Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 6a L 1727/13.A
Tenor
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
42.
5Der Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5711/13.A) gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 22. November 2013 anzuordnen,
7hat keinen Erfolg. Er ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
8Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2013 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
9Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 22. November 2013, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
10Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
11Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller, wie sie selbst einräumen, in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 20. November 2013 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
12Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich.
13Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen.
14Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A - mit weiteren Nachweisen.
15Soweit die Antragsteller diese Einschätzung in Zweifel ziehen, fehlt es an substanziierten Hinweisen auf entsprechende Missstände in Polen. Die schlichte Bezugnahme auf eine Meldung des Nachrichtenportals „www.infoseite-polen.de“ – gemeint ist vermutlich die Meldung vom 5. Juli 2013 – kann insoweit nicht genügen. In der Meldung wird im Übrigen lediglich erwähnt, dass „sich in Polen gegenwärtig 3.100 Personen [befinden], denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die sich darum bemühen“. Über die Situation, insbesondere die räumliche Unterbringung dieser Personen ist damit nichts gesagt. Entgegen der Antragsbegründung ist in dem Bescheid des Bundesamtes auch keine Rede davon, dass in Polen nur 2.000 Asylsuchende untergebracht werden können. Der Bescheid zitiert vielmehr lediglich einen Bericht des Außenministeriums der USA aus dem Jahre 2012, dem zufolge in Polen zusätzliche offene Zentren für Asylbewerber mit 2.000 Plätzen geschaffen worden seien.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
1
Tatbestand:
2Die 1986, 2003 und 2004 geborenen Kläger sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit.
3Im Dezember 2011 verließen sie ihr Heimatland und reisten über Weißrussland nach Polen ein. Dort hielten sie sich nach eigenen Angaben ca. 16 Monate auf und stellten einen Asylantrag, der abschlägig beschieden wurde.
4Im April 2013 begaben die Kläger sich von Polen nach Deutschland, wo sie am 22. April 2013 einen Asylantrag stellten. Bei der Anhörung am 30. April 2013 gaben die Kläger an, sie lebten seit sechs Jahren von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt. Dieser habe ernsthafte Probleme; er werde bedroht. Den Grund kennten sie nicht. Er habe geäußert, auch sie, die Kläger seien in Gefahr. Sie hätten Angst gehabt, von den polnischen Behörden nach Georgien abgeschoben zu werden; daher seien sie nach Deutschland weitergereist. In Georgien hätten sie keine Perspektive. Außerdem leide die Klägerin zu 1. an einer behandlungsbedürftigen Psychose. Sie habe in Polen einen Psychologen aufgesucht und Medikamente erhalten. Auch in Georgien sei sie aus diesem Grunde in Behandlung gewesen.
5Am 12. November 2013 wandte die Beklagte sich an die polnischen Behörden und ersuchte um die Übernahme der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II“). Mit Schreiben vom 20. November 2013 stimmte die Republik Polen der Rückübernahme zu.
6Mit Bescheid vom 22. November 2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EG) 343/2003 hin, aufgrund derer Polen für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar.
7Am 2. Dezember 2013 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Es lägen Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren vor. Es stünden 3.100 Personen unter der Aufsicht des Ausländeramts; in den Zentren für Asylsuchende seien aber nur 2.000 Plätze vorhanden. Es herrschten menschenunwürdige Zustände. Mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention sei zudem das Wohl der Kinder bevorzugt zu berücksichtigen.
8Die Kläger beantragen (schriftsätzlich),
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Geschäftszeichen: 5627326 – 430) vom 22. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.
10Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und fasst ergänzend die Auskunftslage zum Zustand des Asylsystems in Polen zusammen, die im Ergebnis keine Anhaltspunkte für systemische Mängel biete.
13Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6a L 1727/13.A) abgelehnt.
14Im April 2014 hat das Bundesamt mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort der Kläger bereits seit mehreren Monaten unbekannt sei. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger daraufhin mit Verfügung vom 25. April 2014 zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger aufgefordert. Die Prozessbevollmächtigten haben unter dem 28. April 2014 bekundet, dass ihnen die ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. Unter dem 28. Mai 2014 hat die Kammer die Prozessbevollmächtigten nochmals zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert – nunmehr unter Fristsetzung bis zum 20. Juni 2014. Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 erklärt, eine ladungsfähige Anschrift liege ihnen nicht vor, eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Sie hätten das Mandat niedergelegt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
18Im Übrigen betrachtet die Kammer die Prozessbevollmächtigten der Kläger nach wie vor als bevollmächtigt, so dass auch Zustellungen gemäß § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an sie zu richten sind. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie hätten das Mandat „niedergelegt“. Von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses ist aber – abgesehen davon, dass sie nicht automatisch das Erlöschen der Bevollmächtigung im Außenverhältnis nach sich ziehen würde – derzeit nicht auszugehen, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger über keine aktuelle Anschrift der Kläger verfügen und demnach ihre „Mandatsniederlegung“ den Klägern nicht hat zugehen können.
19Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 46.
20Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
21Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass die Kläger am Fort- und Ausgang ihres Verfahrens ernsthaft interessiert sind. Gerade dieses Interesse haben die Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift haben sie nicht, auch nicht bei ihren Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist.
22Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - und Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -; BayVGH, Beschluss vom
2310. September 2001 - 21 B 00.31685 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 M 153/07 -, alle bei juris veröffentlicht.
24Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2014 und vom 28. Mai 2014 aufgefordert, eine aktuelle Anschrift der Kläger mitzuteilen. Den Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Sie haben vielmehr erklärt, sie hätten zu den Klägern keinen Kontakt mehr.
25Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) sowie auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 9. Dezember 2013 (6a L 1727/13.A) betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.