K 4325/13
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
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Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
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(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
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(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
(6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.
(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.
(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.