Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Aug. 2013 - 6a L 792/13.A
Tenor
1 Dem Antragsteller zu 1. wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 3181/13.A) gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1
Gründe:
21.
3Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller zu 1. erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen die erforderliche Hinsicht auf Erfolg.
4Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
52.
6Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 3181/13.A anzuordnen, hat lediglich im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. Erfolg.
7Die Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
8Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
9Die im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1. des Bescheides) getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus:
10Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergeben könnte. Die Frage, ob die Antragsteller – wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen – als armenische Christen in der Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, kann vorliegend dahinstehen, nachdem die Antragsgegnerin allein von der armenischen Staatsbürgerschaft der Antragsteller ausgeht. Aufgrund des vorliegend angefochtenen Bescheids steht eine Abschiebung in die Türkei nicht in Rede.
11Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
12Insbesondere liegt im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris.
14Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 111 K 7019/10.A –, www.nrwe.de.
16Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de.
18Gemessen an diesen Maßstäben ist die Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. nicht vorliegt, keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. M. X. , vom 21. Januar 2013 vermag das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob sämtliche diagnostizierte Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. therapiert werden, und bejahendenfalls, auf welche Art und Weise. Ebenfalls fehlen Angaben dazu, welche Auswirkungen der Abbruch einer Behandlung auf die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. hätte.
19Dagegen begegnet die Feststellung der Antragsgegnerin, dass im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ernsthaften Zweifeln. Das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses lässt sich nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht ohne Weiteres verneinen. Aus den von dem Antragsteller zu 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des St.-K. -Hospitals in E. vom 10. Juli 2012 und vom 15. April 2013 geht hervor, dass der Antragsteller zu 1. im Wesentlichen unter einer koronaren 2-Gefäßerkrankung mit hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion leidet, dass ihm im Juli 2012 prophylaktisch ein so genannter AICD implantiert wurde und dass es im April 2013 nach Kammerflimmern und Torsade-pointes-Tachykardie zu Schockabgaben des Defibrillators gekommen ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Antragsteller zu 1. in Armenien auch unter Berücksichtigung des ihm implantierten technischen Geräts eine Behandlung seiner Erkrankung erhalten kann. Die Klärung diese Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. reiste im Jahr 2004 mit seiner Tochter, der Klägerin des abgeschlossenen Verfahrens 6a K 3205/13.A, aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Dezember 2004 unter dem Namen K. T. einen Asylantrag, den er im Kern damit begründete, er, ein in E. (Türkei) geborener Armenier christlicher Religionszugehörigkeit, und seine Tochter seien in Istanbul wegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, verhaftet worden, da ein Freund seiner Tochter etwas mit der PKK zu tun gehabt habe. Nach der Freilassung habe man seine Tochter, die seitdem unter einer Nierenerkrankung leide, nicht mehr in Ruhe gelassen. Durch Bescheid vom 18. Mai 2005 (Az.: 5137342-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers zu 1. auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen. Es forderte den Kläger zu 1. unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht durch Beschluss vom 21. Juni 2005 ab (14a L 704/05.A), die zugehörige Klage (14a K 1678/05.A) wurde am 15. November 2005 zurückgenommen.
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie stellte gemeinsam mit zwei ihrer insgesamt vier Kinder, die sich aktuell alle in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, am 27. August 2007 einen Asylantrag und gab bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt an, sie hätten sich in Istanbul mit Wissen der Behörden illegal aufgehalten. Diese hätten ihnen zwar die Ausstellung von Dokumenten verweigert, sie aber nicht ausgewiesen. Sie selbst sei in ihrer Gemeinde sehr aktiv gewesen. Nachdem die Kirche mit Brandsätzen beworfen worden sei, habe sie an einer Unterschriftenaktion teilgenommen. Dann sei ihre Partnerin bei der Aktion verschwunden und man habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Man habe sie auch verfolgt, öfter nach ihrem Mann und ihrer Tochter wegen des PKK-Verdachts gefragt und in ihrer Wohnung nach Waffen gesucht. Durch Bescheid vom 30. Oktober 2008 (Az.: 5272712-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen und forderte die Klägerin und ihre beiden Kinder unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2013 stellten die Kläger auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung von dauerhaften Abschiebungsverboten hinsichtlich der Türkei gerichtete Folgeanträge. Zur Begründung gaben sie an, als armenischen Volkszugehörigen und aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben drohten ihnen in der Türkei erhebliche Verfolgungsmaßnahmen. Zum Beleg legten sie mehrere Bescheinigungen von Kirchengemeinden und anderen Einrichtungen und verschiedene Berichte, unter anderem der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte und von Amnesty International vor.
4Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die Zentralen Ausländerbehörde C. mit, Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft Eriwan hätten die korrekten Personalien der Kläger und ihrer Familie festgestellt. Sie seien armenische Staatsbürger, der Kläger zu 1. heiße K1. T1. , die Klägerin zu 2. N. T1. . Die Kläger bestätigten dies im April 2013 und hielten an ihrem bisherigen Vortrag fest. Zudem machten sie geltend, der Kläger zu 1. leide an einer schwerwiegenden Herzerkrankung und die Klägerin zu 2. an einer schweren Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit chronischen Schmerzzuständen sowie an schweren Depressionen und Angstzuständen. Sie legten mehrere ärztliche Bescheinigungen vor, namentlich – in Bezug auf den Kläger zu 1. – eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 10. Juli 2012, Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. X. aus E1. vom 19. Juni 2012 und vom 21. Januar 2013 und ein Attest der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T3. -C2. aus E1. vom 27. Mai 2013. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger zu 1. an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas, Hypothyreose und einer koronaren Zwei-Gefäßerkrankung mit kollateralisiertem RIVA-Verschluss, mit Verschluss des 1. und 2. Posterolateralastes und hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion leidet und ihm am 9. Juli 2012 – damals primär prophylaktisch – ein AICD (implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) implantiert wurde. In Bezug auf die Klägerin zu 2. legten die Kläger ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. X. aus E1. vom 21. Januar 2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 127 – 134 und 159 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
5Durch Bescheid vom 1. Juli 2014 (Az.: 5614555-422) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 3.).
6Die Kläger haben am 9. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, auf den das Gericht durch Beschluss vom 13. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat (6a L 792/13.A). Zur Begründung machen sie gesundheitliche Probleme geltend und legen weitere ärztliche Bescheinigungen betreffend den Kläger zu 1. vor, namentlich eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 15. April 2013, Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis L. & L. aus E1. vom 9. September 2014, vom 4. Dezember 2014 und vom 23. März 2015 und Bescheinigungen der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T4. -C2. vom 8. Dezember 2014 und vom 19. März 2015. Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigungen wird auf Blatt 38 – 42, 79, 90 f. und 124 – 126 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie tragen vor, die erforderlichen Medikamente seien für sie nicht finanzierbar. Aufgrund seiner körperlichen Disposition und seines Alters könne von dem Kläger zu 1. nicht erwartet werden, einer Arbeit nachzugehen. Auch die Klägerin zu 2. sei gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig und selbst bei angenommener Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu finden, mit dem sie sich und den Kläger zu 1. unterhalten könnte, geschweige denn die Kosten für die Medikamente aufbringen könnte. Hinzu komme, dass sie Armenien bereits im Jahr 2004 verlassen hätten und dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen und kein soziales Netz verfügten, das sie bei ihrer Rückkehr auffangen könnte.
7Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. April 2015 durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Eriwan zur Frage des Zugangs des Klägers zu 1. zur medizinischen Behandlung und deren Kosten in Armenien Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 136 – 142 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Nachgang hat der Kläger zu 1. weitere Bescheinigungen der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T4. -C2. vom 16. April 2015 und vom 9. Dezember 2015 sowie eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 20. August 2015 und Terminszettel der Ärzte Dr. M1. und Kollegen vorgelegt, ausweislich der für den 9. Dezember 2015, am 11. Januar 2016, am 16. Februar 2016 und am 25. Mai 2016 weitere Arzttermine geplant sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 148 f., 186 – 192 und 204 – 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 25. August 2015 trägt der Kläger zu 1. weiter vor, er müsse täglich acht Medikamente einnehmen und allein für die Medikamente Osyrol, Amiodaron und L-Thyrox müsse er monatlich über 12 US-Dollar aufwenden. Hinzu kämen die Kosten für die weiteren Medikamente und die Kosten für seine Untersuchungen in Höhe von gut 225,- Euro pro Jahr bzw. 18,75 Euro pro Monat. Die alle sechs Jahre erforderliche Operation zum Austausch des implantierten Defibrillators würde bei einem Kostenmittelwert von 8.325,- Euro – umgerechnet auf 72 Monate – eine monatliche Belastung von weiteren 115,66 Euro ausmachen. Auf die in der Auskunft erwähnten „in seltenen Fällen“ vom armenischen Staat gewährten Unterstützungsleistungen könne er sich nicht verlassen. Zudem seien noch die – durch das so genannte an die Ärzte zu zahlende „Handgeld“ – weiteren offiziell nicht anerkannten Kosten zu berücksichtigen. Sie, die Kläger, verfügten über keine Krankenversicherung und voraussichtlich auch nicht über die Mittel, eine solche abzuschließen und in Anspruch zu nehmen. Der durchschnittliche Monatslohn in Armenien liege nach dem Auswärtigen Amt bei 332,- Euro. Dabei handele es sich aber um durchschnittliche Einkünfte von Arbeitnehmern; diese seien bei ihnen, den Klägern, die keine Berufsausbildung hätten, nicht zu erwarten. Zudem würden drei ihrer Kinder aufgrund Eheschließung bzw. eines Abschiebungshindernisses in Deutschland bleiben. Die jüngsten ihrer Kinder hätten noch keine Berufsausbildung.
8Die Kläger haben ursprünglich beantragt, sie unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. Juli 2013 als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hatten.
9Die Kläger beantragen nunmehr,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 (Az.: 5614555-422) zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 (Az.: 5614555-422) zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht.
11Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3181/13.A und 6a L 792/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5137342-163, 5272712-163 und 5614555-422) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen.
17Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte durch Allgemeine Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 und die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
18Soweit die Kläger noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 1. Juli 2013 und mit dem Hauptantrag die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen und mit dem Hilfsantrag die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens begehren, ist ihre Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Sie haben keine Umstände vorgetragen, die nahelegen könnten, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) droht.
20Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage unbegründet.
21Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Insbesondere können sich die Kläger wegen des angeführten ausländerrechtlichen Aufenthalts(rechts) ihrer Kinder in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist im Rahmen des Asylverfahrens nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar.
22Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten ein (erkrankungsbedingtes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 – 10 B 85.07 – und vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris.
24Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.
26Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –.
28Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Die Gefahr muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für – insoweit nur in Betracht kommend – Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. April 2011 – 7a K 2169/10.A –, www.nrwe.de.
30Dies zugrunde gelegt sind zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellbar.
31Im Hinblick auf die Klägerin zu 2. hat das Gericht insoweit in dem Beschluss vom 13. August 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren 6a L 792/13.A ausgeführt:
32„Gemessen an diesen Maßstäben ist die Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. nicht vorliegt, keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. M. X. , vom 21. Januar 2013 vermag das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob sämtliche diagnostizierte Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. therapiert werden, und bejahendenfalls, auf welche Art und Weise. Ebenfalls fehlen Angaben dazu, welche Auswirkungen der Abbruch einer Behandlung auf die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. hätte.“
33An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Die Klägerin zu 2. hat im vorliegenden Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten.
34Auch im Hinblick auf den Kläger zu 1. lässt sich ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Ausführungen droht dem Kläger zu 1. keine alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auftretende Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität im Sinne einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands.
35Die Erkrankungen des Klägers, insbesondere die kardiologischen Erkrankungen und die Erkrankung der Schilddrüse, sind in Armenien behandelbar. Neben der stationären und ambulanten Behandelbarkeit kardiologischer Erkrankungen in bestimmten Einrichtungen ist eine Grundversorgung im Sinne der Überwachung und Evaluierung von Risikofaktoren auch in den medizinischen Erstversorgungzentren möglich.
36Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 – Gz.: RK 516.80 E 3024 – (kardiologische Erkrankungen); Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2010 – Gz.: RK-10-516.80/2594 – (Hypertonie); VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2013 – 9 K 3195/12.A –, juris (Hypothyreose).
