Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 16. März 2016 - 6 K 4069/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten sind Nachbarn und streiten über die Rechtmäßigkeit der Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. 2 (G1), die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks G. 4 (G2) sowie des dahinter liegenden Gartenlands (G3) in L. . Die beiden straßenseitigen Grundstücke sind jeweils mit einem Haupthaus und mehreren Anbauten bebaut. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
4Einen Überblick gibt der folgende Kartenausschnitt, der die Maße und Proportionen der rückwärtigen Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen allerdings nicht exakt darstellt:
5„An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“
Die Bebauungshistorie stellt sich wie folgt dar:
7Das Gebäude G. 4 stammt offenbar aus dem 19. Jahrhundert. Die Hausakten beginnen mit einer im Jahre 1873 erstellten Zeichnung des Haupthauses, die Gegenstand einer Korrespondenz zwischen dem damaligen Grundstückseigentümer und dem „Amt“ war. Eine im August 1937 erteilte Baugenehmigung für die Herstellung des Kanalanschlusses stellt das Wohnhaus sowie rückwärtige Anbauten auf der Südseite des Grundstücks dar, die als „Schuppen“ und „Stall“ bezeichnet sind. Im Juni 1948 wurde dem damaligen Eigentümer die Baugenehmigung für die Instandsetzung der im Krieg schwer beschädigten vorderen Hauswand erteilt. Unter dem 15. September 1951 erteilte die Beklagte sodann die Baugenehmigung für einen Neubau des ersten der rückwärtigen Anbauten. Der bislang vorhandene Holzschuppen sollte beseitigt und an seiner Stelle eine „Waschküche“ in Massivbauweise mit Stahlbetondecke errichtet werden. Laut Baubeschreibung sollten „die Außenwände und die Brandmauer“ 25 cm stark und aus Ziegelsteinen in Kalkmörtel hergestellt werden. Die Rohbauabnahme im Dezember 1951 und die Schlussabnahme im Januar 1952 ergaben keine Beanstandungen. Im August 2003 wurde die Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung beantragt. Das Grundstück sollte künftig teilweise für eine Mietwagenzentrale genutzt werden. Die Bauvorlagen stellen den baulichen Bestand, namentlich die im Jahre 1951 genehmigte Waschküche mit ihrer 25 cm starken Außenwand in unveränderter Form dar. Die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung wurde unter dem 25. August 2003 erteilt. Nach Erwerb des Grundstücks in den Jahren 2011/2012 beantragten die Beigeladenen (nachträglich) die Genehmigung ihres Vorhabens, die Nutzungsänderung rückgängig zu machen, das Gebäude also wieder vollständig zu Wohnzwecken zu nutzen. Abermals weisen die Bauvorlagen die „Waschküche“ als massiven Raum mit einer Wandstärke von 25 cm aus. Die Baugenehmigung wurde mit Datum vom 22. Januar 2013 erteilt.
8Das Wohnhaus der Klägerin (G. 2) wurde auf der Grundlage eines Bauerlaubnisscheins vom Dezember 1901 errichtet. Bereits die Bauvorlagen zu dieser Genehmigung stellen zwei rückwärtige, zur Grenze hin fensterlose Anbauten dar, die als „Stall“ und als Raum für Futtermittel bezeichnet sind. Diese Anbauten wurden auf der Grundlage eines Bauscheins vom Februar 1908 zu einem (nach Norden und Osten nach wie vor fensterlosen) „Zimmer“ umgebaut und umgenutzt. Auf der Grundlage eines Bauscheins vom Mai 1949 wurde das Wohnhaus auf der Südseite um einen Windfang erweitert. Im August 1955 wurde die Erweiterung der rückwärtigen Anbauten nach Süden – etwa auf die heutige Länge – genehmigt. Dabei sollte der Erweiterungsteil allerdings nur aus einem etwas mehr als 50 cm aus dem Gelände aufsteigenden Keller mit einer darauf befindlichen, erhöhten Terrasse bestehen. Auf der Grundlage eines Bauscheins vom Juli 1963 wurde diese Terrasse – nach Aktenlage – durch einen geschlossenen, fensterlosen Büroraum ersetzt. Im Jahre 1977 wurde in den Räumlichkeiten – ohne Einholung einer Baugenehmigung – ein Massage- und Fußpflegesalon eingerichtet. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde im März 1978 nachträglich erteilt. Die Bauvorlagen stellen erstmals zwei Fenster in dem östlichen Anbau (als Bestand) dar. Die Baugenehmigung, die einige brandschutztechnische Ertüchtigungen vorsah, wurde offenbar infolge des Verkaufs des Grundstücks und der Aufgabe der Nutzung als Massagesalon nicht ausgenutzt; mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 teilte die Beklagte der früheren Eigentümerin mit, dass die Baugenehmigung durch Fristablauf erloschen sei. Im Oktober 1987 wurde die an die Südseite des Wohnhauses anschließende Doppelgarage genehmigt, im November 1987 ein an die Rückwand des Garagengebäudes anschließender überdachter Freisitz. Das Grundstück ist – wohl ebenfalls seit 1987 – (auch) Sitz der I°°°°° E°°°°° GmbH, die sich mit „°°°°°“ beschäftigt.
