Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 05. Juni 2014 - 5 K 2381/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen sind Eigentümer des Grundstücks C. . 211/213 in N. . Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Erdgeschoss ist ein Autohaus untergebracht, in den oberen Geschossen Wohnungen. In den Jahren 2010 und 2011, in denen das Autohaus sowie mehrere Wohnungen überwiegend oder teilweise leer standen gewährte die Beklagte den Klägerinnen antragsgemäß einen Teilerlass der Grundsteuer.
3Für das Jahr 2012 beantragten die Klägerinnen mit Antrag vom 20. Februar 2013 ebenfalls einen Teilerlass der Grundsteuer in Höhe von 25 %. Zur Begründung gaben sie an, dass trotz der 50%igen Steigerung gegenüber dem Vorjahr wurden nur 45,4 % der Soll-Einnahmen tatsächlich erzielt worden seien.
4Trotz umfangreicher Vermietungsbemühungen (Aushänge, persönliche Ansprachen) sei es nur möglich gewesen, eine leer stehende Wohnung neu zu vermieten. Ein Mieter sei verstorben, die Wohnung sei daraufhin für das ganze Jahr amtlich versiegelt worden. Auf Anzeigen würden sich nur Hartz IV - Empfänger und Interessenten melden, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Diese Form der Akquise habe sich als absolut ungeeignet herausgestellt.
5Im gewerblichen Bereich (Autohaus) habe nach vielfachen Bemühungen ein Nachmieter gefunden werden können, der seit Mitte 2012 ein I. -Autohaus betreibe.
6Nachdem die Beklagte die Klägerinnen um Vorlage von Nachweisen zu Vermietungsbemühungen gebeten hatte, wiesen diese darauf hin, dass zur Förderung der Vermietungsfähigkeit im Jahr 2012 60.000 € an Instandhaltungs-, Renovierungs- und Verschönerungsmaßnahmen aufgewendet worden seien. Der gewerbliche Bereich habe dadurch neu vermietet werden können, wenn auch nicht zu kostendeckenden Konditionen.
7Im Wohnungsvermietbereich hätten Erfahrungen gezeigt, dass sich auf Zeitungs- oder Internetanzeigen nur Hartz IV - Empfänger und/oder Interessenten melden, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Sie seien froh, dass sie sich von Mietern dieser Art, bei denen sie nur dem Geld hinterher gelaufen seien, hätten trennen können. Sie seien dazu übergegangen, durch Mund-zu-Mund-Werbung gezielt mögliche Mieter anzusprechen und Wohnungsvermietinformationen bei mit ihnen zusammenarbeitenden Institutionen (Vestische Innung des Gewerbes) und Unternehmen (Autohaus H. , Autohaus T. ) auszulegen.
8Mit Bescheid vom 17. April 2013 lehnte die Beklagte den Teilerlass der Grundsteuer ab, weil die Vermietungsbemühungen als nicht ausreichend angesehen würden. Insbesondere seien Zeitungsannoncen, Interneteinträge oder auch die Beauftragung eines Maklers nicht vorgenommen worden.
9Die Klägerinnen beantragen,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2013 zu verpflichten, die Grundsteuer für das Grundstück C1.---straße 211 und 213 in N. für das Jahr 2012 in Höhe von 2.448,18 Euro zu erlassen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, dass die Kläger die Ertragsminderung zu vertreten hätten. Mund-zu-Mund-Werbung und gezielte Ansprache von potentiellen Mietern seien bei einem Leerstand von 18 von 30 Wohnungen nicht als ausreichende Vermietungsbemühungen anzuerkennen.
14Mit Beschluss vom 19. November 2013 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
18Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf einen Grundsteuerteilerlass für das Jahr 2012. Die Ablehnung durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 25 % der festgesetzten Steuer nicht zu.
19Nach § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes ‑ GrStG ‑ in der für das Jahr 2012 gültigen Fassung besteht bei bebauten Grundstücken ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass in Höhe von 25 % der festgesetzten Steuer, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Dass der Rohertrag im Jahre 2012 um mehr als 50 % gemindert war, ist zwischen den Parteien unstreitig.
20Die Klägerinnen haben indes als Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages zu vertreten.
21Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 33 GrStG ist weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist darauf abzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen. Ein Steuerpflichtiger hat danach eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
22Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 18. Februar 2010 - 5 K 3584/08 -, vom 27. Mai 2010 - 5 K 5915/08 - und vom 7. Juli 2011 - 5 K 2758/09 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de.
23Insoweit hat der Eigentümer einen Leerstand nur dann nicht zu vertreten, wenn er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, Mieter für das Objekt zu finden. Vermietungsbemühungen, die ernsthaft und nachhaltig sein müssen, sind vorliegend nicht in hinreichender Weise nachgewiesen.
24Welche Vermietungsbemühungen im Einzelnen erforderlich sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, lässt sich nur begrenzt abstrakt beschreiben. Allerdings ist es unabdingbar, dass der Grundstückseigentümer das Objekt durch Vermietungsangebote überhaupt an den Markt, d. h. den potenziellen Mietinteressenten, zur Kenntnis bringt. Dem sind die Klägerinnen durch Aushänge, Mund-zu-Mund-Werbung und Auslage der Wohnungsangebote bei mit den Klägerinnen zusammenarbeitenden Institutionen und Unternehmen nicht nachgekommen. Welche Vermietungsbemühungen nach Art und Umfang als hinreichend anzusehen sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 ‑ 14 A 2140/10 ‑, juris-Dokument; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 ‑ 9 B 16.10‑, juris Rn. 22 und 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.7.2013 ‑ 3 A 278/12 ‑, juris Rn. 3.
26Unerlässlich ist jedenfalls, dass der Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend erreicht wird. Dazu reichen die von den Klägerinnen vorgenommenen Maßnahmen keinesfalls aus. Denn durch sie konnten die Angebote (Wohnungen oder Gewerbebetrieb) nur von einem ganz kleinen Empfängerkreis wahrgenommen werden. Um einen unbegrenzten Empfängerkreis zu erreichen, ist es erforderlich, dass die Immobilien in Massenmedien angeboten werden oder ein Makler mit der Vermarktung beauftragt wird. Dabei kann hier offen bleiben, ob sich als Massenmedien Printmedien (Tageszeitungen, Anzeigenblätter o. ä.) oder Schaltung von Anzeigen im Internet besser eignen.
27Vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.
28Denn die Klägerinnen haben weder einen Makler beauftragt, noch die Anzeige der Immobilien in eines der Massenmedien aufgenommen. Damit waren die Vermietungsbemühungen als nicht ausreichend anzusehen.
29Die Klägerinnen können auch nicht damit gehört werden, dass die Anzeige der Wohnungen in Zeitungen oder Internetauftritten in der Vergangenheit nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben. Auch wenn diese Vermarktungsbemühungen während zweier Jahre nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, so rechtfertigt dies in den Folgejahren nicht, die Bemühungen gänzlich einzustellen.
30Demnach haben die Klägerinnen den teilweisen Leerstand des Gebäudes im Jahre 2012 zu vertreten, was einem Grundsteuererlass entgegensteht.
31Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.