37Sämtliche vom Kläger eingenommene Medikamente sind in Armenien erhältlich.
38Vgl. die in der Erkenntnisliste des Gerichts aufgeführten Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Gießen vom 7. April 2011 – Gz.: RK-10-516.80/2686 – (Simvastatin), an das VG Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 – Gz.: RK-10-516.80/1943 – (Bisoprolol), an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 – Gz.: RK 516.80 E 3024 – (Torem, Bisoprolol, Ramipril, ASS 100), sowie die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. – (Amiodaron, Osyrol, ASS).
39Auch die in den vorgelegten Attesten angeführten Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf den dem Kläger zu 1. eingesetzten implantierbaren Kardioverter-Defibrillator sind in Armenien durchführbar.
40Vgl. die vorliegend eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. –.
41Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger zu 1. in seinem Heimatland Zugang zu der für ihn erforderlichen medizinischen Behandlung haben wird. Zwar sind die Medikamente für den Kläger zu 1. – vorbehaltlich seiner Zugehörigkeit zu dem Kreis derjenigen, die ein Recht auf kostenlose oder kostenreduzierte Leistungen im Rahmen des Basic Benefit Package haben – nicht kostenlos bzw. kostenreduziert erhältlich und auch ein kostenloser Zugang zu den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen ist nicht gegeben. Das Gericht ist aber der Überzeugung, dass dem Kläger zu 1. die notwendige medizinische Behandlung in finanzieller Hinsicht zugänglich sein wird, mag er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes selbst nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers zu 1. belaufen sich unter Berücksichtigung der oben genannten Auskünfte auf ungefähr 80,- Euro monatlich, wovon gut 60,- Euro auf die Medikamente und (durchschnittlich) etwa 20,- Euro auf die Untersuchungen entfallen. Das Gericht geht – nicht zuletzt aufgrund seines Eindrucks von den Klägern und ihrer nahezu vollständig zur mündlichen Verhandlung erschienenen Familie – davon aus, dass die Kinder der Kläger und ihre Lebenspartner – wie es in armenischen Familien üblich ist – ihre Eltern finanziell unterstützen werden. Die Kläger und ihre Kinder haben in der mündlichen Verhandlung ihren starken Zusammenhalt und ihre gegenseitige Unterstützung betont. Dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Dafür, dass die monatlichen Kosten für die Medikamente des Klägers zu 1. und für die Kontrolluntersuchungen selbst zuzüglich etwaiger Handgelder für die Familie des Klägers nicht finanzierbar sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass eine Tochter der Kläger erkrankungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein mag und dass sich die jüngsten beiden Kinder der Kläger noch in der Berufsausbildung befinden mögen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zudem hält es das Gericht durchaus für möglich, dass die Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Armenien die nach der Erkenntnislage bestehenden überdurchschnittlich guten Chancen für Rückkehrer realisieren und eine Arbeitsstelle finden kann.
42Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Armenien vom 7. Februar 2014, S. 18.
43Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Kläger über die Mittel für den Abschluss und die Finanzierung einer privaten Krankenversicherung verfügen, dahingestellt bleiben.
44Der Umstand, dass der mit nicht unerheblichen Kosten verbundene operative Austausch des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators des Klägers zu 1. in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, da nach einiger Zeit das Ende der Batterieleistung zu erwarten ist, führt ebenfalls nicht zu der Annahme einer dem Kläger zu 1. alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland drohenden wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Unabhängig von dem Umstand, dass ein neuer implantierbarer Kardioverter-Defibrillator in Armenien erhältlich ist und dass der operative Austausch des Geräts in Armenien durchführbar ist,
45vgl. die vorliegend eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. –,
46kann die Frage, ob der operative Austausch des Implantats für den Kläger zu 1. – allein oder mit der Unterstützung seiner Familie – finanzierbar und damit in finanzieller Hinsicht zugänglich ist, dahingestellt bleiben. Ausgehend von der Bescheinigung der Ärzte Dr. M1. und Kollegen vom 19. März 2015, nach der der implantierbare Kardioverter-Defibrillator aufgrund seiner Batterieleistung nach ca. sechs Jahren ausgetauscht werden muss, wird ein Austausch des im Juli 2012 eingesetzten Implantats aller Wahrscheinlichkeit nach erst Mitte des Jahres 2018 und damit erst in gut zweieinhalb Jahren erforderlich werden. Im Hinblick auf die erst weit mehr als zwei Jahre nach der Rückkehr des Klägers zu 1. bestehende Notwendigkeit eines Austauschs des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators kann das Vorliegen einer alsbald nach der Rückkehr drohenden Gefahr indes nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die mit einem derartigen operativen Austausch des Geräts einhergehenden Kosten als finanzielle Belastung der Kläger in Form einer – möglicherweise bereits direkt nach der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland bestehenden – „Ansparbelastung“ nicht zu berücksichtigen.