9Im Dezember 2011 wandte die Klägerin sich an die Beklagte und fragte an, welche baulichen und nutzungsrechtlichen Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorlägen, insbesondere im unmittelbaren Grenzbereich. Die Beklagte führte daraufhin mehrere Ortsbesichtigungen durch und nahm (wegen des zur Straße hin in unmittelbarer Nähe zur Grenze bestehenden Fensters der „Waschküche“) Rücksprache mit der Brandschutzdienststelle. Anschließend teilte sie der Klägerin unter dem 14. März 2012 mit, sie habe keine baurechtlichen Beanstandungen feststellen können. Bei den rückwärtigen Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen handele es sich um bereits in den fünfziger Jahren genehmigte bauliche Anlagen. Eine Brandgefahr gehe von dieser Grenzbebauung nicht aus. Die Klägerin antwortete unter dem 19. März 2012, es sei jahrzehntelang eine Waschküche ohne Rückwand und ohne Fenster vorhanden gewesen; als Rückwand habe ihre eigene Giebelwand gedient. Nunmehr seien ein Badezimmer mit Dusche und WC vorhanden, ein zuvor nicht vorhandenes Fenster eingebaut und eine zuvor nicht vorhandene Außenwand zur Nachbargrenze errichtet. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2012 mit, sie sehe keine Veranlassung für weitere Maßnahmen oder Erläuterungen.
10Daraufhin wandte die Klägerin sich erneut – nunmehr durch ihre Prozessbevollmächtigten – an die Beklagte und verlangte Auskunft über die auf dem Nachbargrundstück erfolgten Veränderungen. Wenig später fragte der Beigeladene zu 2. seinerseits bei der Beklagten an, ob die beiden rückwärtigen Fenster in dem Anbau der Klägerin genehmigt seien und für welche Nutzung dieser Anbau genehmigt sei. Mit Schreiben vom 24. September 2012, vom 23. Oktober 2012, vom 2. Januar 2013 und vom 17. Juni 2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch einmal ein bauordnungsrechtliches Tätigwerden gegen die Beigeladenen an; es bestünden erhebliche Zweifel, ob die grenzständigen Anbauten den abstandrechtlichen Vorgaben sowie den Vorgaben des Brandschutzes genügten. Unter dem 26. Juni 2013 antwortete die Beklagte, es bestehe aus ihrer Sicht kein Handlungsbedarf.
11Am 28. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Dem Liegenschaftskataster sei zu entnehmen, dass zwischen dem Anbau der Beigeladenen und dem Gebäude G. 2 keine Verbindung bestehen sollte. Die an ihre eigene Giebelwand angrenzende Außenwand des Anbaus, das Fenster und die Nutzung als Badezimmer seien nach ihrer Kenntnis nicht genehmigt. Sie verletzten überdies abstandflächen-, brandschutz- und schallschutzrechtliche Vorschriften der Landesbauordnung. Die Beklagte sei verpflichtet, gegen diese Verstöße einzuschreiten; das Ermessen sei entsprechend reduziert.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verpflichten, aufgrund ihres Antrags vom 24. September 2012 ordnungsbehördlich gegen den im hinteren Grundstücksbereich an ihr Grundstück angrenzenden Anbau der Beigeladenen zur Durchsetzung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Abstandflächenregelungen und der Schallschutzvorgaben der Landesbauordnung NRW einzuschreiten.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, sie sei nicht zum Einschreiten verpflichtet. Ungeachtet der Frage, ob der bauliche Bestand auf dem Grundstück der Beigeladenen nach heutiger Rechtslage legal sei, seien die Anbauten jedenfalls in den fünfziger Jahren rechtmäßig errichtet worden und damit bestandsgeschützt. Die von der Klägerin angesprochenen Vorschriften des Bauordnungsrechts habe es bei Errichtung der baulichen Anlage noch nicht gegeben. Das Fenster und die Rückwand des Anbaus seien im Übrigen bereits Gegenstand der Baugenehmigung aus den fünfziger Jahren gewesen; sie seien entgegen der Behauptung der Klägerin also nicht nachträglich hinzugekommen. Die Waschküche werde auch nach wie vor als Waschküche genutzt; sie sei lediglich um ein WC ergänzt worden. Selbst bei Verlust des Bestandsschutzes wäre eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht festzustellen. Brandschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, da der streitgegenständliche Anbau an die fensterlose Brandwand der Klägerin stoße.
