Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 25. Juni 2014 - 6a K 5711/13.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
1
Tatbestand:
2Die 1986, 2003 und 2004 geborenen Kläger sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit.
3Im Dezember 2011 verließen sie ihr Heimatland und reisten über Weißrussland nach Polen ein. Dort hielten sie sich nach eigenen Angaben ca. 16 Monate auf und stellten einen Asylantrag, der abschlägig beschieden wurde.
4Im April 2013 begaben die Kläger sich von Polen nach Deutschland, wo sie am 22. April 2013 einen Asylantrag stellten. Bei der Anhörung am 30. April 2013 gaben die Kläger an, sie lebten seit sechs Jahren von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt. Dieser habe ernsthafte Probleme; er werde bedroht. Den Grund kennten sie nicht. Er habe geäußert, auch sie, die Kläger seien in Gefahr. Sie hätten Angst gehabt, von den polnischen Behörden nach Georgien abgeschoben zu werden; daher seien sie nach Deutschland weitergereist. In Georgien hätten sie keine Perspektive. Außerdem leide die Klägerin zu 1. an einer behandlungsbedürftigen Psychose. Sie habe in Polen einen Psychologen aufgesucht und Medikamente erhalten. Auch in Georgien sei sie aus diesem Grunde in Behandlung gewesen.
5Am 12. November 2013 wandte die Beklagte sich an die polnischen Behörden und ersuchte um die Übernahme der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II“). Mit Schreiben vom 20. November 2013 stimmte die Republik Polen der Rückübernahme zu.
6Mit Bescheid vom 22. November 2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EG) 343/2003 hin, aufgrund derer Polen für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar.
7Am 2. Dezember 2013 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Es lägen Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren vor. Es stünden 3.100 Personen unter der Aufsicht des Ausländeramts; in den Zentren für Asylsuchende seien aber nur 2.000 Plätze vorhanden. Es herrschten menschenunwürdige Zustände. Mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention sei zudem das Wohl der Kinder bevorzugt zu berücksichtigen.
8Die Kläger beantragen (schriftsätzlich),
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Geschäftszeichen: 5627326 – 430) vom 22. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.
10Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und fasst ergänzend die Auskunftslage zum Zustand des Asylsystems in Polen zusammen, die im Ergebnis keine Anhaltspunkte für systemische Mängel biete.
13Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6a L 1727/13.A) abgelehnt.
14Im April 2014 hat das Bundesamt mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort der Kläger bereits seit mehreren Monaten unbekannt sei. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger daraufhin mit Verfügung vom 25. April 2014 zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger aufgefordert. Die Prozessbevollmächtigten haben unter dem 28. April 2014 bekundet, dass ihnen die ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. Unter dem 28. Mai 2014 hat die Kammer die Prozessbevollmächtigten nochmals zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert – nunmehr unter Fristsetzung bis zum 20. Juni 2014. Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 erklärt, eine ladungsfähige Anschrift liege ihnen nicht vor, eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Sie hätten das Mandat niedergelegt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
18Im Übrigen betrachtet die Kammer die Prozessbevollmächtigten der Kläger nach wie vor als bevollmächtigt, so dass auch Zustellungen gemäß § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an sie zu richten sind. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie hätten das Mandat „niedergelegt“. Von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses ist aber – abgesehen davon, dass sie nicht automatisch das Erlöschen der Bevollmächtigung im Außenverhältnis nach sich ziehen würde – derzeit nicht auszugehen, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger über keine aktuelle Anschrift der Kläger verfügen und demnach ihre „Mandatsniederlegung“ den Klägern nicht hat zugehen können.
19Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 46.
20Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
21Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass die Kläger am Fort- und Ausgang ihres Verfahrens ernsthaft interessiert sind. Gerade dieses Interesse haben die Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift haben sie nicht, auch nicht bei ihren Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist.
22Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - und Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -; BayVGH, Beschluss vom
2310. September 2001 - 21 B 00.31685 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 M 153/07 -, alle bei juris veröffentlicht.
24Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2014 und vom 28. Mai 2014 aufgefordert, eine aktuelle Anschrift der Kläger mitzuteilen. Den Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Sie haben vielmehr erklärt, sie hätten zu den Klägern keinen Kontakt mehr.
25Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) sowie auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 9. Dezember 2013 (6a L 1727/13.A) betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Tenor
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
42.
5Der Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5711/13.A) gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 22. November 2013 anzuordnen,
7hat keinen Erfolg. Er ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
8Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2013 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
9Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 22. November 2013, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
10Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
11Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller, wie sie selbst einräumen, in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 20. November 2013 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
12Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich.
13Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen.
14Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A - mit weiteren Nachweisen.
15Soweit die Antragsteller diese Einschätzung in Zweifel ziehen, fehlt es an substanziierten Hinweisen auf entsprechende Missstände in Polen. Die schlichte Bezugnahme auf eine Meldung des Nachrichtenportals „www.infoseite-polen.de“ – gemeint ist vermutlich die Meldung vom 5. Juli 2013 – kann insoweit nicht genügen. In der Meldung wird im Übrigen lediglich erwähnt, dass „sich in Polen gegenwärtig 3.100 Personen [befinden], denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die sich darum bemühen“. Über die Situation, insbesondere die räumliche Unterbringung dieser Personen ist damit nichts gesagt. Entgegen der Antragsbegründung ist in dem Bescheid des Bundesamtes auch keine Rede davon, dass in Polen nur 2.000 Asylsuchende untergebracht werden können. Der Bescheid zitiert vielmehr lediglich einen Bericht des Außenministeriums der USA aus dem Jahre 2012, dem zufolge in Polen zusätzliche offene Zentren für Asylbewerber mit 2.000 Plätzen geschaffen worden seien.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der "Funktionsstelle" des Schulleiters am Gymnasium in X. mit der Beigeladenen.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
- 3
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (OVG M-V, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 1 M 83/07 -; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, zitiert aus juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, zitiert aus juris, und Beschl. v. 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).
- 5
Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde zum Teil nicht; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 6
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe. Der Antrag sei auch mit dem Begehren gegen die Verwendung "anderer Bediensteter" zulässig, insbesondere liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ihm bislang eine verbindliche Auskunft über die Zahl und Personen der bevorzugten Mitbewerber keine verbindliche Auskunft erteilt worden sei.
- 7
Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn zum einen legt die Beschwerde im Weiteren in ihren Ausführungen zur angenommenen Begründetheit des Hauptantrags nicht dar, aus welchen Umständen die Annahme eines zu sichernden Rechts im Sinne einer bereits erfolgten Versetzung oder aber eines Versetzungsanspruchs gerechtfertigt sein könnte. Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist. Aus welchen (anderen) Gründen dennoch hier von einer einstweilen zu sichernden Versetzung bzw. einem ebenso zu sichernden Versetzungsanspruchs auszugehen sein soll, wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan.
- 8
Zum anderen rechtfertigt aber auch das übrige Beschwerdevorbringen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.
- 9
Dabei dürfte zwar der - in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche - Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Dienstpostenkonkurrenz allerdings grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 - und v. 18. März 2004 - 2 M 212/03 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007 - 5 ME 143/07 -, zitiert aus juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, zitiert aus juris, Rn. 6; ebenso für das Soldatenrecht BVerwG, Beschl. 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1158).
- 10
Der Anordnungsgrund wird aber dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem umstrittenen Dienstposten auch im Falle der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 -, zitiert aus juris, Rn. 19 m.w.N.). Bleibt der etwaige Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer neuerlichen Auswahlent-scheidung dagegen unberücksichtigt, droht dem Antragsteller keine (irreversible) Verletzung in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Senats-beschl. v. 1. November 2007 und v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007, a.a.O.). Dies kann der Dienstherr etwa durch eine Erklärung bzw. Zusicherung gewährleisten, dass die Umsetzung der Beigeladenen nur vorläufig erfolge und dass bei einer erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen sei, also ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleibe.