47Ungeachtet dessen steht ist auch nicht eindeutig erkennbar, mit welchen Folgen der bloße Eintritt der Funktionsunfähigkeit des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators wegen erschöpfter Batterieleistung verbunden wäre und ob diese Folgen überhaupt bereits als wesentliche Gesundheitsverschlechterung zu bewerten wären oder möglicherweise lediglich ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellen würden. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verhalten sich zu dieser Frage nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. reiste im Jahr 2004 mit seiner Tochter, der Klägerin des abgeschlossenen Verfahrens 6a K 3205/13.A, aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Dezember 2004 unter dem Namen K. T. einen Asylantrag, den er im Kern damit begründete, er, ein in E. (Türkei) geborener Armenier christlicher Religionszugehörigkeit, und seine Tochter seien in Istanbul wegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, verhaftet worden, da ein Freund seiner Tochter etwas mit der PKK zu tun gehabt habe. Nach der Freilassung habe man seine Tochter, die seitdem unter einer Nierenerkrankung leide, nicht mehr in Ruhe gelassen. Durch Bescheid vom 18. Mai 2005 (Az.: 5137342-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers zu 1. auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen. Es forderte den Kläger zu 1. unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht durch Beschluss vom 21. Juni 2005 ab (14a L 704/05.A), die zugehörige Klage (14a K 1678/05.A) wurde am 15. November 2005 zurückgenommen.
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie stellte gemeinsam mit zwei ihrer insgesamt vier Kinder, die sich aktuell alle in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, am 27. August 2007 einen Asylantrag und gab bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt an, sie hätten sich in Istanbul mit Wissen der Behörden illegal aufgehalten. Diese hätten ihnen zwar die Ausstellung von Dokumenten verweigert, sie aber nicht ausgewiesen. Sie selbst sei in ihrer Gemeinde sehr aktiv gewesen. Nachdem die Kirche mit Brandsätzen beworfen worden sei, habe sie an einer Unterschriftenaktion teilgenommen. Dann sei ihre Partnerin bei der Aktion verschwunden und man habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Man habe sie auch verfolgt, öfter nach ihrem Mann und ihrer Tochter wegen des PKK-Verdachts gefragt und in ihrer Wohnung nach Waffen gesucht. Durch Bescheid vom 30. Oktober 2008 (Az.: 5272712-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen und forderte die Klägerin und ihre beiden Kinder unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2013 stellten die Kläger auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung von dauerhaften Abschiebungsverboten hinsichtlich der Türkei gerichtete Folgeanträge. Zur Begründung gaben sie an, als armenischen Volkszugehörigen und aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben drohten ihnen in der Türkei erhebliche Verfolgungsmaßnahmen. Zum Beleg legten sie mehrere Bescheinigungen von Kirchengemeinden und anderen Einrichtungen und verschiedene Berichte, unter anderem der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte und von Amnesty International vor.
4Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die Zentralen Ausländerbehörde C. mit, Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft Eriwan hätten die korrekten Personalien der Kläger und ihrer Familie festgestellt. Sie seien armenische Staatsbürger, der Kläger zu 1. heiße K1. T1. , die Klägerin zu 2. N. T1. . Die Kläger bestätigten dies im April 2013 und hielten an ihrem bisherigen Vortrag fest. Zudem machten sie geltend, der Kläger zu 1. leide an einer schwerwiegenden Herzerkrankung und die Klägerin zu 2. an einer schweren Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit chronischen Schmerzzuständen sowie an schweren Depressionen und Angstzuständen. Sie legten mehrere ärztliche Bescheinigungen vor, namentlich – in Bezug auf den Kläger zu 1. – eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 10. Juli 2012, Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. X. aus E1. vom 19. Juni 2012 und vom 21. Januar 2013 und ein Attest der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T3. -C2. aus E1. vom 27. Mai 2013. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger zu 1. an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas, Hypothyreose und einer koronaren Zwei-Gefäßerkrankung mit kollateralisiertem RIVA-Verschluss, mit Verschluss des 1. und 2. Posterolateralastes und hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion leidet und ihm am 9. Juli 2012 – damals primär prophylaktisch – ein AICD (implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) implantiert wurde. In Bezug auf die Klägerin zu 2. legten die Kläger ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. X. aus E1. vom 21. Januar 2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 127 – 134 und 159 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
5Durch Bescheid vom 1. Juli 2014 (Az.: 5614555-422) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 3.).
6Die Kläger haben am 9. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, auf den das Gericht durch Beschluss vom 13. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat (6a L 792/13.A). Zur Begründung machen sie gesundheitliche Probleme geltend und legen weitere ärztliche Bescheinigungen betreffend den Kläger zu 1. vor, namentlich eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 15. April 2013, Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis L. & L. aus E1. vom 9. September 2014, vom 4. Dezember 2014 und vom 23. März 2015 und Bescheinigungen der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T4. -C2. vom 8. Dezember 2014 und vom 19. März 2015. Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigungen wird auf Blatt 38 – 42, 79, 90 f. und 124 – 126 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie tragen vor, die erforderlichen Medikamente seien für sie nicht finanzierbar. Aufgrund seiner körperlichen Disposition und seines Alters könne von dem Kläger zu 1. nicht erwartet werden, einer Arbeit nachzugehen. Auch die Klägerin zu 2. sei gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig und selbst bei angenommener Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu finden, mit dem sie sich und den Kläger zu 1. unterhalten könnte, geschweige denn die Kosten für die Medikamente aufbringen könnte. Hinzu komme, dass sie Armenien bereits im Jahr 2004 verlassen hätten und dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen und kein soziales Netz verfügten, das sie bei ihrer Rückkehr auffangen könnte.
7Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. April 2015 durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Eriwan zur Frage des Zugangs des Klägers zu 1. zur medizinischen Behandlung und deren Kosten in Armenien Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 136 – 142 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Nachgang hat der Kläger zu 1. weitere Bescheinigungen der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T4. -C2. vom 16. April 2015 und vom 9. Dezember 2015 sowie eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 20. August 2015 und Terminszettel der Ärzte Dr. M1. und Kollegen vorgelegt, ausweislich der für den 9. Dezember 2015, am 11. Januar 2016, am 16. Februar 2016 und am 25. Mai 2016 weitere Arzttermine geplant sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 148 f., 186 – 192 und 204 – 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 25. August 2015 trägt der Kläger zu 1. weiter vor, er müsse täglich acht Medikamente einnehmen und allein für die Medikamente Osyrol, Amiodaron und L-Thyrox müsse er monatlich über 12 US-Dollar aufwenden. Hinzu kämen die Kosten für die weiteren Medikamente und die Kosten für seine Untersuchungen in Höhe von gut 225,- Euro pro Jahr bzw. 18,75 Euro pro Monat. Die alle sechs Jahre erforderliche Operation zum Austausch des implantierten Defibrillators würde bei einem Kostenmittelwert von 8.325,- Euro – umgerechnet auf 72 Monate – eine monatliche Belastung von weiteren 115,66 Euro ausmachen. Auf die in der Auskunft erwähnten „in seltenen Fällen“ vom armenischen Staat gewährten Unterstützungsleistungen könne er sich nicht verlassen. Zudem seien noch die – durch das so genannte an die Ärzte zu zahlende „Handgeld“ – weiteren offiziell nicht anerkannten Kosten zu berücksichtigen. Sie, die Kläger, verfügten über keine Krankenversicherung und voraussichtlich auch nicht über die Mittel, eine solche abzuschließen und in Anspruch zu nehmen. Der durchschnittliche Monatslohn in Armenien liege nach dem Auswärtigen Amt bei 332,- Euro. Dabei handele es sich aber um durchschnittliche Einkünfte von Arbeitnehmern; diese seien bei ihnen, den Klägern, die keine Berufsausbildung hätten, nicht zu erwarten. Zudem würden drei ihrer Kinder aufgrund Eheschließung bzw. eines Abschiebungshindernisses in Deutschland bleiben. Die jüngsten ihrer Kinder hätten noch keine Berufsausbildung.