17Die Beigeladenen beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Sie berufen sich vor allem auf die bestehenden Genehmigungen für die Anbauten.
20Die Kammer hat am 28. August 2014 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
21Anschließend hat die Beklagte – wie im Ortstermin vereinbart – eine Stellungnahme ihrer Brandschutzdienststelle vom 24. September 2014 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass wegen der fensterlosen, in der Qualität F 90 AB hergestellten Giebelwand des Gebäudes G. 2 keine von den baulichen Anlagen auf dem Grundstück G. 4 ausgehenden Gefahren festzustellen seien.
22Auf eine Betreibensaufforderung des Gerichts vom 8. Januar 2015 hin hat die Klägerin am 6. März 2015 mitgeteilt, dass das Verfahren fortgeführt werden solle.
23Mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2015 hat die Beklagte den Beigeladenen aufgegeben, einen Holzunterstand und ein Klettergerüst in der Nähe der Grundstücksgrenze zu entfernen. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 6 K 4124/15. Die Beigeladenen haben die Beklagte inzwischen ihrerseits mit Schreiben vom 22. September 2015 aufgefordert, gegen die beiden Fenster in dem Anbau der Klägerin ordnungsbehördlich vorzugehen.
24Die Kammer hat am 24. November 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die mit Vertagung endete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Unter anderem hat der Beigeladene hier bekundet, dass der Einbau von Dusche, Waschbecken und WC durch die Voreigentümerin im Jahre 2002 oder 2003 vorgenommen worden sei. Die Klägerin hat nunmehr vor allem Probleme des Schallschutzes in den Mittelpunkt ihres Vortrages gerückt.
25Am 2. März 2016 hat die Kammer einen weiteren Ortstermin durchgeführt, um den in der mündlichen Verhandlung beschriebenen massiven Lärmbeeinträchtigungen nachzugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
26Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Ortstermin vom 2. März 2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
29Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen das Gebäude des Beigeladenen oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, § 113 Abs. 5 VwGO.
30Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat in der Regel einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2014 - 6 K 2222/11 -, juris.
32Der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu.
33Die Kammer geht allerdings zugunsten der Klägerin davon aus, dass einem Anspruch nicht bereits die von der Beklagten angeführte Baugenehmigung für die Errichtung einer „Waschküche“ aus dem Jahre 1951 entgegen steht. Denn da es sich bei dem betreffenden Gebäude bzw. Gebäudeteil heute nicht mehr allein um eine Waschküche, sondern auch um ein Badezimmer handelt, dürfte die Nutzung von der im Jahre 1951 erteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sein. Die Einrichtung eines Badezimmers dürfte eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die neue Nutzung sich von der alten dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- und/ oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist, d.h. schon wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens anders beurteilt werden kann.
34Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 L 1780/14 -, juris; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, Stand: 2015, § 63 Rdnr. 69.
35Da § 50 BauO NRW an Bäder und Toilettenräume besondere Anforderungen stellt, liegen die Voraussetzungen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung wohl vor.
36Es fehlt indessen an einer Nachbarrechtsverletzung, deretwegen die Klägerin ein behördliches Einschreiten verlangen könnte.
37Ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Anbauten der Beigeladenen nicht vor. Denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Vorliegend befinden sich die in Rede stehenden Anbauten innerhalb der nach § 34 Abs. 1 BauGB überbaubaren Grundstücksfläche. Angesichts der in der Umgebung aufzufindenden Bebauung darf nach § 34 Abs. 1 BauGB auch ohne Grenzabstand gebaut werden. Schließlich ist auch die erforderliche Anbausicherung vorhanden, da das Grundstück der Klägerin seinerseits ohne seitlichen Grenzabstand gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen bebaut ist. Demnach kommt es auf die Frage, ob die Klägerin sich auf einen Abstandflächenverstoß überhaupt berufen könnte oder ihr dies wegen eines eigenen Abstandflächenverstoßes nach Treu und Glauben verwehrt wäre, weil der hintere Teil ihres eigenen rückwärtigen Anbaus gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze möglicherweise seinerseits Abstandflächenrecht verletzt, nicht an.
