Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Juni 2015 - 5 L 796/15
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 1,91 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Er ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig.
6Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des mit Antragsschriftsatz vom 10. April 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage 5 K 1744/15 kommt dagegen nicht in Betracht. Gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW) ist vor der Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt – hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung – der Verwaltungsvollstreckungsbehörden – wozu gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) die Stadtkasse der Antragsgegnerin zählt – ein Vorverfahren erforderlich.
7Eine wirksame Widerspruchserhebung liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls dadurch vor, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. April 2015 mitgeteilt hat, den in der Antragsschrift enthaltenen Widerspruch als einen solchen iSd § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzusehen.
8Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23. März 2015 hat, da eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Streit steht, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustizG NRW entgegen § 80 Abs. 1 VwGO nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.
9Der vorläufige Rechtsschutzantrag war ohne einen vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zulässig. Das Erfordernis eines solchen Antrags, welches sich aus § 80 Abs. 6 VwGO ergibt, gilt nur für Fälle des Absatzes 2 Nr. 1, also für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend jedoch nicht unmittelbar gegen derartige Forderungen, sondern gegen eine Forderungspfändung im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Vollstreckungsmaßnahme wegen insoweit angefallener Mahngebühren und Zustellkosten/Auslagen. Kosten in Verbindung mit Vollstreckungsmaßnahmen fallen nicht unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
10Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 56.
11Darüber hinaus ist ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt erst recht, wenn die Vollstreckung wie hier mit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschulder am 27. März 2015 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW bereits bewirkt ist.
12Der Antrag ist begründet.
13Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel – öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
14Nach dieser Maßgabe überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2015 gegenüber dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung. Denn der Widerspruch hat voraussichtlich Erfolg, da die Pfändung- und Einziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
15Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist § 40 VwVG NRW.
16Formelle Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Anhörung von Schuldner oder Drittschuldner war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich.
17Allerdings liegen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Nach § 40 Abs. 6 VwVG NRW ist die Pfändung am inländischen Hauptsitz des Drittschuldners auszubringen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und der Drittschuldner seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Q. °° als inländisches Bankunternehmen ihren Sitz innerhalb Deutschlands hat. Hauptsitz der Q. °° ist C. , so dass die Pfändung hier auszubringen gewesen wäre, nicht in der Filiale in F. . Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin vom Wechsel des Wohnsitzes der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Pfändung noch keine Kenntnis hatte. Die Antragstellerin hat den Umzug nach Angaben der Antragsgegnerin ordnungsgemäß gemeldet.
18Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Mahngebühren in Bezug auf die Grundsteuerforderung für das Jahr 2012 nicht dreifach erhoben werden durften. Die Gebührenhöhe in Höhe von sechs Euro ist vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (VO VwVG NRW) nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Mahngebühren für die Mahnungen vom 29. Mai und vom 5. September 2012 war jedoch rechtswidrig, weil die Mahngebühr gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 VO VwVG NRW wegen wiederholter Mahnungen nur einmal erhoben wird. Wegen des ausstehenden Teilbetrags in Höhe von 23,68 € der Grundsteuerforderung für das Jahr 2012 war die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 5. März 2012 gemahnt worden.
19Der Antragsgegnerin steht es frei, Kosten der Mahnung gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW „mit“ dem Anspruch – also ohne gesonderten Erlass eines Verwaltungsaktes – beizutreiben. Hier enthalten die Mahnschreiben vom 5. März, vom 29. Mai und vom 5. September 2012 aufgrund der in der Anlage festgesetzten Mahngebühr in Höhe von 6 € jedoch trotz unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung der Bestandskraft zugängliche Verwaltungsakte. Die Bestandskraft dieser Bescheide ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach deren Bekanntgabe eingetreten. Eine gegen die Höhe der Mahngebühren gerichtete Einwendung wäre daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unbeachtlich.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen (30,60 €) festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5
22abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57-68 und OVG NRW; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 9 B 686/12 –)
23nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren.
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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.