- 11
Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlich fehlenden Anordnungsgrund bei Streitigkeiten um (Beförderungs-)Dienstposten dürfte bei einer Besetzungskonkurrenz eines Beamten mit einem ausgewählten Angestellten zu machen sein, wenn und weil mit der Höhergruppierung durch Abschluss des Änderungsarbeitsvertrags der Dienstposten endgültig besetzt ist (vgl. Koll/Stach, Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2003, § 9 Anm. 5.2.2.2). Hier würde es aber wiederum dann an einem Anordnungsgrund fehlen, wenn der Dienstherr neben der genannten Erklärung zusätzlich schriftlich zusichert, die Höhergruppierung des sich zusammen mit Beamten um den Dienstposten bewerbenden Angestellten - auch nach Ablauf einer etwaigen Probezeit - nicht vorzunehmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O., Rn. 7).
- 12
Jedenfalls hat der Antragsteller in der Beschwerde jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er meint insoweit, der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen und zumindest die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Fehler für das Auswahlergebnis nicht auszuschließen sei.
- 13
Dem kann der Senat nicht beitreten.
- 14
Soweit nicht näher dargetan wird, welcher verfahrensrechtliche Mangel der beanstandeten Auswahlentscheidung des Antragsgegners anhaften soll, ist die Beschwerde bereits unsubstantiiert.
- 15
Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle befasst und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens herleitet, greifen seine Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch.
- 16
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Anderen als den dort genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
- 17
Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.
- 18
Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war. Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.
- 19
Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - m.w.N., und Beschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).
- 20
So ist entgegen der vom Antragsteller auch in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in der Stellenausschreibung (vgl. §101 Abs.2 Satz 1 SchulG M-V) nicht nur auf Angestellte mit "mindestens" der "Vergütungsgruppe" (BAT[-Ost]) "Ia" eingrenzen, sondern auch damit vergleichbar besoldete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO und höher, welche die übrigen spezifischen Anforderungsmerkmale erfüllen, bei der Besetzung des Dienstpostens berücksichtigen wollte. Bei der Ausschreibung hatte der Antragsgegner offenbar die faktischen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Schulen im Lande vor Augen, derzufolge die Lehrkräfte ganz überwiegend - anders als in anderen Bundesländern - nicht im Beamten-, sondern vielmehr im Angestelltenstatus tätig sind. Im Gegensatz zum vom Aussagewert sehr fraglichen Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2006 nimmt er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich auf den entsprechenden Passus in der Stellenausschreibung Bezug und darin zugleich eine Gleichstellung mit Beamten der (Mindest-)Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO vor. Mag dies auch nicht zwingend sein, so spricht es dennoch eher dagegen, dass der Antragsgegner von vornherein entsprechend besoldete Beamte, die ansonsten das Anforderungsprofil erfüllen, von dem Dienstpostenbesetzungsverfahren ausschließen wollte. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eine bloße verfahrens-taktische Kehrtwendung zur Vermeidung eines Unterliegens liegt.