38Auch mit Blick auf den Brandschutz ist ein Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht gegeben. Hinsichtlich des § 17 Abs. 1 BauO NRW, der die Grundvorschrift für den Brandschutz darstellt und verlangt, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, ist festzustellen, dass die Brandschutzdienststelle der Beklagten mehrfach bekundet hat, eine Gefahr sei in brandschutztechnischer Hinsicht nicht gegeben, zuletzt in ihrer auf Bitte der Klägerin vorgelegten Stellungnahme vom 24. September 2014. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich der §§ 29 ff. BauO NRW, die an die bauliche Gestaltung von Wänden und Dächern konkrete Anforderungen stellen, ist bereits fraglich, ob die Anbauten der Beigeladenen nicht jedenfalls teilweise gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW von der Anwendung dieser Vorschriften freigestellt sind. Im Übrigen ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, welche Teile welcher Anlage gegen die insbesondere in § 31 BauO NRW (Gebäudeabschlusswände) und § 35 BauO NRW (Dächer) statuierten Anforderungen verstoßen sollen. Selbst wenn jedoch ein solcher Verstoß feststellbar wäre, wäre der Klägerin die Geltendmachung eines Abwehranspruchs verwehrt. Nach dem im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben stellt das Geltendmachen eines Abwehranspruchs sich nämlich als eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem das Einschreiten Fordernden seinerseits ein gleichwertiger Verstoß zur Last fällt. Dies muss auch für Brandschutzmängel zumindest dann gelten, wenn – wie hier – konkrete Gefahren für Leib und Leben nicht im Raum stehen.
39Vgl. für Brandschutzmängel VG Aachen, Beschluss vom 21. August 2012 - 3 L 293/12 -, juris; allgemein zur unzulässigen Rechtsausübung wegen wechselseitiger Verstöße OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris.
40Eine solche Situation ist vorliegend insbesondere in Bezug auf das von der Klägerin konkret angegriffene Fenster in der straßenseitigen Außenwand des als Waschküche und Badezimmer genutzten Anbaus zu verzeichnen. Es mag dahin stehen, ob dieses Fenster nicht sogar durch eine Baugenehmigung gedeckt ist – in den zu der Baugenehmigung vom 15. September 1951 gehörenden Bauvorlagen ist ein Fenster in dieser Wand dargestellt. Der Klägerin ist jedenfalls entgegenzuhalten, dass sich in der grenzständigen Außenwand des rückwärtigen Anbaus auf ihrem eigenen Grundstück zwei Fenster befinden, die ihrerseits gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW verstoßen und die im Übrigen auch nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sind. Denn mit der Baugenehmigung vom 4. Juli 1963 ist hier lediglich ein fensterloser Büroraum genehmigt worden. Die Baugenehmigung vom 22. März 1978 hingegen legalisiert eine Nutzungsänderung ohne Veränderung der Außenwände des Gebäudes; zudem ist diese Baugenehmigung offenbar niemals ausgenutzt worden und daher erloschen. Weitere Baugenehmigungen sind in Bezug auf den Anbau nicht ersichtlich. Dass sich das von der Klägerin angeführte Einverständnis des damaligen Nachbarn I. vom 10. Juni 1963 auch auf den Einbau von Fenstern bezog, ist für die Kammer nicht erkennbar; zur Eintragung der für die Legalisierung der Fenster erforderlichen Baulast ist es jedenfalls nicht gekommen.
41Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht aus § 18 Abs. 2 BauO NRW, dem zufolge Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen. Ob die in Rede stehenden Anbauten bezüglich des Schallschutzes in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, mag dahin stehen. Ein nachbarlicher Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten stünde der Klägerin jedenfalls nur zu, wenn die Nutzung ihres Hauses durch Geräuschbelästigungen, die ihre Ursache in der baulichen Gestaltung der Anbauten der Beigeladenen haben, spürbar beeinträchtigt wäre. Dies ist indes nicht festzustellen. Die Berufsrichter der Kammer haben sich im Ortstermin selbst einen Eindruck von der Situation verschafft und festgestellt, dass Geräusche aus dem als Waschküche und Bad genutzten Anbau innerhalb des Hauses der Klägerin praktisch nicht wahrzunehmen sind. Auch die Klägerin und ihr Mann selbst haben anlässlich des Ortstermins – anders als in der mündlichen Verhandlung – erklärt, es gehe ihnen nicht um die mit der Benutzung der Waschküche bzw. des Badezimmers verbundenen Geräusche, sondern um Geräusche, die durch das Holzhacken auf der Terrasse der Beigeladenen entstehen, und diffuse laute Geräusche, die sie nicht näher einordnen könnten. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen.
42Ob ein Anspruch der Klägerin auf ordnungsbehördliches Einschreiten wegen der seit der Errichtung der Anbauten und auch seit dem Umbau der „Waschküche“ verstrichenen Zeit – verbunden mit weiteren Umständen – verwirkt wäre,
43vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 10 A 50/14 -,
44mag dahin stehen. Ausweislich des vorgelegten Fortführungsrisses, den die Kammer sich durch den zuständigen Mitarbeiter des Kreises – Abteilung Vermessung und Kataster – eingehend hat erläutern lassen (vgl. das zusammenfassende Schreiben des Berichterstatters vom 19. November 2015), besteht zwischen den streitgegenständlichen Anbauten und der Giebelwand des Hauses der Klägerin jedenfalls bereits mindestens seit 1990 kein Abstand mehr.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.