8Die Kläger haben ursprünglich beantragt, sie unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. Juli 2013 als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hatten.
9Die Kläger beantragen nunmehr,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 (Az.: 5614555-422) zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 (Az.: 5614555-422) zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht.
11Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3181/13.A und 6a L 792/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5137342-163, 5272712-163 und 5614555-422) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen.
17Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte durch Allgemeine Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 und die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
18Soweit die Kläger noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 1. Juli 2013 und mit dem Hauptantrag die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen und mit dem Hilfsantrag die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens begehren, ist ihre Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Sie haben keine Umstände vorgetragen, die nahelegen könnten, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) droht.
20Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage unbegründet.
21Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Insbesondere können sich die Kläger wegen des angeführten ausländerrechtlichen Aufenthalts(rechts) ihrer Kinder in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist im Rahmen des Asylverfahrens nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar.
22Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten ein (erkrankungsbedingtes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 – 10 B 85.07 – und vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris.
24Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.
26Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –.
28Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Die Gefahr muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für – insoweit nur in Betracht kommend – Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. April 2011 – 7a K 2169/10.A –, www.nrwe.de.
30Dies zugrunde gelegt sind zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellbar.
31Im Hinblick auf die Klägerin zu 2. hat das Gericht insoweit in dem Beschluss vom 13. August 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren 6a L 792/13.A ausgeführt:
32„Gemessen an diesen Maßstäben ist die Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. nicht vorliegt, keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. M. X. , vom 21. Januar 2013 vermag das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob sämtliche diagnostizierte Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. therapiert werden, und bejahendenfalls, auf welche Art und Weise. Ebenfalls fehlen Angaben dazu, welche Auswirkungen der Abbruch einer Behandlung auf die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. hätte.“
33An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Die Klägerin zu 2. hat im vorliegenden Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten.
34Auch im Hinblick auf den Kläger zu 1. lässt sich ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Ausführungen droht dem Kläger zu 1. keine alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auftretende Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität im Sinne einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands.
35Die Erkrankungen des Klägers, insbesondere die kardiologischen Erkrankungen und die Erkrankung der Schilddrüse, sind in Armenien behandelbar. Neben der stationären und ambulanten Behandelbarkeit kardiologischer Erkrankungen in bestimmten Einrichtungen ist eine Grundversorgung im Sinne der Überwachung und Evaluierung von Risikofaktoren auch in den medizinischen Erstversorgungzentren möglich.
36Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 – Gz.: RK 516.80 E 3024 – (kardiologische Erkrankungen); Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2010 – Gz.: RK-10-516.80/2594 – (Hypertonie); VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2013 – 9 K 3195/12.A –, juris (Hypothyreose).
37Sämtliche vom Kläger eingenommene Medikamente sind in Armenien erhältlich.
38Vgl. die in der Erkenntnisliste des Gerichts aufgeführten Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Gießen vom 7. April 2011 – Gz.: RK-10-516.80/2686 – (Simvastatin), an das VG Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 – Gz.: RK-10-516.80/1943 – (Bisoprolol), an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 – Gz.: RK 516.80 E 3024 – (Torem, Bisoprolol, Ramipril, ASS 100), sowie die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. – (Amiodaron, Osyrol, ASS).
39Auch die in den vorgelegten Attesten angeführten Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf den dem Kläger zu 1. eingesetzten implantierbaren Kardioverter-Defibrillator sind in Armenien durchführbar.
40Vgl. die vorliegend eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. –.
41Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger zu 1. in seinem Heimatland Zugang zu der für ihn erforderlichen medizinischen Behandlung haben wird. Zwar sind die Medikamente für den Kläger zu 1. – vorbehaltlich seiner Zugehörigkeit zu dem Kreis derjenigen, die ein Recht auf kostenlose oder kostenreduzierte Leistungen im Rahmen des Basic Benefit Package haben – nicht kostenlos bzw. kostenreduziert erhältlich und auch ein kostenloser Zugang zu den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen ist nicht gegeben. Das Gericht ist aber der Überzeugung, dass dem Kläger zu 1. die notwendige medizinische Behandlung in finanzieller Hinsicht zugänglich sein wird, mag er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes selbst nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers zu 1. belaufen sich unter Berücksichtigung der oben genannten Auskünfte auf ungefähr 80,- Euro monatlich, wovon gut 60,- Euro auf die Medikamente und (durchschnittlich) etwa 20,- Euro auf die Untersuchungen entfallen. Das Gericht geht – nicht zuletzt aufgrund seines Eindrucks von den Klägern und ihrer nahezu vollständig zur mündlichen Verhandlung erschienenen Familie – davon aus, dass die Kinder der Kläger und ihre Lebenspartner – wie es in armenischen Familien üblich ist – ihre Eltern finanziell unterstützen werden. Die Kläger und ihre Kinder haben in der mündlichen Verhandlung ihren starken Zusammenhalt und ihre gegenseitige Unterstützung betont. Dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Dafür, dass die monatlichen Kosten für die Medikamente des Klägers zu 1. und für die Kontrolluntersuchungen selbst zuzüglich etwaiger Handgelder für die Familie des Klägers nicht finanzierbar sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass eine Tochter der Kläger erkrankungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein mag und dass sich die jüngsten beiden Kinder der Kläger noch in der Berufsausbildung befinden mögen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zudem hält es das Gericht durchaus für möglich, dass die Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Armenien die nach der Erkenntnislage bestehenden überdurchschnittlich guten Chancen für Rückkehrer realisieren und eine Arbeitsstelle finden kann.
42Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Armenien vom 7. Februar 2014, S. 18.
43Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Kläger über die Mittel für den Abschluss und die Finanzierung einer privaten Krankenversicherung verfügen, dahingestellt bleiben.
44Der Umstand, dass der mit nicht unerheblichen Kosten verbundene operative Austausch des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators des Klägers zu 1. in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, da nach einiger Zeit das Ende der Batterieleistung zu erwarten ist, führt ebenfalls nicht zu der Annahme einer dem Kläger zu 1. alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland drohenden wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Unabhängig von dem Umstand, dass ein neuer implantierbarer Kardioverter-Defibrillator in Armenien erhältlich ist und dass der operative Austausch des Geräts in Armenien durchführbar ist,
45vgl. die vorliegend eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. –,
46kann die Frage, ob der operative Austausch des Implantats für den Kläger zu 1. – allein oder mit der Unterstützung seiner Familie – finanzierbar und damit in finanzieller Hinsicht zugänglich ist, dahingestellt bleiben. Ausgehend von der Bescheinigung der Ärzte Dr. M1. und Kollegen vom 19. März 2015, nach der der implantierbare Kardioverter-Defibrillator aufgrund seiner Batterieleistung nach ca. sechs Jahren ausgetauscht werden muss, wird ein Austausch des im Juli 2012 eingesetzten Implantats aller Wahrscheinlichkeit nach erst Mitte des Jahres 2018 und damit erst in gut zweieinhalb Jahren erforderlich werden. Im Hinblick auf die erst weit mehr als zwei Jahre nach der Rückkehr des Klägers zu 1. bestehende Notwendigkeit eines Austauschs des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators kann das Vorliegen einer alsbald nach der Rückkehr drohenden Gefahr indes nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die mit einem derartigen operativen Austausch des Geräts einhergehenden Kosten als finanzielle Belastung der Kläger in Form einer – möglicherweise bereits direkt nach der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland bestehenden – „Ansparbelastung“ nicht zu berücksichtigen.
47Ungeachtet dessen steht ist auch nicht eindeutig erkennbar, mit welchen Folgen der bloße Eintritt der Funktionsunfähigkeit des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators wegen erschöpfter Batterieleistung verbunden wäre und ob diese Folgen überhaupt bereits als wesentliche Gesundheitsverschlechterung zu bewerten wären oder möglicherweise lediglich ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellen würden. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verhalten sich zu dieser Frage nicht.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)