- 21
Ebenso wenig ist es bei summarischer Prüfung fehlerhaft, dass im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. - wie auch bei anderen vergleichbar dotierten "Funktionsstellen" zur damaligen Zeit - verlangt worden ist, dass sich nur Lehrerinnen und Lehrer bewerben können, die mindestens in die Vergütungsgruppe BAT(-Ost) Ia eingruppiert sind bzw., wie durch den Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, als Beamte mindestens nach der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 15 (vgl. § 11 Satz2 BAT[-Ost]) besoldet werden. Dass nur ein Personenkreis mit der gleichen oder nur eine Stufe unterhalb der ausgeschriebenen Stelle liegenden Gehalts-/Besoldungsstufe für die Besetzung eines (Versetzungs- oder Beförderungs-)Dienstpostens mit der Vergütungsgruppe BAT(-Ost) I a bzw. Besoldungs-gruppe A 16 angesprochen werden soll, beruht bei einem hochwertig einzustufenden Dienstposten wie demjenigen eines Schulleiters einer Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (hier: ca. 590 Schüler) auf einer sachgerechten Erwägung (vgl. auch VGH München, Beschl. v . 7. September 2006, a.a.O., der dies in einem vergleichbaren Fall nicht einmal problematisiert). Im beamtenrechtlichen Beförderungsrecht ist es anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zitiert aus juris, Rn. 16 m.w.N.). Vergleichbares gilt für Angestellte mit bereits entsprechend höheren Vergütungseingruppierungen. Eine solche Überlegung kann aber auch bei der Beurteilung eines Anforderungsprofils für die Besetzung eines (Beförderungs-)Dienst-postens nutzbar gemacht werden. Bei einem Bewerber, der bereits ein gleiches oder nur um eine Stufe geringer bewertetes Amt jenseits des jeweiligen Eingangsamts bekleidet bzw. eine entsprechende Vergütungseingruppierung besitzt, ist die prognostische Annahme gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner bisherigen positiven beruflichen Entwicklung eher als ein mehr eine Stufe darunter besoldeter Beamter oder eingruppierter Angestellter in der Lage sein wird, auch diesen gleichen oder höherwertigen Dienstposten auszufüllen und die im Vergleich zur bisherigen beruflichen Stellung gleichen (bei bereits entsprechender Besoldung/Ein-gruppierung) oder gar höheren Anforderungen (in den übrigen Fällen) an diese Stelle zu erfüllen.
- 22
Wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber dann aus Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen jedenfalls zunächst zu diesem Mittel zur Begrenzung der Bewerberanzahl greift, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich dann kein geeigneter Bewerber finden lässt, muss nachfolgend überlegt werden, ob eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls ohne diesen Zusatz stattzufinden hat, wie es der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3. August 2007 auch unwidersprochen vorgetragen hat.
- 23
An einem derartigen begrenzten Zuschnitt des Anforderungsprofils bei der Besetzung eines Schulleiterdienstpostens für ein Gymnasium bestimmter (Schüler-)Größe ist zumindest dann nichts auszusetzen, wenn damit nicht ausschließlich "Funktionsstelleninhaber" mit mindestens der geforderten BAT(-Ost)-Eingruppierung ausgewählt werden sollen, deren bisherige "Funktions-stelle" aufgrund einer Aufhebung der von ihnen (stellvertretend) geleiteten Schule nach § 108 SchulG M-V gefährdet ist. Wenngleich auch hier der erste Anschein der damaligen Stellenaus-schreibungen mit Blick auf den Zusatz "Funktionsstelleninhaber" diesen Eindruck erwecken könnte, der in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 mit dem Hinweis auf die Beschränkung auf das "Innehaben einer entsprechenden Funktion" kurz aufgegriffen ist, wird solches aber vom Antragsgegner im genannten Schriftsatz vom 3. August 2007 nicht vorgetragen. Es heißt dort unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg (Az.: 5 Ca 1735/04), dass die Ausschreibung zunächst auf Bewerber beschränkt werde, "... die in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sind." Es sollten danach indes weder Beamte mit vergleichbarer (Mindest-)Besoldung noch ebensolche beamtete oder angestellte Lehrkräfte, die zur Zeit nicht eine "Funktionsstelle" als Schulleiter oder Stellvertretender Schulleiter inne haben, von vornherein nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 an den Antragsteller, in dem es auszugsweise nur heißt, dass "... Ihre Eingruppierung nicht den hier vorausgesetzten Anforderungen entspricht", nicht aber, dass eine Bewerbung des Antragstellers allein deshalb ausscheidet, weil er als Schulrat nicht auf einem Dienstposten eines dergestalt dotierten (Stellvertretenden) Schulleiters eingesetzt war.
- 24
Im Übrigen dürften die vom Antragsgegner angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen (siehe Antrags- und Beschwerdeerwiderung) mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Haushaltsmitteln, das in Art. 61 ff. LV M-V und Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, nicht zu beanstanden sein (vgl. Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2007 - 2 M 166/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).
- 25
Auf einen individuellen Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es dabei nicht an, sodass der Behauptung des Antragstellers nicht nachgegangen werden muss, er verfüge durch seine langjährige Tätigkeit als Schulrat über weit mehr Erfahrungen bei den Tätigkeiten eines Schuldirektors als die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin, da sie nicht als Oberstufenkoordinatorin tätig gewesen sei, während ihre frühere Tätigkeit als "Koordinatorin" keine direkte Schulleitungsverantwortung beinhaltet habe.
- 26
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats die Annahme fernliegend, das Anforderungsprofil für den hier streitigen Dienstposten sei vom Antragsgegner bzw. seinem gesetzlichen Vertreter willkürlich (und damit grob rechtswidrig) nur zu dem Zweck eingeführt worden, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers auf diesen Dienstposten von vornherein zu verhindern. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass diese Anforderung in einem früheren Besetzungsverfahren für diesen Dienstposten, das zur Auswahl des Antragstellers geführt hatte, und später in anderen vergleichbaren Verfahren nicht (mehr) gefordert worden ist bzw. wird. Ebenso, wie es dem Dienstherrn obliegt, ob er ein solches einschränkendes Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils einführt, bleibt es seiner organisationsrechtlichen Ermessensentscheidung vorbehalten, davon generell oder im Einzelfall wieder abzurücken, um den Bewerberkreis für derartige Stellen (wieder) zu erweitern.
- 27
Soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Hauptantrags, die er angegriffen hat, dann aber hilfsweise in der Beschwerde aufgreift und verfolgt (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 27. August 2007), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss, insbesondere warum die Erwägungen der Kammer zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines solchen Antrags nicht tragfähig sind. Im Übrigen bleibt unklar, in welchem Rangverhältnis dieser Hilfsantrag zum ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Seite 2 der Beschwerdeschrift stehen soll. Schließlich ist das genaue Klageziel der Klage 1 A 23/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2006 "wegen: dienstlicher Verwendung" mangels Vorliegens eines angekündigten Klageantrags und einer Klagebegründung - wohl auch wegen noch nicht gewährter Akteneinsicht - noch nicht hinreichend erkennbar. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 das Ziel dieses Klageverfahrens mit der Versetzung auf die betreffende Funktionsstelle angegeben wird, ist der vorangegangene Angriff auf die ebensolche Auslegung und Formulierung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr nachvollziehbar.
- 28
Auch der weitere, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierte (vor oder nach dem soeben geschilderten zu entscheidenden) Hilfsantrag bleibt jedenfalls in der Sache mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (siehe oben) ohne Erfolg.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
- 30
Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
42.
5Der Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5711/13.A) gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 22. November 2013 anzuordnen,
7hat keinen Erfolg. Er ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
8Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2013 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
9Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 22. November 2013, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
10Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
11Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller, wie sie selbst einräumen, in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 20. November 2013 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
12Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich.
13Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen.
14Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A - mit weiteren Nachweisen.
15Soweit die Antragsteller diese Einschätzung in Zweifel ziehen, fehlt es an substanziierten Hinweisen auf entsprechende Missstände in Polen. Die schlichte Bezugnahme auf eine Meldung des Nachrichtenportals „www.infoseite-polen.de“ – gemeint ist vermutlich die Meldung vom 5. Juli 2013 – kann insoweit nicht genügen. In der Meldung wird im Übrigen lediglich erwähnt, dass „sich in Polen gegenwärtig 3.100 Personen [befinden], denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die sich darum bemühen“. Über die Situation, insbesondere die räumliche Unterbringung dieser Personen ist damit nichts gesagt. Entgegen der Antragsbegründung ist in dem Bescheid des Bundesamtes auch keine Rede davon, dass in Polen nur 2.000 Asylsuchende untergebracht werden können. Der Bescheid zitiert vielmehr lediglich einen Bericht des Außenministeriums der USA aus dem Jahre 2012, dem zufolge in Polen zusätzliche offene Zentren für Asylbewerber mit 2.000 Plätzen geschaffen worden seien.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.